Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00073




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schwegler

Urteil vom 8. Februar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana











Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1953, ist seit 1994 bei der Y.___ AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Helsana Unfall AG (Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 19. Dezember 2013 stürzte sie auf der Traminsel Haltestelle Z.___ auf Knie und Bauch (Schadenmeldung UVG vom 19. Dezember 2013, Urk. 7/K1). Die Versicherte begab sich zu Dr. A.___, Chiropraktor SCG ECU, welcher sie an die Klinik B.___, Orthopädie, überwies, wo die Versicherte am 20. Dezember 2013 in der ausserplanmässigen Sprechstunde ambulant behandelt und eine Patella-Querfraktur links nach Sturz am 19. Dezember 2013 diagnostiziert wurde (Bericht vom 15. Januar 2014, Urk. 7/M3). Die Helsana trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 7/K3). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 stellte die Helsana die Kostenübernahme für Heilbehandlungen (Ergotherapie und Arztkontrollen) ein und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente oder Integritätsentschädigung (Urk. 7/K28). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 4. August 2015 Einsprache (Urk. 7/K31). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 erteilte die Helsana Kostengutsprache für die Metallentfernung (Urk. 7/K35) und wies mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 die Einsprache ab (Urk. 2). Am 24. Februar 2016 teilte die Helsana der Versicherten mit, dass sie nach dem 6. Juli 2015 für die Materialentfernung vom 20. November 2015 und für eine Serie Physiotherapie aufkomme. Danach würden wiederum keine weiteren Leistungen mehr erbracht (Urk. 7/K42).


2.     Die Versicherte erhob am 9. März 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 und beantragte sinngemäss, dass weiterhin Heilbehandlungsleistungen zu erbringen seien, darin eingeschlossen Rückfälle und Spätfolgen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 25. April 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/K1-K43 und Urk. 7/M1-M25), was der Beschwerdeführerin am 27. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Beschwerdegegnerin hielt im Wesentlichen dafür, dass der Endzustand erreicht und die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass die Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Materialentfernung vom 20. November 2015 grundsätzlich anerkannt worden seien und dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilde. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 2. April 2014 wieder voll arbeitsfähig, eine weitere Steigerung sei damit nicht mehr möglich und es sei schon deswegen keine namhafte Verbesserung mehr zu erwarten. Des Weiteren setze der Fallabschluss lediglich voraus, dass sich von weiteren medizinischen Massnahmen keine Verbesserung mehr erwarten lasse, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich sei. Gestützt auf die Stellungnahmen des beratenden Arztes könne eine Ergotherapie keine namhafte Besserung mehr erzielen. Der Fallabschluss sei damit zu Recht erfolgt (Urk. 2; vgl. auch Urk. 6).

    Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass sich der Zustand durch die Heilbehandlungen wesentlich verbessert habe, die Beschwerden ohne Therapie aber wieder zunähmen. Dass die Arbeitsfähigkeit wieder vollständig gegeben sei, sei auf ihren persönlichen Einsatz zurückzuführen, es seien nie Versicherungsleistungen für die massiven, unfallbedingten Schlafstörungen geltend gemacht worden. Ein Gespräch zwischen ihr und dem begutachtenden Arzt habe nie stattgefunden. Auch seien erhebliche unfallbedingte Kosten nie geltend gemacht worden, so hätten Kleidungsstücke neu angeschafft werden müssen, weil zum Beispiel das Tragen von Hosen aufgrund der Schmerzen nicht mehr möglich sei. Auch bleibe unklar, ob der begutachtende Arzt die notwendige fachliche Qualifikation habe. Es seien die Beschwerden damit als Unfallfolgen anzuerkennen und somit alle weiteren Heilbehandlungen zu übernehmen (Urk. 1).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. Dezember 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 41 E. 2c). Dem Rentenbezüger werden Heilbehandlungsleistungen gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet.

    Da die Heilbehandlung gemäss Art. 10 UVG eine unfallbedingte Behand-lungsbedürftigkeit, nicht aber eine Arbeitsunfähigkeit voraussetzt, vermag die trotz des Unfalls uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit allein ein Dahinfallen des Anspruchs auf Heilbehandlung nicht zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 8C_354/2014 vom 10. Juli 2014 E. 3.2).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

2.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


3.    Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:

3.1    Die Beschwerdeführerin wurde von Dr. A.___ an die Klinik B.___ überwiesen. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten in der Sprechstunde vom 20. Dezember 2013 eine Patella-Querfraktur links nach Sturz am 19. Dezember 2013. Sie hätten die Therapiemöglichkeiten ausführlich mit der Beschwerdeführerin besprochen und sich zur operativen Versorgung entschieden (Bericht vom 15. Januar 2014, Urk. 7/M3).

3.2    Die Ärzte der Klinik B.___ hielten in ihrem Bericht vom 10. Januar 2014 über die Hospitalisation vom 23. bis 25. Dezember 2013 fest (Urk. 7/M2), dass am 23. Dezember 2013 bei der Beschwerdeführerin eine offene Reposition, Zuggurtungs-Osteosynthese Patella links durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 7/M1). Es habe sich ein problemloser peri- und postoperativer Verlauf gezeigt. Postoperativ hätten keine sensiblen und motorischen Ausfälle bestanden. Sie bäten um die regelmässige Wundkontrolle und um die Fadenentfernung bei gesicherter Wundheilung 2 Wochen postoperativ. Für 6 Wochen sei eine Teilbelastung von 15 kg einzuhalten und eine Klettschiene zu tragen. Erlaubt sei eine Flexion bis 90° während 6 Wochen. Bis zur Vollbelastung werde eine Thromboseprophylaxe empfohlen. In 6 Wochen finde eine klinisch-radiologische Kontrolle statt (Urk. 7/M2).

3.3    Am 4. Februar 2014 wurde die Beschwerdeführerin in der Knie-Sprechstunde der Klinik B.___ ambulant untersucht. Die Beschwerdeführerin dürfe nun zur Vollbelastung wechseln. Sobald ein hinkfreies Gangbild bestehe dürfe die Stockentwöhnung beginnen. Es sei mit Kräftigung zu beginnen, die Schiene könne weggelassen werden. Die Thromboseprophylaxe sei ab Vollbelastung nicht mehr notwendig. Formell sei sie zu 20 % arbeitsfähig, Ziel sei dies innerhalb der nächsten 2 Wochen auf 50 % zu steigern, falls möglich. Im April 2014 finde eine klinische Verlaufskontrolle statt (Urk. 7/M4).

3.4    Anlässlich der Verlaufskontrolle 3 Monate postoperativ in der Klinik B.___ wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über eine ständige Verbesserung berichte. Das längere Sitzen sei mit Schmerzen vergesellschaftet, insbesondere im dorsalen Oberschenkel-/Kniekehlenbereich. Schmerzmittel würden keine eingenommen, die Physiotherapie werde besucht. Die Beschwerdeführerin habe seit März 2014 ein ca. 80%iges Pensum bewältigt, plane jedoch nun die volle Arbeitsfähigkeit wieder anzugehen. Störend seien Missempfindungen und Hypersensibilität im vorderen Kniebereich bei der Narbe. Ein vermehrtes Schwitzen werde nicht berichtet, allenfalls eine Hypertrichose.

    Es bestehe ein Verdacht auf eine algodystrophe Reaktion, weswegen sie gerne die Rheumatologen im Hause bäten, die Beschwerdeführerin direkt in die Sprechstunde aufzubieten. Eine klinische Verlaufskontrolle sei in drei Monaten vorgesehen, bei Problemen würde sie sich melden. Formell bestehe ab morgen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 1. April 2014, Urk. 7/M5).

3.5    Die Beschwerdeführerin wurde am 22. April 2014 in der rheumatologischen Sprechstunde der Klinik B.___ untersucht, wonach weitere Untersuchungen (neurologische Abklärung, MRI des linken Knies und laborchemische Abklärung) veranlasst wurden zur Abklärung eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms, wobei rein formell die Budapest-Kriterien zur Diagnosestellung erfüllt seien (Urk. 7/M6) .

    


    Nach den erfolgten Untersuchungen (vgl. Bericht über die neurologische und neurophysiologische Untersuchung vom 20. Mai 2014, Urk. 7/M9/2 f.) erfolgte eine Verlaufskontrolle in der Rheumatologie-Sprechstunde der Klinik B.___ am 21. Mai 2014. Dabei wurden folgende Diagnosen notiert (Urk. 7/M10):

- Status nach offener Reposition Zuggurtungsosteosynthese Patella links vom 23. Dezember 2013 bei

- Patella-Querfraktur Knie links nach Sturz am 19. Dezember 2013

- postoperativer Veränderung nach Patella-Zugurtungsosteosynthese mit fortschreitender Konsolidation der Patella, kein Knochenmarksödem, kein Anhalt für Hoffitis (MRI Knie links 6.5.2014)

- neuropathisches Schmerzsyndrom bei Läsion der cutanen sensiblen Nerven im Bereich des linken Knies (neurophysiologische Untersuchung 20.5.2014)

- 25-OH-Vitamin D3-Mangel (53 nmol/l, Norm 75-250) 4/2014

- unter Substitution mit 10 Tropfen pro Tag (entsprechend 1000 IE)

    Die Beschwerdeführerin stelle sich mit nun insgesamt leicht gebesserten anterioren Knieschmerzen in der Sprechstunde vor. MR-tomographisch hätten sich keine die Kniebeschwerden erklärende Kniebinnenläsion, insbesondere keine Hoffitis oder Osteonekrose gezeigt. In der neurologischen Untersuchung habe sich der Verdacht auf ein neuropathisches Schmerzsyndrom bei Läsion der cutanen Nerven im Operationsgebiet bestätigt. Eine antineuropathische Therapie mit Lyrica habe sie jedoch vorerst abgelehnt. Sie hätten den Ausbau der medikamentösen Analgesie durch ein schmerzdistanzierendes Antidepressivum diskutiert. Surmontil 4 % sei rezeptiert worden, beginnend mit 5 Tropfen und schrittweiser Steigerung um 1 Tropfen/Tag bis maximal 25 Tropfen. Über potentielle Risiken und Nebenwirkungen sei sie informiert worden. Zudem sei ein Rezept für DMSO-Salbe 50 %, welche 4-5x/Tag appliziert werden könne, ausgestellt worden. Die Vitamin-D-Tropfen seien auf 12 (entsprechend 1200 IM) pro Tag für 3 Monate zu steigern. Es bestehe eine anhaltende Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Eine klinische Verlaufskontrolle sei in zwei Monaten geplant, bei Beschwerden werde sie sich vorzeitig melden (Urk. 7/M10).

3.6    Am 16. Juli 2014 erfolgte eine rheumatologische Verlaufskontrolle, anlässlich derer festgehalten wurde, dass sich die neuropathischen anterioren Knieschmerzen durch die diversen therapeutischen Massnahmen sukzessive bessern würden. Es sei wieder eine volle Arbeitstätigkeit möglich. Gelegentlich bestehe noch Überwärmung und Schwellungstendenz. Eine Verfärbung, Differenz der Schwitzneigung oder des Haar- und Nagelwachstums lägen nicht vor. Störend seien noch ziehende Schmerzen unter leichtem Druck (Bettdecke, Strumpfhose etc.), sowie bei Belastung ein eher dumpfer mechanischer Schmerz retropatellär. Die therapeutischen Massnahmen (Physiotherapie, Surmontil-Tropfen und DMSO-Salbe) würden fortgeführt (Urk. 8/M12).

3.7    Anlässlich der Rheumatologie-Sprechstunde vom 16. Oktober 2014 wurde konstatiert, dass insgesamt eine deutlich verbesserte Belastbarkeit bestehe, die Beschwerdeführerin aber noch schmerzgeplagt sei (VAS minimal 3/10). Sie könne ihrer Arbeitstätigkeit jedoch nachkommen. Aufgrund der anhaltenden, schmerzbedingten Schlafstörungen werde die Einnahme von Surmontil-Tropfen weiterhin empfohlen. Ein nächster Kontrolltermin sei in 6 Monaten geplant, bei Bedarf zuvor (Urk. 7/M14).

3.8    Die Beschwerdeführerin wurde am 23. Dezember 2014 in der Knie-Sprechstunde der Klinik B.___ untersucht. Grosso modo bestehe ein regelrechter postoperativer Verlauf. Allerdings sei die Beschwerdeführerin nach wie vor durch die periartikulären Beschwerden bereits bei leichter Berührung gestört. Gegebenenfalls wäre versuchsweise eine ergotherapeutische Behandlung zu diskutieren, sie würden diesbezüglich Rücksprache mit den Kollegen der Rheumatologie halten. Sollten die Kollegen ihr Ansinnen unterstützen, würden sie dies entsprechend organisieren. Bei Beschwerden im Bereich des Osteosynthesematerials sei auch die mögliche Materialentfernung diskutiert worden. Diese sei frühestens eineinhalb Jahre nach Operation zu planen. Entsprechend sähen sie die Beschwerdeführerin mit neuem Röntgenbild eineinhalb Jahre postoperativ in ihrer Sprechstunde wieder (Urk. 7/M15).

    In der Folge wurde eine Ergotherapie zur Desensibilisierungsbehandlung periartikulär am linken Knie verordnet (Verordnung Ergotherapie vom 28. Januar 2015, Urk. 7/M16).

3.9    Im Bericht über die rheumatologische Sprechstunde an der Klinik B.___ vom 15. April 2015 wurde notiert, dass sich nach wie vor die Frage stelle, ob neuropathische Schmerzen oder ein mechanischer Schmerz im Vordergrund stünden. Betreffend einer allfälligen Osteosynthese-Materialentfernung habe die Beschwerdeführerin einen Termin im Juni dieses Jahres bei den Kollegen der Knieorthopädie mit vorgängiger konventioneller Bildgebung. Auf Grund der neuropathischen Schmerzkomponente verschrieben sie ihr nun Capsaicin Creme 0,075% lokal Knie links zur 1-2mal täglichen Anwendung nach Aufklärung über Vorsichtsmassnahmen und Nebenwirkungen. Neurodol Patch habe sie auf Grund des Pflasterdrucks nicht vertragen. Eine erneute Verordnung für Ergotherapie (desensibilisierende Massnahmen) werde ausgehändigt. Die Beschwerdeführerin würde sich telefonisch melden, falls nach 2 Wochen kein Ansprechen auf die Capsaicin Salbe zu verzeichnen sei. In diesem Fall wäre Lyrica zu rezeptieren. Im Rahmen einer nächsten Blutbildkontrolle sollten erneut der Vitamin D3-Spiegel kontrolliert und allenfalls die Tropfen wieder reduziert werden (Urk. 7/M18).

3.10    Anlässlich der Knie-Sprechstunde vom 2. Juni 2015 wurde ein soweit korrekter Verlauf festgestellt. Die Desensibilisierungsbehandlung sollte im Rahmen der Ergotherapie weitergeführt werden. Gegebenenfalls könnte auch eine lokale Infiltration mittels LA (ohne Steroid) diskutiert werden. Die Beschwerdeführerin könnte sich hierfür bei ihnen melden. Die Materialentfernung sähen sie im November 2015 vor (20.11.2015). Die Beschwerdeführerin werde ein entsprechendes Aufgebot zum SDS-Voruntersuch und zur Operation erhalten. Im Rahmen dieser Untersuchung werde eine erneute ntgenbildgebung des linken Knies durchgeführt (Urk. 7/M19).

3.11    

3.11.1    Die Beschwerdegegnerin ersuchte Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, um Stellungnahme. Prof. C.___ konstatierte am 11. Juni 2015, dass die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Zur Zeit werde ergotherapeutisch ein sensibler Nervenschaden im Kniebereich behandelt. Zweieinhalb Jahre nach der OP sei die Ergotherapie kaum noch in der Lage, die Situation zu bessern. Der Heilverlauf bezüglich des Knochens sei regelrecht und die objektiven Befunde und subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stimmten überein. Es sei höchst fraglich, ob die Ergotherapie den sensiblen Nervenschaden noch wesentlich beeinflussen könne. Der Abschluss der Behandlung sei angezeigt. Die Osteosynthesematerialentfernung (OSME) im November 2015 gehe in Ordnung (Urk. 7/M20).

3.11.2    Am 2. Juli 2015 nahm Prof. C.___ erneut Stellung. Er führte aus, dass die Diagnosen heute noch möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis stünden. 1.5 Jahre nach Nerventraumatisierung im Kniebereich und bis anhin geleisteten Kostengutsprachen für Ergotherapie zur Desensibilisierung sei mit weiterer Ergotherapie keine namhafte Verbesserung mehr möglich. Es handle sich um einen stationären Gesundheitszustand und therapeutische Massnahmen könnten nicht zu einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes führen. Therapeutische Massnahmen könnten auch den stationären Gesundheitszustand nicht für eine begrenzte Zeit lindern (Urk. 7/M21).

3.12    Am 20. November 2015 erfolgte die Metallentfernung Patella links (Cerclage und 2 Kirschnerdrähte). Im Austrittsbericht vom 21. November 2015 wurde festgehalten, dass der Verlauf peri- und postoperativ problemlos gewesen sei. Postoperativ hätten keine sensiblen oder motorischen Ausfälle bestanden und die Beschwerdeführerin habe in gutem Allgemeinzustand mit reizlosen Wundverhältnissen afebril und schmerzarm nach Hause entlassen werden können (Urk. 7/M23).

3.13    Anlässlich der orthopädischen Verlaufskontrolle vom 21. Januar 2016 berichtete die Beschwerdeführerin über eine wesentliche Verbesserung der Situation. Sie habe jedoch nach wie vor neuropathische Beschwerden peripatellär. Es werde nochmals eine physiotherapeutische Verordnung für die Weichteilbehandlung ausgestellt, Krafttraining erfolge in Eigenregie. Eine weitere Kontrolle sei nicht vorgesehen, die Beschwerdeführerin könne sich bei Bedarf jederzeit melden (Urk. 7/M24).

3.14    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin konstatierte Prof. C.___ am 4. Februar 2016, dass die aktuell noch laufende Physiotherapieserie abgeschlossen werden könne. Dann sei das durch die OP allenfalls eingetretene Defizit an Funktionalität wieder ausgeglichen (Urk. 7/M25).


4.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf Heilbehandlungsleistungen der Beschwerdegegnerin hat.

4.1    Die Beschwerdeführerin ist seit Frühling 2014 wieder vollumfänglich arbeitstätig. So wurde anlässlich der rheumatologischen Sprechstunde vom 16. Juli 2014 festgehalten, dass sich die neuropathischen anterioren Knieschmerzen durch die diversen therapeutischen Massnahmen sukzessive bessern würden und eine volle Arbeitstätigkeit wieder möglich sei. Störend seien noch ziehende Schmerzen unter leichtem Druck sowie bei Belastung ein eher dumpfer mechanischer Schmerz retropatellär (E. 3.6). In der Folge fanden medikamentöse Behandlungen statt und ab Januar 2015 wurde Ergotherapie verordnet (vgl. E. 3.8). Nach der rheumatologischen Verlaufskontrolle im April 2015 wurde erneut Ergotherapie verordnet und festgehalten, dass nun Capsaicin-Salbe verordnet werde. Falls die Beschwerdeführerin nicht darauf ansprechen würde, wäre Lyrica zu rezeptieren (E. 3.9). Am 2. Juni 2015 wurde nach der Knie-Sprechstunde festgehalten, dass die Desensibilisierungsbehandlung im Rahmen der Ergotherapie weitergeführt werden sollte. Gegebenenfalls könnte auch eine lokale Infiltration mittels LA (ohne Steroid) diskutiert werden (E. 3.10).

    Zusammenfassend persistierten die neuropathischen Schmerzen gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte trotz Ergotherapie und verschiedener medikamentöser Behandlungen. So konstatierte Prof. C.___ in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2015 nachvollziehbar, dass 1.5 Jahre nach Nerventraumatisierung im Kniebereich mit weiterer Ergotherapie keine namhafte Verbesserung mehr möglich sei. Es handle sich um einen stationären Gesundheitszustand (E. 3.11). Dies zeigt sich auch darin, dass die neuropathischen Beschwerden auch nach der OSME persistierten (vgl. E. 3.13), und sich nicht wesentlich verändert darstellten.

    Entsprechend ist aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte sowie der Stellungnahme von Prof. C.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die neuropathischen Beschwerden durch weitere Behandlung nach dem 6. Juli 2015 nicht mehr namhaft verbessern können bzw. konnten.

4.2    Nach Erlass der Verfügung vom 6. Juli 2015 erfolgte noch eine Kostengutsprache für die OSME und die danach folgende Physiotherapie, da Prof. C.___ in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2015 auf die Frage, ob es weitere Behandlung- und Therapievorschläge gebe, festhielt, dass die OSME im November 2015 in Ordnung gehe (Urk. 7/M20/2). Anlässlich der Knie-Sprechstunde zwei Monate postoperativ am 21. Januar 2016 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin über eine wesentliche Verbesserung der Situation berichte. Sie habe jedoch nach wie vor neuropathische Beschwerden peripatellär. Es werde erneut eine physiotherapeutische Verordnung für die Weichteilbehandlung ausgestellt, das Krafttraining erfolge in Eigenregie. Eine weitere Kontrolle sei nicht vorgesehen, die Beschwerdeführerin könne sich bei Bedarf jederzeit wieder melden (E. 3.13).

4.3    Ob der Fallabschluss damit per 6. Juli 2015 verfrüht erfolgte oder nicht, kann offen gelassen werden:

    Zum Einen sind die neuropathischen Beschwerden - wie bereits gezeigt (E. 4.1) - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit Juli 2015 stationär. Zum Anderen berichtete die Beschwerdeführerin nach der OSME über eine Verbesserung der Situation, wobei eine weitere orthopädische Kontrolle nach derjenigen am 21. Januar 2016 nicht vorgesehen war (E. 3.13), so dass auch aus orthopädischer Sicht nach Abschluss der nochmals verordneten Physiotherapie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr von einer namhaften Verbesserung auszugehen ist. Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht geltend macht, dass sich die Beschwerden noch namhaft verbessern könnten, sondern dass die Beschwerden ohne Therapie zunehmen würden - was allerdings nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus den im Recht liegenden Arztberichten hervorgeht (vgl. E. 3). Der Fallabschluss setzt zudem lediglich voraus, dass von weiteren medizinischen Massnahmen keine erhebliche Verbesserung mehr erwartet werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger erforderlich ist (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2012 vom 4. April 2013 E. 5.2).

4.4    Zusammenfassend kann offen bleiben, ob die Leistungseinstellung per 6. Juli 2015 zu Recht erfolgte oder ob die OSME noch eine namhafte Verbesserung zu erzielen vermochte, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand spätestens nach Abschluss der am 21. Januar 2016 verordneten und von der Beschwerdegegnerin übernommenen Physiotherapie nicht mehr namhaft verbessert hat bzw. verbessern wird.

4.5    Soweit die Beschwerdeführerin auch Leistungen für Rückfälle und Spätfolgen beantragt, ist sie darauf hinzuweisen, dass gestützt auf Art. 11 UVV Versicherungsleistungen für allfällige Rückfälle und Spätfolgen zu gewähren sein werden.

4.6    Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 4. Februar 2016 im Ergebnis als richtig und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.


5.    Das Verfahren ist kostenlos.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstSchwegler