Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00127



IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 15. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

Anwaltskanzlei Mullis + Fröhlich

Dorfgasse 36, 8708 Männedorf


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Vera Häne

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern




Sachverhalt:

1.    Die 1982 geborene X.___ arbeitete seit dem 26. Februar 2007 als Schärerin in der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 27Mai 2014 wurde ihre Strickjacke bei der Arbeit an einer laufender Schärmaschine vom Kettenbaum erfasst, woraufhin die Versicherte nach vorne fiel und sie mehrfach um den Kettenbaum gedreht und von den Fäden eingewickelt wurde (Unfallmeldung vom 28Mai 2014, Urk. 10/1). Seit dem 27. Mai war die Versicherte zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/19, Urk. 10/50, Urk. 10/57, Urk. 10/74). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/8 ff.). Die ersthandelnden Ärzte des Spital Z.___ diagnostizierten eine nicht dislozierte Sternumfraktur, eine nicht dislozierte Fibulaköpfchen-Fraktur links sowie eine Schulterkontusion links und verordneten eine konservative Therapie mittel Analgesie und Physiotherapie (Urk. 10/28/1). Die ab Juli 2014 behandelnden Fachärzte der A.___ Klinik stellten zusätzlich eine linksseitige Kniedistorsion mit Zuzug einer VKB-Ruptur und eine MCL-Läsion Grad 1 sowie eine nicht dislozierte Tuberculum majus-Fraktur in der linken Schulter fest (Urk. 10/36, Urk. 10/47). Die konservative Therapie mittels Physiotherapie wurde weitergeführt. Zusätzlich verschrieben die Ärzte der A.___ Klinik Medikamente zur Unterstützung der Knochenheilung (Urk. 10/39, Urk. 10/45, Urk. 10/47). Nach Angaben der Versicherten kam es Ende September 2014 erstmals zu Beschwerden im Bereich der LWS (vgl. Urk. 10/51). Mitte Oktober 2014 notierte die behandelnde Hausärztin diesbezüglich „diffuse LWK-Schmerzen“ (Bericht vom 14. Oktober 2014 Urk. 10/46). Ab Dezember 2014 wurde der Versicherten seitens der A.___ Klinik eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/55). In einer Stellungnahme vom 30. Januar 2015 kam Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie beratender Arzt der Suva, zum Schluss, es sei zumindest ein Arbeitsversuch mit 75 % Leistung und 100 % Präsenz durchzuführen (Urk. 10/64). Der im Februar 2015 veranlasste Arbeitsversuch an ihrem angestammten Arbeitsplatz (vgl. Urk. 10/64 ff.) brach die Beschwerdeführerin nach einem Tag zufolge Schmerzzunahme und psychischen Problemen ab (Urk. 10/71). Hernach wurde sie erneut zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 10/71, Urk. 10/80, Urk. 10/98). Am 12März 2015 nahm Dr.  B.___ eine Kreisärztliche Untersuchung vor (Urk. 10/81). Mit Bericht vom 12. März 2015 diagnostizierte die seit Januar 2015 behandelnde Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein ängstlich-depressives Zustandsbild im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, Urk. 10/83). Das auf Veranlassung von Dr. B.___ am 15. April 2015 im Medizinischen Diagnose-Zentrum F.___ durchgeführte Kernspintomogramm ergab im Wesentlichen einen regelrechten Befund ohne Anhalt einer Wirbelkörperfraktur oder anderweitiger posttraumatischer Veränderungen (Urk. 10/92). Zufolge persistierender Restbeschwerden in der linken Schulter erfolgte am 28. Mai 2015 eine weitere Konsultation in der A.___ Klinik, anlässlich welcher sich im Bereich des linken Schultergelenks sowohl klinisch als auch bildmorphologisch ein blander Befund zeigte (Urk. 10/104). Im Juli 2015 nahm Dr. B.___ eine Aktenbeurteilung vor (Bericht vom 29. Juli 2015 Urk. 10/111). Sodann führte er am 20. Oktober 2015 eine weitere Untersuchung durch (Urk. 10/132). Am 22. Oktober 2015 gab Dr. B.___ ausserdem eine Schätzung des Integritätsschadens ab (Urk. 10/135). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen betreffend Taggeld und Heilbehandlung per 15November 2015 ein (Urk. 10/138). Für die verbliebene Beeinträchtigung des linken Knies sprach sie der Versicherten mit separater Verfügung vom 30. Oktober 2015 eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 10/137). Die von der Versicherten gegen die Einstellung der bisher ausgerichteten Versicherungsleistungen erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2015 (Urk. 10/144) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 21April 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob X.___ am 20Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 21. April 2016 aufzuheben und es seien ihr auch nach dem 15. November 2015 ein Taggeld von 100 % und im Anschluss daran eine Rente von 80 % auszurichten. Eventualiter sei eine stationäre Rehabilitationsmassnahme durchzuführen und auch nach dem 15. November 2015 bis auf weiteres ein 100%-Taggeld auszurichten. Zudem seien eventualiter die psychischen Beschwerden sowie die funktionelle Leistungsfähigkeit gutachterlich abzuklären (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 27September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin am 4. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 27. Mai 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.    

1.2    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).    

1.3    Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

    Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes „namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen wie etwa einer Badekur zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.4    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.5

1.5.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5.2    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.5.3    Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 237, 1995 Nr. U 215 S. 91).

1.5.4    Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

1.5.5    Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

1.5.6    Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).    

1.6    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.7    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 27Mai 2014 über den 15. November 2015 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob von einer Weiterbehandlung eine namhafte Verbesserung zu erwarten war und ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 27. Mai 2014 stehen. Hierbei ist anzumerken, dass die Verfügung vom 30. Oktober 2015 betreffend Integritätsentschädigung (Urk. 10/137) von der Einsprache nicht erfasst wurde, daher unangefochten in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes (Urk. 2) ist.

2.2    Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 20. Oktober 2015 sei betreffend die somatischen Beschwerden der Endzustand erreicht. So bestehe keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und sei von weiteren Massnahmen keine Zustandsverbesserung zu erwarten. Insbesondere habe sich die Beschwerdeführerin explizit gegen eine vordere Kreuzbandplastik (VKB- Plastik) ausgesprochen. Sodann sei nach der von der Rechtsprechung entwickelten Psycho-Praxis ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden zu verneinen (BGE 115 V 133; Urk. 2 S. 9). Ausgehend von den mechanischen und schmerzbedingten Beeinträchtigungen könne in der bisherigen Tätigkeit für das abgeleistete Pensum von 50 % eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Hinsichtlich einer – näher umschriebenen – adaptierten Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2 S. 7). Demzufolge könne die Beschwerdeführerin das vor dem Unfall ausgeübte Pensum wieder im selben Ausmass ausführen und bestehe keine Grundlage für weitere Taggeldzahlungen oder die Ausrichtung einer Rente (Urk. 1 S. 8).


2.3    Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die kreisärztliche Beurteilung sei widersprüchlich. Da für die bisherige, körperlich leichte Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden sei, sei nicht einzusehen, inwiefern auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen soll. So handle es sich bereits bei der bisherigen Tätigkeit um eine körperlich leichte, weshalb keine andere, besser angepasste Arbeit denkbar sei. Es sei gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vielmehr davon auszugehen, dass in einer körperlich leichtesten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von nicht mehr als 50 % bestehe. Andernfalls sei der Sachverhalt wegen Widersprüchlichkeit und Unklarheit des Kreisarztberichtes mit einer Abklärung der funktionellen Leistungsfähigkeit durch Dr. G.___ genauer zu untersuchen (Urk. 1 S. 3 f.). Ausserdem habe der Kreisarzt die Leistungsminderung durch das linke Schultergelenk entgegen entsprechender Beschwerdeschilderungen zu Unrecht als minim bezeichnet. Darüber hinaus habe er die MCL-Läsion Grad I unberücksichtigt gelassen (Urk. 1 S. 7 f.). Gemäss Bericht von Dr. C.___ sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu bejahen. Sodann liege entsprechend der Zusprache einer Integritätsentschädigung für die erheblichen, bleibenden Schäden ein schwerer Unfall im Sinne der einschlägigen Bundesgerichtspraxis vor. Selbst bei der Annahme eines mittleren Unfalls wäre dieser als nahe an einem schweren Unfall zu qualifizieren und die Adäquanz zu bejahen. Nach telefonischer Rücksprache mit Dr. C.___ betrage die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht mindestens 30 %. Gegebenenfalls sei der Sachverhalt diesbezüglich weiter abzuklären (Urk. 1 S. 5 f.). Sie (die Beschwerdeführerin) sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ aus somatischer Sicht zu 50 % erwerbsunfähig und damit zu 50 % invalide. Sei sie doch vor dem Unfall zu 50 % erwerbstätig und zusätzlich im Aufgabenbereich als Mutter und Hausfrau tätig gewesen. Damit bestehe zumindest Anspruch auf eine halbe Rente (Urk. 1 S. 7). Insgesamt liege ein Invaliditätsgrad von 80 % vor (50 % gemäss Kreisarzt plus 30 % gemäss Dr. C.___, Urk. 1 S. 8).


3.

3.1    Die beurteilenden Fachärzte des Spitals H.___ stellten im Bericht vom 12. Juni 2014 (Urk. 10/28) über die Erstbehandlung und Hospitalisation vom 27. Mai bis 12. Juni 2014 die Diagnosen einer nicht dislozierten Sternumfraktur, einer nicht dislozierter Fibulaköpfchen-Fraktur links sowie einer linksseitigen Schulterkontusion. Die bildgebenden Untersuchungen vom 27. und 30. Mai 2014 (Röntgen/CT) ergaben im Wesentlichen eine regelrechte Artikulation des linken Knies und des oberen Sprunggelenks (OSG), ohne suprapatellären Kniegelenkserguss, ohne wesentliche Dislokation und ohne Nachweis einer Fraktur. Im linken Fuss zeigte sich eine diskret impaktierte Fraktur bei ansonsten unauffälligen ossären Strukturen. Betreffend die Schulter ergaben sich unauffällige Stellungsverhältnisse und eine unspezifische Aufhellungslinie am Tuberculum majus. Die Abdomensonographie ergab keinerlei Nachweis einer Organläsion. Die Ärzteschaft empfahl eine konservative Behandlung mittels Analgesie und Physiotherapie (Urk. 10/4-7, Urk. 10/28/2).

3.2    Die Ärzte der A.___ Klinik hielten im Bericht vom 10. Juli 2014 zusätzlich multiple Kontusionen der linken Körperhälfte mit linksseitiger Flankenkontusion und linksseitiger Kniedistorsion mit Zuzug einer VKB-Ruptur, MCL-Läsion Grad I fest. Die Beschwerdeführerin habe über rezidivierende Kniegelenksergüsse und Schmerzen aussenseitlich am linken Knie geklagt. Klinisch zeige sich ein linksseitiges Schonhinken, insgesamt unsicheres Gangbild, eine deutliche Quadrizepsatrophie links, ein mässiger, palpabler Erguss sowie verschiedentlich Druckschmerzen. Die Röntgenaufnahme des linken Kniegelenks vom 10. Juli 2014 ergab nebst der bekannten Fibulaköpfchenfraktur ansonsten einen unauffälligen ossären Status. Die Ärzte ordneten erneut Physiotherapie zur Kräftigung der muskulären Führung an (Urk. 10/36).

3.3    Die am 25. August 2014 im Spital H.___ durchgeführte Schultergelenksarthrographie resp. MRI der linken Schulter zeigte einen nicht dislozierten, mittelvolumigen, ossären Bandausriss der Supraspinatussehne, ohne Nachweis einer Rotatorenmanschettenruptur bei sonst innerhalb der Norm liegendem Arthro-MRI des linken Schultergelenks (Urk. 10/37 f.).

3.4    Die in der A.___ Klinik im September 2014 durchgeführte Knietestung ergab eine gute Stabilität bei deutlich muskulärem Defizit (Urk. 10/40). Im weiteren Verlauf habe sich unter der konservativen Therapie sowohl subjektiv als auch klinisch grundsätzlich ein guter Verlauf gezeigt. Bezogen auf die Knieproblematik erachteten die Fachärzte eine Wiederaufnahme der Arbeit im Sinne eines ersten Arbeitsversuchs ab ca. Ende September 2014 als möglich (Urk. 10/46). Ab Ende Januar 2015 wurden seitens der A.___ Klinik bezüglich untere Extremität keine ordentlichen Kontrolltermine mehr vereinbart (vgl. Urk. 10/62).

3.5    Mit Bericht vom 15. Oktober 2015 notierten die Ärzte der A.___ Klinik, Orthopädie Obere Extremitäten, eine nicht dislozierte Tuberculum majus- Fraktur der linken Schulter, fraglicher Anriss des Bizepsankers. Sie empfahlen die Weiterführung der konservativen Therapie sowie Medikation zur Unterstützung der Knochenheilung, worunter sich die Beschwerdesymptomatik ab Dezember deutlich verbessert zeigte. Entsprechend wurde der Beschwerdeführerin bezogen auf die Schultersymptomatik ab anfangs Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert und die Behandlung anfangs März 2015 abgeschlossen (Urk. 10/47, Urk. 10/55, Urk. 10/84).

3.6    Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 2015 diagnostizierte Dr. B.___ (1) einen nicht dislozierten, mittelvolumigen, ossären Bandausriss der Supraspinatussehne links, (2) eine nicht dislozierte Sternumfraktur, (3) eine nicht dislozierte Fibulaköpfchenfraktur links, VKB-Ruptur sowie (4) eine OSG-Distorsion links ohne Nachweis osteoartikulärer traumatischer Läsionen (CT; Urk. 10/81/6). Er kam zum Schluss, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht. Insbesondere sei je nach Verlauf der konservativen Kniebehandlung die Indikation einer VKB-Plastik abzuklären. Sodann empfahl er eine Kernspintomographie der LWS inkl. dorsolumbalen Wirbelsäulenübergangs zum Ausschluss allfälliger Traumafolgen. Schliesslich sei angesichts der augenfälligen psychischen Alteration der Beschwerdeführerin eine psychiatrische Beurteilung einzuholen. Aktuell sei die Beschwerdeführerin zu 40 % arbeitsfähig. Das Besteigen von Leitern sei zu vermeiden. Repetitives Arbeiten über Kopf sei ungeeignet, sporadisch aber zumutbar (Urk. 10/81/1-7).

3.7    Mit Bericht vom 12. März 2015 hielt Dr. C.___ ein ängstlich-depressives Zustandsbild im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), bei einer primär einfachen, perfektionistischen und leistungsorientierten Persönlichkeitsstruktur fest (Urk. 10/83/2). Das psychopathologische Bild sei durch eine depressive Stimmungslage, Ängstlichkeit, chronische Schlafstörungen, aufdrängende Erinnerungen, Träume und Albträume betreffend den Vorfall geprägt. Darüber hinaus bestünden ein Verlust von Selbstvertrauen und Selbstwertgefühl sowie ein Gefühl, ihrer Familie, so wie sie sei, nicht mehr zu genügen oder gerecht werden zu können. Im Affekt zeige sich die Beschwerdeführerin hilflos, hoffnungslos, resigniert und niedergeschlagen. Antrieb und Psychomotorik entsprächen der Grundstimmung. So wirke die Beschwerdeführerin im Gespräch erschöpft, missmutig und verbittert. Sie habe das Gefühl, dass sie von allen (Arbeitgeber und Ärzte) im Stich gelassen worden sei. Für die jetzigen psychischen Beschwerden existiere ein körperbezogenes Erklärungsmodell nach dem Unfall 2014. Die Beschwerdeführerin habe das Bedürfnis, die Situation zu kontrollieren und vor allem jetzt das Bestmögliche zu tun. Sie sei ausserdem spürbar traurig und ängstlich, wenn sie über die Geschehnisse aus der Vergangenheit spreche. Gleichzeitig setze sie sich mit Ernsthaftigkeit und Ausdauer mit der Situation auseinander und komme dadurch oft an die Grenze ihrer Belastbarkeit. Aktuell bestehe eine psycho- und pharmakotherapeutische Behandlung, worunter sich der Zustand noch nicht ausreichend stabilisiert habe. Die Beschwerdeführerin fühle sich arbeitsunfähig und sei der Meinung, dass die ärztliche Behandlung noch nicht ausgeschöpft sei. Die Behandlung werde in wöchentlichen Abständen weitergeführt (Urk. 10/83).

3.8    Das von Dr. B.___ angeregte vertebrospinale, lumbosakrale Kernspintomogramm im Medizinischen Diagnose-Zentrum F.___ vom 15. April 2015 ergab im Wesentlichen einen regelrechten Befund ohne Anhalt einer Wirbelkörperfraktur oder anderweitiger posttraumatischer Veränderungen (Urk. 10/92).

3.9    Zufolge persistierender, belastungs- und bewegungsabhängiger Restbeschwerden in der linken Schulter erfolgte am 28. Mai 2015 eine weitere Konsultation in der A.___ Klinik, anlässlich welcher sich im Bereich des linken Schultergelenks sowohl klinisch als auch bildmorphologisch ein blander Befund zeigte (Urk. 10/104).

3.10    In einer Aktenbeurteilung vom 29. Juli 2015 kam Dr. B.___ zum Schluss, es bestehe betreffend das linke Kniegelenk eine Indikation zur VKB-Plastik. Sollte diese seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt werden, sei diesbezüglich der medizinische Endzustand erreicht. Der medizinische Endzustand sei denn auch betreffend die LWS und die linke Schulter erreicht, wobei eine Unfallkausalität der beklagten Lumbalgien anzuzweifeln sei angesichts dessen, dass diese nach eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin erst vier Monate nach dem Unfallereignis aufgetreten seien (Urk. 10/111).

3.11    Auf entsprechende Rückfrage seitens der Beschwerdegegnerin gab die behandelnde Hausärztin Dr. med. G.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, an, eine VKB-Plastik werde seitens der Beschwerdeführerin abgelehnt, da die A.___ Klinik keine Erfolgsgarantie abgeben könne (Urk. 10/119, Urk. 10/122).

3.12    Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Oktober 2015 stellte Dr. B.___ im Vergleich zur Voruntersuchung vom 12. März 2015 keine anderen Diagnosen (Urk. 10/132/7, E. 3.6). Es bestünden unfallkausale Belastungsminderungen unterschiedlichen Ausmasses; linkes Schultergelenk: minim, Lumbalregion: minim und unfallfremd, linkes Kniegelenk: mittelgradig, Rumpf infolge der nicht dislozierten Sternumfraktur: minim.

    Die subjektive Hauptsymptomatik betreffe das linke Kniegelenk, wobei ein be-lastungsabhängiges Brennen im Vordergrund stehe. Klinisch habe sich eine erhebliche Knieinstabilität links gezeigt bei kernspintomografisch dargestellter VKB-Ruptur. Demgegenüber sei die Instabilitätssymptomatik anamnestisch nicht klar benannt worden – möglicherweise aus Angst vor einer VKB-Plastik.

    Betreffend das linke Knie sei der medizinische Endzustand erreicht, weil für eine mögliche erhebliche Verbesserung der Kniesituation links in der Anamnese der Aspekt der Instabilität trotz mehrmaligen direkten Nachfragens nicht sicher genug in Erscheinung getreten sei und keine Bereitschaft zur Durchführung der VKB-Plastik bestehe.

    Sodann habe die durchgeführte Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule mit zusätzlicher Darstellung des dorsolumbalen Wirbelsäulenüberganges traumatische Veränderungen ausschliessen können, sodass hier von unfallfremden Beschwerden im Bereich des linken Iliosakralgelenkes ausgegangen werden sse. Damit könne eine Unfallkausalität der lumbalen Beschwerden kernspintomografisch ausgeschlossen werden.

    Ausgehend von den mechanischen und schmerzbedingten Beeinträchtigungen sowie unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin in der körperlich leichtesten aller Einsatzmöglichkeiten auch weiterhin beschäftigt werde, könne für das abgeleistete Pensum von 50 % aus orthopädisch-traumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Bezogen auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt sei die Beschwerdeführerin vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten, repetitiv bis maximal 10 kg Belastung, sporadisch bis 15 kg. Ungeeignet seien Arbeiten in der Hocke und im Knien. Ungeeignet seien häufiges Treppengehen. Leitern und Gerüste dürften nicht bestiegen werden. Die hin und wieder auftretenden Schulter- und Sternumbeschwerden würden für die Beurteilung der Belastbarkeit in den Hintergrund treten (Urk. 10/132).


4.

4.1    Festzuhalten ist zunächst, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichend Aufschluss darüber liefern, dass betreffend die (unfallkausalen) somatischen Leiden keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist. So entschied sich die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen gegen die Durchführung einer VKB-Plastik (Urk. 10/119, Urk. 10/122, E. 3.11). Darüber hinaus nannten die beurteilenden Fachärzte keine Heilbehandlungen, welche eine weitere gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten. Insbesondere wurde eine stationäre Rehabilitation nach Lage der Akten zu keinem Zeitpunkt diskutiert, geschweige denn wer eine solche medizinisch indiziert. Den entsprechenden Antrag liess die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch gänzlich unbegründet (vgl. Urk. 1). Im Übrigen stellen behandlungsbedürftige psychische Gesundheitsschäden nach Massgabe der „Psycho-Praxis“ – entgegen der irrigen Vorstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) - kein Hindernis für den Fallabschluss dar (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144). Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten Endzustand der (unfallkausalen) somatischen Leiden ausging und die Taggeldleistungen sowie Leistungen für Heilbehandlungen per 15. November 2015 einstellte.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21April 2016 (Urk. 2) in somatischer Hinsicht auf die fachärztlich-orthopädische Untersuchung durch Dr. B.___ vom 20. Oktober 2015, welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab.

4.3    Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung von Dr. B.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Sie leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden und subjektiven Beschwerdeschilderungen beurteilten Arbeitsfähigkeit schlüssig. Inwiefern aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, wonach das Tragen einer Handtasche geringgradige Schulterschmerzen verursache, ihr linker Arm häufiger einschlafe als früher und sie eine Müdigkeit spüre nach längeren Überkopfarbeiten, auf eine mehr als nur minime Belastungseinschränkung der Schulter zu schliessen sei – so wie beschwerdeweise vorgebracht (vgl. Urk. 1 S. 7) -, ist nicht einzusehen. Dass Dr. B.___ die MCL-Läsion Grad I nicht als Diagnose auflistete, bleibt selbstredend ohne Relevanz. Hat er doch eine eigene fachärztliche Untersuchung des Knies vorgenommen, die erhobenen Befunde notiert und im Rahmen seiner Beurteilung berücksichtigt. Selbst bei der Annahme, Dr. B.___ habe der MCL-Läsion Grad I keinerlei Rechnung getragen (vgl. Urk. 1 S. 7 f.), wäre nicht einsichtig, inwiefern diese das medizinische Belastungsprofil zusätzlich einzuschränken vermöchte. Handelt es sich bei einer MCL-Läsion Grad I doch um eine inkomplette Läsion des Innenbandes (Teilriss), bei welcher das Band noch Kontinuität hat und die Symptome minimal sind (Druckschmerzen beim Betasten des Bandes). Im Übrigen erhellt aus der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. B.___ klar und widerspruchsfrei, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen Tätigkeit (im Ausmass des effektiv geleisteten 50%-Pensums und unter Bedingung, dass sie weiterhin in der leichtesten als Einsatzmöglichkeiten eingesetzt werde) als auch in einer – näher umschriebenen – angepassten Verweistätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig ist. Dabei hat Dr. B.___ – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4) nicht etwa festgehalten, es handle sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine körperlich leichte. Vielmehr notierte er, es handle sich dabei um die leichteste aller Einsatzmöglichkeiten innerhalb der betreffenden Weberei. Entsprechend geht die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach es sich bei der bisherigen Tätigkeit um eine optimal angepasste Tätigkeit handle, weshalb keine besser angepasste Arbeit denkbar sei (vgl. Urk. 1 S. 4), ins Leere. Im Übrigen ergeben sich aufgrund der vorliegenden Aktenlage keinerlei ärztliche Differenzen betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung und erweist sich die Einschätzung von Dr. B.___ als zurückhaltend. So wurde der Beschwerdeführerin seitens der A.___ Klinik bereits ab anfangs Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/55).

    Bei dem insoweit beweiskräftigen Bericht von Dr. B.___ besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.4    Was die nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin erst im September 2014 aufgetretene lumbale Schmerzproblematik betrifft, konnte eine Unfallkausalität kernspintomographisch ausgeschlossen werden (vgl. Urk. 10/92, Urk. 10/132/4). Letzteres verbleib denn auch seitens der Beschwerdeführerin unbestritten.

4.5    Zusammenfassend ist gestützt auf die überzeugende Einschätzung von Dr. B.___ vom 20. Oktober 2015 davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus orthopädisch-traumatologischer Sicht jedenfalls seit dem 20. Oktober 2015 (Datum kreisärztliche Untersuchung) in ihrer bisherigen Tätigkeit für das abgeleistete Pensum von 50 % uneingeschränkt und in einer – näher umschriebenen - leidensangepassten Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

4.6    Die Beschwerdeführerin hat anlässlich des Unfallereignisses vom 27Mai 2014 zweifellos weder ein Schleudertrauma der HWS noch eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) erlitten (vgl. E. 1.5.7). Die Adäquanz der bestehenden PTBS, deren Vorliegen aufgrund der medizinischen Aktenlage unbestritten blieb, ist demnach nach Massgabe von BGE 115 V 133 („Psycho-Praxis“) zu prüfen.

4.7    

4.7.1    Den Hergang des Unfalls schilderte die Beschwerdeführerin gegenüber der Kantonspolizei Zürich wie folgt: Sie habe die Fäden an der Spule der MH.___kettenschärmaschine mit einem Kamm richten müssen. Zu diesem Zweck habe sie die Sicherheitsabschrankung passiert. Beim Glätten der Fäden habe sich ihre Jacke in der Maschine verfangen, womit sie an die Walze herangezogen worden sei. Sie habe angefangen zu schreien. Die beiden anderen im Raum anwesenden Mitarbeiterinnen hätten auch angefangen, um Hilfe zu schreien. Sie (die Beschwerdeführerin) habe sich nicht selbst befreien können, da sie schier zweifach um die Walze gewickelt worden sei. Schliesslich sei sie von ihrem Chef befreit worden. Anlässlich des Unfalls habe sie ihr Sicherheitskleidungsstück, eine Art Mantel, nicht getragen (Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. Juni 2014, Urk. 10/21).

4.7.2    Dem Unfallrapport der Abteilung Arbeitssicherheit Luzern, Bereich Gewerbe & Industrie, vom 2. Juni 2014 ist zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe die Fäden mit einem Kamm auf die richtige Breite richten wollen und sich zu diesem Zwecke absichtlich in den nicht frei zugänglichen Gefahrenbereich begeben, sich mithin bei laufender Maschine innerhalb des Schutzzaunes befunden. Die beiden anlässlich der Abklärungen vor Ort anwesenden leitenden Mitarbeiter hätten sich nicht erklären können, wie die Beschwerdeführerin bei laufender Maschine in den Bereich innerhalb des Schutzzaunes habe gelangen können. Sie hätten noch nie jemanden über den Schutzzaun klettern sehen, den Schutzraum von innen schliessen oder überhaupt innerhalb des Schutzzaunes bei noch laufender Maschine gesehen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin sei dies allerdings die übliche Vorgehensweise. Der Kettenbaum drehe sich mit ca. 90 Umdrehungen pro Minute. Die Beschwerdeführerin habe sich beim Richten der Fäden über den Kettenbaum gebeugt. Dabei müsse ihre Strickjacke vom Kettenbaum erfasst worden sein. Daraufhin sei die Beschwerdeführerin nach vorne gefallen und mehrfach um den Kettenbaum gedreht und von den Fäden eingewickelt worden. Ihr Vorgesetzter habe sie schreien gehört, die Maschine gestoppt und die Fäden, mit welchen die Beschwerdeführerin an den Kettenbaum „gefesselt“ worden sei, durchgeschnitten. Da er nicht habe einschätzen können, welche Verletzungen sich die Beschwerdeführerin zugetragen habe, habe er sie alsdann neben dem Kettenbaum auf den Boden gelegt und mit ihr gesprochen, bis die Sanität eingetroffen sei (Urk. 10/17).

4.7.3    Die Beschwerdegegnerin hat den Unfall zutreffend dem Bereich der mittelschweren Unfälle im engeren Sinne zugeordnet. Damit die Adäquanz bejaht werden kann, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein.

4.7.4    Das Kriterium der Eindrücklichkeit des Unfalls kann vorliegend höchstens in einfacher Form bejaht werden. Erfordert es doch eine objektive Betrachtung des Vorfalles, die unabhängig davon ist, wie die versicherte Person das Geschehen subjektiv erlebt hat (RKUV 1999 Nr. U 330 S. 124; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. September 2006 in Sachen K., U 66/06). Kommt hinzu, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist, welche somit noch nicht für die Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 69 mit weiteren Hinweisen).

    Die Beschwerdeführerin zog sich anlässlich des Unfalls vom 27. Mai 2014 multiple Kontusionen der linken Körperhälfte zu, welche mittels Physiotherapie behandelt wurden und sowohl objektiv als auch subjektiv einen guten Verlauf zeitigten (Urk. 10/46). Von einer Schwere und besonderen Art der erlittenen somatischen Verletzungen kann damit nicht die Rede sein. Daran ändert entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 5) selbstredend auch die Zusprache einer Integritätseinbusse zufolge der verbliebenen linksseitigen Kniebeschwerden nichts (vgl. Urk. 10/137).

    Sodann liegen weder ärztliche Fehlbehandlungen noch erhebliche Komplikationen vor. Auch kann nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. Im Gegenteil wurden die ambulanten Behandlungen in der A.___ Klinik bereits Ende Januar resp. Anfangs März 2015 abgeschlossen (Urk. 10/62, Urk. 10/84)

    Die Behandlung erschöpfte sich im Wesentlichen in medikamentöser und Physiotherapie. Damit fehlt das Kriterium einer fortgesetzten spezifischen belastenden ärztlichen Behandlung. Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht als erfüllt gelten. Die Behandlung der psychischen Unfallfolgen hat im Rahmen der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben.

    Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.). Gilt das Kriterium doch erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren als erfüllt (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin bezogen auf die somatischen Beschwerden spätestens ab Dezember 2014 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 10/46/3, Urk. 10/55).

    Sodann nahm die Beschwerdeführerin jedenfalls seit September 2014 keine Schmerzmittel mehr ein und klagte sie im weiteren Behandlungsverlauf bei an sich regredienter Beschwerdesymptomatik lediglich über belastungsabhängige Restbeschwerden (Urk. 10/46/2, Urk. 10/62/1, Urk. 10/84). Vor diesem Hintergrund ist schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt.

4.7.5    Inwiefern von einer psychiatrischen Expertise neue, entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären, ist nicht ersichtlich. Damit besteht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 6) – auch diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_468/2007 vom 6. Dezember 2006 E.2.2 mit Hinweisen).

4.8    Dieses Ergebnis hat zur Folge, dass der Unfall vom 27. Mai 2014 zwar unter Umständen eine natürlich kausale Teilursache der noch heute bestehenden psychischen Beschwerden darstellt, letztere diesem aber rechtlich nicht zugeordnet werden können. Zu keinem anderen Ergebnis führte die Annahme eines mittelschweren Unfalls im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen. Wäre doch spätestens hier das Kriterium der Eindrücklichkeit des Unfalls der Qualifikation immanent und daher nicht zusätzlich zu bejahen (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 69 mit weiteren Hinweisen).


5.

5.1    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführte, entfällt bei fehlender Arbeitsunfähigkeit eine Invaliditätsbemessung. Da die Beschwerdeführerin jedoch ihre Stelle im Nachgang zum Unfall verloren hat und nicht abschliessend klar ist, ob der angestammte Arbeitsplatz den Anforderungen (s. E. 3.12) auch in einem vollen Pensum entsprechen würde, ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. Zu prüfen bleibt ein allfälliger Rentenanspruch gestützt auf die somatischen Unfallfolgen.

5.2    Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 127). Entsprechend bleibt ein allfälliger Aufgabenbereich bei Teilzeitbeschäftigten im Rahmen der Invaliditätsbemessung - entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 7) - unbeachtlich.

5.3    Als Schärerin bei der Y.___ AG hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2015 einen Bruttolohn von Fr. 2‘090.-- für ein 50%-Pensum erzielt (inkl. Schichtzulage, Urk. 10/134/2 ff.). Damit hätte ihr Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 127) im Jahr 2015 Fr. 501600.-- (Fr. 4‘180.-- x 12) betragen.

5.4    Da das bisherige Arbeitsverhältnis bei der Y.___ AG aus gesundheitlichen Gründen per Ende Februar 2015 aufgelöst worden ist (Urk. 10/73) und die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen hat, ist das Invalideneinkommen anhand von Lohntabellen gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln (BGE 126 V 75 E. 3b/ aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt, ist auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen und somit von einem standardisierten monatlichen Einkommen von Fr. 4‘112.-- auszugehen (LSE 2012, S. 35, Tabelle TA1, TOTAL, Kompetenzniveau 1, Frauen), welches auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit im Jahr 2015 hochzurechnen ist. Unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit im Jahr 2012 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 1990-2015, A-S) sowie der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (Indexstand 2630 [2012] auf 2686 [2015], vgl. Bundesamt für Statistik, Arbeitsmarktindikatoren 2016, T 35 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976–2015, Frauen) ergibt sich für ein 100%-Arbeitspensum somit ein Jahreseinkommen von rund Fr. 52‘536.-- (Fr. 4‘112.-- : 40 x 41.7 x 12 : 2630 x 2686).

5.5    Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert keine Erwerbseinbusse, womit auch kein Rentenanspruch besteht.


6.    Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens und ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Korinna Fröhlich

- Rechtsanwältin Vera Häne

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstHediger