Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00125




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr als Referentin

Gerichtsschreiber Nef


Verfügung vom 15. Juli 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Kurmann

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz

Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich

Beschwerdegegnerin




1.    

1.1    Mit am 19. Mai 2016 erhobener Beschwerde beantragte X.___, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege und die HDI Global SE (vormals HDI-Gerling Industrie Versicherung AG) sei anzuweisen, innert einer vom Gericht festgesetzten Frist eine Verfügung zu erlassen (Urk. 1 S. 2). Der Beschwerdeführer begründete dies damit, er habe sich am 26. Juni 2014 verletzt und sich am 2. September 2014 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet. Auf schriftliche Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 29. Juni 2015 hin, sei die Leistungspflicht in Bezug auf die Rückenbeschwerden verneint worden. Daraufhin habe er am 22. Oktober 2015 schriftlich Stellung genommen und gleichzeitig eine anfechtbare Verfügung verlangt. Eine schriftliche Verfügung habe die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher schriftlicher und telefonischer Mahnungen nicht erlassen (Urk. 1 S. 2 f.).

1.2    Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2016 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit und reichte die am 30. Juni 2016 ergangene Verfügung betreffend die Leistungen aus dem Ereignis vom 26. Juni 2014 (Urk. 7) ein.


2.    Das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1) zielte auf den Erlass einer Verfügung betreffend seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen aus dem Ereignis vom 26. Juni 2014 ab; da die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich mit Verfügung vom 30. Juni 2016 darüber entschieden hat (Urk. 7), wurde das Begehren gegenstandslos. Damit ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers weggefallen. Liegt das aktuelle Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich im Laufe des Verfahrens dahin, ist die Rechtsverzögerungs- respektive die Rechtsverweigerungsbeschwerde gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6) als gegenstandslos abzuschreiben.


3.

3.1    Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Prozessentschädigung (Urk. 1 S. 2) und reichte am 1. Juli 2016 eine Kostennote ein (Urk. 9).

3.2    Gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung Art. 61 lit. g Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Eine Entschädigung kann auch zugesprochen werden, wenn ein Verfahren gegenstandslos geworden ist. In diesem Fall ist bei der Beurteilung der Entschädigungsfolgen in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Massgeblich sind dabei die Prozessaussichten, wie sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten (Christian Zünd/Brigitte Pfiffner [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2., vollständig überarbeitete Auflage, Zürich 2009, N 6 zu § 34).

3.3    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Art. 56 Abs. 2 ATSG). Eine Behörde muss jeden Entscheid binnen einer Frist fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen angemessen erscheint, ansonsten sie dem Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot zuwiderhandelt (Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, und Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV).

3.4    Eine Rechtsverzögerung ist gegeben, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führen, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten der Beteiligten (BGE 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.2; 119 Ib 311 E. 5b).

3.5    Vorliegend wurde am 22. Oktober 2015 (Urk. 2/2) eine anfechtbare Verfügung verlangt (Urk. 2/2 S. 4). Am 19. Mai 2016 wurde die Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (Urk. 1). In der Folge wurde die Verfügung am 30. Juni 2016 erlassen (Urk. 7). Das Verfahren dauerte insgesamt mehr als 8 Monate. Nach rein quantitativer Betrachtung überschreitet dies das übliche Mass von einigen wenigen Monaten (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 32 zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen), was die eingetretenen Verzögerungen insgesamt als nicht akzeptabel erscheinen lässt. Dies gilt selbst unter der Annahme, dass der Fall erst etwas später, nach einer internen versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 19. November 2015 (vgl. Urk. 7 S. 4), spruchreif wurde.

4.

4.1.    Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde somit aufgrund des kontinuierlichen Ausbleibens der geforderten Verfügung aller Voraussicht nach gutgeheissen worden, und der Beschwerdeführer hätte obsiegt. Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen ist.

4.2    Mit Honorarnote vom 1. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer einen Aufwand von 2.7 Stunden zuzüglich Auslagenpauschale von 3 % geltend gemacht. Hiervon nicht zu entschädigen ist der im Verwaltungsverfahren entstandene Aufwand vom 1. April 2016 von 0.3 Stunden. Der zu entschädigende Aufwand reduziert sich demnach auf 2.4 Stunden und ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundensatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 587.35 (inkl. Barauslagenpauschale und MWSt) festzusetzen.



Die Referentin verfügt:

1.    Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent- schädigung von Fr. 587.35 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ulrich Kurmann unter Beilage einer Kopie von Urk. 6

- HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 8

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der Gerichtsschreiber




Nef