Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00077 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 23. Juni 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Pfändler
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Unfallversicherung Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, arbeitete seit 24. Oktober 2005 als Mitarbeiterin Hotellerie beim Alterszentrum Z.___, A.___, und war in dieser Eigenschaft bei der Unfallversicherung Y.___ (nachfolgend: Y.___) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 8/G1). Am 14. Mai 2014 kollidierte sie mit ihrem VW Golf auf einer Kreuzung mit einem Opel Corsa, dessen Lenker sie übersehen hatte und ihr den Vortritt nicht gewährte. Durch die Wucht der Kollision wurde der VW Golf vor einen Lastwagen der Marke „MAN A“, welcher im Schritttempo fuhr und nach links abbiegen wollte, geschoben, worauf es zwischen dem VW Golf und dem Lastwagen zu einer weiteren Kollision kam (Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. Juni 2014, Urk. 8/G12 S. 2-4). Die Versicherte wurde mit der Ambulanz in das B.___, Klinik für Unfallchirurgie, gefahren, wo eine Schädelkontusion, eine Rippenfraktur und eine Fraktur an einem Ledenwirbelkörper diagnostiziert wurden (Urk. 8/G12 S. 2, Urk. 8/M3 S. 1). Die Y.___ erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen.
1.2 Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 liess die Versicherte Einwände gegen die von der Y.___ vorgesehenen medizinischen Abklärungen durch Dr. med. C.___, FMH für Innere Medizin spez. Rheumatologie, und Dr. med. D.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 8/G35-36), erheben und um Begutachtung durch die MEDAS E.___, die F.___, G.___, oder die H.___, I.___, ersuchen (Urk. 8/G42). Daraufhin erklärte die Y.___ mit Schreiben vom 24. Juni 2015, dass sie an den Abklärungen durch die Dres. C.___ und D.___ festhalte (Urk. 8/G43). Die Versicherte verlangte am 29. Juni und 30. Juli 2015 eine anfechtbare Verfügung (Urk. 8/G44, Urk. 8/G49). In der Folge stellte ihr die Y.___ mit Schreiben vom 26. August 2015 ein polydisziplinäres Gutachten durch Dr. D.___, Dr. med. J.___, FMH für Rheumatologie, sowie Dr. med. K.___, FMH für Neurologie, in Aussicht, und gab ihr Gelegenheit, allfällige Einwände gegen die Gutachter und die Gutachterfragen zu erheben (Urk. 8/G54). Mit Schreiben vom 21. September 2015 lehnte die Versicherte alle drei Gutachter als befangen ab und schlug der Y.___ drei Gutachterstellen vor (Urk. 8/G61). Am 21. Oktober 2015 lehnte sie sodann die Gutachterfragen ab (Urk. 8/G67). Eine Einigung konnte trotz kontrovers geführtem Schriftenwechsel nicht erzielt werden (Urk. 8/G64, Urk. 8/G66). Alsdann erliess die Y.___ am 3. November 2015 eine Verfügung, mit welcher sie die von der Versicherten vorgebrachten Ausstands- und Ablehungsgründe verneinte und an der von ihr vorgesehenen Begutachtung durch die Dres. D.___, J.___ und K.___ festhielt (Urk. 8/G69). Dagegen liess die Versicherte - entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung (vgl. Urk. 8/G69 S. 2) - am 3. Dezember 2015 bei der Y.___ Einsprache erheben (Urk. 8/J1). Mit einem mit „Androhung einer reformatio in peius im Einspracheverfahren“ betitelten Schreiben vom 4. Januar 2016 teilte die Y.___ der Versicherten sodann mit, eine Fallprüfung habe ergeben, dass ein adäquater Kausalzuammenhang zwischen dem Unfall vom 14. Mai 2014 und den geltend gemachten Beschwerden zu verneinen sei, und setzte ihr für einen allfälligen Rückzug der Einsprache Frist bis zum 25. Januar 2016 an (Urk. 8/J3). Die Versicherte erklärte am 25. Januar 2016 Festhalten an den mit Einsprache vom 3. Dezember 2015 gestellten Anträgen und beantragte zusätzlich, dass über die Begutachtung nach Abschluss der Integrationsmassnahmen durch die Eidg. Invalidenversicherung neu zu entscheiden sei (Urk. 8/J4).
Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 wies die Y.___ die Einsprache der Versicherten vom 3. Dezember 2015 ab und änderte ihre Verfügung vom 3. November 2015 im Sinne der mit Schreiben vom 4. Januar 2016 angedrohten reformatio in peius ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess X.___ am 16. März 2016 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1 S. 2):
„1.Die Verfügung vom 17. Februar 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten, insbesondere Taggeld und Heilungskosten.
2.Die Prüfung der adäquaten Kausalität sei zurückzustellen bis zum Abschluss der Heilbehandlung und der beruflichen Eingliederung.
3.Nach Abschluss der beruflichen Eingliederung sei die Rentenfrage erneut zu prüfen.
4.Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten in Auftrag zu geben bei einer der folgenden MEDAS-Abklärungsstellen:
- F.___, G.___
- MEDAS-E.___
- L.___/Zentrum für Begutachtung
5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 8/G1-G69, Urk. 8/J1-J10, Urk. 8/M1-M23, Urk. 8/T1-T24]), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung vom 19. April 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 (Urk. 10) liess die Beschwerdeführerin sodann den Bericht des Vertrauensarztes der Pensionskasse der A.___ vom 26. Februar 2016 (Urk. 11/1-2) einreichen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
1.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 93 E. 7.1, SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105 E. 2.2 und BGE 137 V 210 E. 2.1.3).
1.2.3 Ist die Ausstandspflicht eines Sachverständigen streitig, so muss diese Frage nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung durch eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung entschieden werden (Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] i.V.m. Art. 10 VwVG; Art. 36 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2).
1.3 Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 im Zusammenhang mit der Einholung von Administrativ- und Gerichtsgutachten bei Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS) die bisherige Rechtsprechung, wonach der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer kein Verfügungscharakter zukommt (BGE 132 V 93), geändert und festgehalten, dass die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung einer Expertise in die Form einer Zwischenverfügung zu kleiden ist, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 VwVG entspricht und die beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbar ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 und 3.4.2.7). Mit BGE 138 V 318 hat das Bundesgericht entschieden, dass die im Rahmen der Invalidenversicherung vorgenommene Rechtsprechungsänderung auch in der Unfallversicherung gilt, soweit es sich nicht um IV-spezifische Regelungen handelt. Somit ist auch im Bereich der Unfallversicherung eine Begutachtung bei Uneinigkeit durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht (bzw. Bundesverwaltungsgericht) anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen und der versicherten Person vorgängige Mitwirkungsrechte in dem Sinne zuzugestehen, dass sie sich zu den Gutachterfragen äussern kann. Die dabei zu beachtenden Modalitäten richten sich sinngemäss nach BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2012 vom 3. September 2012 E. 1.1).
1.4
1.4.1 Gegen Verfügungen (Art. 49 Abs. 1 ATSG) kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.4.2 Der Versicherer ist an das Begehren der Einsprache führenden Person nicht gebunden. Er kann die Verfügung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Einsprache führenden Partei abändern (Art. 12 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV]). Beabsichtigt er, die Verfügung zu Ungunsten der Einsprache führenden Person abzuändern, gibt er ihr Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache (Art. 12 Abs. 2 ATSV).
1.5 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 57 ATSG).
2.
2.1 Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten somatischen Beschwerden mit der Begründung verneint, diese stünden spätestens seit Mitte Dezember 2014 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzammenhang zum Unfall vom 14. Mai 2014 (Urk. 2 S. 4). Ferner verneint sie einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und diesem Unfallereignis (Urk. 2 S. 5). Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweis; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, N 60 zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen). Dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 liegt indes keine Verfügung, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihre weitere Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs ablehnt, zugrunde. Mit Verfügung vom 3. November 2015 hielt die Beschwerdegegnerin an der Begutachtung durch die von ihr vorgesehenen Gutachter fest und verneinte die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ablehnungsgründe (Urk. 8/G69). Dies stellt eine Zwischenverfügung dar (E. 1.2.3 und 1.3 vorstehend), gegen welche die Beschwerdeführerin direkt beim Versicherungsgericht hätte Beschwerde erheben müssen (E. 1.4.1 und E. 1.5 vorstehend). Dass sie stattdessen jedoch - entsprechend der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdegegnerin in dieser Verfügung (Urk. 8/G69 S. 2) - bei dieser Einsprache erhoben hat, kann ihr nicht zum Vorwurf gemacht werden. Statt sich nun mit den Anträgen der Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 3. Dezember 2015 (Urk. 8/J1) zu befassen, wollte die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren allerdings auf ihre Leistungspflicht als solche zurückkommen (vgl. Urk. 8/J3). Sie drohte der Beschwerdeführerin deshalb am 4. Januar 2016 eine „reformatio in peius“ an und gab ihr Gelegenheit, die Einsprache zurückzuziehen (Urk. 8/J3). Wäre die Beschwerdeführerin indes so vorgegangen, wäre das Einspracheverfahren als durch Rückzug der Einsprache gegenstandslos geworden abzuschreiben gewesen und die Zwischenverfügung bezüglich Begutachtung vom 3. November 2015 (Urk. 8/G69) hätte Bestand gehabt (vgl. BGE 131 V 414 E. 2). Dagegen setzte sich die Beschwerdeführerin aber gerade zur Wehr, weshalb dies für sie keine Option darstellte. Im Übrigen wäre eine polydisziplinäre Begutachtung wohl auch nicht mehr im Sinne der Beschwerdegegnerin gewesen, hatte sie doch am 4. Januar 2016 dafürgehalten, dass ihre Leistungspflicht mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zu verneinen sei (Urk. 8/J3). Wie dem angefochtenen Entscheid vom 17. Februar 2016 aber zu entnehmen ist, hat die Beschwerdegegnerin, was die geltend gemachten somatischen Beschwerden betrifft, im Einspracheverfahren gleichwohl eine Aktenbeurteilung von Dr. C.___ vom 2. Februar 2016 (Urk. 8/M23) eingeholt und stellt zur Begründung der Leistungseinstellung darauf ab (Urk. 2 S. 4). Dies, obwohl die Kontroverse zwischen der Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin hinsichtlich der zu beauftragenden Gutachter gerade damit ihren Anfang nahm, weil die Beschwerdeführerin den von der Beschwerdegegnerin vorgesehen Dr. C.___ abgelehnt hatte (Urk. 8/G42). In der Folge konnte bezüglich der Frage, welcher Gutachter mit den medizinischen Abklärungen zu beauftragen sei, im Verwaltungsverfahren zwischen Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin keine Einigung erzielt werden. Die Zwischenverfügung betreffend Begutachtung vom 3. November 2015 (Urk. 8/G69), mit welcher die Beschwerdeführerin diese Frage an sich einer gerichtlichen Beurteilung hätte zuführen können (E. 1.2.3, E. 1.3, E. 1.4), hat die Beschwerdegegnerin aber auch gestützt auf die medizinische Beurteilung des von der Beschwerdeführerin als Gutachter abgelehnten Dr. C.___ (vgl. Urk. 2 S. 4) - mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 in eine leistungseinstellende Verfügung abgeändert (Urk. 2 S. 6). Damit hat sie die Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin in gravierender Weise verletzt.
2.2 Was die Leistungseinstellung als solche betrifft, hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 (Urk. 2) insofern vor vollendete Tatsachen gestellt, als sie das Verwaltungsverfahren mit diesem Einspracheentscheid abschloss, der Beschwerdeführerin mithin keine Gelegenheit gegeben hat, gegen die Leistungseinstellung Einsprache (Art. 52 Abs. 1 ATSG) zu erheben. Da vor einem Beschwerdeverfahren (Art. 56 ff. ATSG) zuerst ein Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG) durchzuführen ist, hat sie zunächst in Nachachtung der grundliegenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen eine ordnungsgemässe Verfügung zu erlassen.
Demnach ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie das Verwaltungsverfahren ordnungsgemäss fortsetzt und abschliesst.
3. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, welche auf Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2016 aufgehoben und die Sache an die Unfallversicherung Y.___ zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen das Verwaltungsverfahren fortsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kurt Pfändler
- Unfallversicherung Y.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 10 und je einer Kopie von Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher