Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00086




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Locher

Urteil vom 28. Juni 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wyss

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


SWICA Versicherungen AG

Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1960 geborene X.___ war im Restaurant Y.___ angestellt (Urk. 9/1) und damit bei der SBKK Versicherungen obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 23. Mai 1992 erlitt sie als Beifahrerin einen Verkehrsunfall (Urk. 9/3) und zog sich dabei eine Halswirbelsäulendistorsion und eine commotio cerebri zu (Urk. 9/45 S. 17). Mit Verfügung vom 12. Mai 1995 sprach ihr die nunmehr zuständige Swica Versicherungen AG (nachfolgend Swica) eine auf einem Invaliditätsgrad von 71 % beruhende Rente und eine Integritätsentschädigung von Fr. 43‘740.00 (Integritätseinbusse 45 %) zu (Urk. 9/104).

1.2    Im Rahmen eines im Oktober 2014 eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 9/178) informierte die Swica X.___ unter Beilage ihrer Expertenfragen über die Notwendigkeit einer spezialärztlichen Untersuchung in den Fachdisziplinen Rheumatologie oder Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und allenfalls Neuropsychologie und räumte ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Fragenkatalog ein (Schreiben vom 4. November 2014 [Urk. 9/182]). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 opponierte die Versicherte unter Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit gegen eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/183). Nachdem die Unfallversicherung am 15. Dezember 2014 eine Untersuchung für zumutbar gehalten hatte (Urk. 9/184), verlangte X.___ eine beschwerdefähige Verfügung betreffend die Frage der Notwendigkeit einer Begutachtung (Urk. 9/186). In der Folge hielt die Swica mit Verfügung vom 19. Januar 2015 an der Durchführung einer polydisziplinären Untersuchung (Fachrichtungen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und allenfalls Neuropsychologie) fest und sah vor, die Begutachtung entweder bei der O.___ in P.___, der Z.___ oder der Medas A.___ in Auftrag zu geben. Gleichzeitig räumte sie der Versicherten die Möglichkeit zur Einreichung von Ergänzungsfragen ein (Urk. 9/188). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das hiesige Gericht – unter Hinweis darauf, dass die angefochtene Verfügung, die sich nicht über sämtliche Modalitäten des zu erstellenden Gutachtens äussere, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke – mit Beschluss vom 19. November 2015 (Urk. 9/212) nicht ein.

    Zwischenzeitlich hatte die Swica eine Observation der Versicherten in Auftrag gegeben (Observationsphasen: 17. April bis 6. Mai 2015 und 8. Mai bis 8. Juni 2015 [Urk. 9/202]). Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 informierte die Unfallversicherung X.___ darüber, dass sie, um eine aktuelle, umfassende medizinische Bestandesaufnahme zu erhalten, eine – die Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin (Fallführung), Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologe umfassende – polydisziplinäre Untersuchung bei der Medas A.___ für notwendig erachte und gab ihr die Namen der fünf an der Begutachtung beteiligten Ärzte bekannt. Sie wies zudem darauf hin, dass die Versicherte den vorgesehenen Fragenkatalog am 5. Januar 2016 erhalten und bislang keine Ergänzungsfragen gestellt hatte (Urk. 2).

    

2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 11April 2016 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei das Revisionsverfahren abzuschliessen und ihr sei die bisherige Rente unverändert auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11Mai 2016 schloss die Swica auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 19. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte, ihr es aber unbenommen bleibe, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Urteile einzureichen (Urk. 10). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen.


3.    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Bei der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2    Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren , so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

    Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2).

1.3    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 44 N 38; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung für notwendig, um eine umfassende medizinische Bestandesaufnahme zu erhalten (Urk. 2 S. 1). In der Beschwerdeantwort legte sie ergänzend dar, ein Revisionsverfahren könne von der Versicherung jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden. Es müsse somit nicht geprüft werden, aus welchem Grund die laufende Rente näher überprüft werde. Der sehr lange bestehende und unveränderte Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei medizinisch sehr rudimentär dokumentiert. Bereits deshalb sei eine Begutachtung unerlässlich (Urk. 7 S. 11).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, vor dem Hintergrund des seit langem bestehenden stationären Gesundheitsschadens rechtfertige es sich nicht, eine Begutachtung durchzuführen. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche für eine Verbesserung des Gesundheitszustands sprächen. Erst wenn solche bestehen würden, dürfe der mit einer polydisziplinären Begutachtung verbundene schwere Eingriff in die Intimsphäre einer versicherten Person angeordnet werden. Es sei nicht begründet, die Entscheidung, ob eine Begutachtung durchgeführte werde, ins Ermessen des Sozialversicherungsträgers zu legen. Es könne nur ein Mediziner beurteilen, ob Indizien für eine Veränderung des Gesundheitszustands überhaupt vorliegen würden (Urk. 1 S. 6 ff.).


3.    

3.1    Strittig ist in diesem Verfahren die Erforderlichkeit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin.

3.2    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. Grundsätzlich obliegt es dem Versicherungsträger, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades nachzuweisen, wenn er eine Rente reduzieren oder aufheben will (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen [publiziert: BGE 139 V 585]).

3.3    Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet sie, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).

3.4    Hinsichtlich der (zu hörenden) Rüge, die Begutachtung durch die Medas A.___ sei nicht notwendig, da keine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse vorliege (Urk. 1 S. 6 ff.), ist festzuhalten, dass sich die Revision einer Invalidenrente der Unfallversicherung nach Art. 17 Abs. 1 ATSG richtet, wobei ein entsprechendes Revisionsverfahren von der Versicherung jederzeit von Amtes wegen eingeleitet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 2.1). Wohl war die Beschwerdegegnerin damit nicht nur jederzeit – und nicht nur bei einer durch einen Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin festgestellten Veränderung des Gesundheitszustands (Urk. 1 S. 8) – berechtigt, von Amtes wegen eine Rentenrevision einzuleiten, sondern angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin ein komplexes Beschwerdebild aufweist, das durch Experten verschiedener medizinischer Fachgebiete zu beurteilen ist und der Tatsache, dass die letzte Begutachtung mehr als 22 Jahre zurückliegt (vgl. Urk. 9/34 und Urk. 9/45), auch zu Recht veranlasst, eine polydisziplinäre Revisionsbeurteilung anzuordnen. Zu erinnern ist zudem daran, dass die Verfahrensleitung gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger – der bei den von der Beschwerdeführerin als (ehemals) behandelnde Ärzte deklarierten Medizinern (Urk. 9/178) einen Verlaufsbericht eingeholt hat (Urk. 9/181 und Urk. 9/185) liegt, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.2). Zwangsläufig kann sodann erst nach Vorliegen des Ergebnisses einer Begutachtung beurteilt werden, ob die Untersuchung in dem Sinne notwendig war, als sie zu einer Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen könnte. Der von der Beschwerdeführerin vertretene Standpunkt ist damit auch ein Grund dafür, dass eine Begutachtung angezeigt ist, und zwar um den erhobenen Einwand auf seine Schlüssigkeit hin fachkundig überprüfen zu lassen. Insofern und da keine Umstände ersichtlich sind, die der Zumutbarkeit der ärztlichen Untersuchung in der Gutachterstelle entgegenstehen – namentlich ist praxisgemäss nicht von einem „Eingriff in die Intimsphäre“ auszugehen, sondern besteht vielmehr eine Mitwirkungspflicht der Versicherten - , ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung angeordnet hat, zumal die Beschwerdeführerin keine weiteren materiellen Einwände beziehungsweise keine spezifischen Ausstandsgründe gegen die einzelnen mit der Begutachtung betrauten Sachverständigen der Medas A.___ vorgebracht hat.

3.5    Vor diesem Hintergrund braucht im Rahmen dieses Verfahrens nicht geprüft zu werden, ob die Observation rechtmässig erfolgt respektive geboten war.


4.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Wyss

- SWICA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLocher