Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00114
damit vereinigt: UV.2016.00129
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 30. Oktober 2017
in Sachen
1. Helsana Versicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
2. X.___
Beschwerdeführende
Beschwerdeführerin 1 Zustelladresse: Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Beschwerdeführer 2 vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke
schadenanwaelte.ch AG
Industriestrasse 13c, 6300 Zug
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1995, war seit August 2011 als Lehrling Elektroinstallateur EFZ bei der Y.___ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 18. Mai 2014 erlitt er während eines Fussballspiels einen Schlag auf das rechte Knie, worauf dieses anschwoll (Schadenmeldung vom 20. Mai 2014, Urk. 7/7/2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Am 17. September 2014 verletzte sich der Versicherte wiederum bei einem Fussballspiel, als er auf das rechte Knie fiel und sich eine Verstauchung/Verdrehung zuzog (Schadenmeldung vom 19. September 2014, Urk. 7/8/1), wobei die Suva wiederum die gesetzlichen Leistungen (Taggeld und Heilbehandlung) erbrachte. Am 31. Mai 2015 erlitt der Versicherte eine weitere Verletzung am rechten Knie, als er sich dieses beim Fussballspielen verdrehte (Schadenmeldung vom 2. Juni 2015, Urk. 7/9/1).
1.2 Am 10. Juni 2015 wurde ein Kostengutsprachegesuch für eine operative Sanierung des rechten Knies mittels vorderer Kreuzbandplastik und Teilmeniskektomie eingereicht (Urk. 7/9/19). Am 11. Juni 2015 kündigte die Suva an, dass sie die Kosten für die vorgesehene Operation vom 12. Juni 2015 und die darauffolgenden Nachbehandlungen nicht übernehme (Urk. 7/9/25). Hieran hielt sie mit Verfügung vom 23. September 2015 fest (Urk. 7/9/49). Dagegen reichte der Versicherte am 14. Oktober 2015 Einsprache ein (Urk. 7/9/53). Gegen die Verfügung erhob auch die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer am 16. Oktober 2015 vorsorglich (Urk. 7/9/55) und am 23. Oktober 2015 begründet Einsprache (Urk. 7/9/57).
Mit Einspracheentscheid vom 19. April 2016 (Urk. 2) anerkannte die Suva in teilweiser Gutheissung der Einsprachen die Übernahme der Heilkosten im Zusammenhang mit der Operation vom 12. Juni 2015 zu einem Anteil von 50 % und die Ausrichtung von Taggeldern bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 3. Juni bis 3. August 2015 und bei einer Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 4. August bis 31. August 2015. Einen Anspruch auf darüber hinausgehende Leistungen verneinte sie (S. 12 Ziff. 8 lit. b, lit. c und lit. d).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 19. April 2016 erhob die Helsana Versicherungen AG (Beschwerdeführerin 1) am 4. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Suva habe die gesetzlichen Leistungen zu erbringen respektive für die Heilbehandlungen am rechten Knie im vollen Umfang aufzukommen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Das entsprechende Verfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2016.00114 angelegt.
2.2 Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 führte auch der Versicherte (Beschwerdeführer 2) Beschwerde (Urk. 7/1). Er beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 14. April 2016 (richtig: 19. April 2016) aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Knieschaden rechts (insbesondere die vordere Kreuzbandruptur) kausal auf das Unfallereignis vom 18. Mai 2014 zurückzuführen sei. Weiter sei die Suva zu verpflichten, die Behandlungskosten sowie weitere Leistungen (u.a. Taggelder) im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 18. Mai 2014, vom 17. September 2014 und vom 31. Mai 2015 zu übernehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 7/1 S. 2). Dieses Verfahren wurde unter der Prozessnummer UV.2016.00129 angelegt (vgl. Urk. 7/0-10).
2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2016 beantragte die Suva Abweisung der Beschwerden; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Vereinigung der beiden Verfahren UV.2016.00129 und UV.2016.00114 (Urk. 7/6 S. 2). Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurden die beiden Verfahren vereinigt und Kopien der Beschwerdeantwort und der Beschwerdeschriften (im Austausch) den beschwerdeführenden Parteien zugestellt (Urk. 8).
Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 (Urk. 10) äusserte sich der Beschwerdeführer unaufgefordert erneut zur Sache und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 11 und Urk. 12), wovon der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin am 16. August 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Die hier zu beurteilende Unfälle haben sich am 18. Mai 2014, am 17. September 2014 und am 31. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. Z.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapartes FMH, damit, dass die Ruptur des vorderen Kreuzbandes (VKB-Ruptur) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem 18. Mai 2014 vorgelegen habe. Die VKB-Ruptur rechts könne damit nicht als kausal zu den Ereignissen vom 18. Mai 2014, vom 17. September 2014 oder vom 31. Mai 2015 eingestuft werden. Bei den am 12. Juni 2015 durchgeführten Eingriffen am vorderen Kreuzband und am Meniskus handle es sich um zwei trennbare Beschwerdebilder, die sich in unterschiedlichen Symptomen und Befunden äusserten und zwei unterschiedliche anatomische Strukturen beträfen. Die beiden Eingriffe - sowohl die VKB-Plastik als auch die Meniskusoperation - stünden gleichwertig nebeneinander (S. 6). Da sich nicht klar erkennen lasse, ob die „festgestellte volle Arbeitsunfähigkeit rein aufgrund des vorderen Kreuzbandes oder auch aufgrund des Meniskus bedingt“ gewesen sei, erkläre sich die Suva aufgrund der unklaren Situation dazu bereit, die Taggeldkosten, welche sich aus der Auskunft des Beschwerdeführers vom 5. April 2016 ergäben, zu übernehmen (S. 8).
Was die Übernahme der Heilkosten betreffe, habe sich gemäss der ad-hoc Empfehlung 13/85 bei trennbaren Gesundheitsschäden die Aufteilung der Kosten nach dem Anteil bei getrennter Behandlung der Schäden zu richten. In diesem Fall müsse der von den jeweiligen Sozialversicherungen zu übernehmende Anteil im Einzelfall beziffert werden und dieser habe gestützt auf die ärztlichen Angaben zu erfolgen. Da Kreisarzt Dr. Z.___ den jeweiligen Anteil auf 50 % geschätzt habe, hätten die Suva und die Helsana Versicherungen AG je 50 % der Heilkosten, welche im Zusammenhang mit der Operation vom 12. Juni 2015 entstanden seien, zu übernehmen (S. 9).
2.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1 S. 2), es treffe nicht zu, dass die vordere Kreuzbandruptur im rechten Knie in keinem unfallbedingten Kausalzusammenhang stehe. Vor den Unfallereignissen vom 31. Mai 2015, vom 18. Mai 2014 beziehungsweise vom 17. September 2014 sei die subtotale vordere Kreuzbandruptur vollkommen asymptomatisch gewesen; symptomatisch und operationsbedürftig sei sie erst durch die erwähnten Unfallereignisse beziehungsweise zumindest durch eines der Ereignisse geworden. Demzufolge hätten die erwähnten Unfallereignisse zu einer Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Zudem sei davon auszugehen, dass eine Operation bezüglich der vorderen Kreuzbandruptur ohne die Unfallereignisse, falls überhaupt, jedenfalls erst zu einem späteren Zeitpunkt hätte durchgeführt werden müssen. Somit stehe die vordere Kreuzbandruptur zumindest in einem teilkausalen Zusammenhang zu den erwähnten Unfallereignissen. Vorliegend beträfen beide Schäden das rechte Kniegelenk, und auf der Leistungsabrechnung sei auch lediglich ein komplexer Eingriff am Kniegelenk aufgeführt. Von trennbaren Gesundheitsschäden könne damit nicht gesprochen werden, sondern es lägen sich überschneidende Gesundheitsschäden vor. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb für die Heilbehandlungskosten am rechten Kniegelenk vollumfänglich aufzukommen, und zwar nicht nur für die Heilkosten im Zusammenhang mit der Operation vom 12. Juni 2015, sondern auch für die Heilbehandlungskosten am rechten Knie vor und nach dieser Operation (Urk. 1 S. 3).
2.3 Der Beschwerdeführer seinerseits machte geltend (Urk. 1), es treffe nicht zu, dass die vordere Kreuzbandruptur im rechten Knie in keinem unfallbedingten Kausalzusammenhang stehe. Vor dem Unfallereignis vom 18. Mai 2014 habe er keinerlei Kniebeschwerden gehabt, und symptomatisch und operationsbedürftig sei die Kreuzbandruptur erst durch die Unfallereignisse vom 18. Mai 2014, vom 17. September 2014 und vom 31. Mai 2015 geworden. Selbst wenn von einem Vorzustand auszugehen wäre, hätten erst diese Unfallereignisse zu einer Verschlimmerung der Folgen und zu einer symptomatischen Ausprägung geführt. Die Möglichkeit der Aktivierung der älteren Verletzungen sei somit kausal einzig auf das Unfallereignis vom 18. Mai 2014 zurückzuführen. Somit stehe die vordere Kreuzbandruptur mindestens in einem teilkausalen Zusammenhang zu den erwähnten Unfallereignissen, womit die Beschwerdegegnerin vollumfänglich leistungspflichtig sei (S. 5 f.). Auch beträfen die beiden Schäden das rechte Knie und fänden sich nicht in verschiedenen Körperteilen. Die Annahme, es handle sich um trennbare Beschwerdebilder, werde deshalb bestritten (S. 7). Der Kreisarzt beachte in seinem Bericht auch nicht, dass der MRI-Bericht eine ältere Kreuzbandruptur lediglich als Differentialdiagnose nenne, und er habe in seiner Beurteilung auch die Aussage von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nicht einbezogen, wonach es sich um eine frische Läsion mit Hämarthros handle (S. 8).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin nach den Ereignissen vom 18. Mai 2014, vom 17. September 2014 und vom 31. Mai 2015 für die Kosten des Eingriffs vom 12. Juni 2015 am rechten Knie vollumfänglich (auch hinsichtlich Kreuzbandruptur) und allfällige weitere Kosten (Taggelder) aufzukommen hat.
3.
3.1 Im Bericht der B.___ Diagnostik AG vom 22. Mai 2014 über das MRI des rechten Knies vom selben Tag beschrieb der Radiologe Dr. med. C.___ ein deutlich strukturalteriertes vorderes Kreuzband (VKB), differentialdiagnostisch im Rahmen einer älteren höhergradigen Zerrung/Partialruptur bei fehlenden Begleiterscheinungen wie Knochenmarksödem. Es bestehe eine leichtgradige Zerrung, mehr des lateralen als des medialen Kollateralbandes, jedoch ohne Hinweis auf eine Ruptur. Fraglich seien eine kleinste vertikale Läsion an der Unterfläche des Hinterhorns des medialen Meniskus und eine Zerrung der meniskokapsulären Verankerung. Begleitend bestehe ein Kniegelenkserguss (Urk. 7/9/23).
3.2 Am 24. September 2014 berichtete Dr. med. D.___, leitender Arzt Chirurgie am B.___, der Beschwerdeführer habe beim Fussballspielen am 17. September 2014 ein Distorsionstrauma des rechten Knies erlitten und deswegen die Notfallstation aufgesucht. Ossäre Läsionen seien ausgeschlossen worden und bei Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion sei die ambulante Durchführung einer Magnetresonanz- (MR-) Tomographie erfolgt. Bereits im Mai 2014 sei eine Kniedistorsion magnetresonanztomographisch abgeklärt und behandelt worden. Damals hätten sich vor allem Zerrungen der medialen und lateralen Kollateralbänder, aber auch eine damals schon etwas ältere Ruptur des vorderen Kreuzbandes gezeigt. Unter konservativen Massnahmen habe ein problemloser Verlauf stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe über „keinerlei Giving Way Symptomatik“ berichtet. Im MRI des Knies nativ rechts vom 22. September 2014 zeige sich nun ein Korbhenkelriss des medialen Meniskus, welcher nach zentral umgeschlagen sei, sowie eine unveränderte Darstellung des vorderen Kreuzbandes, das gut vereinbar mit einem alten subtotalen Riss sei, und ein deutlicher Kniegelenkserguss. Bei diesem umgeschlagenen Meniskus sei eine rasche Kniearthroskopie indiziert, und da die Kreuzbandruptur/Zerrung bisher klinisch inapperzept gewesen sei, werde sich die Therapie vor allem auf den Meniskusriss beschränken (Urk. 7/8/9).
3.3 Im Operationsbericht vom 25. September 2014 beschrieb Dr. D.___, in der Interkondylärregion sei der nach zentral umgeschlagene mediale Meniskus gut sichtbar und lasse sich regelrecht reponieren. Im Bereich des vorderen Kreuzbandes zeige sich, dass wenige Fasern noch durchgängig, die meisten aber im Sinne einer intraligamentären Ruptur retrahiert und zyklopenartig verdickt seien. Hier erfolge ein partielles Shaving soweit nötig. Im lateralen Kompartiment seien die meniskalen Verhältnisse und die Verhältnisse im Bereich des Knorpelüberzugs regelrecht. Im medialen Kompartiment zeige sich nach Reposition des eingeschlagenen Meniskus ein konzentrischer Riss in der weiss-roten Zone. Zudem seien im Hinterhorn auch radiäre Einrisse zu finden, sodass eine meniskuserhaltende Naht nicht erfolgsversprechend erscheine und entsprechend eine Teilmeniskektomie soweit nötig durchgeführt werde (Urk. 7/8/14).
3.4 Dr. A.___ wies im Auszug der Krankengeschichte anlässlich der Sprechstunde vom 3. Juni 2015 auf die Selbstzuweisung des Beschwerdeführers wegen Beschwerden am rechten Knie hin. Er hielt fest, beim Beschwerdeführer sei nach einem Unfall im September 2014 im Spital B.___ eine Operation durchgeführt worden. Damals sei vor allem der Meniskus betroffen gewesen. Zwischenzeitlich sei es besser gegangen, trotz VKB-Ruptur und Instabilität, mit jetzt einem erneuten Unfall am 31. Mai 2015, erneutem Giving-way und medial betonten Schmerzen. Es bestehe ein unsicheres Gefühl und gelegentlich auch ein Einknicken. Es lägen Bilddokumente von 2014 vor. Im Befund zeige sich ein sportlicher, schlanker, fitter 19-Jähriger. Das linke Knie sei ruhig und das rechte Knie ohne wesentlichen Erguss. Die Schmerzen seien mässig medial, mit aber doch deutlicher Schublade bei 70 Grad Flexion und auch strecknah mit weichem Stopp.
Im mitgebrachten MRI von 2014 sehe man, damals noch ohne Meniskusruptur, eine doch eindeutige VKB-Ruptur. Zum weiteren Prozedere, vor allem der Frage nach operativer Geste, seien neue Bilddokumente zum aktuellen Zustand des rechten Kniegelenkes zu empfehlen (Urk. 7/9/15).
3.5 Im Bericht des Medizinisch Radiologischen Instituts vom 9. Juni 2015 über das native MRI des rechten Knies vom selben Tag beschrieb der zuständige Radiologe PD Dr. med. E.___, es bestehe eine ausgedehnte Partialruptur des vorderen Kreuzbandes am femoralen Ansatz und ein verkleinerter Meniskus bei angeblichem Status nach Meniskusoperation mit aktuell vermutlich vertikalem Riss und nach medial disloziertem beziehungsweise umgeschlagenem Fragment an der Meniskusbasis dorsal (Urk. 7/9/13).
Im am gleichen Tag erstellten Röntgenbild ersah Dr. E.___ normale ossäre Strukturen und einen erhaltenen medialen und lateralen Gelenkspalt sowie eine normale femoropatellare Artikulation ohne grösseren Gelenkerguss (Urk. 7/9/16).
3.6 Im Operationsbericht vom 12. Juni 2015 berichtete Dr. A.___ über die am rechten Knie durchgeführte Arthroskopie mit VKB-Plastik und Lappenentfernung im medialen Meniskus. Zum technischen Vorgehen hielt er fest, die Arthroskopie bestätige die Befunde des MRI. Es zeige sich eine deutliche Synovitis aller Gelenkabschnitte, entsprechend einer Synovektomie. Die Knorpelflächen seien soweit einsehbar ohne grössere Defekte, femoropatellär mit erhaltener Kongruenz. Medial zeige sich ein Zustand nach Operation mit subtotaler Resektion im Korpusbereich und auch dorsal, wobei sich ein grösserer Lappen zeige, der nach interkondylär geschlagen sei. Dieser Lappen werde abgetragen und reduziert, bis wieder freie Verhältnisse bestünden. Der Knorpel sei soweit einsehbar im ventralen Bereich unauffällig, etwas weich aber ohne Defekt. Interkondylär zeigten sich Reste vom VKB, mit Interposition und kleiner Zyklops, entsprechend einer Synovitis. Die Notch werde befreit und die laterale Einsicht ergebe einen erhaltenen Meniskus, sodass hier keine Geste notwendig sei (Urk. 7/9/50).
Im Auszug der Krankengeschichte über die Sprechstunde vom 18. Juni 2015 vermerkte Dr. A.___, er habe die alten Bilddokumente nochmals durchgesehen. Der Beschwerdeführer habe ein Originaldokument von B.___ über den MRI- Befund mit Originalbildern vom 22. Mai 2014 mitgebracht. Dort sehe man eine frische VKB-Läsion mit eindeutig auch vermehrter Flüssigkeit im VKB-Bereich und deutlichem Gelenkerguss, Hämarthros. Damals seien die Menisken noch gut erhalten gewesen. Somit müsse der Unfall vom 18. Mai 2014 das Erstereignis sein, da vorgängig der Beschwerdeführer kein Unfallereignis erlitten habe (Urk. 7/9/39 S. 3).
3.7 Nachdem Kreisarzt Dr. Z.___ die medizinische Aktenlage verschiedentlich beurteilt hatte (vgl. Stellungnahmen vom 11. Juni 2015, Urk. 7/9/24 und vom 21. Juli 2015, Urk. 7/9/40) hielt er in der Stellungnahme vom 21. August 2015 (Urk. 7/9/46) fest, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei die VKB-Ruptur bereits vor dem Unfallereignis vom 18. Mai 2014 entstanden, Bereits der Operationssitus vom 25. September 2014 zeige eine alte subtotale VKB-Läsion (Operationsbericht); dies sei acht Tage nach dem Unfallereignis vom 17. September 2014 gewesen. Das Unfallereignis vom 18. Mai 2014 könne ebenfalls als Ursache für die VKB-Ruptur ausgeschlossen werden, weil im MRI-Bericht vom 22. Mai 2014 vier Tage nach dem Unfallereignis wegen „fehlender Begleiterscheinungen, wie Knochenmarksödem" von einer älteren, höhergradigen Zerrung/Partialruptur des VKB ausgegangen worden sei. Der Radiologe Dr. C.___ (B.___) stütze mit diesem Befund die vorgängigen kreisärztlichen Beurteilungen vom 11. Juni 2015 und vom 21. Juli 2015 (Urk. 7/9/46).
In der Stellungnahme vom 14. April 2016 (Urk. 7/9/64) führte der Kreisarzt aus, die beiden Eingriffe, sowohl die VKB-Plastik als auch die Meniskusoperation, stünden gleichwertig nebeneinander und seien in einer Sitzung vorgenommen worden. Es handle sich jedoch um zwei trennbare Beschwerdebilder, weil diese sich in ganz unterschiedlichen Symptomen und Befunden äusserten, und es seien auch zwei ganz unterschiedliche anatomische Strukturen betroffen. Unter der Annahme eines alleinigen Meniskusschadens ohne eine instabilisierende VKB-Ruptur sei von einer vier bis sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Unter der Annahme der tatsächlichen Verhältnisse, nämlich bei gleichzeitigem Vorliegen einer alten Suva-fremden VKB-Ruptur mit Knieinstabilität betrage die Arbeitsunfähigkeit ebenfalls sechs bis acht Wochen; allerdings mit der Einschränkung, dass keine 100%ige, sondern lediglich eine 80%ige Arbeitsfähigkeit entstanden wäre, weil das Besteigen von Leitern hätte untersagt werden müssen. Bei der am 12. Juni 2015 durchgeführten Operation betrage der Anteil betreffend das vordere Kreuzband und der Anteil betreffend den Meniskus je 50 %.
3.8 Dr. med. F.___, Chefarzt an der G.___ Klinik, hielt im Bericht vom 22. Juni 2016 zu Händen des Beschwerdeführers fest, je nach Unfallmechanismus mit vorderer Kreuzbandruptur komme es im Knie zu einem mehr oder weniger heftigen Anschlagen der gelenkbildenden Knochen (Oberschenkel/Unterschenkel), welches in über 80 % der Fälle mit einer sog. Bone bruise (Knochenmarksschwellung) im MRI einhergehe. Allerdings seien dementsprechend auch bis 20 % der frischen vorderen Kreuzbandrupturen auch ohne Bone bruise möglich, vor allem bei Überstrecktraumata und Rotationstraumata ohne axiale Belastung, so dass die Aussage eines mit Sicherheit währenden Ausschlusses einer Unfallkausalität aufgrund des MRI vom 22. Mai 2014 nicht korrekt erscheine (Urk. 11).
4.
4.1 Die Aktenlage ergibt, dass sich der Beschwerdeführer beim Fussballspielen bei drei zeitlich auseinanderliegenden Ereignissen Verletzungen am rechten Knie zugezogen und sich deshalb in ärztliche Behandlung begeben hat. Beim Erstereignis im Mai 2014 wurde MR-tomographisch vor allem eine Zerrung der medialen Kollateralbänder und ein deutlich strukturalteriertes Kreuzband gesehen und als Differentialdiagnose eine etwas ältere Zerrung/Partialruptur des vorderen Kreuzbandes festgehalten, wobei der Heilungsverlauf unter konservativer Behandlung problemlos verlief (E. 3.1). Beim Zweitereignis im September 2014 ergab das MRI einen Korbhenkelriss des medialen Meniskus, infolgedessen eine rasche Versorgung des Meniskusrisses mittels Arthroskopie als indiziert erachtet und durchgeführt wurde, während die Kreuzbandzerrung/Ruptur bei völlig fehlender Giving-way-Symptomatik und inapperzeptem klinischem Verlauf nicht weiter angegangen wurde (E. 3.2). Nach dem Drittereignis im Juni 2015 berichtete der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Kniestabilität über ein unsicheres Gefühl, gelegentlich auch mit Einknicken. Der klinische Befund bezüglich der Verschieblichkeit des Kniegelenks ergab eine deutliche Schublade bei 70 Grad Flexion (E. 3.4). MR-tomographisch zeigte sich nun eine ausgedehnte Partialruptur des vorderen Kreuzbandes am femoralen Ansatz (E. 3.5). Anlässlich der Arthroskopie wurden interkondylär Reste des vorderen Kreuzbandes mit Interposition und kleiner Zyklops (Narbengewebe), entsprechend einer Synovitis gefunden (E. 3.6).
4.2 Ausweislich der medizinischen Akten ist damit erstellt, dass sich die Befundlage in Bezug auf das vordere Kreuzband am rechten Knie sowohl klinisch als auch in der Bildgebung zwischen dem Erstereignis im Mai 2014 und dem letzten Ereignis im Juni 2015 derart verschlimmert zeigte, dass die Operationsindikation zur Vorderen-Kreuzband-Plastik aufgrund der nunmehr ausgedehnten Partialruptur des vorderen Kreuzbandes am femoralen Ansatz und die aufgetretene Instabilität nach dem letzten Ereignis gestellt wurde. Hinweise aus den Akten, dass vor dem Erstereignis im Mai 2014 bereits eine Ruptur/Zerrung des vorderen Kreuzbandes symptomatisch gewesen wäre, sind nicht greifbar. Der Beschwerdeführer war sodann nach der konservativen Behandlung im Mai 2014 auch soweit beschwerdefrei, dass er wieder in der Lage war, Fussball spielen zu können, bis er sich im September 2014 bei einem Fussballmatch erneut am rechten Knie verletzte. Zu Recht wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, dass anlässlich des Erstereignisses im Mai 2014 die Diagnose einer „älteren höhergradigen Zerrung/Partialruptur bei fehlenden Begleiterscheinungen wie Knochenmarksödem“ lediglich als Differentialdiagnose gestellt wurde und damit bereits ein Vorzustand am Kreuzband vor dem Ereignis vom 22. Mai 2014 nicht als gesichert gelten kann (Urk. 1. S. 8 und E. 3.1). Jedenfalls ist ein allfälliger Vorschaden am vorderen Kreuzband nicht derart in Erscheinung getreten, dass dieser im Alltag oder bei sportlichen Aktivitäten (Fussballspielen) Anlass für eine medizinische Behandlung gab. Fest steht damit, dass das als Unfall zu qualifizierende Geschehnis vom 31. Mai 2015 einen bis dahin allenfalls bestehenden Vorzustand am vorderen Kreuzband zumindest aktiviert und behandlungsbedürftig gemacht hat und damit zumindest teilkausal für den Gesundheitsschaden ist.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2015 einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erlitten hat, der zumindest teilkausal für die Beschwerden am rechten Kniegelenk respektive am vorderen Kreuzband ist. Die Suva hat daher bis zum Zeitpunkt, in dem von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem operativen Eingriff vom 12. Juni 2015 vollständig zu erbringen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Ausgangsgemäss ist dem vertretenen Beschwerdeführer gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) eine Prozessentschädigung zuzusprechen, wobei ein Betrag von Fr. 2‘200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheint.
Das Gericht verfügt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 19. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 31. Mai 2015 im Sinne der Erwägungen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung hat.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer 2eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Helsana Versicherungen AG
- Rechtsanwalt Rainer Deecke
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef