Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00069




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 7. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Zogg

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1979, war seit Mai 2000 bei der Y.___ GmbH als Account Manager angestellt und damit bei der SWICA Versicherungen AG (SWICA) versichert, als er am 16. September 2013 beim Krafttraining mit einer 120 kg schweren Langhantel einem Fehltritt machte und daraufhin an Schmerzen am linken Oberschenkel und an der linken Ferse litt (Urk. 6/1, Urk. 6/4 Ziff. 3).

    Nach getätigten Abklärungen stellte die SWICA die bis dahin erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 16. April 2015 per 30. November 2013 ein (Urk. 6/44). Die vom Versicherten am 15. Mai 2015 erhobene Einsprache (Urk. 6/48) wies die SWICA am 12. November 2015 ab (Urk. 6/60 = Urk. 2/2).


2.    Der Versicherte erhob am 14. Dezember 2015 beim Versicherungsgericht des Kantons Z.___ Beschwerde (Urk. 2/1) gegen den Einspracheentscheid vom 12. November 2015 (Urk. 2/2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm auch nach dem 30. November 2013 Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 16. September 2013 auszurichten (S. 2 Ziff. 2).

    Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 (Urk. 1/1) überwies das Versicherungsgericht des Kantons Z.___ die Beschwerde zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht.

    Mit Beschwerdeantwort vom 22. März 2016 (Urk. 5) beantragte die SWICA die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 16. August 2016 (Urk. 11) hielt der Beschwerdeführer an seine Anträgen fest. Mit Duplik vom 9. September 2016 (Urk. 14) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 12. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 16. September 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).


1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2/2) davon aus, dass die beklagten Beschwerden am linken Fuss nach dem Behandlungsabschluss im November 2013 nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 16. September 2013 zurückzuführen seien und daher per 30. November 2013 kein Anspruch mehr auf weitere Leistungen bestehe (S. 2, S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 2/1), die beiden ihn behandelnden Ärzte kämen klar zum Schluss, dass ein Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Unfallereignis vom 16. September 2013 bestehe. Demzufolge vermöge die Beschwerdegegnerin den Wegfall der Unfallkausalität nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, weshalb sie weiterhin leistungspflichtig sei (S. 5).

2.3    Streitig und zu prüfen ist, ob eine über den Zeitpunkt der erfolgten Leistungseinstellung per 30. November 2013 hinaus gehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht, mithin ob ein Kausalzusammenhang zwischen den zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Beschwerden und dem Unfallereignis vom 16. September 2013 besteht.


3.

3.1    Am 16. September 2013 machte der Beschwerdeführer beim Ausführen einer Kraftübung mit Langhanteln einen Fehltritt, als er einem Hindernis ausweichen wollte. Daraufhin habe er sofort einen stechenden Schmerz im linken Oberschenkel verspürt. Als Verletzung vermerkte er eine Zerrung des linken Oberschenkels sowie eine Prellung des linken Fussgelenks (Urk. 6/1 Ziff. 4.6 und 9).

    Er begab sich bei seinem Hausarzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in Erstbehandlung (Urk. 6/2, Urk. 6/4 S. 2 Mitte).

3.2    In der am 4. Oktober 2013 durchgeführten MRI-Untersuchung des oberen Sprunggelenks (OSG) und des Mittelfusses ergaben sich keine Hinweise auf eine Ruptur der Plantaraponeurose oder auf frische traumatische ossäre oder osteochondrale Läsionen und auch kein Hämatom und keine ödematösen Veränderungen in den Weichteilen der Planta pedis. Es habe sich eine Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung der Sehne auf maximal 10 mm gezeigt (Urk. 6/59/4).

3.3    Die am 5. April 2014 durchgeführte MRI-Untersuchung des Rückfusses und des oberen Sprunggelenks (OSG) ergab als Befund im medialen dorsalen Anteil des Musculus flexor digitorum brevis und der angrenzenden ansatznahen Plantarfaszie in erster Linie suspekt einen Muskelfaserriss am muskulotendinösen Übergang, weniger wahrscheinlich als Reaktion auf eine umschriebene Fasciitis plantaris, eine vorbestehende Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung sowie eine vorbestehend aufgesplittet imponierende Sehne des Peroneus brevis dorsal vom distalen Malleolus lateralis (Urk. 6/6).

3.4    Dr. A.___ berichtete am 17. April 2014 (Urk. 6/2) und führte bezüglich der Konsultation vom 15. April 2014 aus, dass der Befund am Oberschenkel besser sei, jedoch nach wie vor trotz Steroidinfiltration Schmerzen im Bereich der Plantarfaszie links, insbesondere beim Zehengang und –stand und Abdrücken mit dem Vorfuss bestünden. Zwischenzeitlich sei ein MRI durchgeführt worden. Als Diagnose nannte er eine Partialläsion des Flexor digitorum brevis und hallucis sowie eine posttraumatische Plantarfasciitis (S. 2 Mitte).

    Am 11. Juli 2014 führte Dr. A.___ aus, dass die letzte Konsultation des Beschwerdeführers am 20. Juni 2014 stattgefunden habe (Urk. 6/10).

3.5    Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 11. August 2014 (Urk. 6/18) über die offene Logenspaltung der kurzen Zehenflexoren, Tenolyse der Plantarfaszie und Rekonstruktion des linken Fusses vom 5. August 2014 und führte aus, dass unmittelbar postoperativ mit der Nachbehandlung unter physiotherapeutischer Anleitung und adäquater Analgesie begonnen worden sei. Das Drainagematerial habe am ersten postoperativen Tag problemlos entfernt werden können. Von da an könne ein sukzessiver Übergang zur Vollbelastung gemäss Schmerzen erfolgen. Die regelmässig durchgeführten Verbandwechsel hätten reizlose Wundverhältnisse gezeigt.

3.6    Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erstattete am 16. September 2014 sein Gutachten (Urk. 6/21) gestützt auf die Akten. Er führte aus, dass die Beschwerden am Oberschenkel offenbar zeitgerecht verschwunden seien und die Beschwerden im Fussgelenk aktenkundig persistiert hätten, weshalb weitere Abklärungen und Behandlungsmassnahmen erforderlich geworden seien (S. 5).

    Schmerzen, welche fast drei Monate nach dem inkriminierten Ereignis erstmals auftreten/geklagt würden, könnten - zumal auch das subjektive und klinisch bestätigte Punktum maximum an einer andere Stelle liege, als direkt nach dem Unfall - wohl nicht mit Fug und Recht als überwiegend wahrscheinlich unfallkausal bezeichnet werden (S. 6 unten). Auch das erneute Auftreten von Beschwerden sei medizinisch-theoretisch aus orthopädisch-traumatologischer Sicht aus mindestens zwei Gründen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das initial inkriminierte Ereignis zurückzuführen. So liege keine überzeugende Brückensymptomatik zwischen dem Ereignis selbst, aber auch nicht seit dem Abschluss der Behandlung im November 2013 und dem erneuten Auftreten der Schmerzen vor. Zudem sei es für einen posttraumatischen Zustand atypisch und mit somatischen Befunden nicht erklärbar, dass die Schmerzen zunächst nachlassen/verschwinden würden, um dann, aus Sicht des Beschwerdeführers immer noch unfallkausal, erneut aufträten (S. 7 oben). Es werde ausgeblendet, dass allfällig beim Misstritt eingetretene Weichteilverletzungen beim aktenkundig komplikationslosen Verlauf längst ausgeheilt seien. Es könne sich demnach nicht – zumindest nicht mehr – um eine überwiegend wahrscheinliche posttraumatische Plantarfasziitis im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. September 2013 handeln. Dass eine mit schulmedizinischen Methoden vorwiegend im Sinne konservativen Massnahmen und der Reduktion der Trainingsbelastung - bis hin zur zeitlichen Sistierung des Trainings während einigen Monaten – zu behandelnde Problematik vorliege, werde dabei nicht verneint, sehr wohl aber ausgeschlossen, dass ein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. September 2013 bestehen könne, unter anderem auch deshalb, weil es sich bei der Veränderung wie vorliegend (offenbar frischer Muskelfaserriss sowie Tendinose der Plantarfaszie) um neue Befunde handle, welche am 4. Oktober 2013 noch nicht vorhanden gewesen seien und unter einer Trainingsintensivierung aufgetreten seien (S. 7 unten). Anlog zur Achillessehnenproblematik könnten wiederholte Mikrotraumen (hier im Rahmen des Trainings mit hohen Gewichten), überlastungsbedingt entzündliche Veränderungen, aber auch iatrogene Interventionen (zum Beispiel durch Steroidinfiltrationen) einer Schädigung an der Plantarfaszie und der umgebenden Muskulatur sowie Faszien Vorschub leisten. Dass hierbei (noch) keine Ruptur eingetreten sei, werde in den Akten bestätigt (S. 8 oben).

    Zusammengefasst ergebe sich, dass die seit dem aktenkundigen Behandlungsabschluss im November 2013 erneut aufgetretenen Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem inkriminierten Ereignis vom 16. September 2013 stehen könnten (S. 8 Mitte).

    Anatomische Untersuchungen von Faszien würden klar zeigen, dass eine traumatisch bedingte Veränderung sofort auftreten würde. Eine traumatisch bedingte Veränderung könnte beweisen, dass die Plantarfaszie den grössten Teil der Energie aufgenommen habe und es dabei zu einem Einriss der Faszie gekommen sei. Da aber offensichtlich im MRI vom 4. Oktober 2013, also nur drei Wochen nach dem Ereignis, genau dieser Nachweis nicht gelungen sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich 2014 nun um eindeutig unfallfremde Beschwerden, welche notabene nicht verneint würden, handeln müsse (S. 9 f.).

3.7    Dr. B.___ berichtete am 19. November 2014 (Urk. 6/33) und führte aus, dass er mit Erstaunen vom Ablehnungsschreiben der Beschwerdegegnerin Kenntnis genommen habe. Dies erstaune insofern, als dass ein klares Unfallereignis vorhanden sei mit plötzlichem, unerwartetem Krafteinfluss, welches zu einer Verletzung der Plantarfaszie geführt habe im Sinne eines Teilrisses. Gemäss Bundesgericht sei ein Sehnen-Teilriss klar als unfallähnliche Schädigung zu bewerten.

3.8    Dr. A.___ berichtete ebenfalls am 19. November 2015 (Urk. 6/34) und führte aus, dass seit dem Ereignis vom 16. September 2013 Schmerzen im Bereich der Insertion des Flexors digitorum brevis beziehungsweise der Plantarfaszie bestanden hätten.

    Im letzten Quartal des Jahres 2013 seien konservative Therapiemassnahmen für den Oberschenkel und für die Plantarfaszie erfolgt. Aufgrund der Therapieresistenz seien insgesamt zweimalig Steroidinfiltrationen im Bereich des Plantarfaszienansatzes, als auch im Bereich des Tibialis posterior erfolgt, da die Klinik nicht eindeutig gewesen sei. Zwischen den Kortisoninfiltrationen habe der Beschwerdeführer eine deutliche Besserung verspürt, wobei eine Ausheilung nie stattgefunden habe. Daher bestehe auch im Jahre 2014 immer noch der Kausalzusammenhang mit der Traumatisierung im September 2013

    Aufgrund der Therapieresistenz im Frühjahr 2014 sei nochmals eine aktuelle Bildgebung erfolgt mit der Diagnose einer Partialruptur und Muskelfaserriss des Flexors digitorum brevis und mit Partialruptur der Plantarfaszie und entsprechender Kompression des Nerven. Demzufolge sei die Indikation zur operativen Revision gegeben.

    Zusammenfassend müsse also festgehalten werden, dass initial ein Unfallereignis vorgelegen habe, welches zu einer Therapieresistenz im Bereich der Plantarfaszie geführt habe, und der Beschwerdeführer hier zuvor nie Probleme verspürt habe. Im Rahmen des weiteren Therapieverlaufs sei es zu keiner Verbesserung gekommen, im Gegenteil zu einer akuten Verschlechterung im Frühjahr 2014, woraufhin dann die Operation indiziert gewesen sei.

3.9    Dr. C.___ nahm am 31. März 2015 Stellung (Urk. 6/38) und führte aus, dass die Berichte der behandelnden Ärzte keine neuen oder ergänzenden medizinisch verwertbaren Erkenntnisse enthalten würden, welche an der von ihm aufgrund der vorliegenden Akten begründeten Stellungnahme etwas ändern könnten. Während bei Dr. B.___ gar keine medizinischen Ausführungen vorgelegt würden, fasse Dr. A.___ den Verlauf lediglich zusammen, begründe aber nicht, weshalb eine Therapieresistenz über Monate bestanden haben solle.

3.10    Dr. A.___ führte am 9. Juli 2015 (Urk. 6/59/2) aus, dass sowohl die Anamnese, als auch die Symptomatik und die dokumentierende Bildgebung für die Folgen eines eindeutigen Unfallereignisses sprechen würden. Er verweise nochmals auf den MRI-Befund vom 5. April 2014, wonach die Diagnose eines Muskelfaserrisses ansatznah an der Plantarfaszie darstellbar gewesen sei.


4.

4.1    Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Ereignisses vom 16. September 2013, als er beim Ausführen einer Übung mit einer Langhantel einen Fehltritt machte, eine Verletzung am linken Oberschenkel und an der linken Ferse erlitt. Der behandelnde Arzt Dr. A.___ diagnostizierte eine posttraumatische Tendinopathie der Fersen Plantarfasciitis links und eine Zerrung des Rectus femoris links und der Tibialis posterior links (Urk. 6/2 S. 1). Die bildgebenden Befunde vom 4. Oktober 2013 zeigten keine Hinweise auf eine Ruptur der Plantaraponeurose oder auf frische traumatische ossäre oder osteochondrale Läsionen und auch kein Hämatom und keine ödematösen Veränderungen in den Weichteilen der Planta pedis, sondern lediglich eine Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung der Sehne (vorstehend E. 3.2). Der Heilverlauf gestaltete sich komplikationslos, der Beschwerdeführer war nie arbeitsunfähig und nahm das Training im November 2013 wieder auf. Eine letzte Verlaufskontrolle fand im November 2013 statt (Urk. 6/2 S. 1; Eintrag vom 27. November 2013). Die Behandlung der Unfallfolgen wurde somit abgeschlossen, wobei eine eigentliche Abschlussuntersuchung nicht stattfand.

4.2    Am 31. März 2014 konsultierte der Beschwerdeführer erneut Dr. A.___ wegen Schmerzen im linken Fuss, welche seit drei Tagen andauern würden (Urk. 6/2 S. 2). Es erfolgten wiederum ärztliche Konsultationen sowie eine MRI-Untersuchung am 5. April 2014. Die bildgebenden Befunde vom 5. April 2014 zeigten einen Muskelfaserriss im medialen dorsalen Anteil des Musculus flexor digitorum brevis und in der Plantarfaszie sowie eine vorbestehende Tendinopathie der Achillessehne mit deutlicher Verdickung (vorstehend E. 3.3).

4.3    Ungeachtet dessen, ob die vom Beschwerdeführer derzeit geltend gemachten Beschwerden und die strittige Kostenübernahme für die Behandlung nun noch im Rahmen des Grundfalles zu beurteilen oder als Rückfall zu interpretieren sind, ist das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht überwiegend wahrscheinlich. Massgebend ist vielmehr, dass es dem Unfallversicherer unbenommen ist, zunächst im Rahmen einer formlosen Deckungsanerkennung Leistungen wie Heilbehandlung und Taggelder zu erbringen und diese nach einer eingehenden Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen (Unfalltatbestand, Kausalität) bei entsprechendem Untersuchungsergebnis ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision „ex nunc et pro futuro“ einzustellen (BGE 130 V 380).

    Gestützt auf die bildgebenden Befunde kam Dr. C.___ nachvollziehbar zum Schluss, dass die nach Behandlungsabschluss im November 2013 erneut aufgetretenen Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 16. September 2013 stehen könnten (Urk. 6/21). Dr. C.___ machte ausdrücklich darauf aufmerksam, dass das erneute Auftreten von Beschwerden Ende März 2014 aus orthopädisch-traumatologischer Sicht aus mindestens zwei Gründen nicht mehr auf das Ereignis vom 16. September 2013 zurückzuführen sei. So liege einerseits keine überzeugende Brückensymptomatik zwischen dem Ereignis selbst, aber auch nicht seit dem Abschluss der Behandlung im November 2013 und dem erneuten Auftreten der Schmerzen vor. Andererseits sei es atypisch und mit somatischen Befunden nicht erklärbar, dass die Schmerzen zunächst nachlassen und dann erneut auftreten würden (S. 7 oben). Weiter begründete Dr. C.___ einlässlich und sorgfältig, dass allfällig beim Fehltritt vom 16. September 2013 eingetretene Weichteilverletzungen beim aktenkundig komplikationslosen Verlauf längst ausgeheilt seien (S. 7 unten) und der spätere Schmerzverlauf überwiegend wahrscheinlich auf eine nichttraumatische Ätiologie, wie zum Beispiel auf eine Überlastung beim Training, zurückzuführen sei (S. 7 Mitte). Er merkte sodann an, dass von einer gewissen Intensität der Trainings des Beschwerdeführers auszugehen sei, da dieser nach eigener Schilderung des Ereignishergangs Übungen mit einer Freihantel von 120 kg durchgeführt habe (S. 6). Schliesslich wies Dr. C.___ darauf hin, dass auch eine iatrogene Intervention (Infiltrationen) einer Schädigung an der Plantarfaszie und der umgebenden Muskulatur sowie Faszien Vorschub leisten könne (S. 8). Diese Vermutung werde auch im Verlaufsbericht der O.___ geäussert, wonach die im MRI vom 5. April 2014 festgestellten Ödeme auf die fünf Tage zuvor vorgenommene Kortison-Infiltration zurückgeführt würden (vgl. hierzu Urk. 6/11 S. 4).

4.4    Die Beurteilung durch Dr. C.___ vom 16. September 2014 (vorstehend E. 3.6) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.6). Denn einerseits verfügt er als Facharzt für Orthopädische Chirurgie über eine für die Beurteilung des streitigen Leidens angezeigte medizinische Weiterbildung. Andererseits berücksichtigte er in seiner Beurteilung sämtliche medizinischen Vorakten und begründete seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Dabei schadet nicht, dass es sich beim Gutachten von Dr. C.___ um ein Aktengutachten handelt, da auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen kann, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall. Einer Aktenbeurteilung stand daher nichts entgegen.

4.5    Die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. A.___ (vorstehend E. 3.4, E. 3.8, E. 3.10) und Dr. B.___ (vorstehend E. 3.5, E. 3.7) vermögen an der fehlenden überwiegend wahrscheinlichen Kausalität der geltend gemachten Beinbeschwerden zum Ereignis vom September 2013 nichts zu ändern. Die behandelnden Ärzte führten zwar aus, dass die aktuellen Beschwerden auf das Ereignis vom September 2013 zurückzuführen seien. Ihren Beurteilungen können jedoch entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weder medizinische Hinweise noch anderweitige Begründungen für eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der Beinbeschwerden entnommen werden. Vielmehr führte Dr. A.___ am 31. März 2014 aus, dass der Beschwerdeführer eine sehr gute Reaktion auf die Kortisoninjektion gezeigt habe und bislang problemlos habe laufen können, nun jedoch seit drei Tagen wieder Schmerzen habe (Urk. 6/2 S. 2). Auch die Stellungnahme von Dr. B.___ enthält neben der Aussage, wonach es sich beim Ereignis vom 16. September 2013 klar um ein Unfallereignis handle, bei dem es zu einer Verletzung der Plantarfaszie gekommen sei, keine weiteren Informationen oder medizinische Beurteilung.

    Sie verkennen somit, dass der natürliche Kausalzusammenhang mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben sein muss und die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt. Ihre Darlegung sowie deren Beurteilung sind weder plausibel begründet noch einleuchtend und auch die Schlussfolgerungen können nicht nachvollzogen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Ausführungen der behandelnden Ärzte die in nachvollziehbarer Weise aufgezeigten Beurteilungen und Schlussfolgerungen von Dr. C.___ nicht in Frage zu stellen, zumal sie auch keine massgeblichen Kausalitätsaussagen enthalten.

4.6    Zusammenfassend ergibt sich aus den vorhandenen Akten und deren Würdigung, dass die geltend gemachten Beschwerden des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich kausal auf das Ereignis vom September 2013 zurückzuführen sind. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine weitere Leistungspflicht verneinte.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Arian Zogg

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach