Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00104


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 28. August 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

Advokatur Glavas AG

Markusstrasse 10, 8006 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1991, arbeitete seit 1. April 2014 bei der Y.___ als Verkäuferin von Luxusgütern und war in dieser Eigenschaft bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 10/A1). Mit Bagatell-Unfallmeldung vom 9. Oktober 2015 liess sie der AXA melden, dass sie am 28. Juli 2015 durch eine IPL-Laserbehandlung zur Haarentfernung am ganzen Körper leichte Verbrennungen erlitten habe (Urk. 10/A1-2). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2015 lehnte die AXA ihre Leistungspflicht ab, da das gemeldete Ereignis den Unfallbegriff nicht erfülle und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 10/A6). Nachdem die Versicherte am 12. November 2015 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte (Urk. 10/A9), verfügte die AXA am 11. Dezember 2015 entsprechend ihrem Schreiben vom 28. Oktober 2015 (Urk. 10/A16). Dagegen liess die Versicherte am 16. Dezember 2015 Einsprache erheben (Urk. 10/A17). Mit Eingabe vom 5. Februar 2016 (Urk. 10/A22) liess sie sodann den Bericht von Dr. med. Z.___, Hautarzt-Venerologie-Allergologie (DE), vom 19. Januar 2016 (Urk. 10/M1) einreichen. Am 12. April 2016 nahm Dr. Z.___ erneut Stellung (Urk. 10/M2). Die AXA wies die Einsprache der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 18. April 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 2. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. April 2016 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr für die Folgen des Unfallereignisses vom 28. Juli 2015 die gesetzlichen UVG-Leistungen (insbesondere Heilbehandlung) zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Zusätzlich beantragte sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung mit "Hautbesichtigung" (Urk. 1 S. 4).

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 9, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 10/A1-24, Urk. 10/M1-2]), was der Beschwerdeführerin am 20. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Am 10. Mai 2017 teilte die Beschwerdeführerin dem hiesigen Gericht mit, dass sie auf die beantragte öffentliche Verhandlung verzichte (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2015 einen Unfall oder eine unfallähnliche Körperschädigung erlitten hat.

1.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. April 2016 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, dass der Unfallbegriff mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllt sei. Die Beschwerdeführerin habe sich bewusst der Laserbehandlung zur dauerhaften Haarentfernung unterzogen. Zwar sei dies nicht mit der Absicht erfolgt, eine Schädigung herbeizuführen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch zumindest das Risiko einer Schädigung in Kauf genommen. Der äussere Faktor sei daher nicht ungewöhnlich gewesen. Die Ungewöhnlichkeit müsse sich aber auf den äusseren Faktor beziehen. Die aussergewöhnliche Wirkung eines äusseren Faktors alleine genüge nicht. Aus dem Bericht von Dr. Z.___, gemäss welchem Hautveränderungen nach Laserbehandlungen auftreten könnten, könne die Beschwerdeführerin mithin nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 2 S. 3). Mangels einer Listenverletzung liege sodann auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 2 S. 4).

1.3    Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, sie habe zur dauerhaften Haarentfernung eine Laserbehandlung durchführen lassen (Urk. 1 S. 2). Beim letzten Termin am 28. Juli 2015 sei die Behandlerin alkoholisiert und sehr unkonzentriert gewesen. Sie habe bei der Laserbehandlung zu viel Energie verwendet und dadurch bei ihr (der Beschwerdeführerin) Hautverbrennungen und Narben verursacht (Urk. 1 S. 3). Der Dermatologe Dr. Z.___ sei der Auffassung, dass durch eine falsche Laserbehandlung, insbesondere mit viel zu hoher Energie, auf die Haut eingewirkt worden sei (Urk. 1 S. 4). Die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors müsse somit bejaht werden. Weil sie zudem die Behandlung nach dem letzten Termin sofort abgebrochen habe, könne nicht gesagt werden, sie hätte eine Körperverletzung in Kauf genommen (Urk. 1 S. 5). Schliesslich sei auch auf die Gefahr allfälliger späterer Hauttumore wegen der falschen Laseranwendung hinzuweisen. Deswegen rechtfertige es sich, die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Unfallfolgen zu bejahen (Urk. 1 S. 4).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 28. Juli 2015 ereignet (vgl. Urk. 10/A1), weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).

2.3    

2.3.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.3.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

2.4    Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b, 111 V 201 E. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).

2.5    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).


3.

3.1    Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bei der Haarentfernung mittels IPL-Technik zu Schaden gekommen (vgl. Urk. 10/A1). IPL steht für Intense Pulsed Light und stellt ein Verfahren zur permanenten Haarentfernung beziehungsweise -reduktion dar. Mit der IPL-Technik kann eine vergleichsweise große Fläche zügig mit einem Einzelimpuls behandelt werden. Zudem verwendet die IPL-Technik im Unterschied zur Lasertechnik, welche mit einer einzelnen, festen Wellenlänge arbeitet, das komplette Spektrum einer Xenon-Lichtquelle, welches durch Einsatz von Filtern auf den notwendigen und für die Behandlung wirksamen Wellenlängenbereich eingeschränkt wird. Die Epilationsergebnisse sind von der Hautpigmentierung und der Pigmentintensität der Haare abhängig (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Epilation#IPL-Technik).

3.2    Die Bestrahlung mittels IPL-Technik während der Haarentfernung, welcher sich die Beschwerdeführerin freiwillig unterzogen hat, stellt als solche noch keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50 mit Hinweis; E. 2.3.2 vorstehend). Unter Hinweis auf die Stellungnahmen von Dr. Z.___ stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, dass der Unfallbegriff deswegen erfüllt sei, weil sie am 28. Juli 2015 einer Laserbestrahlung mit zu hoher Energie ausgesetzt gewesen sei (E. 1.3). Gemäss ihren weiteren Ausführungen sind auf von ihr eingereichten Fotos am 28. Juli 2015 erlittene Verbrennungen am Bauch, an der linken Schulter sowie an einem Arm sichtbar (Urk. 3/5). Bei der Untersuchung vom 13. Januar 2016 war gemäss Dr. Z.___ an den entsprechenden Stellen kaum noch eine Pigmentierung zu erkennen. Laut Dr. Z.___ zeigen die Bilder der Beschwerdeführerin "Hautveränderungen, wie sie nach Laserbehandlung zum Beispiel zur Enthaarung auftreten, wenn infolge der Anwendung einer zu hohen Energie Entzündungen auftreten". Je nach Hauttyp könnten Hyperpigmentierung entstehen, die nur sehr langsam abklingen würden (Urk. 10/M1). In seiner zweiten Stellungnahme vom 12. April 2015 hielt Dr. Z.___ sodann fest, dass während der Laserbehandlung eine nicht Hauttyp-gerechte, zu hohe Energie angewendet worden sei, mit der Folge, dass sich akut Entzündungen ausgebildet hätten. Diese hätten zu fleckenförmiger überschiessender Pigmentierung geführt (Urk. 10/M2). Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass seine Annahme, bei der Behandlung sei es zu einer Überdosierung des IPL-Lasers gekommen, einzig auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruht. Der Umstand allein, dass bei der Beschwerdeführerin nach der Bestrahlung mit dem IPL-Gerät Hyperpigmentierungen aufgetreten sind, spricht jedoch noch nicht für das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors wegen einer Überdosierung der Bestrahlung. Die Ungewöhnlichkeit als Begriffsmerkmal des Unfalls bezieht nur auf diesen selber, nicht aber dessen Wirkung bei der betroffenen Person (BGE 112 V 201 E. 1; E. 2.3.2 vorstehend). Der Nachweis eines Unfalles lässt sich nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen (RKUV 1990 Nr. U 86 S. 51). Die Stellungnahmen von Dr. Z.___ genügen mithin nicht, um von einer falschen Anwendung des IPL-Gerätes auszugehen. Dies lässt sich im Nachhinein aber nicht mehr feststellen, da das fragliche Gerät seit am 28. Juli 2015 weiterhin in Gebrauch war und die Einstellungen seither verändert wurden. Das IPL-Gerät ist je nach Hauttyp des zu Behandelnden anders einzustellen (vgl. E. 3.1, Urk. 10/M2). Zudem dürfte sowohl der Beschwerdeführerin wie auch Behandlerin heute die exakte Geräteeinstellung vom 28. Juli 2015 nicht mehr erinnerlich sein. Auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Behandlerin während der Behandlung alkoholisiert und sehr unkonzentriert gewirkt habe (Urk. 3/4), lassen sich nachträglich nicht mehr belegen.

3.3    Aufgrund der vorliegenden Akten kann mithin nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegend Wahrscheinlichkeit erstellt werden, dass es am 28. Juli 2015 zu einer Überdosierung des IPL-Lasers gekommen wäre, wodurch die Beschwerdeführerin Hyperpigmentierungen der Haut erlitten hat. Die genaue Einstellung des IPL-Gerätes vom 28. Juli 2015 lässt sich nachträglich nicht mehr feststellen. Von weiteren Abklärungen sind daher keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 127 V 491 E. 1b).

    Die Beweislosigkeit hinsichtlich des Vorliegens eines Unfallereignisses wirkt sich zulasten der Beschwerdeführerin aus, die aus dem unbewiesenen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 140 V 220 E. 5.4.3).

3.4    Schliesslich ist das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen, da Hyperpigmentierungen der Haut nicht zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV abschliessend aufgezählten Körperschädigungen gehören (E. 2.5 vorstehend).


4.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.






Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher