Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00128




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Wyler

Urteil vom 23. August 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Bügler

Heimstättenweg 8, 8413 Neftenbach


gegen


GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

Avenue Perdtemps 23, 1260 Nyon 1

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der 1938 geborene X.___, welcher durch seine Anstellung bei der Y.___ AG bei der GENERALI Allgemeine Versicherungen AG (Generali) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert ist, liess der Generali mit Unfallmeldung vom 31. Januar 2016 mitteilen, dass er sich am 14. Januar 2016 neben seinem Auto stehend bückte, um etwas vom Sitz herauszuholen, als er plötzlich einen starken Schmerz in Hüfte/Rücken verspürt habe (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 7. März 2016 verneinte die Generali eine Leistungspflicht, da es sich beim geltend gemachten Ereignis nicht um einen Unfall im Sinne von Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) handle (Urk. 7/15). Die von X.___ am 7. April 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/18) wies die Generali mit Einspracheentscheid vom 20. April 2016 ab (Urk. 7/20).


2.    Dagegen liess X.___ am 20. Mai 2016 Beschwerde erheben und beantragen, das Geschehen vom 14. Januar 2016 sei als Unfall anzuerkennen und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) zu erbringen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Strittig und zu prüfen ist, ob es sich beim Geschehen vom 14. Januar 2016 um einen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt und die Beschwerdegegnerin für die Folgen dieses Geschehens leistungspflichtig ist.


2.

2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

    Bei unkoordinierten Bewegungen ist die Ungewöhnlichkeit zu bejahen, wenn der normale Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges wie Ausgleiten, Stolpern oder Abwehren eines Sturzes unterbrochen bzw. gestört wird (vgl. Rumo-Jungo/Holzer in: Murer/Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage, S. 40 mit Hinweisen).


3.

3.1    Der Beschwerdeführer lässt in der Beschwerde vom 20. Mai 2016 das Geschehen vom 14. Januar 2014 wie folgt beschreiben: Er sei aus seinem parkierten Auto gestiegen. Er sei danach links neben der offenen Fahrertür Blickrichtung nach vorne gestanden. Er habe daraufhin etwas auf dem Sitz Vergessenes behändigen wollen. Dabei habe er den Oberkörper gleichzeitig bückend nach rechts gedreht und das Gewicht auf das rechte Bein verlagert. In der Folge habe er das Gleichgewicht verloren, sei mit dem rechten Fuss weggerutscht und knievoran auf den Boden vor dem Parkplatz gestürzt. Dabei habe er sich die Verletzung (ISG-Blockade bzw. Diskopathie L3 rechts) zugezogen (Urk. 1 S. 2).

3.2

3.2.1    In den Akten finden sich die folgenden Beschreibungen zum Ablauf des Geschehens vom 14. Januar 2016 und der vom Beschwerdeführer dabei erlittenen Verletzungen:

3.2.2    Auf der Unfallmeldung vom 31. Januar 2016 hielt der Beschwerdeführer zum Vorfall vom 14. Januar 2016 fest: „Ich stieg aus dem Auto, stand bereits neben dem Fahrzeug und bückte mich um etwas vom Sitz zu herauszuholen und bei dieser Bewegung verspürte ich plötzlich einen starken Schmerz in der Hüfte/Rücken“. Der Beschwerdeführer gab an, eine Verrenkung des Rückens erlitten zu haben (Urk. 7/1).

3.2.3    Dr. med. Z.___, Oberarzt des A.___, in welchem der Beschwerdeführer am 17. Januar 2016 behandelt wurde, hielt zum Geschehen vom 14. Januar 2016 fest, der Beschwerdeführer habe berichtet, beim Aussteigen aus dem Auto einen einschiessenden Schmerz im Rücken verspürt zu haben, welcher ins rechte Bein ausgestrahlt habe. Gleichzeitig habe
der Beschwerdeführer keine Kraft mehr im Bein gehabt und sei eingesackt. Davor habe er keine Schmerzen gehabt. Als Diagnose führte Dr. Z.___ eine ISG-Blockade rechts vom 14. Januar 2016 bei leichten arthrotischen Ver-änderungen im ISG rechts an (Urk. 7/2).

3.2.4    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, beschrieb mit Arztzeugnis vom 1. Februar 2016 den Vorgang vom 14. Januar 2016 als Verdrehtrauma beim Aussteigen aus dem Auto. Als Diagnose gab er eine traumatisch bedingte Diskopathie L3 an (Urk. 7/3).

3.2.5    Mit Fragebogen zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 15. Februar 2016 verwies der Beschwerdeführer betreffend den Hergang des Geschehens vom 14. Januar 2016 auf die Unfallmeldung vom 31. Januar 2016. Er hielt fest, dass es sich bei der am 14. Januar 2016 verrichteten Tätigkeit um eine übliche Tätigkeit gehandelt und er diese unter den üblichen Umständen ausgeführt habe (Urk. 7/6).

3.2.6    Dr. B.___ erklärte mit Bericht zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 4. April 2016, der Beschwerdeführer habe am 14. Januar 2016 beim Aussteigen aus dem Auto ein Verdrehmoment der Wirbelsäule mit Gleichgewichtsveränderung und Aufprall aufs Knie erlitten. Am 15. Januar 2016 sei er deswegen erstmals in die Sprechstunde gekommen. Es habe sich eine Lendenwirbelsäulenblockade nach rechts gezeigt (Urk. 7/18/9).


4.

4.1    Der Beschwerdeführer lässt – wie dargelegt (E. 3.1) - beschwerdeweise bzw. bereits einspracheweise (vgl. Urk. 7/18/2) geltend machen, er sei beim Ereignis vom 14. Januar 2016 ausgerutscht und habe sich durch den Sturz die Verletzung (ISG-Blockade bzw. Diskopathie L3 rechts) zugezogen (E. 3.1). Demgegenüber geht aus der Unfallmeldung vom 31. Januar 2016 (E. 3.2.2) und dem Fragebogen vom 15. Februar 2016 (E. 3.2.5) ausdrücklich hervor, dass der Beschwerdeführer beim Bücken einen Schmerz im Rücken verspürte und erst hernach einsackte. Auch aus dem Bericht von Dr. Z.___ vom 17. Januar 2016 (E. 3.2.3), welcher sich auf Angaben des Beschwerdeführers bzw. dessen Tochter stützte, ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer zunächst einen Schmerz verspürte und hernach einsackte. Dr. B.___ beschrieb das Geschehen vom 14. Januar 2016 mit Artzeugnis vom 1. Februar 2016 als Verdrehtrauma beim Aussteigen aus dem Auto (E. 3.2.4) und mit Schreiben vom 4. April 2016 als Verdrehmoment der Wirbelsäule und folgendem Aufprall auf das Knie (E. 3.2.6). Diese Beschreibungen lassen ebenfalls auf das Auftreten eines Schmerzes im Rücken bereits beim Bücken und nicht erst beim nachfolgenden Einknicken schliessen. Dr. B.___ kreuzte im Arztzeugnis UVG vom 1. Februar 2016 zwar als Ursache Unfall an, setzte diesen Begriff aber in Anführungs-zeichen (Urk. 7/3).

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sowohl zuhanden der Beschwerdegegnerin, Dr. Z.___ als auch Dr. B.___ erklärte bzw. erklären liess, dass die Rückenschmerzen beim Aussteigen bzw. beim Bücken aufgetreten seien, ohne dass ein äusserer Faktor wie ein Sturz eingewirkt hätte. In Anbetracht dieser übereinstimmenden Angaben und in Anbetracht dessen, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer beim Aussteigen bzw. Bücken einen Schmerz im Rücken verspürte und nicht – wie beschwerdeweise geltend gemacht – die Schmerzen erst nach einem Sturz aufgetreten sind. Die vom Beschwerdeführer beschwerdeweise verlangten Beweisabnahmen (vgl. Urk. 1 S. 3) könnten diese Würdigung nicht in Frage stellen, da sich sowohl Dr. B.___, Dr. Z.___ als auch die Tochter des Beschwerdeführers durch die von ihr ausgefüllte Unfallmeldung (vgl. Urk. 1 S. 3) bereits zum Ablauf des Geschehens vom 14. Januar 2016 geäussert haben. Auf die Abnahme weiterer Beweismittel kann daher verzichtet werden (BGE 124 V 90 E. 4b; 122 V 157 E. 1d).

4.2    Nach dem Gesagten steht fest, dass die Beschwerden im Rücken des Beschwerdeführers durch eine reine Körperbewegung ohne die Einwirkung eines äusseren Faktors verursacht wurden. Mangels eines (ungewöhnlichen) äusseren Faktors stellt das Ereignis vom 14. Januar 2016 somit keinen Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG dar (vgl. E. 2.2), weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.

    Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jürg Bügler

- GENERALI Allgemeine Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstWyler