Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00088



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 18. Dezember 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1959 geborene X.___ war von 1986 bis 1999 bei der Y.___ AG angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 11/1 und Urk. 11/100/1). Mit Unfallmeldung UVG vom 21. März 1996 liess er der Suva mitteilen, dass er am 15. März 1996 einen Auffahrunfall erlitten habe (Urk. 11/1). Der erstbehandelnde Dr. med. Z.___, FMH für Allgemeine Medizin, diagnostizierte ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (Urk. 11/3).

    Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und stellte diese per 11. August 1997 ein (Verfügung vom 4. August 1997; Urk. 11/56), wogegen der Versicherte Einsprache bei der Suva (Urk. 11/57), Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 11/93/60-77; Prozess UV.1999.00171) und schliesslich Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (Urk. 11/93/3-13) erhob. Mit Urteil U 132/01 vom 21. September 2004 (Urk. 11/91) sprach ihm das Eidgenössische Versicherungsgericht bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (29. März 1999; Urk. 11/85) ein volles Taggeld zu, für die Zeit danach habe die Suva über die gesetzlichen Leistungen neu zu verfügen.

1.2    Die Suva sprach dem Versicherten daraufhin wie die Invalidenversicherung ab dem 1. April 1999 eine Komplementärrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 72‘137.-- (Verfügung vom 12. Juli 2005; Urk. 11/113) sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % (Verfügung vom 17. November 2005; Urk. 11/124) zu. Die Ausrichtung der Invalidenrente wurde mit Mitteilung vom 9. Juli 2007 (Urk. 11/129) bestätigt.

1.3    Am 6. Juni 2013 teilte eine unbekannte Person der Suva mit, der Versicherte übe in Portugal eine Erwerbstätigkeit aus (Urk. 11/136). Die Suva nahm daraufhin entsprechende Ermittlungen auf, insbesondere liess sie die Angelegenheit in Portugal durch die A.___ AG untersuchen (Bericht vom 25. Juli 2013; Urk. 11/138), zog die Schweizer Steuerakten der Jahre 2007 bis 2012 bei (Urk. 11/142) und führte mit dem Versicherten am 10. September 2013 (Urk. 11/144) und am 10. Dezember 2014 Gespräche (Urk. 11/155 und Urk. 11/154). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 11/157) gewährte sie ihm das rechtliche Gehör, worauf der Versicherte am 12. Februar 2015 Stellung nahm und verschiedene Buchhaltungsunterlagen einreichte (Urk. 11/167).

    

    Mit Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 11/172) stellte die Suva ihre Rentenleistungen per 31. Januar 2015 ein und verlangte die Rückerstattung der Rente für den Monat Februar 2015 von Fr. 3‘825.65. Einen Anspruch auf weitere Rentenleistungen verneinte sie mit der Begründung, die Erwerbsfähigkeit sei heute nicht mehr in einem ins Gewicht fallenden Ausmass beeinträchtigt. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 24. August 2015 (Urk. 11/173) wies die Suva am 24. Februar 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte - unter Auflage weiterer Buchhaltungsunterlagen (Urk. 3/6) - am 13. April 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 24. Februar 2016 sowie die Verfügung vom 19. Juni 2015 seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Die zu Unrecht zurückbehaltenen Leistungen seien zu verzinsen und von einer Rückforderung sei abzusehen. Am 26. August 2016 (Urk. 10) beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen und die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Mit Replik vom 2. Dezember 2016 (Urk. 15) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und reichte weitere Buchhaltungsunterlagen (Urk. 16/1-9) ein. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Duplik vom 14. März 2017 ebenfalls an ihren Anträgen fest (Urk. 20), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. März 2017 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 15. März 1996 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert.

    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein, wobei mündlich erteilte Auskünfte schriftlich festzuhalten sind. In Ergänzung zur Untersuchungspflicht der Verwaltung kommt den Versicherten eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung zu: Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss nach Art. 28 Abs. 2 ATSG unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Art. 55 Abs. 1 UVV hält dazu präzisierend fest, dass der Versicherte alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse. Der Versicherte muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger nach Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen, wobei ihnen eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist.

    Die Leistungsverweigerung oder –einstellung wegen unterlassener Mitwirkung im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG ist in dem Sinne als resolutiv bedingter Endentscheid zu verstehen, als die Leistungen ab demjenigen Zeitpunkt wieder zu erbringen sind, ab dem die Mitwirkung nachträglich geleistet wird, sofern sich die Anspruchsvoraussetzungen alsdann als erfüllt erweisen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 103 zu Art. 43 ATSG, Urteile des Bundesgerichts 9C_235/2013 vom 10. September 2013 E. 3.2, 8C_281/2012 vom 30. Mai 2012 E. 3.2.2, 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 mit Hinweisen und 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E. 5.2).

1.3    Laut der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Umkehr der Beweislast ist es grundsätzlich Aufgabe der Verwaltung, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will. Dies wird ihr bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 1999 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 80 % bei einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 72‘137.-- eine Invalidenrente zugesprochen worden sei. Nach einem anonymen Hinweis, dass er hauptsächlich in Portugal wohne und täglich ältere Menschen in einem Kleinbus herumfahre, habe sie weitere Abklärungen veranlasst. Die A.___ AG habe dazu festgehalten, dass er anscheinend mit seiner Ehefrau eine Altersresidenz führe. Seit dem 17. März 2008 sei er alleiniger Gesellschafter der neu gegründeten Unternehmung B.___ GmbH. Von März 2008 bis 2009 sei er zudem als Geschäftsführer eingetragen gewesen, seither seine Ehefrau. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei die Ehefrau jedoch wegen gesundheitlicher Beschwerden schon seit langer Zeit nicht mehr arbeitsfähig, in den Steuererklärungen der Jahre 2007 bis 2012 sei sie als nichterwerbstätig deklariert worden. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die Ehefrau lediglich zum Schein als Geschäftsführerin eingesetzt worden sei, um die erwerblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu verschleiern. Die weiterhin geltend gemachte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei von ihm nicht rechtsgenüglich nachgewiesen worden (S. 2 f. und S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer eine vollständige Erwerbsunfähigkeit behauptet habe, würden sich vertieftere Abklärungen in Bezug auf seine Erwerbstätigkeit rechtfertigen. Insbesondere sei die Einsichtnahme in die vollständige Buchhaltung der Unternehmung notwendig und rechtmässig. Er sei trotz Mahnung seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen. Soweit er die Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen geltend mache, verkenne er, dass bereits erwerbliche Änderungen - vorliegend ein durch eine Erwerbstätigkeit allenfalls erzieltes Einkommen - eine Revision der Rente nach sich ziehen könnten. Der Beschwerdeführer habe - im Rahmen einer Umkehr der Beweislast - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert hätten (S. 6 f.).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) hielt sie ergänzend fest, die Folgen der unterlassenen Mitwirkungspflicht seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 rechtskonform angedroht worden. In diesem Schreiben sei er aufgefordert worden, weitere - näher bezeichnete - Dokumente einzureichen. Er habe daraufhin zwar weitere Unterlagen eingereicht, doch hätten diese nicht den einverlangten Dokumenten entsprochen. Er habe nicht davon ausgehen dürfen, die Angelegenheit habe sich damit erledigt, hätten doch insbesondere die vollständigen Buchhaltungen inklusive Lohnbuchhaltungen der Gesellschaft sämtlicher Jahre gefehlt. Eine Verletzung der Begründungspflicht sei nicht nachvollziehbar, bedürfe doch die Konsequenz aus der Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht - nämlich die Umkehrung der Beweislast - keiner expliziten Erwähnung (S. 4). Eine Revision der Invalidenrente könne auch bei einer Veränderung der erwerblichen Komponente gemacht werden, weshalb seine Ausführungen zum Gesundheitszustand nicht relevant seien. Solange er seiner Auskunftspflicht nicht nachkomme, könne nicht beurteilt werden, ob sein nicht objektivierbares Beschwerdebild tatsächlich weiterhin ausgewiesen und glaubhaft sei (S. 5 f.).

    In ihrer Duplik (Urk. 20) führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht nach wie vor nicht nachgekommen, habe er die Buchhaltungen der Gesellschaft doch weiterhin nicht aufgelegt. Es seien lediglich die Bilanzen, nicht aber die Jahresabschlüsse eingereicht worden. Aus den Bilanzen sei jedoch bereits ersichtlich, dass die Unternehmung per 2015 einen Reingewinn von knapp EUR 77‘500.-- erzielt habe. Aufgrund der Eigentümerstellung des Beschwerdeführers stehe dieser vollumfänglich ihm zu. Er habe damit zumindest ab dem Jahr 2015 ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt, müsse ihm doch in dieser Konstellation der Netto-Betriebsgewinn 2015 vollumfänglich als Einkommen angerechnet werden. Der neu eingereichte Arztbericht sei nicht von Relevanz, nachdem sich offenkundig die erwerbliche Komponente dergestalt geändert habe, dass er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen könne. Dasselbe gelte in diesem Zusammenhang für die Ausführungen zu den von ihr vorgenommenen Abklärungen vor Ort (S. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), der angefochtene Entscheid halte den formellen Anforderungen nicht Stand. Die Beschwerdegegnerin hätte bereits im Verfügungszeitpunkt klarmachen sollen, dass sie vorsehe, die Leistungen aufgrund einer Verletzung der Mitwirkungspflicht einzustellen. Stattdessen habe sie erst im Einspracheentscheid geltend gemacht, er habe die verlangten Buchhaltungsunterlagen nicht beigebracht. Diese seien der Beschwerdegegnerin inzwischen zugestellt worden. Dass er sie nicht bereits vor Erlass der Verfügung eingereicht habe, stelle kein unentschuldbares Verhalten im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG dar, habe man ihn doch weder auf den Ausstand aufmerksam gemacht, noch in korrekter Weise eine Sanktion infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht verfügt. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin stelle einen Fall von überspitztem Formalismus und Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (S. 4 f.). Eine Änderung der Arbeits- und Verdienstverhältnisse sei nicht eingetreten. Er sei nie mehr einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Eintrag im portugiesischen Handelsregister sei aus Gründen der Finanzierung im Zuge der Firmengründung erfolgt, die Altersresidenz sei dannzumal baulich noch gar nicht erstellt gewesen. Die Geschäftsleitung einer Altersresidenz müsse über eine entsprechende Lizenz verfügen. Weder er noch seine Ehefrau hätten eine solche, weshalb ihnen die Geschäftsführung nicht möglich sei. Eine Erwerbstätigkeit sowie eine Änderung oder Aufhebung eines Invaliditätsgrades müsse von der Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, was ihr nicht gelinge (S. 6). Ein Observationsbericht für sich alleine bilde zudem keine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit. Der behandelnde Arzt attestiere ihm nach wie vor eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (S. 7).

    Mit seiner Replik (Urk. 15) reichte er weitere Buchhaltungsunterlagen ein (Urk. 16/1-9) und brachte vor, er gehe davon aus, dass es sich bei den Massnahmen der A.___ AG um eine nicht zulässige - da EMRK-widrige - Observierung gehandelt habe. Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Umkehr der Beweislast werde bestritten. Mit Verweis auf die eingereichten Unterlagen und medizinischen Belege sei ihm der entsprechende Beweis ohnehin gelungen (S. 2 f.).


3.

3.1    Eine unbekannte Person meldete der Beschwerdegegnerin am 6. Juni 2013, dass der Beschwerdeführer in Portugal erwerbstätig sei (Urk. 11/136), worauf diese die A.___ AG mit weiteren Abklärungen beauftragte (Urk. 11/137). Die A.___ AG reichte der Beschwerdegegnerin unter anderem Daten und Informationen betreffend Gesellschaften und eine Bescheinigung betreffend Immobilienbesitz ein und verwies auf die Homepage der Altersresidenz B.___ (Urk. 11/138). Der Beschwerdeführer sieht in diesen Massnahmen eine unzulässige Observierung. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die von der A.___ AG eingeholten Unterlagen der Öffentlichkeit ohne Weiteres zugänglich sind, wie dies in Bezug auf Handelsregisterdaten und Informationen über das Grundeigentum in der Schweiz ebenfalls der Fall ist. Jedenfalls machte der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges geltend. Beim Beizug öffentlich zugänglicher Informationen handelt es sich von vornherein nicht um eine Observation, sondern um einen zulässigen reinen Aktenbeizug. Die beigezogenen Unterlagen können damit verwertet werden.

3.2    Den Daten und Informationen über die Gesellschaft B.___ ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer diese am 17. März 2008 gegründet und das Startkapital von EUR 40‘000.-- geleistet hat. Am 7. Januar 2009 erhöhte er das Gesellschaftskapital um EUR 160‘000.--. Seit der Gründung ist er Alleineigentümer der Unternehmung. Im Gründungszeitpunkt war er zudem als Geschäftsführer eingetragen, am 3. Februar 2009 wurde die Geschäftsführung auf seine Ehefrau übertragen (Urk. 11/138/3-7). Eröffnet wurde die Altersresidenz gemäss Angaben auf ihrer Facebookseite am 24. April 2009 (Urk. 11/148).

3.3    Den von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Schweizer Steuerunterlagen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau betreffend die Jahre 2007 bis 2012 ist zu entnehmen, dass diese als Einkommen jeweils die Rentenleistungen des Beschwerdeführers versteuerten, das Vermögen im In- und Ausland wurde mit Fr. 0.-- beziffert. Als Beruf der Ehefrau wurde „Hausfrau“ angegeben und ergänzt, sie habe keinen Arbeitgeber (Urk. 11/142). Die Ehefrau des Beschwerdeführers bestätigte dem Gemeindesteueramt am 5. April 2012 zudem, dass sie 2011 weder gearbeitet noch Ersatzeinkünfte bezogen habe (Urk. 11/141).

3.4    Im am 10. September 2013 geführten Gespräch mit der Beschwerdegegnerin bestätigte der Beschwerdeführer erneut, dass seine Ehefrau Hausfrau und weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig sei. Auch er sei weder angestellt noch selbständig tätig (Urk. 11/144/4 und 6).

3.5    Am 10. Dezember 2013 führte die Beschwerdegegnerin wiederum ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer (Urk. 11/153, Urk. 11/154 und Urk. 11/155). Dabei bestätigte er erneut, nicht erwerbstätig zu sein (Fragen 19 und 20; Urk. 11/155 S. 4 f.). Auf die Frage, ob seine Ehefrau in einem Anstellungsverhältnis arbeitstätig sei, antwortete er, sie sei seit 2 oder 3 Jahren in einem Altersheim angestellt. Sie putze, koche und wenn es nötig sei, schaue sie zu den Altersheimbewohnern (Frage 33; S. 6). Auf die Frage, ob die Ehefrau selbständig erwerbstätig sei, antwortete er, sie sei Besitzerin des Altersheims und verrichte dort die soeben geschilderten Tätigkeiten (Frage 34; S. 7). Auf die Frage, ob die Ehefrau nun im Altersheim angestellt oder Eigentümerin des Altersheims sei, antwortete er, sie arbeite dort. Er denke, sie sei dort angestellt, über Einzelheiten des Lebens seiner Frau wisse er aber nicht Bescheid (Frage 35; Urk. 11/154/1). Die Frage, welche Stellung die Frau im Altersheim habe, wollte er nicht beantworten, ebenso wenig, wem das Altersheim gehöre. Er wisse nur, dass seine Frau dort arbeite (S. 1). Das Schreiben seiner Frau vom 5. April 2012 zu Händen der Gemeindesteuerbehörde sei korrekt, sie habe 2011 auch in Portugal nicht gearbeitet und kein Geld verdient (Frage 36). Früher habe seine Frau in der Schweiz gearbeitet. Wenn aber in den Steuererklärungen kein Einkommen von ihr deklariert worden sei, dann sei das korrekt, dann habe seine Frau weder gearbeitet noch ein Einkommen erzielt. Seine Frau habe so lange gearbeitet, wie sie gekonnt habe, dann habe sie etwas mit dem Kopf gehabt und nicht mehr arbeiten können (Frage 37). Auf die Frage 38, ob die Ehefrau etwas verdiene, antwortete er, das könne er nicht sagen, er wisse nicht, ob sie Geld verdiene oder nicht (S. 2). Auf die Frage 45 bezüglich eines typischen Tagesablaufs von ihm und seiner Frau antwortete er, seine Frau sei zu Hause oder erledige mit dem gemeinsamen Sohn die Einkäufe. Auch schaue sie zu ihrem Vater, der zwei Autominuten von ihnen entfernt wohne. Eine Erwerbstätigkeit erwähnte er nicht. Auf die ergänzende Frage, wann sie arbeite, antwortete er, sie arbeite wenn es im Altersheim etwas zu tun gebe. Er selbst mache im Altersheim nichts (S. 3). Das Einfamilienhaus in Portugal gehöre seiner Frau und ihm, sie hätten es in den 90iger Jahren gekauft (Frage 47). Er besitze zusätzliche Immobilien beziehungsweise zusätzliches Grundeigentum in Portugal. Er habe dies von seinem Vater geerbt (Frage 50). Auf die Frage, ob er Vermögensbeteiligungen beispielsweise an Unternehmungen in Portugal besitze, wollte er keine Auskünfte erteilen. Auch zur Frage, ob er oder seine Ehefrau als Eigentümer am Altersheim in Portugal beteiligt seien, sagte er nichts (Frage 52; S. 4).

    

    Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund einer Denunziation in Portugal weitere Abklärungen gemacht habe. Ihm wurden die Daten und Informationen über die fragliche Gesellschaft und betreffend das Grundeigentum vorgelegt und erklärt (S. 6). In seiner Stellungnahme dazu führte er aus, er und seine Ehefrau seien am Altersheim mitbeteiligt, aber nicht Eigentümer. Das habe aber nichts mit seinem Unfall zu tun. Er könne sein Geld anlegen, wie er wolle. Aber er arbeite nicht dort (Frage 65; S. 6 f.). Auf die Frage 66, ob es korrekt sei, dass er am Altersheim lediglich mitbeteiligt sei, aber weder Eigentümer noch dort erwerbstätig, antwortete er, ja, er habe im Altersheim Geld investiert und dabei an seine Söhne gedacht. Auf die Frage 68, gemäss den portugiesischen Registerauszügen sei er 2008 als Geschäftsführer und alleiniger Eigentümer der Altersresidenz eingetragen gewesen, antwortete er, das habe die Architektin so eingefädelt, damit sie schneller die Baubewilligung erhalte. Er habe gewollt, dass es auf den Namen der Kinder eingetragen werde (S. 7). In Frage 72 antwortete er, dass 2008 mit dem Bau begonnen worden sei, eröffnet worden sei das Altersheim erst 2010. Er habe es nie geleitet. In Frage 74 wiederholte er, die Eintragungen im Jahr 2008 seien nur zum Zweck der Erteilung der Baubewilligung auf ihn gemacht worden. Dies sei ja dann kurz darauf korrigiert worden und seither sei seine Frau eingetragen (S. 8). Auf die Frage, ob es korrekt sei, dass nun seine Frau als Eigentümerin und Geschäftsführerin des Altersheims eingetragen sei, antwortete er, sie sei in Portugal als technische Leiterin eingetragen. Sie gehe und schaue, dass alles laufe. Sie sei für die Organisation zuständig. Anschliessend korrigierte er seine Aussage und sagte, die Ehefrau sei nicht technische Leiterin (Frage 75). Auf die Frage, ob die Ehefrau Chefin des Altersheims sei, antwortete er, Chefin könne man auch nicht sagen, es gebe eine Heimleiterin, das sei eine Ärztin. Diese trage die Gesamtverantwortung. Seine Frau arbeite nicht dort. Sie gehe nur ab und zu dahin und schaue, dass es laufe. Wenn etwas nicht laufe, schaue sie, dass es wieder in Ordnung komme (Frage 76). In Frage 78 führte er aus, das Altersheim werde nicht von einer Ärztin, sondern von einer Sozialarbeiterin geleitet. Wenn diese kündige, müsse seine Frau zusammen mit der Buchhaltung für die Neubesetzung der Stelle besorgt sein. Es sei korrekt, dass seine Frau in der Schweiz nicht mehr habe arbeiten können, weil sie etwas mit dem Kopf gehabt habe (Frage 79). Auf die Frage 80, ob sie jetzt wieder arbeiten könne, antwortete er, nein, sie arbeite nicht, sie gehe einfach schauen. Wenn es ihr schlecht gehe, gehe sie sofort wieder nach Hause (S. 9).

    Fragen zu seinen finanziellen Verhältnissen beantwortete er nicht.

3.6    Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 11/157) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie beabsichtige, die Einstellung der Rentenleistungen mangels rechtsgenüglich nachgewiesener Erwerbsunfähigkeit sowie die Rückforderung der ab März 2008 zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen zu verfügen. Aufgrund der neu bekannt gewordenen Tatsachen gehe sie davon aus, dass er spätestens seit März 2008 - Gründungszeitpunkt der Unternehmung mit Einsetzung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer - wieder voll arbeits- und erwerbsfähig sei. Die von ihm weiterhin geltend gemachte Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass er nicht nur gegenüber der Beschwerdegegnerin, sondern auch gegenüber den behandelnden Ärzten nicht korrekte Angaben zu seiner tatsächlichen gesundheitlichen und erwerblichen Situation gemacht habe (S. 2). Falls er die Rentenforderungen weiterhin aufrechterhalte, liege es an ihm, die geltend gemachte Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit nachzuweisen. Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin diverse Beweismittel auf, welche dafür geeignet sein könnten, so unter anderem die vollständigen Buchhaltungen sämtlicher Jahre der Unternehmung (S. 3). Anschliessend zitierte die Beschwerdegegnerin Art. 43 Abs. 3 ATSG, wies darauf hin, dass das Schreiben als schriftliche Mahnung gelte und räumte ihm eine Frist von 30 Tagen ein, um Beweismittel einzureichen und zu benennen, die ihren Standpunkt als unzutreffend erscheinen lassen. Bei Säumnis werde sie aufgrund der Akten im dargelegten Sinne entscheiden (S. 4).

3.7

3.7.1    In der Folge reichte der Beschwerdeführer verschiedene Bilanzen, Lohn- und Steuerunterlagen und eidesstattliche Erklärungen ein (Urk. 11/167 am 12. Februar 2015; Urk. 3/6 am 10. März 2016 und Urk. 16/1-9 am 2. Dezember 2016), nicht aber die vollständigen Buchhaltungen sämtlicher Jahre der Unternehmung. Er bezweifelte die Zumutbarkeit und Zulässigkeit der ihm diesbezüglich auferlegten Mitwirkungspflicht (Urk. 15 S. 2).

3.7.2    Den Schweizer Steuerunterlagen ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 bis 2012 weder portugiesisches Einkommen (Mietzinsertrag; vgl. Urk. 11/167/2 und 7-12) noch portugiesische Vermögenswerte deklarierte. Ebenso wenig stimmt die Angabe, seine Ehefrau sei Hausfrau und habe keinen Arbeitgeber (E. 3.2 und 3.3 hievor; Urk. 16/6). Seine Ausführungen in Bezug auf den Gesundheitszustand und die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin waren zudem - trotz Hinweis auf die Strafbarkeit unwahrer Auskünfte (Urk. 11/153) - äusserst widersprüchlich. Diesbezüglich ist insbesondere unglaubhaft, dass er über Einzelheiten des Anstellungsverhältnisses seiner Ehefrau nicht Bescheid wissen will, obwohl er mindestens EUR 200‘000.-- in die Unternehmung investiert hat. Auch in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse am Altersheim verstrickte er sich in Widersprüche, obwohl den Daten und Informationen betreffend die Unternehmung eindeutig zu entnehmen ist, dass sich diese seit der Gründung in seinem Alleineigentum befindet. Seine Angaben betreffend Eröffnungszeitpunkt des Altersheims stimmen zudem nicht mit denjenigen auf der Facebookseite überein (Urk. 11/148 S. 5; E. 3.2, 3.4 und 3.5 hievor). Allerdings ist die vom Beschwerdeführer im Gespräch mit der Beschwerdegegnerin angegebene portugiesische Handy-Nummer (Urk. 11/144 S. 7) identisch mit jener des Altersheims (Urk. 11/148 S. 5, Urk. 11/147/1-9), was entgegen seinen Aussagen auf eine massgebliche Mitwirkung im Betrieb hindeutet.

    Weiter ist nicht nachvollziehbar, weshalb zunächst der Beschwerdeführer und seit dem 3. Februar 2009 dessen Ehefrau im Handelsregister als Geschäftsführer angegeben werden (E. 3.2), obwohl ihnen die Geschäftsführung nach eigenen Angaben rechtlich nicht möglich sein soll (Urk. 1 S. 6). Mit Blick auf die zahlreichen Widersprüche und Falschangaben rechtfertigen sich vertiefte Abklärungen in Bezug auf eine allfällige Erwerbstätigkeit. Dazu ist insbesondere die Einsichtnahme in die vollständige Buchhaltung der Unternehmung des Beschwerdeführers notwendig und rechtmässig.

3.7.3    Der Beschwerdeführer wurde im Schreiben vom 12. Dezember 2014 (Urk. 11/157) rechtsgenüglich gemahnt und auf Art. 43 Abs. 3 ATSG hingewiesen. Ebenso wies ihn die Beschwerdegegnerin darauf hin, welche Unterlagen er zum Beweis seiner Erwerbsunfähigkeit auflegen könnte, und nannte dabei namentlich Bilanzen und Erfolgsrechnungen der B.___ sämtlicher Jahre, Lohnbuchhaltungen mit sämtlichen Details sowie private portugiesische Steuerakten und Steuerakten der portugiesischen Unternehmung. Im Weiteren wies sie ausdrücklich darauf hin, welche Rechtsfolgen (Einstellung der Rente und Rückforderung der zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen) das Nichteinreichen der Unterlagen habe. Ihm wurde zudem eine den vorliegenden Umständen angemessene Frist von 30 Tagen für das Einreichen der Unterlagen eingeräumt (E. 3.6 hievor).

    Der Beschwerdeführer reichte daraufhin lediglich einen Teil der aufgeführten Dokumente ein (Urk. 11/167). In ihrer Verfügung vom 19. Juni 2015 (Urk. 11/172) stellte die Beschwerdegegnerin ihre Rentenleistungen - wie angedroht - ein und forderte die Rente für den Monat Februar 2015 zurück. Zur Begründung verwies sie unter anderem auf das Schreiben vom 12. Dezember 2014. Ihm wurde die Einstellung der Rente rechtskonform angedroht. Dass er in der Verfügung vom 19. Juni 2015 nicht erneut auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer konnte nicht davon ausgehen, dieser nachgekommen zu sein, nachdem er lediglich einen Teil der eingeforderten Unterlagen eingereicht hatte.

    Insbesondere fehlen die Erfolgsrechnungen der vom Beschwerdeführer beherrschten Unternehmung, weshalb den im Verfahren zu den Akten gegebenen Steuererklärungen (Urk. 3/6) wie auch die nur im Auszug („Reduzido“) aufgelegten Bilanzen (Urk. 16/1), die sich mit den Steuererklärungen nicht decken, betreffend die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig sind. Da der Beschwerdeführer gegenüber den Schweizer Steuerbehörden zumindest die nicht unerheblichen Einnahmen seiner Ehefrau verschwieg (vgl. dazu Deklarationen der Sozialversicherungen, Urk. 16/5; und Lohnbuchhaltungen Urk. 16/6, welche die Ehefrau immer wieder als Lohnbezügerin aufführen), vermögen die von ihm angefertigten Unterlagen nicht zu überzeugen.

    Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise einem überspitzten Formalismus kann nicht die Rede sein. Nachdem dem Beschwerdeführer am 12. Dezember 2014 mitgeteilt worden war, welche Unterlagen er einzureichen hatte, und diese trotz Eingaben vom 12. Februar 2015, 10. März 2016 und 2. Dezember 2016 noch immer unvollständig sind, kann auch nicht von einem entschuldbaren Versäumnis ausgegangen werden.

3.7.4    Verweigert die versicherte Person in unentschuldbarer Weise ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht, indem sie den Unfallversicherer bei laufenden Rentenleistungen daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, wird die Beweislast umgekehrt, indem die versicherte Person nachzuweisen hat, dass sich entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_789/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Dies ist dem Beschwerdeführer mit den von ihm bislang eingereichten Unterlagen nicht gelungen. Insbesondere vermögen die von ihm aufgelegten Arztberichte (Urk. 11/167/5 und Urk. 16/7 f.) nichts daran zu ändern, dass die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar ist, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor die Einsichtnahme in die vollständige Buchhaltung seiner Unternehmung verweigert, vermochte er nicht nachzuweisen, dass Letzteres nicht der Fall wäre.

    Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer uneingeschränkten Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist und die Rente eingestellt hat.

    Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

3.8    

3.8.1    Zu prüfen bleibt die Rückforderung der Rente für den Monat Februar 2015 in der Höhe von Fr. 3‘825.65. Diese blieb in masslicher Hinsicht unbeanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.

3.8.2    Nach Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt.

    Aus der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung folgt die Pflicht, den Versicherer über veränderte Verhältnisse bei den Anspruchsgrundlagen zu informieren (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hätte der Beschwerdegegnerin die Veränderung seiner erwerblichen Verhältnisse - wovon nach dem Gesagten auszugehen ist - bekannt geben müssen. Ihm hätte klar sein müssen, dass er bei wiedererlangter Erwerbsfähigkeit nicht weiterhin eine Rente der Unfallversicherung aufgrund einer Erwerbseinbusse von 80 % beziehen kann. Der Beschwerdeführer legte nichts dar, was diese unterlassene Information zu rechtfertigen vermöchte. Damit steht fest, dass er die ihm obliegende Meldepflicht verletzt hat, so dass sich der Leistungsbezug ohne Weiteres als unrechtmässig erweist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, S. 384 N 14 zu Art. 25).

    In zeitlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Androhung der Säumnisfolgen am 12. Dezember 2014 zur Mitwirkung aufforderte (Urk. 11/57), welcher Obliegenheit der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich nachkam. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen nach Fristablauf, mithin per 31. Januar 2015 einstellte und die bereits ausgerichtete Rente für den Monat Februar 2015 zurückforderte.

    Auch diesbezüglich ist demnach die Beschwerde abzuweisen.

3.8.3    Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückforderung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig feststeht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).     


4.    

4.1    Abschliessend ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die nach Erlass einer gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG verfügten Leistungseinstellung erklärte Mitwirkungsbereitschaft die frühere Widersetzlichkeit nicht ungeschehen macht. Die nachträglich erklärte Bereitschaft ist gegebenenfalls als Neuanmeldung zu verstehen mit der Wirkung, dass die Leistungen für die Zukunft erneut ausgerichtet werden können, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.6 und 9C_994/2010 vom 22. März 2010 E. 5.1; vgl. auch BGE 139 V 585 E. 6.3.7.4). Sollte der Beschwerdeführer inskünftig seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachkommen, wird die Beschwerdegegnerin demnach zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine erneute Ausrichtung der Leistungen erfüllt sind.

4.2    In Anbetracht des Immobilieneigentums in Portugal und des finanziellen Engagements in eine dortige Gesellschaft einerseits und der vom Kantonalen Steueramt des Kantons Zürich erfassten Vermögenswerte von Fr. 0 (Urk. 11/142) andererseits sowie der möglicherweise von der Ehefrau des Beschwerdeführers erzielten Löhne (Urk. 16/6) besteht die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung. Dies ist in Nachachtung von § 121 Abs. 1 des Steuergesetzes mittels Eröffnung dieses Entscheids dem Kantonalen Steueramt mitzuteilen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

sowie an:

- Kantonales Steueramt, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher