Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00092




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 31. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt D.___

D.___ Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


dieser substituiert durch lic. iur. Y.___

D.___ Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1983, arbeitete für die Z.___ AG als Dachdecker und war in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 14/1). Am 4. März 2015 stürzte er nach der Arbeit mit seinem Fahrrad als ihn beim Linksabbiegen das nachfolgende Auto seitlich am Hinterrad touchierte (Urk. 14/1, Urk. 14/5). Beim Sturz erlitt er eine Prellung der linken Schulter (Urk. 14/1). Er begab sich am folgenden Tag in seine Hausarztpraxis, wo die Schulter geröntgt und eine Weichteilverletzung der linken Schulter diagnostizierte wurde (Urk. 14/9, Urk. 14/16). Die Suva erbrachte Heilbehandlungsleistungen und aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit Taggeldleistungen (Urk. 14/6-7, Urk. 14/9, Urk. 14/11). Der Versicherte absolvierte Physiotherapie, welche anfänglich eine rasche Besserung des Beschwerdebildes bewirkte (Urk. 14/15-16). In der Folge klagte er über persistierende Beschwerden bezüglich der Schulterbeweglichkeit (Urk. 14/16), weshalb am 7. April 2015 im B.___ eine MR Arthrographie der linken Schulter durchgeführt wurde (Urk. 14/12). Am 4. Mai und 2. Juli 2015 wurde der Versicherte in der C.___ Klinik untersucht (Urk. 14/19, Urk. 14/27). In der Folge unternahm er im August 2015 bei seinem Arbeitgeber einen Arbeitsversuch, welchen er nach zwei Tagen abbrach (Urk. 14/30-31, Urk. 14/33). Die Suva veranlasste die MR-Arthrographie des linken Schultergelenks vom 9. September 2015 (Urk. 14/40). Am 27. Oktober 2015 untersuchte ihr Kreisarzt den Versicherten (Urk. 14/49). Gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes stellte die Suva ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen mit Verfügung vom 3. November 2015 per 15. November 2015 ein (Urk. 14/50). Dagegen erhob X.___ am 4. Dezember 2015 Einsprache (Urk. 14/58), welche die Suva mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 (Urk. 2) abwies.


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. April 2016 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 2):

1.Es sei der Einsprache-Entscheid vom 25. Februar 2016 bzw. die Vergung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch nach dem 15. November 2015 UVG-Leistungen nach Art. 10 und Art. 16 UVG zu erbringen. Nach Erreichen des Endzustandes sei dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen.

2.Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid vom 25. Februar 2016 bzw. die Verfügung vom 3. November 2015 aufzuheben und die Sache zwecks ergänzender Abklärung des medizinischen und erwerblichen Sachverhaltes sowie der Kausalitätsfrage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um anschliessend neu über einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen aus UVG zu entscheiden.

3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer, zu Lasten der Gegenpartei.“

    Mit Eingabe vom 12. Mai 2016 (Urk. 7) reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. D.___, Rheumaklinik E.___, vom 15. April 2016 (Urk. 8) ein.

    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 13, unter Beilage der Suva-Akten [Urk. 14/1-82] und der chirurgischen Beurteilung der Suva-Versicherungsmedizin vom 18. Juli 2016 [Urk. 15]).

    Die Parteien hielten replicando (Urk. 17) und duplicando (Urk. 21) jeweils an ihren Anträgen fest. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (Urk. 22) wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Duplik der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2016 (Urk. 21) zur Kenntnisnahme zugestellt.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Ände-rung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. März 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.3    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

    Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.4

1.4.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5

1.5.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5.2    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).

1.6

1.6.1    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.6.2    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer auch über den 15. November 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. März 2015 stehen.

2.2    Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 25. Februar 2016 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie FMH, vom 27. Oktober 2015, wonach keine unfallbedingten Läsionen mehr vorhanden seien und die vermutete Impingementsymptomatik nicht auf den Unfall vom 4. März 2015 zurückzuführen sei, abgestellt werden könne. Gestützt darauf seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht mehr als unfallbedingt einzustufen. Der Fallabschluss per 15. November 2015 sei daher nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 5).

2.3    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass seine über den 15. November 2015 hinaus anhaltend bestehenden Beschwerden in der linken Schulter durch die klinisch und bildgebend nachgewiesene AC-Gelenksarthrose mit subacromialen Impingement bei nicht dislozierter Fraktur des Tuberculum majus zu erklären seien. Dies sei durch den Sturz auf die linke Schulter am 4. März 2015 verursacht worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 17 S. 3).
Entgegen der Beurteilung des Kreisarztes werde im Sprechstundenbericht
der Universitätsklinik G.___ vom 20. Januar 2016 bestätigt, dass die
AC-Gelenksarthrose links posttraumatisch sei (Urk. 1 S. 6). Sodann sei dem Bericht von Dr. D.___ vom 15. April 2015 zu entnehmen, dass seine aktuellen Beschwerden im AC-Gelenk links unfallbedingt seien (Urk. 7 S. 2).


3.

3.1    Bei der von Dr. med. H.___, Facharzt FMH Radiologie und Kardiale Radiologie (EBCR), Medizinisch Radiologisches Institut, befundeten MR Arthrographie der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 7. April 2015 zeigte sich eine nicht dislozierte Impressionsfraktur des Tuberculum majus mit ausgeprägtem Kontusionsödem in der Spongiosa im Humeruskopf angrenzend, ein Kontusionsödem differentialdiagostisch (DD:) ödematöse Reizreaktion am AC-Gelenk mit subakromialem Impingement vom Muskelbauch des M. supraspinatus am muskulotendinösen Übergang sowie eine Zerrung am superioren Ansatz der Subscapularissehne. Die übrige Rotatorenmanschette sei intakt. Begleitend bestünde eine bursale Reizreaktion subakromial/subdeltoideal (Urk. 14/12).

3.2    Dr. med. J.___, Oberarzt Orthopädie Obere Extremitäten, C.___ Klinik, erhob bei seiner Untersuchung des Beschwerdeführers am 2. Juni 2015 (Urk. 14/27) folgenden Befund an der Schulter rechts (richtig: links): „Freie Beweglichkeit, noch Schmerzangaben im Jobe-Test. Impingementzeichen negativ. Kein Druckschmerz am Sulcus. O’Brien-Test mit minimster Schmerzangabe. Cross-Body-Test negativ. Keine Druckschmerzen am AC-Gelenk. Subscapularisendfunktion kraftvoll, schmerzfrei.“

3.3    Bei der MR-Arthrographie vom 9. September 2015 fand sich gemäss Dr. med. K.___, Facharzt FMH für Radiologie, B.___, ein im Vergleich zur Voruntersuchung vom 7. April 2015 deutlicher Rückgang des kontusionsbedingten akromioklavikulären Knochenmarksödems und des Knochenmarksödems des Tuberculum majus, keine Flüssigkeit in der Bursa subdeltoidea sowie ein Rückgang der Infiltration des Rotatorenmanschetten-Intervalls. Insgesamt bestehe ein normentsprechender Befund mit diskreter Impression der leichtgradigen acromioclaviculären Arthrosen auf den Muskelbauch des M. Supraspinatus, eventuell ein Impingement auslösend (Urk. 14/40).

3.4    Dr. F.___ stellte im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2015 die Diagnosen Status nach Sturz auf die linke Schulter am 4. März 2015 mit nicht dislozierter Impressionsfraktur des Tuberculum majus und Kontusion des leicht arthrotisch veränderten AC-Gelenkes linksseitig und bereits vorbestehende Impingementkonstellation subacromial (Urk. 14/49 S. 4).

    Subjektiv gebe der Beschwerdeführer hauptsächlich belastungsabhängige Schmerzen und Blockadegefühle im Bereich der linken Schulter an. Objektiv bestünden unauffällige Impingementtests, eine Einschränkung der Abduktion im linken Schultergelenk, kein Anhalt für eine Rotatorenmanschettenläsion und klinisch Zeichen einer AC-Gelenkssymptomatik. Wie mit der MR Arthrographie vom 9. September 2015 nachgewiesen, seien die Knochenmarksödeme sowohl im Bereich des AC-Gelenks als auch am Tuberculum majus deutlich rückgebildet. Sonstige unfallbedingte strukturelle Läsionen seien keine mehr vorhanden. Die Kontusion habe nicht zu einer morphologischen Veränderung des AC-Gelenks geführt, so dass die vermutete Impingementsymptomatik nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern bereits anlagebedingt präexistent gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden seien somit nur noch in diesem Rahmen zu sehen. Eine weitere rein unfallbedingte Therapie sei nicht mehr indiziert. Eine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit bestehe auch nicht mehr (Urk. 14/49 S. 4).

3.5    Dr. med. L.___, Oberarzt i. V. Orthopädie, und PD Dr. med. M.___, Assistenzarzt Orthopädie, Universitätsklinik G.___, stellten im Bericht vom 20. Januar 2016 die Diagnose posttraumatische AC-Gelenksarthrose links. Bei der Röntgenuntersuchung vom 18. Januar 2015 (gemeint ist: 2016) habe sich bei anamnestisch Fraktur des Tuberculum majus links eine vollständige Konsolidation, eine regelrechte Artikulation im linken Schultergelenk, eine akromiohumerale Distanz (ACHD) von 11 mm sowie ein kritischer Schulterwinkel von 32 Grad ergeben (Urk. 3/4 S. 1).

3.6    Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 15. April 2016 aus, dass in der Gesamtschau sowohl die Anamnese (Schmerzen im ventralen Schulterbereich mit Zunahme bei Belastung), die klinische Untersuchung (explizite Druckdolenz über dem lateralen Claviculaanteil und dem AC-Gelenk, positiver Cross-Body-Test) sowie die Ultraschalluntersuchung (Gelenkspaltverschmälerung, ossäre Irregularitäten, Stufenbildung im AC-Gelenk links, positive Sonopalpation) zu einer symptomatischen AC-Gelenksarthrose passten. Das rechte AC-Gelenk stelle sich sonografisch unauffällig und insbesondere ohne Arthrosezeichen dar. Dies spreche beim 32-jährigen, rechtshändigen Beschwerdeführer, welcher bei seiner körperlich strengen Tätigkeit während Jahren Lasten jeweils auf der rechten Schulter getragen habe, dafür, dass es sich linksseitig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine posttraumatische Arthrose handle. Bei einer krankhaft bedingten Arthrose wäre zu erwarten, dass die stärker mechanisch beanspruchte rechte Seite ausgeprägtere degenerative Veränderungen aufweise als die linke adominante Seite (Urk. 8 S. 6).

3.7    Med. pract. N.___, Facharzt für Chirurgie, Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie sowie Viszeralchirurgie (D), Abteilung Versicherungsmedizin der Suva, gelangte in seiner chirurgischen Beurteilung vom 18. Juli 2016 zum Schluss, dass der Unfall vom 4. März 2015 überwiegend wahrscheinlich zu folgender Gesundheitsstörung geführt habe (Urk. 15 S. 12):

- Schwere Prellung der linken Schulter mit

- Mikrofrakturen im Bereich des Tuberculum majus des linken Oberarmknochens, die allerdings nur mittels MRI nachweisbar gewesen und vollständig abgeheilt seien

- Kontusion des AC-Gelenks mit möglicherweise einer vorübergehenden Aktivierung einer vorbestehenden, sehr leicht ausgeprägten AC-Gelenksarthrose

- Zerrung der Subscapularissehne

- vorübergehendem Reizzustand der Bursa subacromialis/subdeltoidea

    Dazu hielt med. pract. N.___ fest, dass die als Impressionsfraktur bezeichneten Mikrofrakturen des Tuberculum majus spätestens am 9. September 2015, dem Datum der zweiten MR-Arthro-Untersuchung, abgeheilt gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Knochenödem nicht mehr nachgewiesen gewesen. Nativradiologisch habe eine Fraktur nicht bestätigt werden können (Urk. 15 S. 12). Sodann sei die allenfalls leichte Arthrose des linken
AC-Gelenks des Beschwerdeführers nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 4. März 2015 zurückzuführen, denn für das Entstehen einer posttraumatischen Arthrose sei eine strukturelle Schädigung des Gelenks (Knorpel und/oder Knochen) oder eine Instabilität erforderlich, was beim Beschwerdeführer nicht habe festgestellt werden können (Urk. 15 S. 13).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per 15. November 2015 aus, dass die vom Beschwerdeführer über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten Beschwerden gemäss dem Bericht von Dr. F.___ zur kreisärztlichen Untersuchung vom 27. Oktober 2015 (Urk. 14/49) und der chirurgischen Beurteilung von med. pract. N.___ vom 18. Juli 2016 (Urk. 15) nicht mehr in einem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. März 2015 stünden (Urk. 2 S. 5, Urk. 13 S. 7). Dr. F.___ untersuchte den Beschwerdeführer am 27. Oktober 2015 und befragte ihn zu seinen Beschwerden (vgl. Urk. 14/49 S. 2-3). Für seinen Kreisarztbericht vom selben Tag standen ihm zudem die Akten der Beschwerdegegnerin zur Vergung (vgl. Urk. 14/49 S. 1-2). Med. pract. N.___ erstellte eine Aktenbeurteilung, mit welcher er sich mit den Vorakten - insbesondere dem Bericht von Dr. D.___ vom 15. April 2016 (Urk. 8; vgl. Urk. 15 S. 8, 11) - auseinandersetzte (Urk. 15 S. 5-12). Der Beschwerdeführer zweifelt die fachliche Eignung von med. pract. N.___ an (Urk. 17 S. 5-6), kann aus diesen Vorbringen aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird für Gutachter und versicherungsinterne Ärzte eine Fachausbildung verlangt, welche auch im Ausland erworben sein kann (BGE 137 210 E. 3.3.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_606/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Bezüglich dieser fachlichen Anforderungen ist die Beurteilung durch med. pract. N.___, welcher unter anderem über einen Facharzttitel für Chirurgie sowie den deutschen Facharzttitel für Chirurgie und Unfallchirurgie verfügt (Urk. 15 S.14; vgl. Urk. 18/3), nicht zu beanstanden.

4.2    In ihren Beurteilungen befassen sich Dr. F.___ und med. pract. N.___ mit der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden. Med. pract. N.___ wies insbesondere darauf hin, dass im Bericht von Dr. med. O.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. März 2015 zur Untersuchung der linken Schulter des Beschwerdeführers vom 5. März 2015 keine Schürfung oder Platzwunde, keine Prellmarken oder Hämatome und auch keine Schwellung dokumentiert worden seien (Urk. 15 S. 5). Sodann gingen Dr. F.___ und med. pract. N.___ auf die durch bildgebende Untersuchungen erhobenen Befunde ein. Diesbezüglich schrieb med. pract. N.___, dass in den Röntgenbildern vom 5. März 2015 keine Zeichen einer knöchernen Verletzung sichtbar gewesen seien (Urk. 15 S. 5). Durch die MR Arthrographie vom 7. April 2015 seien als Verletzungsfolgen des Unfalls vom 4. März 2015 ein Knochenödem des Tuberculum majus, eine Schwellung des AC-Gelenks verbunden mit einem Knochenödem der angrenzenden Abschnitte des Acromions und der Clavicula, eine Zerrung der Subscapularissehne und eine Bursitis subacromialis dokumentiert worden. In der Folge hätten die Untersuchungen mittels Röntgen und MR Arthrographie vom 9. September 2015 gezeigt, dass das Knochenödem des Tuberculum majus, die Zerrung der Sehne des M. subscapularis sowie der Reizzustand der Bursa subacromialis/subdeltoidea folgenlos abgeheilt seien (Urk. 10 S. 6, 11-12). Dr. F.___ führte ebenfalls aus, dass im Befund der MR Arthrographie vom 9. September 2015 keine unfallbedingte strukturelle Läsionen mehr vorhanden gewesen seien (E. 3.4). Etwas anders wurde im Bericht der Universitätsklinik G.___ vom 20. Januar 2016 wiedergegebenen Röntgenbefund (Urk. 3/4) und im Befund zur Ultraschalluntersuchung durch Dr. D.___ vom 15. April 2016 (Urk. 8 S. 6) nicht festgehalten.

4.3    

4.3.1    Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden im
AC-Gelenk ist der Beurteilung von med. pract. N.___ zu entnehmen, dass mit der MR Arthrographie vom 7. April 2015 zwar ein Knochenödem gelenknah am Acromion und der lateralen Clavicula nachgewiesen worden sei. Jedoch fehle ein Knochenödem in dem Bereich, an dem die Einwirkung von der Seite her auf die linke Schulter des Beschwerdeführers stattgefunden und zu einem ausgeprägten Knochenödem am Tuberculum majus geführt habe, mithin dem seitlichen Anteil des Acromions. Da ein Knochenödem ein unspezifischer Befund sei, der zum Beispiel auch bei einer Arthrose oder einer Entzündung auftreten könne, sei das Knochenödem um das AC-Gelenk herum nicht eindeutig als Traumafolge zu werten. Während Dr. H.___ am 7. April 2015 noch von einer Impression des M. supraspinatus am muskulo-tendinösen Übergang durch die Schwellung des Gelenks gesprochen habe, habe Dr. K.___ am 9. September 2015 keine posttraumatischen Veränderungen, insbesondere keine Dislokation im AC-Gelenk (acromioclaviculär) gesehen, habe jedoch eine leichtgradige acromioclaviculäre Arthrose beschrieben (Urk. 15 S. 7). Zu berücksichtigen sei ferner, dass im echtzeitlichen Bericht durch Dr. O.___ bei der klinischen Untersuchung keine Zeichen einer Verletzung des AC-Gelenks beschrieben worden seien (Urk. 15 S. 8). Sodann seien Instabilitäten und/oder Inkongurenzen der Gelenkflächen Voraussetzungen für die Entstehung einer posttraumatischen Arthrose (Urk. 15 S. 9). Das Schultergelenk des Beschwerdeführers sei jedoch zu keiner Zeit - auch nicht von Dr. D.___ (Urk. 15 S. 8) - als instabil beschrieben worden. In Bezug auf die Gelenksflächen sei - bis auf eine Abnahme des Gelenksergusses - beim Vergleich der MR Arthrographien vom 7. April und 9. September 2015 keine entscheidenden Änderungen festzustellen (Urk. 15 S. 9). Die Gelenkflächen seien nicht glatt und bei beiden Untersuchungen sei die leichte Auftreibung des Gelenks auffällig. Davon ausgehend, dass die mit den Untersuchungen vom 7. April und 9. September 2015 nachgewiesenen Veränderungen des AC-Gelenks einer leichtgradigen Arthrose entsprechen würden, zeige sich, dass die Veränderungen bereits am 7. April 2015 vorhanden gewesen seien. Es sei daher nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von Dr. K.___ am 9. September 2015 beschriebene leichte Arthrose durch den Unfall vom 4. März 2015 ausgelöst worden sei (Urk. 15 S. 10).

4.3.2    Med. pract. N.___ hielt weiter fest, dass eine allfällige Aktivierung der Arthrose durch diesen Unfall spätestens am 2. Juli 2015 wieder abgeklungen gewesen wäre. Dr. J.___ beschreibe zu diesem Zeitpunkt nämlich keinen Druckschmerz des AC-Gelenks, keine Schwellung und einen negativen Cross-Body-Test. Die im weiteren Verlauf immer wieder aufgetretenen Beschwerden im Bereich des linken AC-Gelenks seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich Folge des Unfalles vom 4. März 2015, sondern würden dem natürlichen Verlauf eines Verschleissleidens, bei dem sich in der Regel beschwerdefreie Phasen mit schmerzhaften Phasen abwechseln würden oder auch zum Beispiel dem Verlauf einer Erkrankung aus dem rheumatischen Formenkreis mit wechselnder Symptomatik entsprechen (Urk. 15 S. 11). Damit ist auch bezüglich der von den Ärzten der Universitätsklinik G.___ bei der klinischen Untersuchung vom 20. Januar 2016 festgestellten leichten Druckdolenz über dem AC-Gelenk und dem positiven Cross-Body Sign - bei ansonsten unauffälligen Untersuchungsbefunden - nicht überwiegend wahrscheinlich von einer Unfallkausalität der Beschwerden auszugehen. Deren Bericht vom selben Tag enthält dazu keine Begründung. Der in der Diagnosestellung der Ärzte der Universitätsklinik G.___ verwendete Begriff „posttraumatisch“ impliziert sodann noch keinen rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2013 vom 18. Juni 2013 E. 3.2). Auf den Bericht von Dr. D.___ vom 15. April 2016 (Urk. 8) kann ebenfalls nicht abgestellt werden. Dr. D.___ schrieb, dass die Anamnese, die klinische Untersuchung sowie die Ultraschalluntersuchung vom 15. April 2016 zu einer symptomatischen AC-Gelenksarthose passen würden (Urk. 8 S. 6). Als Befunde der Ultraschalluntersuchung vom 15. April 2016 beschrieb Dr. D.___ allerdings keine traumatischen Läsionen des AC-Gelenks. Zudem sind zuvor am 7. April und 9. September 2015 bereits MR Arthrographien der linken Schulter durchgeführt worden (vgl. E. 3.1, E. 3.3 sowie E. 4.3.1 vorstehend). Sodann wies sie bezüglich des klinischen Befunds darauf hin, dass in den medizinischen Akten wiederholt ein positives Cross-Body Sign beschrieben worden sei (Urk. 8 S. 6). Dieser Befund konnte seit dem Unfall vom 4. März 2015 jedoch nicht durchgehend erhoben werden, wie med. pract. N.___ unter Hinweis auf den Untersuchungsbericht von Dr. J.___ vom 2. Juli 2015 (Urk. 14/27) ausführte. Schliesslich genügen weder die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers noch der Umstand, dass hinsichtlich seiner beim Unfall vom 4. März 2015 nicht geprellten rechten Schulter keine Beschwerden bestehen, um eine Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden an der linken Schulter zu bejahen.

4.4    Nach dem Gesagten sind die Beurteilungen von Dr. F.___ vom 27. Oktober 2015 (Urk. 14/49) und von med. pract. N.___ vom 18. Juli 2016 (Urk. 15) schlüssig und überzeugend. Die vom Beschwerdeführer angeführten Berichte der Universitätsklinik G.___ vom 20. Januar 2016 (Urk. 3/4) und von Dr. D.___ vom 15. April 2016 (Urk. 8) sowie auch die übrigen medizinischen Akten vermögen keinen Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen somit zu Recht per 15. November 2015 eingestellt, da gestützt auf die Beurteilungen von Dr. F.___ und med. pract. N.___ davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Beschwerden - spätestens - in diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallbedingt waren. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung ist daher ebenfalls nicht gegeben.


5.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher