Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00081
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans
Urteil vom 16. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
dieser substituiert durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
schadenanwaelte.ch AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war seit 1998 als Logistiker bei der Y.___ angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er sich am 29. Oktober 2014 beim Tragen beziehungsweise Werfen einer Palette an der linken Schulter verletzte (vgl. Urk. 11/A1-A2; Urk. 11/A18). Nach getätigten Abklärungen informierte die AXA den Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2014 (Urk. 11/B/A11.1) formlos darüber, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe, woraufhin dieser um erneute Prüfung ersuchte (vgl. Urk. 11/A11).
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (Urk. 11/B/A15.2) verneinte die AXA eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 11/A15) wies die AXA mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2016 (Urk. 11/A21 = Urk. 2) ab.
2. Der Versicherte erhob am 1. April 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Februar 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zum Unfallhergang seien zwei namentlich genannte Zeugen zu befragen. Eventuell sei die Sache für weitere Abklärungen, unter der Auflage, die soeben genannten Personen als Zeugen zu befragen, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die AXA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2016 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
1.4 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.6 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).
1.7 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht damit, dass der Beschwerdeführer erstmals in Kenntnis des ablehnenden Entscheids erwähnt habe, dass es beim Werfen der Palette zu einer unkoordinierten Bewegung gekommen sei, indem der Arbeitskollege diese früher losgelassen habe und er mit der Schulter gegen den Container geprallt sei. Eine äussere Verletzung sei nicht festgestellt worden. Folglich sei auf die zeitnahe Hergangsschilderung abzustellen, womit der Nachweis für das Vorliegen eines ungewöhnlichen Faktors nicht überwiegend wahrscheinlich erbracht und der Unfallbegriff daher nicht erfüllt sei. Auch liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor, habe es sich doch um einen normalen Bewegungsablauf gehandelt. Es fehle an einer gesteigerten Gefahrenlage, am Hinzutreten einer Unkontrolliertheit sowie an einer sinnfälligen Überanstrengung. Eine Leistungspflicht wäre selbst beim Abstellen auf den später geltend gemachten Sachverhalt zu verneinen, da ein Anpralltrauma nach medizinischer Erfahrungstatsache einen ungeeigneten Bewegungsvorgang für einen Supraspinatussehnenriss darstelle (vgl. Urk. 2 S. 4 f.; Urk. 10 S. 3 ff.; Urk. 11/B/A15.2 S. 2).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe sich nicht widersprüchlich über das Unfallgeschehen geäussert, sondern dieses lediglich später konkretisiert. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung der Untersuchungspflicht eine Befragung der beim Unfallgeschehen ebenfalls anwesenden Person unterlassen (S. 5 ff.). Anhand der vorliegenden Akten könne nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Unfallgeschehens entschieden werden (S. 8). Sollte nicht von einem Unfall ausgegangen werden, so liege eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Aufgrund der Suva-Empfehlungen könne bei einer Person in seinem Alter beim Tragen einer Palette von mindestens 30 kg nicht mehr von einer alltäglichen Lebensverrichtung ohne gesteigerte Gefahrenlage ausgegangen werden. Ausserdem könne eine solch schwere Palette von zwei Personen nicht kontrolliert in einen Container geworfen werden (S. 9 f.). Von der Anwendung der heutigen Rechtsprechung hinsichtlich des äusseren Faktors bei einer unfallähnlichen Körperschädigung sei bereits abzusehen (S. 11). Es seien sowohl die Voraussetzungen für einen Unfall als auch für eine unfallähnliche Körperschädigung erfüllt (S. 12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Am 29. Oktober 2014 verletzte sich der Beschwerdeführer gemäss der durch ihn gleichentags erstellten Unfallmeldung an der linken Schulter, als er zusammen mit einem Lehrling eine Palette getragen und sich dabei die linke Schulter gezerrt habe (vgl. Urk. 11/A18 Ziff. 4, Ziff. 6-7, Ziff. 9). Dieselbe Schilderung ist auch der durch die Arbeitgeberin am 4. November 2014 erstellten elektronischen Unfallmeldung zu entnehmen (vgl. Urk. 11/A1 S. 1 f. Ziff. 4, Ziff. 6-7, Ziff. 9).
3.2 Die am 6. November 2014 im Z.___ durchgeführte Arthrographie und Magnetresonanztomographie (MRI) der linken Schulter zeigte bei anamnestisch bekanntem Zustand nach Trauma eine erkennbare Ruptur der Supraspinatussehne mit begleitender Affektion der Bursa subacromialis beziehungsweise subdeltoidea, eine Ansatztendopathie der Infraspinatussehne mit Hinweis auf einen initialen Riss sowie eine Läsion des superioren Labrums von anterior nach posterior (SLAP-Läsion) Typ II und eine geringe ACGelenksarthrose (vgl. Urk. 11/B/A11.2 = Urk. 11/M2).
3.3 Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt mit Arztzeugnis vom 10. November 2014 (Urk. 11/M1) fest, dass die Erstbehandlung am 29. November (richtig: Oktober) 2014 erfolgt sei (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer habe zusammen mit einem Kollegen eine Palette in einen Abfallcontainer werfen wollen, wobei er sich ein Distorsionstrauma der linken Schulter zugezogen habe (Ziff. 2). Der Röntgenbefund der linken Schulter sei ohne Befund. Zugleich verwies er auf das erfolgte MRI (Ziff. 4). Als Diagnose führte er ein Schultertrauma links mit einer Ruptur der Supraspinatussehne sowie einer SLAP-Läsion auf (Ziff. 5). Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor (Ziff. 6). Der Beschwerdeführer sei seit dem 29. Oktober 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 8).
3.4 Dem am 11. November 2014 durch den Beschwerdeführer ausgefüllten Fragebogen (Urk. 11/A2) ist zu entnehmen, dass er beim Wareneingang zusammen mit dem Lehrling eine Palette entsorgt und beim Werfen starke Schmerzen verspürt habe. Danach habe er nicht mehr arbeiten können. Es habe sich um einen normalen Arbeitsablauf gehandelt (Ziff. 1, Ziff. 3). Die Palette sei zirka 20 kg schwer, wobei darauf noch zirka 10 kg schwere Bretter festgeschraubt gewesen seien. Insgesamt habe es sich demnach um zirka 30 kg oder mehr gehandelt (Ziff. 4). Es sei nichts Besonderes geschehen. Er habe beim Werfen einen Sehnenriss erlitten. Er sei nicht gestürzt (Ziff. 5). Die Beschwerden seien unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten. Die ärztliche Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und er sei noch nicht wieder arbeitsfähig (Ziff. 6-8).
3.5 Die Tochter des Beschwerdeführers schilderte den Unfallhergang mit Schreiben vom 9. April 2015 (Urk. 11/B/A11.3) in dem Sinne, dass ihr Vater am 29. Oktober 2014 zusammen mit dem Lehrling eine 30 bis 40 kg schwere Palette angehoben habe, um diese in den Container zu werfen. Die Palette sei mit zusätzlicher Last beladen gewesen. Ihr Vater und der Lehrling hätten die Palette zusammen angehoben und mit grossem Schwung in den Container geworfen, wobei der Vater beim Werfen mit der Schulter an den Container geprallt sei und einen Sehnenriss am linken Arm erlitten habe. Er sei zu Boden gegangen und habe höllische Schmerzen verspürt. Trotz Operation sei er immer noch arbeitsunfähig. Der Arzt könne bestätigen, dass er zuvor nie körperliche Probleme gehabt habe und körperlich fit sowie in guter Verfassung sei. Die Tochter des Beschwerdeführers gab sodann an, dass dies keine zu 100 % kontrollierbare Handlung gewesen sei, da zwei Personen beteiligt gewesen seien und der Vater keine alleinige Kontrolle über die Palette gehabt habe.
3.6 Mit Arztzeugnis vom 30. März 2016 (Urk. 6) bestätigte Dr. A.___, dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2014 notfallmässig wegen Schmerzen an der linken Schulter vorstellig geworden sei. Der Beschwerdeführer habe dabei angegeben, dass er zusammen mit einem Kollegen eine zirka 40 kg schwere Palette zirka eineinhalb Meter hochgehoben und in einen grossen Container geworfen habe. Dabei habe er die linke Schulter angeschlagen. Aufgrund einer Supraspinatussehnenruptur mit SLAP-Läsion links sei daher am 12. Januar 2015 im Z.___ eine arthroskopische Operation erfolgt. Der weitere Verlauf sei infolge Schmerzen langwierig gewesen. Die am 16. April 2015 durchgeführte subakromiale Infiltration habe schliesslich eine Verbesserung erzielt. Dr. A.___ bestätigte sodann, dass er den Beschwerdeführer vor dem Unfall seit Aufnahme der hausärztlichen Betreuung im Jahr 2003 nie infolge Schulterschmerzen habe behandeln müssen. Er sei der Ansicht, dass die Behandlung zulasten der Unfallversicherung gehe.
4.
4.1 Vorab gilt es den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzustellen, finden sich in den Akten doch hinsichtlich der Schilderung des Ereignisses vom 29. Oktober 2014 unterschiedliche Darstellungen.
4.2 So ist den Schadenmeldungen vom 29. Oktober und 4. November 2014 lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusammen mit einem Kollegen eine Palette getragen und sich dabei die linke Schulter gezerrt habe (vgl. Urk. 11/A1 Ziff. 6, Ziff. 9; Urk. 11/A18 Ziff. 6, Ziff. 9). Anlässlich des im November 2014 ausgefüllten Fragebogens präzisierte der Beschwerdeführer das Ereignis sodann dahingehend, dass er zusammen mit einem Kollegen eine insgesamt zirka 30 kg schwere mit Brettern beladene Palette getragen und in einen Container geworfen habe. Beim Werfen habe er starke Schmerzen erlitten. Der Beschwerdeführer wies dabei auf einen normalen Arbeitsablauf hin. Die Frage, ob etwas Besonderes geschehen sei, verneinte er. So sei er auch nicht gestürzt (vgl. Urk. 11/A2 Ziff. 1, Ziff. 3-5). Dieselbe Schilderung des Ereignisses ist dem im November 2014 durch Dr. A.___ erstellten medizinischen Bericht zu entnehmen, wonach der Beschwerdeführer mit einem Kollegen eine Palette in einen Abfallcontainer habe werfen wollen und sich dabei ein Distorsionstrauma der linken Schulter zugezogen habe (vgl. Urk. 11/M1 Ziff. 2).
Erstmals nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer formlos darüber informiert hatte, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (vgl. Urk. 11/B/A11.1), wiesen sowohl die Tochter des Beschwerdeführers als auch dessen Rechtsvertretung darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer beim Wurf die Schulter am Container angeschlagen habe. Die Rechtsvertretung erklärte dies mit einer unkoordinierten Bewegung, da der Arbeitskollege die Palette früher als der Beschwerdeführer losgelassen habe, wodurch ihn der Schwung der Palette in Richtung Container gezogen habe und er mit der Schulter gegen den Container geprallt sei (vgl. Urk. 11/A11, Urk. 11/A11.3). In dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Zeugnis – ausgestellt im März 2016 -beschrieb Dr. A.___ nun ebenfalls, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er zusammen mit einem Kollegen eine zirka 40 kg schwere Palette zirka eineinhalb Meter hochgehoben und in einen grossen Container geworfen habe, wobei er sich die linke Schulter angeschlagen habe (vgl. Urk. 6).
4.3 Wie die Beschwerdegegnerin bereits zutreffend erkannte (vgl. Urk. 2 S. 4), wäre das Anschlagen der Schulter am Container ein so wichtiger Ereignisfaktor gewesen, dass dieser bereits in der Unfallmeldung oder spätestens im anschliessenden Fragebogen zum detaillierten Hergangsbeschrieb erwähnt worden wäre. Vielmehr gab der Beschwerdeführer dabei allerdings an, dass es sich um einen normalen Arbeitsablauf gehandelt habe, und verneinte ausdrücklich die Frage, ob etwas Besonderes geschehen sei (vgl. Urk. 11/A2 Ziff. 3, Ziff. 5). Unbeachtlich dabei ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm die Schilderung in der Unfallmeldung nicht zugeordnet werden könne, da er diese nicht unterzeichnet habe (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14), findet sich in den Akten doch eine am 29. Oktober 2014 vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnete Schadenmeldung mit besagter Hergangsschilderung (Urk. 11/A18). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 14) kann auch nicht lediglich von einer nachträglichen Konkretisierung des Unfallgeschehens gesprochen werden. Vielmehr handelte es sich um eine neue, abweichende Tatsachenbehauptung. Da sich weder aus den Unfallmeldungen noch aus dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Fragebogen irgendwelche Hinweise auf Unklarheiten oder Ungewöhnlichkeiten entnehmen liessen, sondern vielmehr sogar ein besonderes Ereignis ausdrücklich verneint wurde (vgl. Urk. 11/A2 Ziff. 5), bestand für die Beschwerdegegnerin – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 17-20) - auch keine ergänzende Abklärungspflicht wie beispielsweise zur Befragung des beim Ereignis anwesenden Arbeitskollegen. Hierfür besteht auch im vorliegenden Verfahren kein Anlass (BGE 122 V 157 E. 1d).
4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin daher gemäss der Beweisregel der „Aussagen der ersten Stunde“ (vorstehend E. 1.7) zu Recht die zeitnahe Schilderung des Vorfalles vom 29. Oktober 2014 als die Wahrscheinlichere angenommen und der weiteren Beurteilung zu Grunde gelegt.
5.
5.1 Zur Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prüfen, ob das Ereignis vom 29. Oktober 2014 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt.
5.2 Gestützt auf die massgebenden Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. hierzu vorstehend E. 4) steht fest, dass er sich am 29. Oktober 2014 eine Verletzung der linken Schulter zuzog, ohne dass der natürlichen Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt war (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2). Ebenfalls fehlen bei einer von zwei Personen getragenen Palette mit einem Gewicht von zirka 30 kg trotz des Alters des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner beruflichen Gewöhnung Anhaltspunkte für eine ausserordentliche Überanstrengung (vgl. hierzu etwa die Kasuistik im Urteil des Bundesgerichts 8C_246/2011 vom 25. August 2011 E. 4.4).
5.3 Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob das Ereignis vom 29. Oktober 2014 allenfalls unfallähnlich war. Mit der diagnostizierten Ruptur der Supraspinatussehne (vgl. Urk. 11/B/A11.2 = Urk. 11/M2) ist aus medizinischer Sicht unbestrittenermassen eine Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV ausgewiesen. Bezüglich der ebenfalls diagnostizierten SLAP-Läsion Typ II ist auf die Erwägungen 4.24.3 des Urteils des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 hinzuwiesen, wonach solche Verletzungen nicht unter Art. 9 Abs. 2 UVV fallen.
6.2 Hinsichtlich des strittigen Vorliegens eines äusseren Faktors zur Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung wird von der bis Ende Dezember 2016 gültigen Regelung ein gesteigertes Schädigungspotential vorausgesetzt, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors (vorstehend E. 1.6). Das zur Unkontrolliertheit einer an sich alltäglichen Verrichtung führende Element wird umschrieben als äusseres Moment in Form der Plötzlichkeit, Brüskheit, Belastung oder Ähnliches (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_407/2013 vom 8. November 2013 E. 3.3.1 und 8C_705/2012 vom 17. Januar 2013 E. 3.3).
6.3 Beim Vorgang vom 29. Oktober 2014 handelte es sich um eine alltägliche Berufstätigkeit des Beschwerdeführers, wobei keine Störung des Bewegungsablaufes aufgetreten ist. So gab er zunächst selbst an, dass er durch die starken Schmerzen beim Werfen gestört worden sei und nicht mehr habe arbeiten können (vgl. Urk. 11/A2 Ziff. 1, Ziff. 5). Anlässlich der Bewegung des Werfens der Palette trat kein zur Unkontrolliertheit der für den Beschwerdeführer alltäglichen Verrichtung führendes Moment auf. Der erst später geltend gemachte Faktor, dass der Arbeitskollege die Palette früher losgelassen habe und er gegen den Container gestossen sei, ist bei der Beurteilung nicht zu beachten (vorstehend E. 4). Einzig aus dem Umstand, dass die Wurfbewegung zu zweit ausgeführt wurde, kann sodann noch nicht auf eine gesteigerte Gefahrenlage geschlossen werden. Auch das Gewicht der Palette von insgesamt zirka 30 kg lässt noch kein gesteigertes Schädigungspotential erkennen, zumal die Palette von zwei Personen getragen und geworfen wurde (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_665/2010 vom 10. Januar 2011 E. 3.3). Einzig das Auftreten von Schmerzen als solches ist schliesslich kein äusserer schädigender Faktor (vorstehend E. 1.6). Es kann demnach weder von einer gesteigerten Gefahrenlage noch vom Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit führenden Moments gesprochen werden. Mit Blick auf den zeitnah geschilderten Hergang sowie auf die Rechtsprechung fehlt es damit trotz entsprechender Verletzung an einem äusseren Faktor.
6.4 Nach dem Gesagten ist damit auch das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zu verneinen. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, bereits heute von der Anwendung der Rechtsprechung hinsichtlich des äusseren Faktors bei einer unfallähnlichen Körperschädigung abzusehen (vgl. Urk. 1 S. 11 Ziff. 33-34), ist in Anbetracht der einleitend erwähnten Übergangsbestimmungen (vorstehend E. 1.1) nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannMeierhans