Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00132


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 27. Juni 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


HDI Global SE, Hannover, Niederlassung Zürich/Schweiz

Dufourstrasse 46, Postfach, 8034 Zürich

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Martin Bürkle

Thouvenin Rechtsanwälte

Klausstrasse 33, 8024 Zürich



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, war seit dem 1. März 2014 als technische Operationsassistentin beim Spital Y.___ angestellt und dadurch bei der HDI Global SE obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5. August 2014 war die Versicherte mit dem Fahrrad auf dem Weg nach Hause, als sie in einem Kreisel von einem Auto angefahren wurde, stürzte und mit dem Kopf auf dem Beton aufschlug (Schadenmeldung UVG vom 6. August 2014, Urk. 11/K1, und Urk. 11/M8/4). Tags darauf begab sich die Versicherte in Behandlung bei Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, der im Arztzeugnis UVG vom 12. August 2014 als vorläufige Diagnosen ein cervico-vertebrales Schmerzsyndrom und Schürfwunden/Kontusionen Ellbogen, Hand und Gesäss links nannte (Urk. 11/M1). Die HDI Global SE erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. In der Folge gab die HDI Global SE bei Prof. Dr. med. A.___, FMH Neurologie, ein Gutachten in Auftrag, das dieser am 12. Dezember 2014 erstattete (Urk. 11/M8). Am 19. Januar 2015 wurde ein MRI der Halswirbelsäule (HWS) durchgeführt (Bericht von Dr. med. B.___, FMH Radiologie, vom 19. Januar 2015, Urk. 11/M13), wozu Prof. A.___ am 20. Februar 2015 Stellung nahm (Urk. 11/M14). Mit Schreiben vom 16. März 2015 (Urk. 11/K22) teilte die HDI Global SE der Versicherten mit, dass am 10. Oktober 2014 der Status quo sine erreicht gewesen sei, weshalb ab dem 11. Oktober 2014 keine Leistungspflicht mehr gegeben sei (Urk. 11/K22). Am 27. März 2015 gab Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der HDI Global SE, eine Stellungnahme ab (Urk. 11/M15). Mit Verfügung vom 29. April 2015 verneinte die HDI Global SE, dass ab dem 11. Oktober 2014 noch eine Leistungspflicht bestehe (Urk. 11/K32). Dagegen erhob die Versicherte am 29. Mai 2015 Einsprache (Urk. 11/K36), woraufhin Dr. C.___ am 5. Juni 2015 eine weitere Stellungnahme abgab (Urk. 11/M16). Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 teilte das Spital Y.___ der Versicherten mit, dass es sich leider gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2015 aufzulösen (Urk. 3/12). Mit Entscheid vom 27. April 2016 hiess die HDI Global SE die Einsprache der Versicherten in dem Sinne teilweise gut, dass sie in Abänderung der angefochtenen Verfügung feststellte, die Leistungspflicht ende mit dem Erreichen des Status quo sine am 17. November 2014. Darüber hinaus werde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 20. Mai 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und seien ihr weiterhin Versicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 12).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.


1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, es könne gestützt auf die Beurteilungen von Prof. A.___ und Dr. C.___ davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich der Folgen des Unfallereignisses vom 5. August 2014 der Status quo sine am 17. November 2014 erreicht gewesen sei. Die ab dem 18. November 2014 noch geltend gemachten Beschwerden seien nach dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 5. August 2014 zurückzuführen, sondern auf unfallfremde, alterstypische Vorzustände. Eine über den 17. November 2014 hinausgehende Leistungspflicht sei daher zu verneinen (Urk. 2 S. 8 f.).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass das Gutachten von Prof. A.___, das von der Generali Versicherung in Auftrag gegeben worden sei, mangelhaft und zu früh in die Wege geleitet worden sei. Prof. A.___ habe damals insbesondere über keine aktuelle Bildgebung der HWS verfügt. Vor dem Unfallereignis vom 5. August 2014 sei sie gesund, beschwerde- und schmerzfrei und zu 100 % arbeitsfähig gewesen. In ihrer Freizeit sei sie eine passionierte Langstreckenläuferin gewesen. Durch das Unfallereignis vom 5. August 2014, bei dem ihr Kopf auf dem Boden aufgeschlagen sei (von der linken auf die rechte Seite), sei eine Schmerzreaktion ausgelöst worden, gegen welche sie bis heute mit starken Schmerzmitteln ankämpfen müsse. Zudem bestehe seit dem Verkehrsunfall eine erhebliche Bewegungseinschränkung der HWS (Urk. 1 S. 2 f.).


3.

3.1    Der erstbehandelnde Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 30. September 2014 als Diagnosen ein cervico-vertebrales Schmerzsyndrom und diverse Kontusions- und Schürfwunden an Ellbogen, Hand und Gesäss links fest. Dr. Z.___ erklärte, dass die cervico-vertebralen Schmerzen bewegungs- und positionsabhängig und ohne Ausstrahlung seien. Die Beschwerden seien alleinig auf das Ereignis vom 5. August 2014 zurückzuführen, da die Beschwerdeführerin, die seit 1989 von ihm hausärztlich betreut werde, zuvor nie über cervico-vertebrale Schmerzen geklagt habe. Die Beschwerdeführerin sei weiterhin physiotherapeutisch und mit Analgetika zu behandeln. Vom 6. August bis zum 28. September 2014 sei sie zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Vom 29. September bis zum 10. Oktober 2014 betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Dann erfolge in seiner Sprechstunde eine Neubeurteilung. Voraussichtlich werde Mitte Oktober 2014 wieder die volle Arbeitsfähigkeit erreicht. Die Prognose sei als gut zu erachten, und es seien keine Residuen zu erwarten (Urk. 11/M3).

3.2    Im Bericht vom 18. November 2014 gab Dr. Z.___ an, dass es trotz Fortführung der Physiotherapie und der analgetischen Therapie bisher nur zu einer leichten Regredienz der cervico-nuchalen Schmerzen mit Ausstrahlung bis frontal gekommen sei. Aufgrund der Arbeitsaufnahme hätten die Beschwerden zugenommen, so dass seit dem 7. November 2014 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit habe attestiert werden müssen. Es sei zu vermehrten Verspannungen der cervicalen nuchalen Muskulatur gekommen (Urk. 11/M5).

3.3    Prof. A.___ erklärte im neurologischen Gutachten vom 12. Dezember 2014 betreffend die am 18. November 2014 durchgeführte körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin, dass kein ausreichender Anhalt für eine die Arbeitsfähigkeit mindernde Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen vorliege. Per sofort bestünden für die angestammte und jedwelche vergleichbare oder auch eine andere Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit und ein Rendement von 100 %. Zu empfehlen sei noch eine bildgebende Untersuchung (Kernspintomographie der HWS), was angesichts des hier erhobenen regelrechten klinischen Befundes durchaus im Rahmen der hausärztlichen Weiterversorgung veranlasst werden könne (Urk. 11/M8/9-10).

3.4    Dr. Z.___ gab im Bericht vom 30. Dezember 2014 an, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unter persistierenden cervicalen Schmerzen ohne sensomotorische Ausfälle leide, vor allem bei körperlicher Belastung. Dies trotz Fortführung der Physiotherapie und daueranalgetischer Therapie. Die Diskrepanz, die Prof. A.___ festgestellt habe, beziehe sich lediglich auf die somatische Untersuchung. Aufgrund der von ihm selbst durchgeführten Untersuchung könne er die Schmerzsymptomatik durchaus nachvollziehen. Zur Vervollständigung der Akten werde er die Beschwerdeführerin nochmals zu einem MRI der HWS überweisen. Da die ambulante Therapie bisher keine Besserung gebracht habe und seiner Meinung nach ausgeschöpft sei, bestehe die Indikation für eine intensive stationäre rheumatologische Behandlung (Urk. 11/M10).

3.5    Prof. A.___ hielt in der Stellungnahme vom 20. Februar 2015 fest, dass die vorgelegte spinale Bildgebung vom 19. Januar 2015 (Urk. 11/M13) alterstypische Abnutzungsveränderungen und keine traumatypische Läsion zeige (Urk. 11/M14/1).

3.6    Dr. C.___ erklärte im Bericht vom 27. März 2015, dass aufgrund der gutachterlichen Ansicht (von Prof. A.___), welche nachvollziehbar sei, kein kausaler Zusammenhang mehr zwischen den geäusserten Beschwerden und dem Ereignis vom 5. August 2014 bestehe. Die Beschwerdeführerin sei ab dem 11. Oktober 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen. Durch das Ereignis habe keine richtungsgebende, sondern höchstens eine vorübergehende Verschlimmerung der alterstypischen Vorzustände stattgefunden, welche am 10. Oktober 2014 als abgeschlossen betrachtet werden dürfe. Zumindest hätten am 18. November 2014 (gutachterliche Untersuchung) keine objektivierbaren Befunde mehr erhoben werden können. Die jetzt noch geäusserten Beschwerden seien somit dem Vorzustand anzulasten, und die beantragte stationäre Reha sei nicht mehr kausal und gehe zu Lasten der Krankenversicherung (Urk. 11/M15).

3.7    Im Bericht vom 5. Juni 2015 empfahl Dr. C.___, die Teilarbeitsfähigkeit aufgrund des nachträglich eingesendeten Unfallscheins bis zum 17. November 2014 zu verlängern. Eine erneute Beurteilung erachte er nicht als erforderlich, da die damals (von Prof. A.___) erhobenen Befunde umfassend erscheinen würden und sich die nachträgliche Bildgebung mit der klinischen Beurteilung betreffend Kausalität decke (Urk. 11/M16).

3.8    Dr. Z.___ erklärte im an die Beschwerdeführerin gerichteten Arztzeugnis vom 3. Juli 2015, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Beschwerden der HWS und des Schultergürtels zurzeit und wahrscheinlich auch langfristig eine Steigerung der bisherigen Arbeitsfähigkeit von 70 % aus medizinischer Sicht nicht möglich sei. Ansonsten sei eine Verschlechterung der Beschwerden/Krankheit zu erwarten (Urk. 3/8).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht in erster Linie auf das neurologische Gutachten von Prof. A.___ vom 12. Dezember 2014 (Urk. 11/M8) sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 20. Februar 2015 (Urk. 11/M14).

4.2    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gutachten von Prof. A.___ vom 12. Dezember 2014 - entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2) - nicht von der Generali Versicherung (das heisst von der Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin vom 5. August 2014), sondern von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben wurde (Urk. 11/K9).

4.3    

4.3.1    Prof. A.___ legte im neurologischen Gutachten vom 12. Dezember 2014 – in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten - dar, dass der hier erhobene klinische Befund ohne ausreichenden Anhalt für eine behinderungsrelevante Läsion am zentralen oder peripheren Nervensystem, der Wirbelsäule sowie der paravertebralen Strukturen gewesen sei. Auffällig gewesen sei vor allem eine grobe Diskrepanz zwischen der in den formalen Bewegungsproben des Kopfes/Halses dargebotenen Einschränkung und der gänzlich freien Beweglichkeit ausserhalb der formalen Prüfungssituation. So sei die Beschwerdeführerin problemlos in der Lage gewesen, den Kopf beim Bejahen und Verneinen von Fragen sowie beim Umherschauen im Untersuchungsraum ausgiebig in alle Richtungen zu wenden. Auch der lokale Palpationsbefund sei bei Ablenkung frei und unauffällig gewesen. Hinweise für ein lumbales Vertebralsyndrom hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Für die beklagten Beschwerden habe sich somit kein hinreichendes klinisches Korrelat ergeben. Die Diskrepanz zwischen den in den formalen Bewegungsproben dargebotenen Einschränkungen und der freien spontanen Mobilität spreche für eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden. Das von der Beschwerdeführerin als für ihre Beschwerden kausal angeschuldigte Unfallereignis vom August 2014 sei angesichts der hier gemachten anamnestischen Angaben, der in den Aktendokumenten fehlenden Anhaltspunkte für eine assoziierte gravierende Verletzung sowie angesichts des hier erhobenen klinischen Befunds nicht geeignet, zu einer biologisch plausiblen Läsion mit nachfolgenden chronischen Beschwerden zu führen. Die gesamte Schilderung sowie die weiteren Daten würden nicht über ein Bagatellereignis hinausgehen. Namentlich sei nie eine namhafte Verletzung nachgewiesen worden. Im klinischen Befund von Dr. Z.___ seien lediglich subjektive Druckschmerzangaben und eine leichtgradige Bewegungseinschränkung notiert und eine Restitutio ad integrum erwartet worden. Der Unfallhergang ergebe keinen Anhalt für eine nicht-antizipierte Auslenkung der HWS. Eine stattgehabte Distorsion sei also nicht wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin habe einen Helm getragen, so dass auch eine namhafte Kopfverletzung nicht anzunehmen sei. Die anamnestisch aufscheinende rege Alltagsaktivität der Beschwerdeführerin, einschliesslich des Führens eines PKW und des Ausübens von Pferdesport, sei mit der Annahme einer namhaften Gesundheitsstörung nicht in Einklang zu bringen. Zuletzt bleibe auch der sichere Hinweis auf eine bewusstseinsnahe demonstrative Darbietung von Einschränkungen und Beschwerden zu beachten, was den gesamten Beschwerdevortrag nochmals relativiere und wenig glaubhaft mache (Urk. 11/M8/9-11). Prof. A.___ kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab sofort zu 100 % arbeitsfähig sei, bei einem Pensum und Rendement von 100 % (Urk. 11/M8/15).

4.3.2    In der Stellungnahme vom 20. Februar 2015 ergänzte Prof. A.___, dass die vorgelegte spinale Bildgebung vom 19. Januar 2015 alterstypische Abnutzungsveränderungen und keine traumatypische Läsion zeige. In seinem Schreiben vom 30. Dezember 2014 berichte Dr. Z.___ lediglich über subjektive Klagen und keinen diese Beschwerden objektivierenden Störungsbefund. Dr. Z.___ stütze sich also auf den subjektiven Beschwerdevortrag ohne klinisches Korrelat, was versicherungsmedizinisch für die Attestierung einer namhaften Gesundheitsstörung nicht genüge. Selbst wenn man für das Unfallereignis eine stattgehabte Distorsion der HWS unterstellen wollte (was der Unterzeichner nicht tue, da ein Unfallhergang mit einem nicht-antizipierten Heckanprall gar nicht vorliege und auch die Aktendaten dies nicht unterstützen würden), spreche die Evidenzlage der wissenschaftlichen Medizin gegen einen Kausalbezug zwischen den reklamierten Beschwerden und dem Unfallereignis (Urk. 11/M14/1-2).

4.4    Diese fachärztliche Beurteilung von Prof. A.___, die auf einer eingehenden Untersuchung der Beschwerdeführerin beruht - und auch von Dr. C.___ als überzeugend erachtet wurde (Urk. 11/M15-16) -, ist einleuchtend und plausibel. Wie Prof. A.___ in nachvollziehbarer Weise erklärte, wurde vorliegend nie eine namhafte, unfallbedingte Verletzung nachgewiesen. Bereits im ersten Arztzeugnis UVG vom 12. August 2014 hatte Dr. Z.___ im Wesentlichen lediglich zervikale Schmerzen mit leicht eingeschränkter Beweglichkeit in alle Richtungen sowie diverse Schürfwunden an Ellbogen, Hand und Gesäss links festgestellt (Urk. 11/M1). Dies bestätigte sich in der Folge sowohl in der klinischen Untersuchung von Prof. A.___ vom 18. November 2014 als auch im MRI der HWS vom 19. Januar 2015, wobei – insbesondere betreffend die Ergebnisse des MRI vom 19. Januar 2015auch von Dr. Z.___ nichts Gegenteiliges behauptet worden wäre (Urk. 3/8).

4.5    Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund klinischer Befunde wie Verhärtungen und Verspannungen der Muskulatur, Druckdolenzen im Nacken oder Einschränkungen der HWS-Beweglichkeit – wie sie von Dr. Z.___ erhoben wurden (Urk. 11/M1 und Urk. 11/M5) - rechtsprechungsgemäss nicht auf ein klar fassbares unfallbedingtes organisches Korrelat des geklagten Beschwerdebildes geschlossen werden kann (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2008 vom 8. April 2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Überdies hat Dr. Z.___ auch nicht begründet dargetan, weshalb die Beschwerden der HWS und des Schultergürtels nach dem 17. November 2015 noch unfallkausal gewesen sein sollen (Urk. 11/M3, Urk. 11/M5, Urk. 11/M10 und Urk. 3/8).

    Beim Hinweis, die Beschwerdeführerin habe vor dem Unfallereignis vom 5. August 2014 nie über cervico-vertebrale Schmerzen geklagt bzw. sei beschwerdefrei gewesen (Urk. 11/M3 und Urk. 1), handelt es sich sodann um die Argumentation post hoc, ergo propter hoc“. Dabei wird eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet, weil sie nach diesem aufgetreten ist. Dies ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb).

4.6    Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilungen von Prof. A.___ und Dr. C.___ abgestellt werden kann.

    Von allfälligen weiteren medizinischen Abklärungen sind keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist.


5.    Nach dem Unfallereignis vom 5. August 2014 war der Status quo sine demnach überwiegend wahrscheinlich am 17. November 2014 erreicht. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2016 (Urk. 2), mit dem ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen nach UVG über 17. November 2014 hinaus verneint wurde, erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Rechtsanwalt Martin Bürkle

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl