Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00110


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 31. Januar 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.

1.1    Der 1953 geborene X.___ liess der Suva mit Schadenmeldung UVG vom 18. Februar 2014 mitteilen, dass er ab 1. Januar 2014 als Werkstattleiter bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen sei, am 14. Januar 2014 einen Autounfall erlitten und sich dabei eine Stauchung der Halswirbelsäule zugezogen habe (Urk. 8/1 und Urk. 3/1). Mit Schadenmeldung UVG vom 24. Juni 2014 liess er der Suva zudem mitteilen, dass er am 28. Mai 2014 erneut einen Autounfall erlitten und sich dabei wiederum eine Stauchung der Wirbelsäule zugezogen habe (Urk. 9/1). Die Suva erbrachte vorerst die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 8/11, Urk. 8/48 und Urk. 9/17).

1.2    Am 17. Februar 2015 wurde die Suva von der Basler Versicherung auf Diskrepanzen bei der Anstellung und Versicherungsdeckung hingewiesen (Urk. 8/79). Die Suva teilte dem Versicherten daraufhin mit Schreiben vom 13. März 2015 (Urk. 8/85) mit, dass die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen unterbrochen und die „Haftungsfrage“ überprüft werde. Mit Schreiben vom 13. März 2015 (Urk. 8/86) und 7. Mai 2015 (Urk. 8/94) forderte sie die Arbeitgeberin des Versicherten auf, verschiedene Buchhaltungsunterlagen einzureichen. Am 29. Juni 2015 (Urk. 8/110) nahm die Arbeitgeberin dazu Stellung und reichte einen Arbeitsvertag, Lohnabrechnungen und die provisorische Bilanz für das Jahr 2014 ein. Am 17. Juli 2015 beauftragte die Suva die A.___ GmbH unter anderem mit einer detaillierten Revision der betrieblichen Buchhaltung der Arbeitgeberin (Urk. 8/120). Wegen fehlender Belege war dieser eine diesbezügliche Beurteilung jedoch nicht möglich (Urk. 8/130). Die Suva forderte daraufhin die Arbeitgeberin am 13. November 2015 (Urk. 8/131) erneut - vergeblich (Urk. 8/132) - zur Mitwirkung auf.

1.3    Mit Verfügung vom 22. Mai 2015 (Urk. 8/97) hatte die Suva die Versicherungsleistungen mit der Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den Unfällen und den geklagten Beschwerden sei zu verneinen, per 30. Juni 2015 eingestellt. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 22. Juni 2015 (Urk. 8/108) wies die Suva am 17. Juli 2015 (Urk. 8/119) ab. Der Versicherte erhob dagegen keine Beschwerde.

1.4    Mit Verfügungen vom 7. Januar 2016 (Urk. 8/133 und Urk. 9/93) verneinte die Suva ihre Leistungspflicht aus den gemeldeten Schadenereignissen und forderte vom Versicherten die bereits erbrachten Leistungen im Umfang von Fr. 87‘772.85 zurück mit der Begründung, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Versicherten und der Z.___ GmbH sei nicht nachgewiesen. Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobenen Einsprachen vom 5. Februar beziehungsweise 10. März 2016 (Urk. 8/136, Urk. 8/140, Urk. 9/96 und Urk. 9/100) wies die Suva am 30. März 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 3. Mai 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 30. März 2016 sei aufzuheben und er habe die zu Recht bezogenen Leistungen nicht zurückzuerstatten (S. 1 und S. 4). Am 30. Mai 2016 (Urk. 7) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich am 14. Januar und 28. Mai 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.


1.2    Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

1.3    Das UVG umschreibt den Begriff des Arbeitnehmers, an den es für die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung anknüpft, nicht. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Obligationenrechts (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages ist jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Dabei ist zu beachten, dass das UVG im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes auch Personen einschliesst, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei welchen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist. Wo die unselbständige Tätigkeit ihrer Natur nach nicht auf die Erzielung eines Einkommens, sondern auf Ausbildung gerichtet ist, kann eine Lohnabrede somit kein ausschlaggebendes Kriterium für oder gegen den Unfallversicherungsschutz sein. Von der obligatorischen Unfallversicherung werden somit auch Tätigkeiten erfasst, die die Begriffsmerkmale des Arbeitnehmers nicht vollumfänglich erfüllen. Der Begriff des Arbeitnehmers gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG ist damit weiter als im Arbeitsvertragsrecht (BGE 141 V 313 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4    

1.4.1    Für die am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Revision der UVV bildete die Verbesserung der Koordination mit anderen Sozialversicherungen, namentlich bei der Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffs, eine wesentliche Zielsetzung (RKUV 1998 S. 71, BGE 130 V 556 E. 3.4.1). Das Ziel einer verbesserten Koordination des Rechts der verschiedenen Sozialversicherungen wurde auch mit der Schaffung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verfolgt (BGE 130 V 344 E. 2.2). Unter diesen Prämissen rechtfertigt es sich, die vom Bundesgericht in der Arbeitslosenversicherung entwickelte Praxis zum Nachweis einer tatsächlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit ebenfalls für den Bereich der Unfallversicherung heranzuziehen.

1.4.2    Für die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ist unter anderem erforderlich, dass innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit eine beitragspflichtige Beschäftigung rechtsgenüglich dargetan ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Nach der Rechtsprechung ist die Ausübung einer an sich beitragspflichtigen Beschäftigung nur Beitragszeiten bildend, wenn und soweit hiefür effektiv ein Lohn ausbezahlt wird. Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen dabei Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto. In der Regel ist auf die Eintragungen in den Lohnlisten abzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils als richtig gelten (Urteil des Bundesgerichts U 294/99 vom 16. Februar 2001 E. 4b mit Hinweis).

    Gelingt der anspruchsberechtigten Person der Nachweis des tatsächlichen Lohnbezugs nicht, erfolgte namentlich keine regelmässige Überweisung auf ein auf ihren Namen lautendes Post- oder Bankkonto, wird sie bei Verneinung des Anspruchsmerkmals der erfüllten (Mindest-)Beitragszeit nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 AVIG im Ergebnis so gestellt, wie wenn sie gänzlich auf ein Arbeitsentgelt verzichtet hätte. Ein Lohnverzicht ist indessen nicht leichthin anzunehmen. Die Form der Lohnzahlung ist grundsätzlich frei, auch wenn Geldlohn regelmässig entweder bar ausbezahlt oder auf ein vom Arbeitnehmer angegebenes Postcheck- oder Bankkonto überwiesen wird.

    Massgebend ist somit, ob die ausgeübte Tätigkeit genügend überprüfbar ist. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kommt dabei zwar nicht der Sinn einer selbständigen Anspruchsvoraussetzung zu, jedoch derjenige eines bedeutsamen, in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes (ARV 2007 S. 45 E. 2.2). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zur Ermittlung des versicherten Verdienstes in der Arbeitslosenversicherung, wo Art. 23 Abs. 1 AVIG ebenfalls auf den im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebenden Lohn verweist, erwogen, dass nicht unbesehen auf den vertraglich vereinbarten Lohn abgestellt werden könne, sondern grundsätzlich von den tatsächlichen Lohnbezügen und nicht von (höheren) vertraglichen Abmachungen auszugehen sei. Von dieser Regelung ist nur dort abzuweichen, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, welche in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (BGE 128 V 189 E. 3a/aa, SVR 2007 BVG Nr. 43 S. 154). Dabei ist die unter objektivem Gesichtswinkel zu bejahende Missbrauchsgefahr entscheidend und nicht von Bedeutung, ob subjektiv die Absicht einer Gesetzesumgehung bestand oder zumindest eine solche in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts C 161/04 vom 29. Juli 2005 E. 3.1).

    Die Beweislast dafür, dass die Löhne tatsächlich bezahlt worden sind, obliegt der versicherten Person (Urteil des Bundesgerichts C 5/06 vom 28. März 2006 E. 2-3).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass strittig sei, ob der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der beiden Unfälle als Arbeitnehmer bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen sei (S. 3). Dies sei aus mehreren Gründen nicht glaubhaft gemacht worden. So habe die Basler Versicherung die Beschwerdegegnerin darauf hingewiesen, dass die Bonität der Arbeitgeberin sehr schlecht sei; die Anstellung eines Mitarbeiters - und dazu noch ausgerechnet eines Familienmitglieds - sei angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage der Unternehmung sehr fraglich, insbesondere bei dem sehr hohen Lohn von Fr. 5‘900.-- [monatlicher Bruttolohn gemäss Arbeitsvertrag: Fr. 6‘500.--; Urk. 3/1] x 13. Die Arbeitgeberin sei alleine vom 15. Januar bis 18. November 2014 für Forderungen von über Fr. 120‘000.-- betrieben worden (S. 6). In den Lohnabrechnungen ergäben sich bezüglich der Lohnabzüge verschiedene Ungereimtheiten. Die Arbeitgeberin sei aufgefordert worden, ihre Buchhaltungsunterlagen einzureichen, dem jedoch nicht nachgekommen. Zudem würden keine Stunden- oder Einsatzrapporte vorliegen und die Löhne seien angeblich bar ausbezahlt worden. Die Widersprüche seien vom Beschwerdeführer nicht geklärt worden. Mangels Nachweises einer Versicherungsdeckung sei ein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu verneinen; die unrechtmässig bezogenen Leistungen von total Fr. 87‘772.85 seien zurückzuerstatten (S. 2 und S. 6-8).

    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie ergänzend fest, beim Inhaber und Geschäftsführer der Arbeitgeberin handle es sich um den Sohn des Beschwerdeführers. Am 13. März und 7. Mai 2015 sei die Arbeitgeberin zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung aufgefordert worden. Am 12. Mai 2015 habe der Sohn des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass wegen eines Wasserschadens verschiedene Buchhaltungsunterlagen beschädigt oder verloren gegangen seien (S. 4). Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag und den Lohnabrechnungen könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Fehlen von Arbeitszeitkontrollen sei hingegen ein starkes Indiz dafür, dass kein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer und seine angebliche Arbeitgeberin seien wiederholt aufgefordert worden, die für die Feststellung des Sachverhalts notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Dies sei auch im Beschwerdeverfahren nicht erfolgt, was ein deutlicher Fingerzeig dafür sei, dass ein Versicherungsverhältnis nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Es handle sich nicht nur um redaktionelle Fehler betreffend Lohnabrechnungen. Vielmehr seien die vorhandenen Angaben widersprüchlich, eine Ausräumung der Widersprüche sei der Beschwerdegegnerin aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner Arbeitgeberin nicht möglich (S. 5 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit dem 2. Januar 2014 bei der Z.___ GmbH angestellt gewesen und habe am 14. Januar und 28. Mai 2014 je einen Verkehrsunfall erlitten. Es sei ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Seine Arbeitgeberin habe ihn bei der Beschwerdegegnerin als deren Unfallversicherer angemeldet und die Versicherungsprämien überwiesen (S. 2 f.). Bei der Arbeitgeberin handle es sich um einen Kleinstbetrieb; es sei somit nachvollziehbar, dass keine Arbeitszeitkontrolle geführt worden sei. Für die fehlenden Stunden- und Einsatzrapporte sei zudem nicht er, sondern die Arbeitgeberin verantwortlich, ebenso für die redaktionellen Fehler betreffend Lohnabrechnungen beziehungsweise Bilanz- und Erfolgsrechnung (S. 3 f.).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Unfälle vom 14. Januar und 28. Mai 2014 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 1.4 hievor) Arbeitnehmer bei der Z.___ GmbH und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen der fraglichen Unfälle versichert war und ob er – sofern für die Ereignisse keine Versicherungsdeckung bestand – die erbrachten Versicherungsleistungen von Fr. 87'772.85 zurückzuerstatten hat.

3.2    Die 2010 gegründete Z.___ GmbH wurde alleine im Jahre 2013 über rund Fr. 52‘000.-- betrieben (vgl. Urk. 8/127/3 f.). Auch der provisorischen Buchhaltung ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft 2013 mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen hatte. So wird daraus unter anderem per 31. Dezember 2013 eine mangelnde Liquidität erkennbar, standen doch flüssige Mittel von Fr. 1‘094.13 kurzfristigen Verbindlichkeiten von Fr. 65‘369.97 (davon Fr. 23‘200.- passive Rechnungsabgrenzung und Fr. 18‘447.19 Kontokorrent des Gesellschafters) gegenüber (Urk. 8/110/18-20). Insbesondere ist aus der Buchhaltung jedoch ersichtlich, dass die Gesellschaft einen Gewinn von lediglich Fr. 1‘135.23 abwarf, obwohl die Löhne und Gehälter Fr. 0.-- betrugen. Der Sohn des Beschwerdeführers - Alleineigentümer und gleichzeitig einziger Mitarbeiter der Unternehmung - konnte also im Jahr 2013 für seine Arbeit keinen Lohn beziehen, zudem schuldete ihm die Gesellschaft noch Fr. 18‘447.19 (Urk. 8/110/20, 24 und 27). Alleine die Tatsache, dass der Alleineigentümer der Gesellschaft aufgrund deren finanziellen Verhältnisse während eines Jahres keinen Lohn von seiner Arbeitgeberin beziehen konnte, macht es höchst unwahrscheinlich, dass er Ende desselben Jahres beschlossen hätte, seinen Vater als Werkstattleiter einzustellen. Dies umso mehr, als dem zu diesem Zeitpunkt rund 60-jährigen Beschwerdeführer angeblich ein verhältnismässig hoher Lohn von Fr. 6‘500.-- x 13 (Urk. 8/110/3) ausbezahlt worden wäre, obwohl er zuvor während 20 Jahren lediglich sporadisch erwerbstätig gewesen war (vgl. Urk. 8/114). Zwar bestätigte die B.___ GmbH, dass sich die Gesellschaft im Jahr 2014 positiv entwickelt habe und einen Gewinn erwirtschaftet habe, mit welchem ein weiterer Mitarbeiter hätte eingestellt werden können (Urk. 8/110/28). Dies sagt jedoch nichts aus über die finanzielle Lage zum Zeitpunkt des angeblichen Abschlusses des Arbeitsvertrags (16. Dezember 2013; Urk. 8/110/3) und des behaupteten Arbeitsantritts am 2. Januar 2014.

3.3    Im Zusammenhang mit dem angeblichen Arbeitsverhältnis sind den Unterlagen weitere Ungereimtheiten zu entnehmen. So bestehen insbesondere keine Stundenrapporte (vgl. Urk. 8/110/1). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführte, lässt sich das Fehlen von Arbeitszeitkontrollen nicht mit der Grösse des Betriebes erklären. Denn es ist für jeden Betrieb wichtig, feststellen zu können, wie viele Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten geleistet worden sind, um den Kunden Reparaturen korrekt in Rechnung stellen zu können. Das Fehlen von Stundenrapporten ist deshalb ein starkes Indiz für das Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Weiter wurde in der Unfallmeldung eine wöchentliche Arbeitszeit von 42.5 Stunden sowie ein Arbeitsbeginn am 1. Januar 2014, hingegen im Arbeitsvertrag eine solche von 42 Stunden sowie ein Arbeitsantritt am 2. Januar 2014 angegeben (Urk. 8/1 und Urk. 8/110/3). Ebenso erfolgte für den Beschwerdeführer keine Anmeldung bei einer beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Urk. 8/110/1), obwohl gemäss dem Jahreslohnausweis sowie der Buchhaltung entsprechende Beträge vom Lohn abgezogen worden sind (Urk. 8/110/4 und Urk. 8/110/24). Den monatlichen Lohnabrechnungen sind wiederum - mit Ausnahme des Monats Dezember 2014 - keine BVG-Abzüge zu entnehmen (Urk. 8/110/6-17). Im Jahre 2014 sind zudem Taggelder in Höhe von Fr. 53‘546.45 ausbezahlt worden (vgl. Urk. 8/110/17), wohingegen diese in der Buchhaltung mit Fr. 62‘523.30 beziffert werden (Urk. 8/110/24). Schliesslich beträgt der AHV-pflichtige Lohn für das Jahr 2014 Fr. 30‘953.55 (Jahreslohn von 13 x Fr. 6‘500.-- minus Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin von Fr. 53‘546.45), wohingegen dieser gegenüber der Ausgleichskasse Zug mit Fr. 24‘353.-- angegeben wurde (Urk. 8/118/7).

3.4    Nach Angaben des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Sohnes seien die Lohnzahlungen bar erfolgt (Urk. 8/110/1), doch bestehen diesbezüglich keinerlei Nachweise. Insbesondere wurden keine Barauszahlungsbelege ins Recht gelegt, ebenso wenig Bank- oder Postbelege, welche nachweisen würden, dass der Beschwerdeführer seinen monatlichen Nettolohn von immerhin jeweils knapp Fr. 6‘000.-- auf ein eigenes Konto einbezahlt hätte. Dass für den Beschwerdeführer Unfallversicherungsprämien bezahlt wurden, ist rechtsprechungsgemäss höchstens als Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen zu werten und ändert nichts daran, dass der Lohnfluss angesichts der geschilderten Ungereimtheiten nicht schlüssig nachgewiesen ist. Im Weiteren fällt ins Gewicht, dass der Alleineigentümer und Einzelzeichnungsberechtigte der Z.___ GmbH der Sohn des Beschwerdeführers ist. Vor dem Hintergrund dieser engen persönlichen Verbundenheit zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin ist das Missbrauchsrisiko als hoch einzustufen, weshalb dem Nachweis eines tatsächlichen Lohnflusses und dessen Umfanges besondere Bedeutung zukommt (vgl. E. 1.4 hievor und BGE 131 V 444 E. 3.2.2). Angesichts der vom Beschwerdeführer trotz wiederholter entsprechender Aufforderung nicht geklärten zahlreichen Inkonsistenzen bilden die im Recht liegenden Unterlagen - insbesondere der Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen - kein hinreichendes Indiz für eine tatsächlich ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit im Zeitpunkt des ersten Unfalles.

3.5    Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, für die fehlenden Belege und die Fehler in der Buchhaltung sei nicht er, sondern die Arbeitgeberin verantwortlich, ist festzuhalten, dass daraus nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann. Denn dem Beschwerdeführer wäre es einerseits möglich gewesen, durch eigene Belege, beispielsweise Auszüge aus einem eigenen Bank- oder Postkonto oder Steuererklärungen und definitive Veranlagungsverfügungen, Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss zu liefern. Doch hat er während des gesamten Verfahrens keine Unterlagen eingereicht. Andererseits hätte auch das Einreichen der fehlenden Belege nichts daran geändert, dass ein Anstellungsverhältnis im Zeitpunkt des ersten Unfalls am 14. Januar 2014 angesichts der schwierigen finanziellen Verhältnisse der Z.___ GmbH per Ende 2013 höchst unwahrscheinlich war.

3.6    Dass der Beschwerdeführer zwischen dem ersten und zweiten Unfall von der Z.___ GmbH neu eingestellt worden wäre, ist nicht plausibel, nachdem er im Zeitpunkt des zweiten Unfalls nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig war (vgl. Urk. 8/24).

3.7    Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Unfallzeitpunkten nicht Arbeitnehmer der Z.___ GmbH und damit auch nicht über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin versichert. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsdeckung für die Unfälle vom 14. Januar und 28. Mai 2014 verneinte.


4.

4.1    Zu prüfen bleibt die Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder von Fr. 70‘862.25 und der Heilbehandlungskosten von Fr. 16‘910.60 (vgl. Urk. 8/133 und Urk. 9/93). Diese blieben in masslicher Hinsicht unbeanstandet, und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Rückforderung insofern fehlerhaft sein könnte.

4.2    Nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Rechtsprechungsgemäss gehören Heilbehandlungen und Taggelder nicht zu den Dauerleistungen nach Art. 17 Abs. 2 ATSG. Der Versicherungsträger kann deshalb diese Leistungen ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund „ex nunc et pro futuro“ einstellen etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen; etwas anderes gilt lediglich für jene Fälle, in denen der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Leistungen zurückfordert (BGE 133 V 57 E. 6.8). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen ist demnach an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels (Wiedererwägung [wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 1 ATSG] oder prozessuale Revision [wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 2 ATSG]) geknüpft (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 3.3.1). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1). Ergeben sich aus den neu entdeckten Tatsachen und Beweismitteln (lediglich) gewichtige Indizien für das Vorliegen eines prozessualen Revisionsgrundes, sind innert angemessener Frist zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, um diesbezüglich hinreichende Sicherheit zu erhalten. In solchen Fällen beginnt die relative 90-tägige Revisionsfrist erst zu laufen, wenn die Unterlagen die Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Revisionsgrundes erlauben (Urteil des Bundesgerichts 9C_896/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2).

4.3    Die Beschwerdegegnerin wurde am 17. Februar 2015 von der Basler Versicherung auf Diskrepanzen bei der Anstellung und Versicherungsdeckung hingewiesen (Urk. 8/79). Am 13. März 2015 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen unterbrochen werde (Urk. 8/85) und forderte dessen Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13. März und 7. Mai 2015 (Urk. 8/86 und Urk. 8/94) auf, verschiedene Buchhaltungsunterlagen einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Arbeitgeberin teilweise nach und reichte einen Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und die provisorische Bilanz für das Jahr 2014 ein (Urk. 8/110). Am 17. Juli 2015 beauftragte die Beschwerdegegnerin zudem die A.___ GmbH mit einer detaillierten Revision der betrieblichen Buchhaltung der Arbeitgeberin (Urk. 8/120), doch war dieser wegen fehlender Belege eine Beurteilung nicht möglich (Mitteilung vom 11. November 2015; Urk. 8/130). Die Beschwerdegegnerin forderte die Arbeitgeberin daraufhin am 13. November 2015 erneut und unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, weitere näher bezeichnete Unterlagen einzureichen. Sie räumte ihr dazu eine Frist von 30 Tagen ein und drohte ihr an, dass bei Nichteinreichen der Belege innert Frist aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 8/131). Erst nach unbenutztem Ablauf dieser Frist war damit ein Entscheid aufgrund der Akten zulässig. Die relative 90-tägige Revisionsfrist begann demnach erst in diesem Zeitpunkt zu laufen und die am 7. Januar 2016 verfügten Rückforderungen (Urk. 8/133 und Urk. 9/93) erfolgten rechtzeitig. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Die Frage des guten Glaubens beim Empfang und der grossen Härte bezüglich der Rückforderung sind nicht in diesem Verfahren, sondern auf Gesuch hin im Erlassverfahren zu prüfen, sobald die Rückerstattungspflicht rechtskräftig feststeht (vgl. Art. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSV).

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG, Rechtsdienst, Y.___

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher