Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00117


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 4. Mai 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1952 geborene X.___ arbeitete seit 1978 als Marketing-Fachspezialist bei der Y.___ AG, und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 27. November 2014 zeigte die Arbeitgeberin der Suva ein Schadenereignis vom 17. Oktober 2014 an, anlässlich welchem dem Versicherten ein Fremdkörper in sein linkes Auge geraten sei. Der Sachverhalt schilderte sie wie folgt: „Bruder schoss 1964 auf Versicherten im Spiel mit einer Bleikugel. Bleikugel im Auge – war einige Tage blind – 2004 hatte Versicherte eine Staroperation aufgrund des Unfalls von 1964, dies verursachte ein Makula-Loch“ (Urk. 8/1). Die erstbehandelnden Ärzte der Augenklinik des Z.___ diagnostizierten eine subluxierte Intraokularlinse (IOL, Bericht vom 21.  Oktober 2014, Urk. 8/8). Am 2. Dezember 2014 wurde die IOL am Z.___ im linken Auge explantiert sowie eine Artisan-Linse retropupillär implantiert (Austrittsbericht vom 2. Dezember 2014, Urk. 8/5/5). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2014 teilte die Suva dem Versicherten mit, das Unfallereignis aus dem Jahre 1964 sei nicht durch die Suva versichert gewesen (Urk. 8/2).

1.2    Am 23. November 2015 teilte der Versicherte der Suva telefonisch mit, ihm sei am 17. Oktober 2014 in A.___ etwas ins Auge geflogen. Er habe in seinem Auge gerieben, woraufhin sich die Linse verschoben habe (Urk. 8/7). Daraufhin wurde der Versicherte von der Suva-Aussendienstmitarbeiterin zu Krankengeschichte, Sachverhalt und Heilverlauf befragt (Bericht vom 2. Dezember 2015, Urk. 8/13). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 lehnte die Suva ihre Leistungspflicht ab (Urk. 8/16). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache vom 18Dezember 2015 (Urk. 8/18) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 14April 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 13. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der Vorfall vom 17. Oktober 2014 als versichertes Ereignis anzuerkennen und es seien ihm Leistungen der Unfallversicherung zuzusprechen (Urk. 1). Ausserdem legte er diverse Beilagen auf (Urk. 3/1-2, Urk. 3/413). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer am 19. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, die Beschwerde zurückzuziehen oder darzulegen, ob und aus welchen Gründen er daran festhalten wolle (Urk. 9). Mit Eingabe vom 10. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an der Beschwerde vom 13. Mai 2016 fest. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen seine Argumentation in der Beschwerde (Urk. 11). Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. September 2016 wurde der Beschwerdegegnerin am 13. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Vorfall hat sich am 17. Oktober 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario). Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.4    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor - Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt - ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1, 134 V 72 E. 4.3.2.1 a.E., je mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:    
a.    Knochenbrüche;
b.    Verrenkungen von Gelenken;    
c.    Meniskusrisse;
d.    Muskelrisse;
e.    Muskelzerrungen;
f.    Sehnenrisse;
g.    Bandläsionen;
h.    Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer nach den Umständen des Geschehens vom 17. Oktober 2014 einen leistungsbegründenden Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG oder eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV erlitten hat.

2.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, das Reiben des Auges aufgrund eines Fremdkörpergefühls stelle kein ungewöhnlicher äusserer Faktor dar, welcher den Rahmen des in einer solchen Situation Alltäglichen oder Üblichen überschreite. Vielmehr handle es sich dabei um eine völlig normale Reaktion, welche meist sogar reflexartig vorgenommen werde. Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit sei daher nicht erfüllt und der Beschwerdeführer habe am 17. Oktober 2014 keinen Unfall im rechtlichen Sinne erlitten (Urk. 1 S. 5). Ausserdem liege mit der diagnostizierten Subluxation der Intraokularlinse im linken Auge keine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vor, welche auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt und somit von der Unfallversicherung gedeckt sei (Urk. 2/1 S. 5).

2.3    Der Beschwerdeführer wandte dagegen zusammengefasst ein, die Verschiebung der Linse im linken Auge sei eindeutig durch die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung neuer unvorhergesehener und ungewöhnlicher äusserer Faktoren verursacht worden. Auch die behandelnden Ärzte hätten allesamt von einem Unfall gesprochen. Soweit die Beschwerdegegnerin diesen Ärzten „nicht zutraue“, müsse sie eine neutrale Expertise veranlassen. Ausserdem müsse geprüft werden, ob dem Z.___ nicht administrative Fehler unterlaufen seien, mithin, ob es tatsächlich eine Kostengutsprache bei der Beschwerdegegnerin eingeholt habe. Es müsse auch geprüft werden, ob die Arbeitgeberin den Unfall sofort angemeldet habe. Sodann sei der vom Z.___ in Rechnung gestellte Betrag von über Fr. 5‘000.-- für die private Abteilung völlig überrissen und gar nicht gerechtfertigt. Weiter habe die Beschwerdegegnerin die leistungsabweisende Verfügung vom 15. Dezember 2015 erst 14 Monate nach dem Unfallereignis erstellt. Dabei habe sie den Entscheid absichtlich kurz vor den Weihnachtsferien zugestellt, mit der klaren Hoffnung, dass der beschädigte Patient nichts unternehme. Es sei denn auch bekannt, dass die Suva als undurchsichtiger und sturer Apparat mit allen Mitteln probiere, sich aus der Verantwortung zu ziehen. Der Einspracheentscheid vom 14. April 2016 stamme von der Suva Luzern, was bedeute, dass die Suva erstaunlicher- und verdächtigerweise gleichzeitig Richter und Partei sei (Urk. 1, Urk. 11).


3.

3.1    Den Akten ist zum Geschehensablauf vom 17. Oktober 2014 im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

3.2    Mit Telefonat vom 23. November 2015 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, er sei am 17. Oktober 2014 in A.___ gewesen. Er wisse nicht genau was passiert sei, evtl. habe er einen „Schock“ erlitten oder es sei ihm etwas ins Auge geflogen. Er habe an seinem Auge gerieben, woraufhin sich die Linse verschoben habe (Urk. 8/7).

3.3    Anlässlich der Besprechung mit der Suva-Aussendienstmitarbeiterin vom 2. Dezember 2015 schilderte der Beschwerdeführer das Ereignis wie folgt: „Ich war am 17. Oktober 2014 in A.___ und ging mit Kunden nach dem Essen Spazieren. Es war windig und hatte Staub und Sand. Plötzlich geschah etwas Komisches in meinem linken Auge. Ich dachte, es sei Staub oder ein Haar in das linke Auge gekommen und rieb deshalb leicht in meinem linken Auge. Es schmerzte nicht, weshalb ich dachte, dass es wieder weggehe. Ich bekam vom Arzt Tropfen, die ich immer dabei habe, damit das Auge schön feucht ist oder wenn es gereizt ist. Da das linke Auge gereizt war, benetzte ich es mit meinen üblichen Befeuchtungstropfen. Einer meiner Gäste wollte mich sofort zum Augenarzt bringen. Da es nicht schmerzte, wartete ich, bis ich wieder in der Schweiz war. Das Sehvermögen des linken Auges war verändert. Ich hatte ein komisches Gefühl drin, das Weiss des Auges war etwas gerötet. Es blutete nicht, äusserlich war im linken Augenbereich kein Kratzer sichtbar. Ich rieb auch leicht im Auge, da ich dachte, es habe etwas vom Wind ins Auge geweht. Am 19. Oktober 2014 flog ich zurück in die Schweiz. Am 20. Dezember 2014 war ich das erste Mal auf dem Notfall der Augenklinik des B.___. Es wurde bei dieser Konsultation festgestellt, dass sich die Linse meines linken Auges verschoben hatte, was operiert werden musste“ (Urk. 8/13/2).


4.

4.1    Ob sich die Linse schon vor dem Reiben oder durch das Reiben des Auges abgelöst hat, lässt sich weder aufgrund der Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers noch aufgrund der bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen genau eruieren, kann indes mangels Relevanz für das Beurteilungsergebnis offen gelassen werden. So qualifiziert weder eine Irritation durch ein Sandkorn oder dergleichen noch das Reiben im Auge als aussergewöhnlicher äusserer Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG. Selbstredend kann auch bei einer denkbaren Spontanablösung der Linse nicht von einem äusseren Faktor die Rede sein.

    Mit der diagnostizierten subluxierten Intraokularlinse ist auch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 UVV (vgl. E. 1.5) zu verneinen.

    Die beschwerdeweise vorgebrachten Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich und vermögen daran nichts zu ändern.

    Von zusätzlichen Abklärungen sind keine neuen Ergebnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_607/2011 vom 16. März 2012 E. 7.2).

4.2    Da das Ereignis vom 17. Oktober 2014 weder einen Unfall im Rechtssinne gemäss Art. 4 ATSG darstellt noch eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zur Folge hatte, ist der leistungsabweisende Einspracheentscheid vom 14. April 2016 zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger