Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00107


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 9. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1973 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. Mai 2008 als Mitarbeiterin/Bademeisterin im Schwimmbad Y.___ der Gemeinde Z.___ und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 8. Mai 2014 rutschte sie auf nassem, schrägabfallendem Untergrund aus und zog sich dabei eine Kontusion sowie traumatische Bursitis präpatellaris im rechten Kniegelenk zu. Eine Röntgenaufnahme des rechten Knies am 12. November 2014 ergab keine ossären Läsionen. Eine Arbeitsunfähigkeit bestand nicht (Bagatellunfallmeldung vom 4Juni 2014, Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 8/10). Der erstbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, verordnete zwei Serien Physiotherapie (Urk. 8/3, Urk. 8/10). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen bis Ende der zweiten Serie Physiotherapie im Februar 2015 (Urk. 8/2).

1.2    Ab dem 28. April 2015 liess sich die Versicherte wegen persistierenden Knieschmerzen fachmedizinisch abklären (Urk. 8/10 f.). Mit Datum vom 14. Juli 2015 meldete die Arbeitgeberin einen „Rückfall“ bezüglich des Unfalls vom 8. Mai 2008 datierend vom 14. Februar 2015; aus Sicht des behandelnden Arztes sei der Fall noch nicht abgeschlossen (Urk. 8/5). Die Suva tätigte Abklärungen zum medizinischen Sachverhalt und holte die Beurteilungen ihres Kreisarztes vom 1., 9. und 18. September sowie vom 13. Oktober 2015 (Urk. 8/13, Urk. 8/17 f., Urk. 8/24) ein. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 ihre Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe zwischen dem Unfall vom 8Mai 2014 und den geklagten rechtsseitigen Kniebeschwerden kein Kausalzusammenhang (Urk. 8/26). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 12November 2015 (Urk. 8/31) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 17März 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 1. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Einspracheentscheid vom 17. März 2016 aufzuheben und es seien ihr weiterhin Leistungen der Unfallversicherung auszurichten. Ausserdem legte die Beschwerdeführerin eine „Datenübersicht“ auf (Urk. 3). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 7Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 11Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 8. Mai 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

1.6    Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).


1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid vom 17. März 2016 erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, aufgrund der medizinischen Aktenlage seien im Zusammenhang mit den geklagten Kniebeschwerden keine eindeutigen posttraumatischen Veränderungen nachweisbar. Vielmehr lägen degenerative Veränderungen vor. Damit seien die geklagten rechtsseitigen Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kausal zum Unfallereignis vom 8. Mai 2014. Entsprechend sei eine Rückfallkausalität zu verneinen (Urk. 2 S. 4 f.).

2.2    Dagegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, sie habe nie einen Bescheid erhalten, wonach der Fall seitens der Beschwerdegegnerin abgeschlossen worden sei. Vielmehr sei ihr im Juli 2015 vom behandelnden Rheumatologen mitgeteilt worden, dass die Rechnungen nicht mehr durch die Beschwerdegegnerin beglichen worden seien und dass nach telefonischer Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin ein Rückfall gemeldet werden müsse. Weshalb die Beschwerdegegnerin daraufhin die Leistungspflicht abgelehnt habe, sei ihr unverständlich. Ausserdem werde ignoriert, dass sie (die Beschwerdeführerin) vor dem Unfall keinerlei Kniebeschwerden gehabt und hobbymässig Sport getrieben habe (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest und führte ergänzend aus, vor der Verfügung betreffend Ablehnung des Rückfalls sei keine Verfügung betreffend Fallabschluss ergangen. Der Grundfall gelte indes als (formlos) abgeschlossen, was unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 ATSG mangels Erheblichkeit rechtens sei. Selbst bei gegenteiliger Auffassung bestünde auch im Grundfall mangels natürlichen Kausalzusammenhangs keine Leistungspflicht (Urk. 7 S. 4 f.).



3.    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen hat, mithin, ob die ab dem 28. April 2015 weiterhin behandelten rechtsseitigen Kniebeschwerden als unfallkausal zu taxieren sind. Dabei verbleibt die Unterscheidung zwischen Rückfall- und Unfallkausalität ohne Relevanz für das Beurteilungsergebnis (vgl. E. 1.3, E. 1.4, E. 1.6), womit sich entsprechende Weiterungen erübrigen.


4.

4.1    Dr. A.___ hielt anlässlich der Erstuntersuchung vom 4. Juni 2014 eine rechtsseitige Schwellung über der Bursa präpatellaris, bewegungsabhängige stechende Knieschmerzen rechts sowie Schmerzen am rechten medialen Patellaunterpol fest. Anlässlich der Zweitkonsultation vom 28. April 2015 habe die Beschwerdeführerin Schmerzen am medialen Rand der Patella sowie rezidivierende Schwellungen oberhalb der Patella geklagt (Urk. 8/10).

4.2    Die daraufhin veranlassten fachmännischen Untersuchungen von Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, vom 20. Mai und 1. Juli 2015 ergaben im Wesentlichen Normalbefunde. Ein von Dr. B.___ in der Universitätsklinik C.___ veranlasstes MRI des rechten Knies vom 3. Juni 2015 wies weder eindeutige posttraumatische Veränderungen noch eine Arthrose aus. Vielmehr ergaben sich leicht degenerative Signalalterationen am Patellaunterpol im Ligamentum patellae sowie ein Ganglion am anterioren Wurzelband des Meniskus. Bei diesem Ergebnis diagnostizierte Dr. B.___ ein symptomatisches Meniskusganglion rechts medial septiert sowie degenerative Veränderungen am rechtsseitigen Patellaunterpol. Die anfängliche Kniegelenkschwellung nach dem Sturz vom 8. Mai 2014 habe sich unter physiotherapeutischer Therapie passager gebessert. Ab Herbst 2014 sei es allerdings zu einer Zunahme der Beschwerden gekommen (Konsiliarbericht vom 3. Juni 2015, Urk. 8/4, Bericht vom 11. August 2015, Urk. 8/11).

4.3    Eine Röntgenaufnahme des rechten Knies in der D.___ Klinik vom 30. September 2015 zeigte keine wesentlichen ossären Pathologien. Anlässlich der klinischen Untersuchung hätten sich ungeachtet der ganglionartigen Struktur im Vorderhorn des Meniskus keinerlei Hinweise für eine Meniskusverletzung finden lassen bei intakten Knorpelverhältnissen und Kreuzbandstrukturen (Urk. 8/23).


4.4    Dr. med. E.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsapparates und beratender Arzt der Suva, kam in seinen Aktenbeurteilungen vom 9und 18. September 2015 zum Schluss, es seien betreffend die geklagten Kniebeschwerden keine Traumafolgen ausgewiesen. Vielmehr würden degenerative Veränderungen vorliegen, womit keine Unfallkausalität bestehe (Urk. 8/17, Urk. 8/26). An dieser Beurteilung hielt er mit Bericht vom 13. Oktober 2015 fest (Urk. 8/24).

4.5    Dem Bericht der D.___ Klinik vom 28. Oktober 2015 zufolge ergab die selbentags durchgeführte einbeinige Stabilitätsmessung beidseits eine gute Stabilität der Beine ohne Auffälligkeiten. Die isokinetische Kraftmessung zeigte im Seitenvergleich fast identische Kraftwerte. Schliesslich ergab das am 11. Februar 2016 in der Universitätsklinik C.___ durchgeführte CT der Beinrotation eine beidseits symmetrische Rotation sowie regelrechte Zentrierung der Patella ohne Hinweise auf eine Dysplasie (Urk. 8/28, Urk. 8/34, Urk. 8/39).


5. 

5.1    Aus der vorliegenden medizinischen Aktenlage, welche den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen in allen Teilen genügend als beweiskräftig anzusehen und auf welche daher abzustellen ist (vgl. E. 1.7), erhellt zunächst, dass es sich beim Sturzereignis vom 8. Mai 2014 um einen Bagatellunfall handelte. Mithin verblieb die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit als Bademeisterin stets arbeitsfähig. Nach der Erstkonsultation am 4. Juni 2014 erfolgten – soweit nach Lage der Akten ersichtlich – denn auch bis Ende April 2015 keine weiteren Arztkonsultationen (vgl. Urk. 8/10). Weiter ergibt sich nach übereinstimmender fachärztlicher Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Sturzereignisses vom 8. Mai 2014 keine ossären Läsionen oder strukturelle Traumafolgen erlitten hat. Diagnostiziert wurden ein symptomatisches Meniscusganglion sowie degenerative Veränderungen am Patellaunterpol rechts (vgl. Urk. 8/11, Urk. 8/4). Weitere Veränderungen am rechten Kniegelenk, die allenfalls für die im Herbst 2014 wieder vermehrt aufgetretenen Beschwerden hätten verantwortlich gemacht werden können, wurden trotz diverser Abklärungen (vgl. E. 4.2, E. 4.3 und E. 4.5) nicht gefunden. Nach überzeugender Einschätzung von Dr. B.___ liegen nurmehr degenerative Veränderungen am rechten Knie vor. Damit ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. Mai 2014 und den vorliegend zu beurteilenden Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr gegeben. Daran vermag auch die stichwortartige Berichterstattung von Dr. A.___ vom 23. Juli 2015, worin er die Unfallkausalität der erhobenen Befunde bejahte, nichts zu ändern. Lässt seine Einschätzung doch jegliche Begründung vermissen und hat das Gericht darüber hinaus der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc).

5.2    Wie von der Beschwerdegegnerin bereits zutreffend festgehalten, genügt die Rechtsfigur „post hoc, ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage, Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Annahme eines Kausalzusammenhangs nicht (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Mithin vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie habe vor dem Unfall noch keine Kniebeschwerden gehabt und hobbymässig Sport betrieben (vgl. Urk. 1), nichts zu ihrem Vorteil abzuleiten.

5.3    Nach dem Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 8. Mai 2014 und den vorliegend zu beurteilenden Kniebeschwerden zusammen mit der Beschwerdegegnerin zu verneinen.

    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17März 2016 erweist sich als rechtens, womit die Beschwerde abzuweisen ist.





Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit


4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger