Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00115 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 21. Februar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1969, arbeitet seit 1. Oktober 2004 als Oberärztin im Y.___ und ist in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 9/1). Am 19. Januar 2015 stürzte sie, als sie nach dem Überqueren der Strasse über einen Schneehaufen steigen musste, um auf das Trottoir zu gelangen (Bagatell-Unfallmeldung vom 10. Februar 2015, Urk. 9/1). Die Versicherte begab sich am 10. Februar 2015 in die Z.___, wo ihre linke Schulter geröntgt und eine Bursitis subacromialis sowie ein Verdacht auf Tendinopathie der langen Bicepssehne links diagnostiziert wurde. Zur Behandlung führten die Ärzte eine subacromiale Infiltration durch (Urk. 9/7, Urk. 9/13 f.). Weil die Versicherte in der Folge über eine Schwäche und Funktionseinschränkung der linken Schulter klagte (Urk. 9/18), veranlassten die behandelnden Ärzte zudem die Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter vom 27. Mai 2015 in der Z.___ (Urk. 9/16). Daraufhin empfahlen sie der Versicherten eine Schulteroperation und verordneten ihr zur Behandlung des Knackens im Schultergelenk Physiotherapie (Urk. 9/17, Urk. 9/19 f.).
Die Visana erbrachte Heilbehandlungsleistungen. Nach Eingang des Kostengutsprachegesuchs für eine Schulteroperation in der Z.___ (Urk. 9/21 f.) holte sie die Kausalitätsbeurteilung ihres beratenden Arztes vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/23 f.) ein. Gestützt darauf stellte die Visana ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 per 19. September 2015 ein und führte zur Begründung aus, dass die Schulterbeschwerden spätestens acht Monate nach dem Unfall vom 19. Januar 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf degenerative Veränderungen zurückzuführen seien (Urk. 9/25 ff.). Dagegen erhob die Versicherte am 11. November 2015 Einsprache (Urk. 9/29 f.). Am folgenden Tag wurde sie in der Z.___ an der linken Schulter operiert (Urk. 9/39 f.). Deren Ärzte attestierten der Versicherten von 12. November 2015 bis 17. Januar 2016 eine 100%ige und von 18. Januar bis 14. Februar 2016 eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/34 f., Urk. 9/41, Urk. 9/43, Urk. 9/45). Nachdem sie die Stellungnahme ihres beratenden Arztes vom 2. Februar 2016 (Urk. 9/47) eingeholt hatte, wies die Visana die Einsprache der Versicherten mit Entscheid vom 8. April 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 9. Mai 2016 Beschwerde und liess beantragen (Urk. 1 S. 2):
„1.Der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2016 sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien auch ab dem 19. September 2015 weiterhin und ununterbrochen die UVG-Leistungen zu erbringen, namentlich sei der Beschwerdeführerin das bisherige Taggeld bis zur Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit zu gewähren sowie die Behandlungskosten zu übernehmen.
2.Eventualiter sei der angefochtene Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2016 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neutrale Begutachtung in Auftrag zu geben, woraufhin neu zu entscheiden sei.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
In prozessualer Hinsicht beantragte sie, dass ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen sei (Urk. 1 S. 3).
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2016 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten [Urk. 9/1-68]).
Mit Verfügung vom 26. August 2016 wurde der Beschwerdeführerin das Doppel der Beschwerdeantwort vom 19. August 2016 (Urk. 8) zugestellt und den Parteien wurde mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 10).
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 28. September 2016 (Urk. 11) eine Replik ein, was der Beschwerdegegnerin am 30. September 2016 (Urk. 12) zur Kenntnis gebracht wurde.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. Januar 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.3 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.4
1.4.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4.2 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5
1.5.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.5.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
1.6
1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6.2 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
1.6.3 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).
1.6.4 Auf Aktenberichte kann abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.3.3 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch über den 19. September 2015 hinaus Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin hat, mithin ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Januar 2015 stehen.
2.2 Mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 8. April 2016 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass auf die Beurteilungen ihrer beratenden Ärzte, Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie FMH, und Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Oktober 2015 respektive 2. Februar 2016 abgestellt werden könne. In seiner Beurteilung habe Dr. A.___ ausgeführt, dass die Rotatorenmanschette bei direkten Anpralltraumen, wie dem vorliegenden Fall, nicht reisse (Urk. 2 S. 5). Sodann habe er darauf hingewiesen, dass bei der MRI-Untersuchung vom 27. Mai 2015 keine eindeutig traumatischen Läsionen festgestellt worden seien. Gemäss Dr. A.___ seien die von der Beschwerdeführerin weiterhin geltend gemachten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf altersentsprechende degenerative Veränderungen zurückzuführen und der status quo sine sei spätestens acht Monate nach dem Unfall vom 19. Januar 2015 erreicht gewesen (Urk. 2 S. 4). Alsdann sei Dr. B.___ aufgrund der Befunde dieser MRI-Untersuchung gar zum Schluss gelangt, dass schon am 27. Mai 2015 der status quo sine hätte angenommen werden müssen. Weil die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden gestützt auf diese ärztlichen Beurteilungen als nicht mehr unfallbedingt gelten würden, sei der Fallabschluss per 19. September 2015 korrekt (Urk. 2 S. 5).
2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, dass ihre Beschwerden auch nach dem 19. September 2015 bestanden hätten. Sie sei erst im Frühjahr 2016, nach der Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion links in der Z.___ vom 12. November 2015 und der anschliessenden Heilungsphase, wieder voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 1 S. 3-4). Zuvor sei noch versucht worden, eine Heilung der unfallbedingten Beschwerden mittels Physiotherapie zu erreichen (Urk. 11 S. 2). Weil die Beschwerdegegnerin bis 19. September 2015 Leistungen erbracht habe, müsse sie den Nachweis erbringen, dass der Kausalzusammenhang ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gegeben sei. Die von der Beschwerdegegnerin einmal anerkannte Leistungspflicht entfalle erst dann, wenn sie nachweise, dass der Gesundheitszustand erreicht sei, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe oder wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte. Zusätzlich müsse sie gemäss Art. 36 UVG solange Leistungen erbringen, als die Gesundheitsschädigung noch teilweise auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 4). Gemäss Prof. Dr. med. C.___, leitender Arzt, Leiter Schulterchirurgie, Z.___, sei sowohl bei der MRI-Untersuchung vom 27. Mai 2015 als auch bei der Operation vom 12. November 2015 eine Ruptur der Rotatorenmanschette links festgestellt worden. Die Befunde seien von den beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin als Zeichen von Degeneration fehlinterpretiert worden (Urk. 1 S. 5, Urk. 11 S. 3). Aufgrund dessen habe die Beschwerdegegnerin auch über den 19. September 2015 hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 6, Urk. 11 S. 4).
3.
3.1 Prof. Dr. C.___ und med. pract. D.___, Assistenzarzt Orthopädie, Z.___, führten in ihrem Bericht vom 19. Februar 2015 die Diagnosen Bursitis subacromialis sowie Verdacht auf Tendinopathie der langen Bicepssehne links bei Sturz am 19. Januar 2015 an. Bei der von ihnen veranlassten Röntgenuntersuchung der linken Schulter zeigten sich keine abgrenzbare Fraktur und kein össärer Ausriss, ein kritischer Schulter Winkel (Critical Shoulder Angle [CSA]) von 35 Grad sowie eine acromiohumerale Distanz (ACHD) von 9 mm (Urk. 9/14). Sodann erhoben sie bei ihrer klinischen Untersuchung vom 10. Februar 2015 den folgenden Befund (Urk. 9/14): „Schulter links: Intaktes Schulterrelief. PDMS intakt. Globale Schulterbeweglichkeit symmetrisch. Apprehensionstest negativ. Rotatorenmanschette kräftig. Bicepsstresstest positiv. Subacromialer Impingementtest kräftig. Bicepsstresstest positiv. Subacromialer Impingementtest postiv. AC-Gelenk unauffällig.“
3.2 Bei der von Dr. med. E.___, Oberärztin, und Dr. med. F.___, Assistenzärztin, Radiologie, Z.___, befundeten Arthro-MRI-Untersuchung der linken Schulter der Beschwerdeführerin vom 27. Mai 2015 fand sich eine Tendinopathie der Subscapularissehne mit Partialruptur am Oberrand und eine Tendinopathie der langen Bicepssehne im Intervall (Urk. 9/16).
3.3 Am 27. Mai 2015 diagnostizierte Prof. Dr. C.___ eine Rotatorenmanschetten-Partialruptur (Subscapularis obere 30 % unterflächig) und Verdacht auf Bicepsbeteiligung links mit scapulothorakalem Knacken der Schulter links bei Status nach Sturz vom 19. Januar 2015 (Urk. 9/18). Dazu hielt er fest, dass der MRI-Befund vom 27. Mai 2015 mit einer Unterflächenläsion der oberen 30 bis 50 % des Subscapularis - die Sehne sei dort verdickt und erscheine aufgefächert - gut zum Trauma vom 19. Januar 2015 und zum klinischen Befund passen würde (Urk. 9/17).
3.4 Dr. A.___ führte in seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2015 aus, dass das Ereignis vom 19. Januar 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines Vorzustandes der linken Schulter im Sinne von altersentsprechenden degenerativen Veränderungen geführt habe. MR-tomographisch seien am 27. Mai 2015 keine eindeutig traumatisch bedingten Läsionen festgestellt worden (Urk. 9/24). Die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien acht Monate nach dem Ereignis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf altersentsprechende degenerative Veränderungen zurückzuführen (Urk. 9/23).
3.5 Dr. B.___ gelangte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2016 zum Schluss, dass bezüglich der Schulterbeschwerden der status quo sine schon im Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 27. Mai 2015 bestanden habe. Die in der Folge durchgeführten Behandlungen, namentlich auch die Operation vom 12. November 2015, seien überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich im Zusammenhang mit degenerativen Veränderungen erfolgt, wie sie in der Alterskategorie der Beschwerdeführerin oftmals zu sehen seien (Urk. 9/47).
3.6 Prof. Dr. C.___ schrieb am 3. Mai 2016, der Unfall vom 19. Januar 2015 habe eine richtungsweisende Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. Bei der MRI-Untersuchung vom 27. Mai 2015 und auch bei der Operation vom 12. November 2015 sei eine Ruptur der Rotatorenmanschette links feststellbar gewesen. Eine Beurteilung der Sehnenqualität im MRI nach dem Trauma lasse keine Rückschlüsse auf die Sehnenqualität vor dem Trauma zu, da die Traumatisierung zu einer Ödembildung, Einblutung und intratendinösen Veränderung führe, welche das Trauma als Ursache unterstreichen würde. Dies sei vorliegend als Degeneration fehlinterpretiert worden. Schliesslich sei die Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 19. Januar 2015 bezüglich der linken Schulter völlig asymptomatisch gewesen, was sich mit diesem Unfallereignis richtungsweisend geändert habe (Urk. 3).
4.
4.1 Zu prüfen ist, ob die Rotatorenmanschettenläsion der Beschwerdeführerin auf den Unfall vom 19. Januar 2015 zurückzuführen ist. Zum Unfallhergang ist der Unfallmeldung vom 10. Februar 2015 zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe sich beim Sturz vom 19. Januar 2015 die linke Schulter verdreht beziehungsweise verstaucht (Urk. 9/1). Ein Anprall der Schulter ist nach einhelliger fachärztlicher Ansicht nicht geeignet, um eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5 mit Hinweisen). Es entspricht ferner einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass eine Rotatorenmanschettenruptur sowohl traumatische wie auch degenerative Ursachen haben kann, wobei eine traumatische Ruptur, die mit sofort auftretenden akuten Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen einhergeht, seltener ist; die Rotatorenmanschettenruptur entsteht vielmehr meist durch degenerative Vorschädigungen (vgl. Fritz U. Niethard/Joachim Pfeil, Orthopädie, 2., überarbeitete und erweiterte Auflage, Stuttgart 1992, S. 369). In diesem Zusammenhang hielt Dr. A.___ sodann unter Hinweis auf versicherungsmedizinische Fachliteratur fest, dass eine traumatische Rotatorenmanschettenruptur einerseits im Rahmen einer Schulterluxation anderseits durch eine exzentrische Belastung derselben entstehen könne (Urk. 9/24). Bei der erstmaligen Konsultation von Prof. Dr. C.___ am 10. Februar 2015 gab die Beschwerdeführerin noch an, dass sie auf den linken Arm gefallen sei (Urk. 9/14). Alsdann führte sie in ihrer Einsprache vom 11. November 2015 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/25 ff.) aus, beim Sturz vom 19. Januar 2015 nach hinten auf den beim Abfangversuch nach hinten getreckten und ausrotierten linken Arm gefallen zu sein, was ein verletztungstypisches Traumamuster darstelle (Urk. 9/30). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts jedoch in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis). Ins Gewicht fällt ebenfalls, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Sturz vom 19. Januar 2015 erst am 10. Februar 2015 zum Arzt begab, wo sie angab, dass die Belastung der Schulter schmerzhaft sei, jedoch deren Beweglichkeit und die Kraft normal seien und keine Ruhe- und Nachtschmerzen bestünden (Urk. 9/14). Nach dem Unfall aufgetretene akute Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen wurden allerdings nicht erwähnt, so dass aufgrund des echtzeitlich angegebenen Unfallhergangs (Urk. 9/14) nicht von einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur auszugehen ist.
4.2 Ebenso wenig wurden in den klinischen Untersuchungsbefunden von Prof. Dr. C.___ vom 10. Februar 2015 (Urk. 9/14) wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen beschrieben. Diesbezüglich wies Dr. B.___ darauf hin, dass die damaligen klinischen Befunde hinsichtlich einer allfälligen, traumatisch entstandenen Läsion der Rotatorenmanschette unauffällig gewesen seien (Urk. 9/47). Was die bildgebenden Befunde betrifft, so ergab die Röntgenuntersuchung vom 10. Februar 2015 weder eine abgrenzbare Fraktur noch einen ossären Ausriss (Urk. 9/7, Urk. 9/13). Dies spricht ebenfalls gegen eine traumatische Rotatorenmanschettenläsion (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5). Prof. Dr. C.___ hielt dafür, dass die aufgetriebene, signalalterierte Subscapularissehne mit Partialruptur, welche sich im MRI-Befund vom 27. Mai 2015 zeigte (Urk. 9/16), gut zum Trauma vom 19. Januar 2015 passen würde (Urk. 9/17). Hierzu hielt Dr. B.___ fest, dass Prof. Dr. C.___ am 27. Mai 2015 zwar von einer Läsion gesprochen habe, welche 30 bis 50 % des kranialen Sehnenanteils ausmache, bei der Schulteroperation vom 12. November 2015 sei jedoch lediglich eine kleine Unterflächenläsion im mittleren Anteil gefunden worden, wohingegen der kraniale Anteil als intakt beschrieben worden sei. Bei eigener Betrachtung der Bilder habe er (Dr. B.___) Mühe, überhaupt eine relevante Pathologie an der Subskapularissehne zu sehen. Die dort bestehenden leichtgradigen Alterationen würden für rein degenerative Veränderungen sprechen. Objektivierbare Hinweise auf Residuen des am 19. Januar 2015 erlittenen Traumas seien in den MRI-Befunden vom 27. Mai 2015 nicht zu erkennen (Urk. 9/47). Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass auch im Operationsbericht zur Schulterarthroskopie und Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion vom 12. November 2015 keine traumatischen Läsionen erwähnt werden (Urk. 9/39 f.).
4.3 Für ihre Aktenbeurteilungen standen Dr. A.___ und Dr. B.___ jeweils die Akten der Beschwerdegegnerin inklusive Untersuchungsberichte und Befunde der bildgebenden Untersuchungen zur Verfügung, so dass sie in der Lage waren, den medizinischen Sachverhalt zu beurteilen. Insbesondere mit Blick auf den Unfallhergang und die Untersuchungsbefunde in den echtzeitlichen Akten (vgl. Urk. 9/13 f.), die Befunde der bildgebenden Untersuchungen (vgl. Urk. 9/7, Urk. 9/16) sowie den Operationsbericht vom 12. November 2015 (Urk. 9/39 f.) erweisen sich ihre Beurteilungen vom 30. Oktober 2015 (Urk. 9/23 f.) beziehungsweise 2. Februar 2016 (Urk. 9/47) als schlüssig und überzeugend. Die Berichte des behandelnden Arztes Prof. Dr. C.___ sowie insbesondere dessen Stellungnahme vom 3. Mai 2016 (Urk. 3) vermögen keine Zweifel an diesen Beurteilungen zu begründen. Zur Letzteren ist festzuhalten, dass er auf einen allfälligen Zusammenhang zwischen der Rotatorenmanschettenläsion der 1969 geborenen Beschwerdeführerin und degenerativen Veränderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2016 vom 17. Mai 2016 E. 5) nicht einging. Stattdessen schrieb er, dass eine Oedembildung, Einblutung und intratendinöse Veränderung für eine traumatische Einwirkung sprechen würden (Urk. 3), ohne jedoch nachvollziehbar darzulegen, dass entsprechende Befunde bei der Beschwerdeführerin bestanden hätten (vgl. auch die Berichte zur MRI-Untersuchung vom 27. Mai 2015 [Urk. 9/16] sowie zur Schulterarthroskopie vom 12. November 2015 [Urk. 9/39 f.]). Schliesslich begründete Prof. Dr. C.___ die Unfallkausalität der Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin mit dem Umstand, dass diese erst nach dem Unfall vom 19. Januar 2015 symptomatisch geworden seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht gelten kann, weil sie nach diesem aufgetreten ist (post hoc, ergo propter hoc; BGE 119 V 335 E. 2b/bb mit Hinweis, Urteil des Bundesgerichts 8C_636/2016 vom 16. November 2016 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungen zu Recht per 19. September 2015 eingestellt, da gestützt auf die Beurteilungen der Dres. A.___ und B.___ davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Beschwerden - spätestens - in diesem Zeitpunkt nicht mehr unfallbedingt waren.
5. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher