Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00094



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 24. Juni 2016

in Sachen


X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst

Züst, Gmünder & Partner, Rechtsanwälte & öffentliche Notare

Bahnhofstrasse 14, 9430 St. Margrethen SG


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1973 geborene X.___ erlitt am 19. April 2011 einen Berufsunfall (Urk. 5/1), für welchen die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) erbrachte. Mit Verfügung vom 20. April 2015 sprach sie dem Versicherten für die verbliebenen Beeinträchtigungen mit Wirkung ab 1. März 2015 eine Invalidenrente basierend auf eine Erwerbsunfähigkeit von 18 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 5/229). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 5/235) wies sie mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 ab (Urk. 5/243).

    Am 9. Juli 2015 hatte der Versicherte der SUVA telefonisch mitgeteilt, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 5/247).


2.    Am 18. April 2016 erhob der Versicherte Rechtsverweigerungsbeschwerde mit den Anträgen, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die Frage, ob ab dem 5. Januar 2015 eine neue Situation vorliege, welche ein Zurückkommen auf den Rentenbeschluss vom 20. April 2015 und betreffend Integritätsentschädigung rechtfertige, nicht durch die Klinik Y.___, sondern aufgrund der Berichte des behandelnden Arztes zu entscheiden sei. Weiter sei aufgrund des Berichts des behandelnden Arztes dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 25 % des massgeblichen Jahreslohnes auszurichten (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 auf Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter auf deren Abweisung soweit darauf einzutreten sei (Urk. 4). Das Doppel der Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 zugestellt (Urk. 6).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Vergung oder keinen Einspracheentscheid erlässt.

1.2    Nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die unter der Marginalie „Allgemeine Verfahrensgarantien” stehende Regelung des Art. 29 BV bezweckt namentlich, verschiedene durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (nachfolgend: aBV) konkretisierte Teilaspekte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung und -verzögerung in einem Verfassungsartikel zusammenzufassen. Hinsichtlich des in Art. 29 Abs. 1 BV umschriebenen Anspruchs auf eine Beurteilung innert angemessener Frist ergibt sich daraus, dass die unter der Herrschaft der aBV hierzu ergangene Rechtsprechung nach wie vor massgebend ist. Die BV bringt insoweit keine materiellen Neuerungen, sondern eine Anpassung an die Verfassungswirklichkeit (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3a mit Hinweisen).

1.3    Eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fällen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint (BGE 131 V 407 E. 1.1 mit Hinweisen). Eine unzulässige Rechtsverzögerung liegt vor, wenn die Behörde ihren Entscheid in objektiv nicht gerechtfertigter Weise hinauszögert. Ob dies zutrifft, beurteilt sich auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls. Massgebend sind in diesem Zusammenhang namentlich die besondere Bedeutung und die Art des Verfahrens, die Komplexität und Schwierigkeit der Sache sowie das prozessuale Verhalten der Beteiligten (BGE 125 V 188 E. 2a). Diese Rechtsprechung lässt nicht zu, dass das Gericht in abstrakter und verbindlicher Form ein für allemal festlegen könnte, innerhalb welcher Zeitspanne eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde einen Entscheid zu fällen hat, ohne sich dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung auszusetzen. Die betroffene Behörde oder Organisation hat Anspruch darauf, dass gegen sie erhobene Vorwürfe in jedem einzelnen Fall anhand der konkreten Umstände geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2009 vom 7. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).

    Bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde fehlt es grundsätzlich an einem ordentlichen Anfechtungsobjekt, weil die entscheidende Behörde untätig bleibt. Ausnahmsweise kann eine Rechtsverzögerung aber auch in Form einer positiven Anordnung begangen werden; zu denken ist an Verfahrensverlängerungen durch unnötige Beweismassnahmen oder Einräumung überlanger Fristen. Zwar tritt die Rechtsverzögerung in solchen Fällen nicht schon mit der Verfügung ein, sondern wird erst in Aussicht gestellt. Die betreffende Rüge wird dennoch bereits zu diesem Zeitpunkt zugelassen, so dass die betroffene Person nicht zuwarten muss, bis die Rechtsverzögerung tatsächlich eintritt, sondern sofort geltend machen kann, die Verfügung habe eine ungerechtfertigte Verzögerung zur Folge (BGE 126 V 248 E. 2d; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001 E. 3b). Das rechtlich geschützte Interesse besteht bei der Rechtsverzögerungsbeschwerde - unabhängig von der Frage, ob der Rekurrent in der Sache obsiegen wird - darin, einen Entscheid zu erhalten, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbar ist (BGE 125 V 121 E. 2b).


2.

2.1    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, aufgrund der Berichte von Dr. Z.___ des Klinikums der Universität Z.___ vom 3. August 2015 (richtig wohl 28. Juli 2015 Urk. 5/257 S. 3 ff.) und vom 9. September 2015 (Urk. 5/272) stehe fest, dass seit einem halben Jahr eine dramatische Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Eine erneute Untersuchung sei deshalb unnötig. Die Frage, ob ab dem 5. Januar 2015 eine neue Situation vorliege, welche ein Zurückkommen auf den Rentenbeschluss vom 20. April 2015 und denjenigen betreffend Integritätsentschädigung rechtfertige, sei nicht durch die Klinik Y.___, sondern aufgrund der Berichte von Dr. Z.___ zu entscheiden und aufgrund dieser Berichte sei eine Integritätsentschädigung auf der Basis von 25 % des massgeblichen Jahreslohns zuzusprechen (Urk. 1 S. 3 f.).

2.2    Die Beschwerdegegnerin machte demgegenüber geltend, materielle Fragen seien nicht Gegenstand einer Rechtsverweigerungsbeschwerde und es sei somit unzulässig, einen Entscheid über materielle Fragen zu verlangen, weshalb hierauf nicht einzutreten sei. Insofern sich zumindest implizit aus dem Antrag entnehmen liesse, es sei eine gebotene Amtshandlung unterlassen worden, sei der Beschwerdegegnerin keine Rechtsverweigerung vorzuwerfen. Dass die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit die Frage eines Anspruchs auf weitergehende Versicherungsleistungen noch nicht habe schlüssig beantwortet werden können, habe sich der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben und liege nicht im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin (Urk. 4 S. 4 ff.).


3.

3.1    Eine Rechtsverzögerungs- beziehungsweise Rechtsverweigerungsbeschwerde dient ausschliesslich dazu, einen Entscheid zu erwirken, der an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weitergezogen werden kann (vgl. E. 1.3). Soweit sich die Beschwerde (Urk. 1) auf die Ausrichtung von Leistungen richtet, ist daher nicht darauf einzutreten. Zu prüfen ist demnach, ob im Verhalten der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverzögerung respektive -verweigerung zu erblicken ist. Aus den Akten ergibt sich folgender Fallverlauf:

3.2    Der Einspracheentscheid, mit dem ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 18 % bestätigt und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint worden war, erging am 17. Juni 2015 (Urk. 5/243). In der Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 9. Juli 2015 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an diesem Tag mitgeteilt habe, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert. Seinen Angaben zufolge müsse er wegen Verkrampfungen im Handgelenk starke Schmerzmedikamente nehmen. Gemäss seinen behandelnden Ärzten, dürfe er so nicht arbeiten, da die Schmerzmedikamente Nebenwirkungen wie Schwindel verursachen würden. Es wurde vermerkt, zur Prüfung der Verschlechterung benötige die Beschwerdegegnerin aktuelle Berichte mit objektivierbaren Befunden. Diese Berichte organisiere der Beschwerdeführer und er würde diese der Beschwerdegegnerin zukommen lassen. Es wurde festgehalten, gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juni 2015 würde der Beschwerdeführer keine Beschwerde einreichen (Urk. 5/247).

3.3    Im Bericht vom 28. Juli 2015 äusserte sich der behandelnde Dr. Z.___ des Klinikums der Universität Z.___ zum Gesundheitszustand (Urk. 5/257). Mit Schreiben vom 3. August 2015 gelangte die Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, mit Ergänzungsfragen an Dr. Z.___ (Urk. 5/261). Im Bericht vom 7. Juli 2015, welcher am 26. Oktober 2015 bei der Beschwerdegegnerin einging, äusserte sich Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurologie am A.___, über die am 7. Juli 2015 durchgeführte Untersuchung (Urk. 5/275). Auf Gesuch des Beschwerdeführers um weitere Abklärungen (Urk. 5/277) empfahl Dr. B.___ am 18. November 2015 eine Verlaufsbegutachtung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Y.___ durchzuführen (Urk. 5/282). In den Berichten vom 18. und 23. Februar 2016 äusserten sich die Ärzte der Y.___ zur neurologisch–psychiatrischen und handchirurgischen Untersuchung vom 18. Februar 2016 (Urk. 5/295 und Urk. 5/297 S. 2 ff.).

    Am 3. März 2016 unterbreitete die Beschwerdegegnerin den Fall mit den Berichten erneut ihrer Kreisärztin. Diese äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016 und vermerkte, aufgrund der Berichte der Y.___ sei eine Verschlechterung nicht eindeutig ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe sich eigentlich gar nicht untersuchen lassen und ein unmögliches Verhalten an den Tag gelegt. Eine weitere Behandlung/Konsultation werde von Seiten der Y.___ daher abgelehnt. Sie empfehle eine interdisziplinäre Begutachtung oder eine stationäre Abklärung/Behandlung für zwei bis drei Wochen um das Gesamtbild besser beurteilen zu können (Urk. 5/298). Am 18. April 2016 erhob der Beschwerdeführer die Rechtsverweigerungsbeschwerde (Urk. 1).

3.4    Vorwegzuschicken ist, dass der Beschwerdeführer vor der Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der Beschwerdegegnerin kein rechtsgenügliches Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend seinen Leistungsanspruch gestellt hat. Insbesondere kann im Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 (Urk. 5/290) kein klarer Antrag auf Verfügungserlass erblickt werden. Da ein entsprechendes Begehren jedoch vor dem Vorgehen nach Art. 56 Abs. 2 ATSG regelmässig verlangt wird (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.3), erweist sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits aus formellen Gründen als unbegründet.

    Die Beschwerdegegnerin tätigte ihre Abklärungen seit der Geltendmachung des verschlechterten Gesundheitszustandes am 9. Juli 2015 nach Lage der Akten stets zeitverzugslos. Sie begründete auch, weshalb der medizinische Sachverhalt noch nicht als genügend abgeklärt erachtet werden konnte und erklärte, welche weiteren Abklärungen erforderlich sind. Dass sich der behandelnde Dr. Z.___ auf Ergänzungsfragen der Kreisärztin vom 3. August 2015 (Urk. 5/261) erst im Schreiben vom 9. September 2015 (Urk. 5/272) vernehmen liess und hierbei mitteilte, dass er keine medizinischen Diskussionen mit Kostenträgern führe, kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Sie hat es auch nicht zu vertreten, dass dadurch weitere medizinische Abklärungen notwendig wurden, welche sie in der Y.___ veranlasste. Dass letztlich auch diese Abklärungsbemühungen scheiterten, weil die neurologisch-psychiatrische Untersuchung in der Y.___ aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers abgebrochen werden musste (vgl. Urk. 5/297/5-6), liegt ebenso wenig im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin. Dieses Verhalten hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Es steht im Ermessen der Beschwerdegegnerin und ist im Übrigen auch nachvollziehbar, dass die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2016 (Urk. 5/298) nunmehr eine interdisziplinäre Abklärung oder eine stationäre Abklärung/Behandlung für zwei bis drei Wochen empfohlen hat, um das Gesamtbild und dabei namentlich die im Revisionsverfahren massgebliche Frage des Gesundheitsverlaufs seit Entscheiderlass beurteilen zu können. Bis zum Abschluss dieser Abklärungen bleibt aber unklar, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Leistungen schuldet.

3.5    Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin aufgrund der konkreten Gegebenheiten weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Züst

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef