Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00121 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim als Referentin
Gerichtsschreiber Nef
Verfügung vom 20. Juli 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
Postfach, 8010 Zürich
1.
1.1 Mit am 19. Mai 2016 erhobener Beschwerde beantragte X.___, es sei die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (Allianz) anzuweisen, ihren Einspracheentscheid ohne Verzug zu erlassen, und es sei ihm überdies die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Urk. 1 S. 2). X.___ machte dabei geltend, er habe im August 2008 einen Zeckenbiss erlitten. Die Allianz habe, nachdem sie vorerst die gesetzlichen Leistungen erbracht habe, eine Verfügung (vom 7. Mai 2014) erlassen, wonach die Versicherungsleistungen rückwirkend per Mitte Mai 2013 eingestellt würden. Dagegen habe er vorsorglich und am 28. Juli 2014 begründet Einsprache erhoben. Am 22. September 2014 habe er eine medizinische Stellungnahme von Dr. med. Y.___, FMH für Innere Medizin, eingereicht und mit Schreiben vom 16. März 2015 die Allianz aufgefordert, den Einspracheentscheid zu erlassen. Am 10. Juli 2015 habe er darauf hingewiesen, dass der Fall “für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde reif“ sei. Dennoch habe die Allianz jegliche Aktivität unterlassen (Urk. 1 S. 2 f.).
1.2 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2016 (Urk. 9) beantragte die Allianz die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und reichte den am gleichen Tag ergangenen Einspracheentscheid (Urk. 10/2) ein. Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
2. Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) zielte, nachdem er gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 Einsprache erhoben hatte, auf den (verzugslosen) Erlass eines Einspracheentscheides ab. Indem zwischenzeitlich der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2016 erging (Urk. 10/2), ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich dahingefallen, womit die Rechtsverzögerungs- respektive die Rechtsverweigerungsbeschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
3.
3.1 Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (vgl. Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34).
3.2
3.2.1 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]; vgl. auch BGE 131 V 407 E. 1.1).
3.2.2 Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil 8C_210/2013 vom 10. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 135 I 265 E. 4.4, 130 I 312 E. 5.2, 119 Ib 311 E. 5b sowie auf Felix Uhlmann, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 6 zu Art. 94 BGG).
3.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Ereignis von August 2008 (Zeckenstich) am 7. Mai 2014 (Urk. 13/158) eine leistungseinstellende Verfügung erlassen hatte. Dagegen wurde innert erstreckter Frist (vgl. Urk. 13/163) am 28. Juli 2014 (Urk. 13/164) Einsprache erhoben. Mit Schreiben vom 8. September 2014 (Urk. 13/166) reichte der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr. Y.___ ein. Am 16. März 2015 (Urk. 13/171) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin, über die Einsprache zu entscheiden. Im Schreiben vom 10. Juli 2015 (Urk. 13/174) wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seine Einsprachebegründung vom 28. Juli 2014 datiere und der Fall mittlerweile reif für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde sei. Am 18. Mai 2016 (Urk. 1) wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid am 27. Juni 2016 (Urk. 10/2). Das Einspracheverfahren dauerte mithin (insgesamt) rund zwei Jahre. Nach rein quantitativer Betrachtung überschreitet die Verfahrensdauer das übliche Mass von einigen wenigen Monaten (vgl. etwa Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 51 zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen), was die eingetretenen Verzögerungen insgesamt als nicht akzeptabel erscheinen lässt. Auch dass nach Eingang des Berichts von Dr. Y.___ bei der Beschwerdegegnerin im September 2014 noch eine interne versicherungsmedizinische Würdigung erforderlich wurde, vermag die lange Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen.
4.
4.1. Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde somit aufgrund des kontinuierlichen Ausbleibens des geforderten Einspracheentscheides aller Voraussicht nach gutgeheissen worden und der Beschwerdeführer hätte obsiegt. Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.
4.2 Mit Honorarnote vom 29. Juni 2016 (Urk. 15) hat der Beschwerdeführer einen Betrag von Fr. 990.00 bei einem Aufwand von 4.5 Stunden geltend gemacht, was mit Blick auf die Komplexität und Bedeutung der Streitsache betragsmässig (wiewohl im obersten Grenzbereich) gerade noch als angemessen erachtet werden kann. Der zu entschädigende Aufwand ist damit auf Fr. 990.00 (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.
4.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Die Referentin erkennt:
1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 990.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Thomas Laube
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der Gerichtsschreiber
Nef