Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00123
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 30. Januar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin
Freiestrasse 76, Postfach 420, 8032 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ teilte der Suva mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 (Urk. 7/1) mit, ihr Mann sei am 5. November (richtig: September; vgl. Urk. 7/26/3) 2002 verstorben (S. 1), nachdem ein Lungenkrebs diagnostiziert worden sei; er habe mit Asbest gearbeitet und der Betrieb sei der Suva unterstellt gewesen, deshalb mache sie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung aus Asbestschaden geltend (S. 2).
Die Suva wies mit Verfügung vom 6. November 2013 den Antrag auf Ausrichtung einer Integritätsentschädigung ab und führte aus, der Anspruch auf Integritätsentschädigung könne nur zu Lebzeiten der versicherten Person entstehen. Ein allfälliger Anspruch wäre spätestens am 5. November 2002 entstanden und sei somit spätestens am 30. November 2007 erloschen (Urk. 7/3). Die gegen die genannte Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 7/4) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 18. März 2014 (Urk. 7/11) ab. Die dagegen erho-bene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. Juli 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00100 abgewiesen (Urk. 7/51). Das Urteil ist rechtskräftig.
1.2 Am 27. Dezember 2013 machte X.___ einen Anspruch auch auf eine Hinterlassenenrente geltend (Urk. 7/8). Mit Verfügung vom 28. Mai 2015 (Urk. 7/47) und Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (Urk. 7/57 = Urk. 2) verneinte die Suva einen solchen Anspruch.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 15. April 2016 (Urk. 2) erhob X.___ am 18. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr eine Hinterlassenenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde.
Am 29. August 2017 fand antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) eine öffentliche Verhandlung sowie eine Parteibefragung statt (Prot. S. 3 ff.).
Mit Gerichtsverfügung vom 7. September 2017 wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, die Akten eines anderen, im Jahr 2012 verstorbenen Versicherten einzureichen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 15. September 2017 erklärte die Beschwerdegegnerin, eine Herausgabe sei nur mit dem Einverständnis der Witwe des Versicherten möglich (Urk. 14). Daraufhin forderte das Gericht die Beschwerdeführerin auf, eine solche Erklärung beizubringen, sofern sie an ihrem Antrag auf Beizug der genannten Akten festhalte (Urk. 16). Am 21. November 2017 (Urk. 19) reichte diese weitere Unterlagen (Urk. 20/1-4) ein.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt vor dem 1. Januar 2017, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Hinterlassenenrente, wenn der Versicherte an den Folgen eines Unfalles stirbt (Art. 28 UVG). Einem Berufs-unfall gleichgestellt sind von ihrem Ausbruch an Berufskrankheiten (Art. 9 Abs. 3 UVG).
1.3 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. Im Todesfall sind die anspruchsberechtigten Hinterlassenen zur Meldung verpflichtet (Art. 45 Abs. 1 UVG).
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Unter mehreren behaupteten oder in Betracht fallenden Sachverhalten stellt das Gericht auf denjenigen ab, der ihm am wahrscheinlichsten erscheint. Im Sozialversicherungsrecht besteht kein Rechtsgrundsatz des Inhalts, dass die Verwaltung oder das Gericht im Zweifelsfall zugunsten der versicherten Person zu entscheiden hätte (ARV 1990 Nr. 12).
Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen im Sinne der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht (BGE 126 V 353 E. 5b) und genügt nicht für die Begründung eines Leistungsanspruches (BGE 129 V 177 E. 3.1).
1.5 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 111 E. 3d/bb). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).
1.6 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung), was nicht gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) verstösst (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit seien nicht mit der mindestens erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, weshalb das Vorliegen einer Berufskrankheit und damit eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen zu verneinen sei (S. 7 Ziff. 2.3.1).
Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente setze einen mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesenen Kausalzusammenhang zwischen dem Tod der versicherten Person und einer versicherten Berufskrankheit voraus. Mangels noch verfügbarer medizinischer Akten sei die Todesursache des Versicherten unbekannt. Mithin bestehe bezüglich des vorausgesetzten Kausalzusammenhanges Beweislosigkeit und es bestehe kein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente (S. 8 Ziff. 3.1).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), aus näher dargelegten Gründen sei gestützt auf ihre eigenen Angaben und die Rechnungen für den letzten Spitalaufenthalt im Y.___ sowohl eine Asbestexposition als auch eine schwerwiegende Lungenproblematik, die zum Tod des Versicherten geführt habe, erstellt (S. 7 Ziff. 18).
Schon aufgrund einer näher dargelegten natürlichen Vermutung gelte der Beweis erbracht, dass der Versicherte wegen einer Asbestexposition und damit wegen einer Berufskrankheit gestorben sei, was wiederum den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente begründe (S. 9 Ziff. 25). Indem die Beschwerdegegnerin noch Jahre nach dem Ableben des Versicherten eine genaue Diagnose verlange, verlange sie von ihr Unmögliches, Unbeweisbares, was gegen das Recht auf Beweis, den Grundsatz der Verfahrensfairness nach Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstosse (S. 9 f. Ziff. 27).
2.3 Strittig ist ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hinterlassenenrente.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin erhielt von der Patientenadministration des Y.___ mit Schreiben vom 17. Mai 2013 (Urk. 7/36/1) die Auskunft, medizinische Unterlagen seien keine mehr vorhanden, diese würden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren vernichtet. Der Beschwerdeführerin zugestellt wurden noch vorhandene Rechnungen (Urk. 7/36/2-26). Darin waren folgende Diagnose-Codes aufgeführt:
Urk. | Datum | Diagnose |
7/36/5 | 12. Juni 2002 | Z5 |
7/36/13 | 22. Juli 2002 | R3 |
7/36/9 | 24. Juli 2002 | R3 |
7/36/2 | 22. August 2002 | C3 |
7/36/19 | 27. September 2002 | Z0 |
3.2 Am 6. Juni 2014 forderte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin auf, näher bezeichnete zusätzliche Unterlagen einzureichen (Urk. 7/15). Daran erinnerte sie am 22. Juli 2014 (Urk. 7/17), was erfolglos blieb, weshalb sie die Aufforderung, nunmehr mit dem Hinweis auf die gesetzlich verankerte Mitwirkungspflicht, am 1. September 2014 erneuerte (Urk. 7/19).
Am 10. Februar 2015 fand eine Besprechung der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin, ihrer Tochter und ihrem Rechtsvertreter statt (Urk. 7/37). Am 24. März 2015 richtete die Beschwerdegegnerin Anfragen an die im Rahmen der Besprechung angegebenen früheren behandelnden Ärzte Dr. Z.___ (Urk. 7/40), Dr. A.___ (Urk. 7/41) und Dr. B.___ (Urk. 7/42). In der Praxis Dr. B.___ (Urk. 7/44) und bei Dr. A.___ (Urk. 7/45) waren keine Akten des Versicherten mehr vorhanden. Dr. Z.___ hatte ihn einmalig 2002 wegen eines grippalen Infekts gesehen und konnte keine genaueren Auskünfte geben (Urk. 7/46/2).
3.3 Im Rahmen der Hauptverhandlung reichte die Beschwerdeführerin einen Nachruf vom 11. September 2002 ein (Urk. 13/1). Darin wurde unter anderem ausgeführt, der Versicherte sei nach längerer Leidenszeit an einer unheilbaren Krankheit gestorben; zwei Jahre zuvor sei ihm der Befund eines Lungenkrebses eröffnet worden.
4.
4.1 Ein Anspruch auf eine Hinterlassenenrente besteht, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen (vorstehend E. 1.2) erfüllt sind. Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der Beschwerdegegnerin hat, falls ihr verstorbener Ehemann
(a) an einer Berufskrankheit gelitten hat und
(b) diese Berufskrankheit zu seinem Tod im September 2002 geführt hat.
Für beides gilt der Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vorstehend E. 1.4).
4.2 Im Urteil vom 9. Juni 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 7/51) wurde unter anderem ausgeführt, infolge extrem verspäteter Anmeldung lasse sich kaum mehr klären, ob vor dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Integritätsentschädigung (wegen einer Berufskrankheit) entstanden war (S. 7 f. E. 3.5), und die Frage wurde aus näher dargelegten Gründen offengelassen (S. 8 E. 3.6).
Die Beweislage hat sich seither nicht verbessert. Die von der Beschwerdeführerin zusätzlich eingereichten Unterlagen und ihre Angaben im Rahmen der Parteibefragung (Prot. S. 3 ff.) lassen den Schluss zu, dass der Versicherte auch mit Asbest gearbeitet hat (S. 9). Ein diesbezüglicher Arbeitsort wurde aus-drücklich erwähnt (S. 8), während der Umstand allein, dass er jeweils mit Staub auf den Kleidern von der Arbeit gekommen ist (S. 10 oben), kaum geeignet erscheint, mehr Klarheit in Sachen Asbest-Exposition zu schaffen. Ebenso hat sich ergeben, dass Arbeitskollegen des Versicherten mutmasslich (S. 7 unten) oder belegtermassen (Urk. 7/37 S. 3 oben) an asbestversursachtem Lungenkrebs verstorben sind. In einem näher bezeichneten Fall war ein Pleuramesotheliom diagnostiziert worden (Urk. 20/1) und die Beschwerdegegnerin erbrachte Versicherungsleistungen (Prot. S. 12).
Vor diesem Hintergrund erscheint es als zwar möglich, dass der Versicherte an einer Berufskrankheit gelitten hat, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist dies jedoch nicht nachgewiesen. Damit ist die Anspruchsvoraussetzung (a) nicht erfüllt.
4.3 Medizinische Feststellungen zur effektiven Todesursache existieren nicht mehr. Der einzige Anhaltspunkt in dieser Hinsicht ergibt sich aus den noch vorhandenen Rechnungen des Y.___. Darin wurden von Juni bis September 2002 folgende Diagnosecodes aufgeführt: Z5, R3 (2x), C3, Z0 (vorstehend E. 3.1).
Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), die Codierung beziehe sich auf die ICD-10, wo mit C30-C39 bösartige Neubildungen (Tumore) der Atmungsorgane bezeichnet würden (S. 7 f. Ziff. 15). Damit sei belegt, dass der Versicherte an einer Erkrankung der Lungen infolge der Asbestexposition gestorben sei (S. 7 f. Ziff. 19). Demgegenüber wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass mit C3 in der FMH-Codeliste für ambulante Behandlung eine Lungenembolie bezeichnet werde (Prot. S. 20 unten).
Der Hinweis der Beschwerdegegnerin ist plausibel, denn gegen den von der Beschwerdeführerin postulierten Bezug zur ICD-10 spricht, dass die anderen verwendeten Buchstaben (R, Z) in der ICD-10 keine Entsprechung haben, die hier einen Sinn ergäbe. Davon abgesehen würde C3 im Sinne der ICF-10 die Diagnosen C30–C39 umfassen, welche bösartige Neubildungen im Bereich der Atmungsorgane und sonstigen intrathorakalen Organen, die von Nasenhöhle / Mittelohr bis zu Herz und Pleura reichen, bezeichnen.
So oder anders ergibt sich aus keiner der Angaben betreffend Diagnose als medizinisch bestätigte Todesursache ein Pleuramesotheliom. Dies ist wohl möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass in einem Nachruf ein Lungenkrebs erwähnt und sinngemäss als Todesursache angeführt wurde (vorstehend E. 3.3).
Damit ist auch Anspruchsvoraussetzung (b) nicht erfüllt.
4.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hinterlassenenrente - trotz des herabgesetzten Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - nicht erfüllt sind.
Der angefochtene Entscheid erweist sich demnach als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Philip Stolkin
- Suva, unter Beilage des Doppels von Urk. 19 und Kopien von Urk. 20/1-4
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher