Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00096 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schwegler
Urteil vom 29. März 2017
in Sachen
Sanitas Grundversicherungen AG
Hauptsitz
Jägergasse 3, 8004 Zürich
Beschwerdeführerin
Zustelladresse: Sanitas
Versicherungsrechtsdienst
Postfach, 8021 Zürich
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1961 geborene X.___ (folgend: der Versicherte) ist seit dem 8. Februar 1999 für die Y.___ tätig und in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (folgend: AXA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Schadenmeldung vom 25. November 2015 wurde der AXA angezeigt, dass der Versicherte am 19. November 2015 beim Anhalten mit dem Roller ein wenig das Gleichgewicht verloren habe. Da der Roller begonnen habe auf die linke Seite zu kippen, habe der Versicherte ihn blitz- und ruckartig und aus voller Kraft wieder aufgerichtet, wobei er ein starkes Ziehen an der linken Schulter sowie im Arm verspürt habe (Urk. 9/A1). Die erstbehandelnden Ärzte Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, und med. pract. A.___, Assistenzarzt, diagnostizierten anlässlich der Konsultation vom 22. November 2015 1) eine Distorsion Schulter links mit Myogelose M. trapezius vom 20. November 2015 und 2) einen Diabetes Mellitus Typ II, Erstdiagnose unbekannt, diätetisch eingestellt (Urk. 9/M1). Mit Verfügung vom 28. Januar 2016 (Urk. 9/A8) verneinte die AXA mangels Vorliegens eines Unfalls respektive einer unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 1. Februar 2016 (Urk. 9/A9 und Urk. 9/A11) und die Sanitas Grundversicherungen AG (folgend: Sanitas) am 25. Februar 2016 Einsprache (Urk. 9/A15). Mit Einspracheentscheid vom 9. März 2016 wies die AXA die Einsprachen ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Sanitas am 14. März 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Februar 2016 (richtig: 9. März 2016) sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) für das Unfallereignis vom 19. November 2015 zu vergüten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/A1-A17 und Urk. 9/M1-M2), was der Beschwerdeführerin am 31. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) dafür, dass der Unfallbegriff nicht erfüllt sei, da kein äusserer Faktor, welcher darüber hinaus ungewöhnlich sei, vorliege. Des Weiteren lasse sich nicht erkennen, dass der beabsichtigte Bewegungsablauf anders verlaufen sei als geplant oder dass dieser durch einen programmwidrigen Faktor unterbrochen worden sei. Das Verlieren des Gleichgewichts und Ausbalancieren eines Motorrades, im Besonderen beim Anhalten, gehöre zum üblichen Ablauf beim Motorradfahren. Entsprechend liege kein Unfall im Rechtssinne vor. Da keine Listenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vorliege, bestehe auch kein Anspruch infolge einer unfallähnlichen Körperschädigung.
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor (Urk. 1), dass der Versicherte am Haltepunkt der Kreuzung im Begriff gewesen sei, das Gleichgewicht nach links zu verlieren und versucht habe, das über 400 kg schwere, sich noch leicht bewegende Fahrzeug ruckartig und mit vollster Kraft aufzufangen. Ziel sei es somit gewesen, den Sturz des Rollers und sich selbst zu verhindern. Es habe sich somit um eine instinktive Abwehrmassnahme gegenüber einer von aussen drohenden, ebenfalls augenfälligen Gefahr, nämlich einem Sturz, gehandelt. Diese Situation könne nicht als üblich oder gewöhnlich beim Halten eines Rollers bezeichnet werden. Der ungewöhnliche äussere Faktor liege somit in der Überanstrengung, die plötzlich und heftig auf den linken Arm eingewirkt habe. Folglich sei ein Unfall im Rechtssinne anzunehmen.
1.3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 8) ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass anhand der medizinischen Akten keine frische, klar traumatisch-bedingte Verletzung oder Gewebeschädigung habe dokumentiert werden können. Ebenso wenig sei eine Pathologie oder Diagnose gestellt worden, welche auf einen plötzlichen Ruck im Nacken-/Schulterbereich, einem Reissen des Armes oder auf eine Überdehnung des Gelenkes hätte zurückgeführt werden können.
Auch seien im Anschluss an das Ereignis lediglich degenerative Pathologien oder Befunde erhoben worden, welche nach medizinischer Erfahrung auch als alleinige Folge von Krankheiten, namentlich von degenerativen Veränderungen eines Körperteils innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten könnten. Entsprechend könne das Ereignis nur dann als Unfall betrachtet werden, wenn die „unkoordinierte Bewegung“ zum Auffangen bzw. Ausbalancieren des Motorrades unter besonders sinnfälligen Umständen stattgefunden hätte, was in casu nicht der Fall sei.
2.
2.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 19. November 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.2
2.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
2.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, d.h. einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).
2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
3.
3.1 In der Unfallmeldung vom 25. November 2015 gab der Versicherte an, dass er beim Anhalten mit seinem Roller Suzuki 650 (er habe noch nicht vollständig gestoppt gehabt), ein wenig das Gleichgewicht verloren habe, sodass der Roller begonnen habe auf die linke Seite zu kippen. Blitz- und ruckartig habe er ihn aus voller Kraft wieder aufgerichtet. Dabei habe er ein starkes Ziehen an der linken Schulter sowie am Arm verspürt (Urk. 9/A1).
3.2 Dr. Z.___ und med. pract. A.___ hielten in ihrem Bericht vom 3. Dezember 2015 (Urk. 9/M1) fest, der Versicherte berichte, dass er am 19. November 2015 mit dem linken Arm den Töff habe aufheben müssen. Ein Sturzereignis habe nicht stattgefunden. Seither bestünden Schmerzen im Bereich der linken Schulter, die sich am ehesten wie ein starkes Ziehen bis in den linken Arm oder wie Muskelkater anfühle. Die Schmerzen hätten immer mehr zugenommen, so dass er nun auf dem Notfall vorstellig geworden sei.
3.3 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/A2) führte der Versicherte aus, dass er beim Anhalten an der Kreuzung mit seinem Motorrad Suzuki 650 (er habe noch nicht vollständig gestoppt gehabt) plötzlich das Gleichgewicht verloren habe und mit dem Motorrad links am Stürzen gewesen sei. Da das Motorrad am Kippen gewesen sei, habe er es blitzartig und ruckartig mit vollster Kraft wieder aufzurichten versucht. Beim Aufrichten habe er im selben Augenblick durch den Ruck einen plötzlichen starken Schmerz und ein Ziehen an der ganzen linken Schulter und Arm bis zu den Fingern verspürt. Dieser Schmerz sei in den Folgetagen noch viel stärker und beinahe unerträglich geworden.
3.4 Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 konstatierte Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, dass seines Erachtens die Kriterien für einen Unfall gegeben seien, da es sich um ein plötzliches, unerwartetes Ereignis gehandelt habe. Der Versicherte sei bis zu diesem Ereignis beschwerdefrei gewesen. An einer Kreuzung habe er mit seinem Motorrad anhalten wollen. Bevor es zum Stehen gekommen sei, habe er das Gleichgewicht verloren und das Motorrad sei nach links gekippt. Er habe mit der linken Hand das Motorrad auffangen können, habe den Arm allerdings deutlich überdehnen müssen. Durch das Gewicht des Motorrades habe er einen Ruck im Nacken-/Schulterbereich gespürt, was bei überdehntem Arm zu einem Reissen in diesem Gebiet geführt habe. Er habe einen Ruck und ein Ziehen im ganzen linken Schulter-/Armbereich gespürt.
Da es aufgrund der Anamnese mit dem massiv überdehnten Arm und zusätzlich durch das schwere Gewicht des fallenden Motorrades, verbunden mit der Gegenreaktion des Körpers zu einer ausgedehnten Überdehnung gekommen sei, habe er davon ausgehen müssen, dass eine Nervenschädigung vorhanden sein könnte. Es wäre zweifellos fatal gewesen, hätte er eine Nervenläsion übersehen. Hätte es sich jedoch um ein normales Nacken-, Schulter-, Armsyndrom gehandelt, hätte er zweifellos mit weiteren Abklärungen zugewartet. Auch das C.___ sei von einer Distorsion des Schultergelenkes und somit von einem Unfall ausgegangen. In diesem Fall sei die plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor auf den Arm absolut gegeben. Und dieser habe auch eine Beeinträchtigung des körperlichen Gesundheitszustandes zur Folge gehabt (Urk. 9/A5 und Urk. 9/A9/B).
4. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 19. November 2015 eine Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten Beschwerden trifft, was voraussetzt, dass das Geschehen einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Rechtssinne darstellt.
4.1
4.1.1 Laut Sachverhaltsschilderungen des Versicherten anlässlich der Unfallmeldung und nach Rückfrage der Beschwerdegegnerin verlor der Versicherte während dem Anhalten sein Gleichgewicht ein wenig, so dass der Roller begann auf die linke Seite zu kippen. Blitz- und ruckartig habe er ihn aus voller Kraft wieder aufgerichtet, was zu Schmerzen in der linken Schulter und im Arm geführt habe (E. 3.1 und E. 3.3).
4.1.2 Die vom Versicherten ausgeführte reflexartige Bewegung beim Aufrichten des Motorrades wurde durch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor beeinträchtigt und das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig bzw. instinktiv ausgeführt wurde (mit weiteren Hinweisen: Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006 U 144/06 E. 2.2).
So hat das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors verneint. So etwa beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufswagens (Urteil des Bundesgericht U 222/05 vom 21. März 2006 E. 3.2), beim ruckartigen Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg (Urteil des Bundesgerichts U 360/02 vom 9. Oktober 2003 E. 3.3.3 und 3.4) und reflexartigen Nachfassen eines weggleitenden Radiators von 100 kg (Urteil des Bundesgerichts U 110/99 vom 12. April 2000 E. 3), beim Wiederherstellen des Gleichge-wichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15; vgl. Urteil des Bundesgericht U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7; vgl. Urteil des Bundesgericht U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2), beim ruckartigen An-sich-Nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17; Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006 E. 2.2) und beim reflexartigen Hochreissen einer Topfpflanze, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2006 E. 2.2).
4.1.3 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen insbesondere vor, dass das ruckartige Betätigen des Armes mit vollster Kraft nicht als üblich oder gewöhnlich beim Halten eines Rollers bezeichnet werden könne.
Der Versicherte ist zumindest seit dem 29. September 2014 Halter des in Frage stehenden Rollers (Urk. 3/7). Entsprechend ist davon auszugehen, dass im Hinblick auf die Gewöhnung des Versicherten an das Rollerfahren, das Anhalten und Ausbalancieren, bzw. das allfällig notwendige Festhalten eines Rollers, welcher zu Kippen droht, nicht zu einem ausserordentlichen Kraftaufwand bzw. einer sinnfälligen Überanstrengung führt.
Das Ereignis vom 19. November 2015 erfüllt damit den Unfallbegriff nicht.
4.2 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Distorsion der linken Schulter mit Myogelose M. trapezius (Urk. 9/M1) nicht unter die Listenverletzungen nach Art. 9 Abs. 2 UVV fällt, da dieser nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Distorsionen erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 236/04 vom 10. Januar 2005 E. 3.1). Auch die anlässlich des MRI vom 5. Dezember 2015 erhobenen Befunde fallen nicht unter die Listenverletzungen (Urk. 9/M2; vgl. E. 2.3). Damit ist zu Recht unbestritten, dass eine unfallähnliche Körperschädigung mangels Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht fällt (vgl. Urk. 9/M1-M2; Urk. 1 und Urk. 2).
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Ereignis vom 19. November 2015 den Unfallbegriff nicht erfüllt und keine Listenverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliegt. Entsprechend erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sanitas
- AXA Versicherungen AG
- X.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstSchwegler