Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00076
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 27. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
Vetsch Rechtsanwälte AG
Ledergasse 11, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1957 geborene X.___ war von 1. Juni 2005 bis 31. Dezember 2014 als Akkordschaler bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 20. November 2013 liess er der Suva mitteilen, dass er am 19. November 2013 von einem Gerüst gestürzt und sich dabei eine Quetschung beziehungsweise einen Bruch am Schädel sowie am Rücken beidseitig zugezogen habe (Urk. 8/1, Urk. 8/22/1 und Urk. 8/94/7). Die den Versicherten vom Unfalltag bis am 27. November 2013 behandelnden Ärzte des Z.___ stellten - bei einem Sturz aus sechs Metern Höhe - die Diagnosen von unter anderem einer instabilen BWK11-Fraktur, einer Berstungsfraktur LWK1, einer Fraktur der Hinterwand des Sinus maxillaris rechts und einer Rissquetschwunde links frontal (Bericht vom 27. November 2013; Urk. 8/10/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Am 9. September 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilungskosten per 30. November 2014 und die Taggeldleistungen per 31. Dezember 2014 eingestellt würden (Urk. 8/84). Mit Verfügung vom 18. März 2015 sprach sie ihm ab dem 1. Januar 2015 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % und einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 69‘369.-- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 25‘200.-- basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 8/144). Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 verneinte die Suva zudem ihre Leistungspflicht bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter (Urk. 8/190), da zwischen diesen und dem Unfall vom 19. November 2013 kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Die Suva vereinigte die Verfahren und wies die vom Versicherten gegen diese Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 20. April beziehungsweise 1. Mai 2015 (Urk. 8/151 und Urk. 8/155) sowie vom 28. Dezember 2015 (Urk. 8/193) am 15. Februar 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 14. März 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 15. Februar 2016 sei aufzuheben und es seien ihm über den 31. Dezember 2014 hinaus das Taggeld und die Heilungskosten zuzusprechen und auszurichten, zudem sei mit dem Fallabschluss zuzuwarten bis der medizinische Endzustand erreicht sei; eventualiter seien die zugesprochene Rente und die Integritätsentschädigung angemessen zu erhöhen. Weiter seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch für die Folgen der Verletzung an der rechten Schulter die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und auszurichten. Schliesslich werde eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung beantragt. Am 18. April 2016 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gerichtzieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. November 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer erst ein halbes Jahr nach dem Unfall erstmals über Schulterbeschwerden geklagt habe. Eine entsprechende Behandlung habe erst weitere rund 14 Monate später erstmals stattgefunden. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten Schulterbeschwerden sei damit nicht überwiegend wahrscheinlich (S. 9 f.). Der Endzustand bezüglich der unfallbedingten Beschwerden sei erreicht. Die Zusprache von Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung seitens der IV-Stelle Zürich hindere den Fallabschluss nicht. Die Heilungskosten- und Taggeldleistungen seien folglich zu Recht per 30. November beziehungsweise 31. Dezember 2014 eingestellt worden (S. 14). Aufgrund der unfallkausalen Beschwerden im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule sei der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. In einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit bestehe hingegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe ab 1. Januar 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 13 % (S. 11-16). Die Integritätsentschädigung sei zudem zu Recht basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zugesprochen worden (S. 17 f.).
In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 8) hielt sie ergänzend fest, es sei nicht glaubhaft, dass die Schulterbeschwerden bei der Erstbehandlung übersehen worden seien. Spätestens nach Austritt aus dem Z.___ sei die Schmerzsituation nicht mehr derart gewesen, dass der Beschwerdeführer so starke Medikamente eingenommen hätte, dass er an der Schulter keine Schmerzen mehr hätte verspüren können, mithin eine Schulterverletzung verdeckt worden wäre. Von durchgehend dokumentierten Schulterbeschwerden könne zudem nicht die Rede sein. Die Ablehnung einer Leistungspflicht für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden sei deshalb nicht zu beanstanden (S. 3 ff.). Die vom Beschwerdeführer genannten Arztberichte ständen der Annahme eines Endzustands per 2. September 2014 nicht entgegen. Der Fallabschluss per 1. Januar 2015 sei somit rechtens gewesen (S. 5 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei unbestritten, dass er aufgrund der Unfallfolgen am 1. Januar 2015 nicht in der Lage gewesen sei, seine angestammte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Es sei zu wenig untersucht worden, ob von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung auch in der angestammten Tätigkeit keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten gewesen sei (S. 8 f.). Der Kreisarztbericht habe nicht auf allseitigen Untersuchungen beruht und könne in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation - da nicht einmal ansatzmässig begründet - nicht einleuchten. Die Beschwerdegegnerin hätte ein externes medizinisches Gutachten veranlassen müssen, was sie versäumt habe. Ihre Abklärungen seien deshalb zu ergänzen (S. 9-13).
In Bezug auf die Schulterbeschwerden sei der zeitliche Ablauf kein ausreichendes Kriterium zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs. Aufgrund der operierten Wirbelsäule habe er starke Medikamente einnehmen und sich schonen müssen. Nur schon geringste körperliche Belastungen hätten zu intensiven Beschwerden geführt, was erkläre, weshalb die Verletzung an der rechten Schulter zum damaligen Zeitpunkt nicht aufgefallen sei. Er habe ab März 2014 durchgehend über Schulterbeschwerden geklagt. Die nachgewiesene Partialruptur der Supraspinatussehne sowie der superiore Labrumriss entstünden meist unfallbedingt. Der Unfallhergang sei geeignet gewesen, solche Verletzungen zu verursachen, was von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten werde. Nachdem er sich aufgrund der Rückenverletzung nachweisbar stets geschont habe, sei eine degenerative Ursache der beiden Risse nicht nachvollziehbar (S. 13-16).
Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Ergänzung der medizinischen Akten und Einholen eines fachärztlichen externen Gutachtens zuzüglich EFL über die Unfallfolgen, den Zeitpunkt des Fallabschlusses, die Auswirkungen der Unfallfolgen auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Höhe des Integritätsschadens erneut entscheide (S. 17).
3.
3.1 Die behandelnden Ärzte des Z.___, wo der Beschwerdeführer vom Unfalltag am 19. November bis am 27. November 2013 hospitalisiert war, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 27. November 2013 (Urk. 8/10/2-4) folgende Diagnosen (S. 1):
- Sturz aus sechs Metern Höhe am 19. November 2013 mit
- Instabiler Brustwirbelkörper 11 Fraktur
- Berstungsfraktur Lendenwirbelkörper 1
- Fraktur der Hinterwand des Sinus maxillaris rechts
- Rissquetschwunde links frontal
- Arteriell Hypertonie
- Status nach Fraktur Arm links vor ungefähr 20 Jahren
Dazu führten sie aus, beim Eintritt hätten an den Schultern keine Druckdolenzen bestanden, sie seien frei beweglich gewesen (S. 3). Beim Austritt hätten keine sensomotorischen Defizite bestanden. Es bestünden leichte muskuläre beim Drucken provozierbare Schmerzen der linken Flanke und linken Schulter. Der Arm links sei frei beweglich. Es sei eine körperliche Schonung für mindestens drei Monate erforderlich. Aufgrund des Risikos für eine Materiallockerung dürften für drei Monate keine aktiven physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer sei bis am 19. Februar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2).
3.2 Die Fachärzte der Rehaklinik A.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 16. April bis 21. Mai 2014 aufhielt, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 21. Mai 2014 (Urk. 8/51) folgende Diagnosen (S. 1):
- Unfall vom 19. November 2013 Sturz vom Gerüst aus 6 m Höhe
- Undislozierte BWK10-Fraktur des Processus spinosus und beider Processus articularis inferioris, dislozierte Impressionsfraktur und dislozierte Beteiligung Processus articularis superior rechts und Processus articularis inferior links der BWK11 (bei Übergangsanomalie mit 13 rippentragenden BWK und fünf freien LWK), dislozierte Berstungsfraktur BWK13
- 21. November 2013 Minimal-invasive Spondylodese mit Viper 2 von Th9 auf Th11 auf L1
- 19. Februar 2014 Kontrolle: Vollständige Ausheilung der frakturierten Wirbel, OSM in situ. Fraktur mit stabilen Verhältnissen (gemäss Beschwerdeführer wurde nicht geröntgt und auf Anforderung der Bilder meldete das Z.___, dass keine Bilder von 02/2014 existieren würden). OSME in 6 Monaten
- 28. April 2014 Röntgen thorakolumbaler Übergang: Stationäre Lage der dorsalen Spondylodese Th10-Th12-L1 (bei 13 Brustwirbeln beziehungsweise lumbosakralem Übergangswirbel als L5 bezeichnet). Bekannte Deckplattenimpressionsfraktur BWK 11 und ventrale Kompressionsfraktur BWK 13 in stationärer Stellung (10 beziehungsweise 13 Grad). Keine progrediente Sinterung, keine Lockerungszeichen oder Bruch des Spondylodesematerials
- Leichte traumatische Hirnverletzung
- Amnesie zum Ereignis, Bewusstlosigkeit von wenigen Sekunden
- 19. November 2013 CT-Schädel: Kein Hinweis auf frische Blutung
- Fraktur der Hinterwand des Sinus maxillaris rechts
- Konservative Behandlung
- Arterielle Hypertonie
- Medikamentöse Behandlung mit Triatec Comp
Dazu führten sie aus, beim Austritt hätten stetige Rückenschmerzen (VAS 3-4), verstärkte Schmerzen bei Positionswechsel und nach Belastung sowie bewegungsabhängige Schulterschmerzen, links stärker als rechts, bestanden. Aus unfallkausaler Sicht sei die ursprüngliche Tätigkeit als Hilfsarbeiter Schaler und Ausschaler aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, es sei eine sehr schwere rückenbelastende Arbeit. In einer anderen beruflichen Tätigkeit sei die Zumutbarkeit aktuell noch nicht festgelegt, da sich der Beschwerdeführer in einer medizinischen Behandlungs- und Rekonvaleszenzphase befinde. Es werde die Fortführung der ambulanten physiotherapeutisch begleiteten Medizinischen Trainingstherapie (MTT) sowie des instruierten Heimprogramms empfohlen. Ob nach der geplanten Osteosynthesematerialentfernung die Aufnahme der angestammten sehr schweren Tätigkeit möglich sein werde, sei zumindest fraglich (S. 2 f.).
Beim Eintritt seien die Schultergelenke beidseits frei beweglich gewesen, jedoch habe ein diffuser Druckschmerz über beide Schultern, verstärkt über die vordere Gelenkkapsel, bestanden. Der Impingement-Test nach Neer und der Bodycross-Test seien positiv gewesen und es hätten Schmerzen bei der Abduktion beginnend bei 120° auf beiden Seiten bestanden (S. 7). Es seien deshalb Röntgenaufnahmen der rechten und linken Schulter gemacht worden. Rechts habe sich ein kleines, knapp 2mm grosses, abgerundetes Ossikel am caudalen Glenoidrand gezeigt, a. e. einem alten, abgerundeten Frakturfragment entsprechend. Im Übrigen bestehe eine regelrechte Darstellung der Schulter- und AC-Gelenke beidseits mit normaler Stellung ohne degenerative Veränderungen oder pathologische WT-Verkalkungen (S. 3).
Seit direkt nach der Operation im November 2013 seien keine Röntgenbilder mehr durchgeführt worden, obwohl die Neurochirurgen des Z.___ im Februar von einer vollständigen Ausheilung der frakturieren Wirbel mit stabilen Verhältnissen der Fraktur und des OSM gesprochen hätten und daraufhin ein Arbeitsversuch in der ursprünglichen Tätigkeit initiiert worden sei. Es sei deshalb eine Kontroll-Röntgenaufnahme des thorakolumbalen Übergangs gemacht worden. Sechs Monate nach dem Sturz lasse sich das Ausmass der Einschränkungen mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärungen sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht gut erklären. Durch die Spondylodesen im Bereich des thorakolumbalen Übergangs resultiere eine Mehrbewegung in den Anschlusssegmenten, so dass die dort bestehenden Schmerzen bei Bewegung und Belastung plausibel seien (S. 3).
3.3 Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie FMH, hielt in seinem Bericht vom 2. September 2014 (Urk. 8/81) fest, nach Angaben des Beschwerdeführers bestünden noch Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, ausstrahlend in beide Flanken und beide Schulterblätter sowie in den Nacken (S. 3). Es bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr als Schaler auf dem Bau. Diese Arbeit sei zu schwer, hier werde auch keine Arbeitsfähigkeit mehr erreichbar sein. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe hingegen ab dem Untersuchungstag, dem 2. September 2014, wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit folgendem Zumutbarkeitsprofil: Leichte bis mittelschwere Arbeiten ohne längere Zwangshaltungen für den Rücken, ohne vornüber geneigtes Arbeiten insbesondere unter Last, ohne Überkopfarbeiten unter Last und ohne Tätigkeiten in kauernder Stellung seinen vollzeitig zumutbar. Insgesamt bestehe eine Gewichtsbelastbarkeit von maximal 20 kg bei gerader Wirbelsäule. Die jetzt noch vorhandenen Beschwerden im Bereich der unteren Brust- und Lendenwirbelsäule seien unfallkausal. Nicht unfallkausal seien die Beschwerden im Bereich des Nackens, ausstrahlend in beide Schultern. Die Festlegung des Integritätsschadens könne nach der Metallentfernung erfolgen (S. 5). Es sei ein Endzustand erreicht, auch von der Metallentfernung dürfe keine wesentliche Verbesserung der Belastbarkeit der Wirbelsäule mehr erwartet werden (S. 6).
3.4 Im Austrittsbericht des Z.___ vom 27. November 2014 (Urk. 8/111), wo der Beschwerdeführer vom 23. bis 27. November 2014 zur Entfernung des Spondylodesematerials hospitalisiert war, wurde festgehalten, dieser habe beim Austritt kompensierte Rücken-/Wundschmerzen aber keine weiteren Beschwerden gehabt. Es sei eine körperliche Schonung für mindestens drei Monate erforderlich, er sei bis am 7. Januar 2015 zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1 f.).
3.5 In seinem Bericht vom 6. Februar 2015 (Urk. 8/126) hielt Kreisarzt Dr. B.___ fest, nach der Metallentfernung ändere sich an der Beurteilung vom 2. September 2014 bezüglich des medizinischen Endzustands, des Zumutbarkeitsprofils und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nichts. Zwar sei die Beschwerdegegnerin vorliegend leistungspflichtig für die Metallentfernung, dies habe jedoch nichts mit der Feststellung des Endzustands zu tun. Eine Metallentfernung begründe eine Arbeitsunfähigkeit für maximal vier Wochen. Die gemäss dem Bericht des Z.___ bestehende Arbeitsunfähigkeit beziehe sich sicher auf den angestammten Beruf, welcher - wie im Vorbericht vom 2. September 2014 vermerkt - weiterhin nicht mehr zumutbar sei. Nach Ablauf der vier Wochen sei die angepasste Tätigkeit so zumutbar gewesen wie im genannten Vorbericht vermerkt (S. 1).
3.6 Der MR-Arthrographie der rechten Schulter vom 13. August 2015 (Urk. 8/172) ist eine Partialruptur der Supraspinatussehne (PASTA-Läsion) sowie ein superiorer Labrumriss, entsprechend einem SLAP 2, zu entnehmen.
3.7 Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seiner Beurteilung vom 3. Dezember 2015 (Urk. 8/189) fest, bei der Unfallbehandlung seien vom Beschwerdeführer keine Schulterbeschwerden beklagt worden. Diese seien erstmals während der Rehabilitation in A.___ im April und Mai 2014 angegeben worden. Die Röntgenbilder hätten dafür aber kein entsprechendes Substrat gezeigt. Bei den kreisärztlichen Untersuchungen am 19. März und 2. September 2014 seien keine Schulterbeschwerden beklagt worden, vielmehr habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe von der Brustwirbelsäule ausgehende Beschwerden, die in beide Schulterblätter ausstrahlen würden. Erstmals am 7. Januar 2015, mithin über ein Jahr nach dem Unfall und über ein halbes Jahr nach der Rehabilitation, habe er wieder über Schmerzen im Bereich beider Schultern geklagt (S. 3). Aufgrund des langen Zeitraums zwischen Unfall und erstmals beklagten Schulterbeschwerden sowie dem langen wohl nicht behandlungsbedürftigen Zeitraum zwischen der Reha und der Behandlung könne nicht mit dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Beschwerden gesehen werden. Wesentlich wahrscheinlicher handle es sich hier um degenerative Veränderungen (S. 4).
4.
4.1 Umstritten ist vorliegend der Zeitpunkt des Fallabschlusses. Kreisarzt Dr. B.___ befand dazu ohne weitere Begründung, dieser sei im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung am 2. September 2014 bereits erreicht gewesen. Der Beschwerdeführer sei in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig, es bestehe eine Gewichtsbelastbarkeit von maximal 20 kg bei gerader Wirbelsäule (E. 3.3 hievor). Am 24. November 2014 wurde beim Beschwerdeführer das Spondylodesematerial entfernt. Gemäss den Ärzten des Z.___ hatte er sich in der Folge während mindestens drei Monaten körperlich zu schonen, zudem war er bis am 7. Januar 2015, mithin während sechs Wochen, zu 100 % arbeitsunfähig (E. 3.4 hievor). Dr. B.___ führte dazu in seinem Bericht vom 6. Februar 2015 (E. 3.5 hievor) erneut ohne weitere Begründung aus, dem Beschwerdeführer sei bereits seit vier Wochen nach der Operation eine 100%ige Arbeitstätigkeit so zumutbar, wie im Bericht vom 2. September 2014 vermerkt, mithin mit einer Belastung der Wirbelsäule von maximal 20 kg. Mit der Aussage der behandelnden Ärzte, welche eine körperliche Schonung während mindestens dreier Monate verlangten, setzte er sich nicht auseinander, obwohl diese einer Gewichtsbelastung der Wirbelsäule mit bis zu 20 kg ab der fünften Woche nach der Operation deutlich widerspricht. Nicht nachvollziehbar ist zudem, weshalb am 2. September 2014 bereits ein Endzustand bestanden haben soll, die Festlegung des Integritätsschadens jedoch erst nach der Metallentfernung erfolgen konnte (vgl. E. 3.3 hievor). Das Erreichen eines Endzustands per 2. September 2014 scheint vorliegend lediglich möglich, vielmehr legen die Akten jedoch den Schluss nahe, dass im Zeitpunkt des Fallabschlusses noch kein stabiler Gesundheitszustand vorgelegen hat.
Zusammenfassend erscheinen die Kreisarztberichte von Dr. B.___ nicht als schlüssig und es bestehen mehr als geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit, weshalb auf sie nicht abgestellt werden kann. Andere Berichte, in welchen zum Zeitpunkt des Erreichens des Endzustandes Stellung genommen würde, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die Sache ist deshalb zur weiteren Abklärung betreffend Zeitpunkt des Fallabschlusses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut entscheide.
4.2
4.2.1 Ebenso ist die Unfallkausalität der geklagten Schulterbeschwerden rechts strittig. Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, der Beschwerdeführer habe erst ein halbes Jahr nach dem Unfall in der Rehaklinik A.___ erstmals über Schulterbeschwerden geklagt. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei seinem Sturz aus sechs Metern Höhe unter anderem mehrere Wirbelkörperbrüche erlitt. Diese wurden am 21. November 2013 operativ versorgt, anschliessend war eine körperliche Schonung für mindestens drei Monate erforderlich. Während diesen drei Monaten durfte der Beschwerdeführer aufgrund des Risikos einer Materiallockerung auch keine aktiven physiotherapeutischen Massnahmen durchführen (E. 3.1 hievor). Zwar trifft zu, dass unmittelbar nach dem Unfall keine Schulterverletzungen dokumentiert wurden und der Beschwerdeführer während seiner Hospitalisation im Z.___ vom 19. bis 27. November 2013 keine entsprechenden Beschwerden beklagte. Er erlitt bei seinem Unfall jedoch multiple Verletzungen an Rücken und Kopf, welche im Z.___ abgeklärt und operativ versorgt werden mussten. Es ist nicht auszuschliessen, dass die behandelnden Ärzte deshalb allfällige Schulterverletzungen übersahen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer diese aufgrund seiner Medikamente und der körperlichen Schonung zunächst selbst nicht bemerkt hatte. Bereits anlässlich der ersten kreisärztlichen Untersuchung am 19. März 2014 konnte festgestellt werden, dass die Schultern leicht nach rechts hängen (Urk. 8/39/3). Erstmals bildgebend abgeklärt wurden die Schulterbeschwerden jedoch erst am 28. April 2014, mithin rund fünf Monate nach dem Unfall, in der Rehaklinik A.___ (E. 3.2 hievor). Die Röntgenbilder zeigten zwar gemäss Kreisarzt Dr. B.___ für die geklagten Beschwerden kein entsprechendes Substrat. Doch wurde von ihm nicht dargelegt, dass die im MRI vom 13. August 2015 entdeckte Partialruptur der Supraspinatussehne sowie der superiore Labrumriss in einer Röntgenuntersuchung überhaupt hätte festgestellt werden können.
Nach Austritt aus der Rehaklinik A.___ klagte der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 2. September 2014 wiederum über Schulterschmerzen. Erneut wurde festgestellt, dass die Schultern rechts hängen (E. 3.3 hievor). Am 24. November 2014 wurden die Metalle im Rücken entfernt. Der Beschwerdeführer klagte beim Austritt aus dem Z.___ zwar nicht über Schulterbeschwerden (vgl. E. 3.4 hievor), mit Blick auf die Schmerzmedikation (vgl. Urk. 8/111/1 f.) nach der operativen Versorgung und die erneut erforderliche körperliche Schonung spricht jedoch auch dies nicht gegen eine bereits dannzumal bestehende Schulterverletzung. In den anschliessenden Untersuchungen berichtete der Beschwerdeführer konstant über Schulterschmerzen (vgl. etwa Urk. 8/119 S. 1, Urk. 8/170 S. 4 und Urk. 8/183 S. 2). Am 13. August 2015 wurde deshalb eine MR-Arthrographie der rechten Schulter durchgeführt und dabei eine Partialruptur der Supraspinatussehne sowie ein superiorer Labrumriss entdeckt (E. 3.6 hievor). Auch aus dem Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Aufenthalt in der Rehaklinik A.___ kann damit nicht geschlossen werden, dass die Schulterverletzung nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall verursacht worden ist.
4.2.2 Gemäss Kreisarzt Dr. B.___ spricht der zeitliche Ablauf gegen eine Unfallkausalität der Schulterbeschwerden. Weitere Gründe wurden von ihm nicht angegeben. Aufgrund der Umstände, insbesondere der Schwere des Unfalls sowie der dabei erlittenen Verletzungen, ist dies jedoch - wie bereits dargelegt - vorliegend kein ausreichendes Kriterium für die Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs. Die nicht weiter begründete Aussage Dr. B.___s, es handle sich wesentlich wahrscheinlicher um degenerative Veränderungen, kann zudem nicht nachvollzogen werden, nachdem gemäss den Röntgenbildern der Rehaklinik A.___ bei den Schultergelenken keine degenerativen Veränderungen festgestellt werden konnten (E. 3.2 hievor) und der Beschwerdeführer seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Die behandelnden Ärzte nahmen zu einer allfälligen Unfallkausalität der Schulterverletzungen keine Stellung. Über das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den Schulterbeschwerden kann bei dieser Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit befunden werden. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die diesbezüglich erforderlichen Abklärungen tätige und gestützt darauf über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut befinde.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier
- Rechtsanwältin Dr. Sabine Baumann Wey
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher