Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00097

damit vereinigt

UV.2016.00101




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Fischer

Urteil vom 26. September 2016

in Sachen

1.    Suva, Abteilung Militärversicherung

Laupenstrasse 11, Postfach, 3001 Bern


2.    X.___


Beschwerdeführende


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1957 geborene X.___ ist als Briefmarkenhändler bei der Y.___ AG angestellt und damit bei der rich Versicherungs-Gesellschaft AG im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) obligatorisch versichert (Urk. 7/7/6). Wegen einer 1979 während des Militärdiensts erlittenen rechtsseitigen Knieverletzung bezieht er seit Jahren Leistungen der Militärversicherung (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 3/3 S. 1).

    Mit Schadenmeldung UVG/UVersG vom 24. November 2015 (Urk. 7/7/6) teilte der Versicherte der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit, dass er sich am 12. Mai 2015 beim Einsteigen in sein eng zugeparktes Auto das rechte Bein verdreht habe und mit dem Knie, in dem er einen extremen Schmerz verspürt habe, eingeknickt sei. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG verneinte ihre Leistungspflicht für das fragliche Ereignis mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/7/7). Zuvor hatten mit Schreiben vom 4. Juni 2015 (Urk. 3/2) schon der Krankenversicherer und mit Verfügung vom 7. September 2015 (Urk. 7/7/3; bestätigt in der Folge mit Einspracheentscheid vom 11. März 2016) auch die Militärversicherung den Leistungsanspruch des Versicherten im Zusammenhang mit dem Vorfall von 12. Mai 2015 negiert, wobei über die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid letzterer am 22. April 2016 im Prozess Nr. MV.2016.00002 erhobene Beschwerde ebenfalls mit Urteil vom heutigen Datum befunden wird. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG führte zur Begründung der Ablehnung ihrer Leistungspflicht aus, dass es sich beim fraglichen Geschehnis weder um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle (Urk. 7/7/7). Nachdem die Militärversicherung am 12. Januar 2016 hiegegen opponiert hatte (Urk. 7/7/10), verfügte sie am 2. Februar 2016 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 7/7/11). Die gegen diesen Entscheid von der Militärversicherung (Urk. 7/7/12) und vom Versicherten (Urk. 7/7/14) erhobenen Einsprachen wies sie 30. März 2016 ab (Urk. 7/2).


2.

2.1    Gegen diesen Einspracheentscheid (Urk. 7/2 = Urk. 2) erhob die Militärversicherung am 26. April 2016 Beschwerde und beantragte, die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu deren Lasten – in Aufhebung des fraglichen Entscheids zu verpflichten, die Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 12. Mai 2015 zu anerkennen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2016 (Urk. 6) ersuchte die rich Versicherungs-Gesellschaft AG um Abweisung der Beschwerde und um Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem ebenfalls am hiesigen Gericht hängigen Prozess Nr. UV.2016.00101 in Sachen X.___ gegen rich Versicherungs-Gesellschaft AG.

2.2    Zwischenzeitlich hatte am 28. April 2016 im Prozess Nr. UV.2016.00101 mit folgenden Anträgen auch X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 30. März 2016 (Urk. 2) erheben lassen (Urk. 7/1 S. 2):

„1.Der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 30. März 2016 und die Verfügung der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG vom 2. Februar 2016 seien aufzuheben.

 2.Dem Beschwerdeführer seien für das Ereignis vom 12. Mai 2015 Leistungen zu erbringen.

 3.Dieses Beschwerdeverfahren sei mit dem vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 22. April 2016 gegen den Einspracheentscheid der Suva, Abteilung Militärversicherung, vom 11. März 2016 eingeleiteten und vor dem Sozialversicherungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu vereinigen.

 4.Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.“

    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG schloss mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2016 auf Abweisung auch dieser Beschwerde (Urk. 7/6).

2.3    Mit Verfügungen vom 21. Juni 2016 (Urk. 7/8, Urk. 8) wurde der Prozess Nr. UV.2016.00101 in Sachen X.___ gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit dem vorliegenden Prozess vereinigt und unter dieser Prozessnummer weitergeführt; der Prozess Nr. UV.2016.00101 wurde als dadurch erledigt abgeschrieben. Je ein Doppel der Beschwerdeantworten vom 23. Mai 2016 (Urk. 7/6) beziehungsweise 15. Juni 2016 (Urk. 6) wurde den beschwerdeführenden Parteien zugestellt.

2.4    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

1.2    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

1.3    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).


2.

2.1    Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass es dem Ereignis vom 15. Mai 2016 aufgrund der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers 2 (Verdrehen des rechte Knies beim Einsteigen in das Auto bei engen Platzverhältnissen) an einem für die Bejahung eines Unfalls im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen ungewöhnlichen äusseren Faktor fehle. Da es sich bei der erlittenen Kniedistorsion auch um keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV handle, sei die Leistungsverweigerung zu Recht erfolgt (Urk. 2 S. 4 f., Urk. 6 S. 2 ff., Urk. 7/6 S. 2 f.).

2.2

2.2.1    Die Militärversicherung stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, das Ereignis vom 12. Mai 2015 sei durchaus als Unfall zu qualifizieren. So habe sich der Beschwerdeführer 2, als er sich ins Auto hinein gezwängt habe, mit verdrehtem Oberkörper in programmwidriger und die Kniegelenke in unüblichem Ausmass belastender Weise fallen lassen müssen, was unmittelbar Schmerzen im rechten Knie ausgelöst habe (Urk. 1 S. 4).

2.2.2    Der Beschwerdeführer 2 schliesslich machte geltend, die äusserst engen Platzverhältnisse hätten beim Einsteigen ins Auto zu einer unkoordinierten, programmwidrigen und damit ungewöhnlichen Bewegung geführt; allenfalls sei durch die Enge auch eine plötzliche Störung der Drehbewegung bewirkt worden. Gehe man dennoch davon aus, dass das Ereignis vom 12. Mai 2015 keinen Unfall darstelle, habe er sich dabei mit der erlittenen Verrenkung des Kniegelenks jedenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung zugezogen. Primär sei indes trotz dieser Gegebenheiten von der Leitungspflicht der Militärversicherung auszugehen, beruhe der Unfall doch auf der bei ihr versicherten Vorschädigung des rechten Knies (Urk. 7/1 S. 4 f.).


3.

3.1    Betreffend das Ereignis vom 12. Mai 2015, bei dem sich der Beschwerdeführer 2 gemäss den tags darauf notfallmässig konsultierten Ärzten der Klinik Z.___ ein Distorsionstrauma des rechten Knies zuzog (Urk. 7/1 S. 12), geht aus den Akten Folgendes hervor:

    Anlässlich eines Gesprächs mit dem zuständigen Aussendienstmitarbeiter der Militärversicherung gab der Beschwerdeführer 2 am 11. Juni 2015 an, er habe am 12. Mai 2015 gegen Abend vor der A.___ parkiert, wobei er – weil die beiden Behindertenparkplätze besetzt gewesen seien – einen regulären Parkplatz belegt habe. Als er wieder habe wegfahren wollen, sei sein Wagen auf der Fahrerseite von einem grossen Auto „zuparkiert“ gewesen. Nachdem er eine Weile vergeblich auf dessen Lenker gewartet habe, habe er sich trotz der sehr engen Verhältnisse ins Auto „gewürgt“, indem er sich abgedreht und dann ins Auto fallen lassen habe. Dabei habe es im rechten Knie „gechlöpft“. Zu Hause habe er dann Eis auf das Knie gelegt und tags darauf einen Arzt konsultiert (Urk. 3/1 S. 1). In der Schadenmeldung UVG/UVersG vom 24. November 2015 (Urk. 7/7/6) hielt er fest, es sei beim Einsteigen durch die wenig geöffnete Türe seines eng zugeparkten Autos zu einer Verdrehung des rechten Beins gekommen; er habe einen extremen Schmerz verspürt und sei eingeknickt. In seiner Beschwerdeschrift schliesslich führte der Beschwerdeführer 2 aus, dadurch, dass er durch die wenig geöffnete Tür in sein eng zuparkiertes Auto habe gelangen müssen, habe er sein rechtes Bein verdreht (Urk. 7/1).

    Auf diese – detaillierten, widerspruchsfreien und durchaus glaubhaften –Schilderungen stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht ab. Dass die Ärzte der Z.___ Klinik in ihrem Bericht vom 13. Mai 2015 davon ausgingen, dass sich der Beschwerdeführer 2 die Knieverletzung beim Aussteigen aus dem Auto zugezogen hatte (Urk. 7/7/1 S. 12), ist offensichtlich mit einem Missverständnis beziehungsweise einem Versehen zu erklären.

3.2    Dass der Beschwerdeführer 2 – wegen der engen räumlichen Verhältnisse, die es ihm verunmöglichten, die Autotür ganz zu öffnen – auf ungewöhnliche Weise in seinen Wagen stieg, stellt an sich noch keinen (dem Unfallbegriff inhärenten) ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Zwar kann dieser auch darin bestehen, dass eine Körperbewegung programmwidrig" beeinflusst worden ist, wobei der auf diese Weise unkoordinierte Bewegungsablauf dann den ungewöhnlichen äusseren Faktor darstellt (BGE 130 V 117 E. 2.2). Wer sich (auf dem linken Bein stehend, mit dem rechten Bein voraus und dem Oberkörper hinterher) auf der Fahrerseite durch einen schmalen Spalt – mit der rechten Körperseite schräg seitlich gegen vorne gedreht – durch die Autotür zwängt, das ganze Gewicht dann auf das (nun im Auto befindliche) rechte Bein verlagert, sich daraufhin – nur noch auf dem rechten (in verdrehter Stellung zum restlichen Körper positionierten) Fuss stehend und das ganze Gewicht auf das rechte Bein stützend – auf den Sitz fallen lässt, um sitzend auch das linke Bein noch in das Auto ziehen zu können, wird in seinem – genau so geplanten – Bewegungsablauf indes durch nichts Programmwidriges gestört.

Dem vorliegend zu beurteilenden Geschehnis fehlt es folglich an einem - für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Mai 2015 fällt daher nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer 2 sich dabei eine unfallähnliche Verletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat.

3.3    Bei der vom Beschwerdeführer 2 beim Ereignis vom 12. Mai 2015 erlittenen rechtsseitigen Kniedistorsion handelt es sich - entgegen seinen einschlägigen Ausführungen (Urk. 7/1 S. 4) - um keine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b UVV (Verrenkungen von Gelenken). So werden von der genannten Bestimmung rechtsprechungsgemäss nur eigentliche Gelenksverrenkungen (Luxationen), nicht aber unvollständige Verrenkungen (Subluxationen) oder Torsionen (Verdrehungen) und Distorsionen (Verstauchungen) erfasst (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.4    Der Beschwerdeführer 2 hat demnach im Zusammenhang mit dem Geschehnis vom 12. Mai 2015 weder unter dem Titel Unfall noch unter demjenigen der unfallähnlichen Körperschädigung Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin. Seine Beschwerde wie auch diejenige der Militärversicherung sind folglich abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Suva, Abteilung Militärversicherung

- X.___

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Swica Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFischer