Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00134
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 4. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, erfüllte seit 8. Oktober 2014 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug einer Entschädigung der Arbeitslosenversicherung (7/1 Ziff. 8) und war bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Mit Schadenmeldung vom 13. Oktober 2015 wurde mitgeteilt, dass X.___ am 15. September 2015 bei einer Testfahrt mit einem Motorrad, als er bei einem Bremsvorgang ins Wanken geriet und mit dem rechten Bein stützend abstand, einen Schlag ins rechte Knie erlitten habe (Urk. 7/1 S. 2). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) und hielt mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 fest, dass sie den Fall per 29. Oktober 2015 abschliesse und den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen ablehne (Urk. 7/20).
Auf Ersuchen des Versicherten vom 11. Dezember 2015 (Urk. 7/22) hin erliess die Suva am 17. Dezember 2015 eine Verfügung im angekündigten Sinne und stellte ihre Leistungen per 29. Oktober 2015 ein (Urk. 7/27). Die vom Versicherten am 25. Januar 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/33) wies die Suva mit Entscheid vom 26. April 2016 ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2016 erhob der Versicherte am 27. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen für den Zeitraum vom 29. Oktober 2016 (richtig: 2015) bis und mit 29. Februar 2016 zu erbringen (Urk. 1). Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2016 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 15. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid (Urk. 2) mit der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. med. Y.___, Fachärztin für Chirurgie, die dargelegt habe, dass es durch den Unfall vom 15. September 2015 zu keiner frischen strukturellen Verletzung im Kniegelenk gekommen sei. Der dokumentierte Knorpelschaden sei vielmehr auf die vordere Kreuzbandersatzplastik und Teilmeniskektomie vom April 2004 zurückzuführen. Somit sei die geplante Knorpelchirurgie als Rückfall zur vorderen Kreuzbandplastik zu werten und nicht dem aktuellen Ereignis zuzuordnen. Selbst der behandelnde Arzt habe am 30. Oktober 2015 die Knorpelschädigung als nicht sicher frischen Ursprungs beurteilt und ein konservatives Vorgehen empfohlen. Entsprechend sei zum Zeitpunkt der magnetresonanztomografischen Untersuchung, bei welcher keine frische traumatische strukturelle Verletzung habe nachgewiesen werden können, der Status quo zum aktuellen Ereignis erreicht gewesen (S. 8).
Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei damit erstellt, dass das Unfallereignis vom 15. September 2015 nicht mehr als Ursache des Gesundheitsschadens gelten könne, wie er sich am 29. Oktober 2015 aufgrund der Magnetresonanztomographie (MRI) präsentiert habe. Der Status quo sine sei spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht gewesen (S. 12).
2.2 Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend (Urk. 1), das Datum der Einstellung der Versicherungsleistungen sei willkürlich. Die Einstellung sei auf den Tag der MRI-Untersuchung erfolgt und wäre die Untersuchung zu einem anderen Zeitpunkt erfolgt, wären ihm wohl auch ein paar Tage mehr oder weniger Taggeldleistungen bezahlt worden. Die Beschwerdegegnerin nehme an, dass sein Knie ohne jegliche Vorbelastung ab genau diesem Zeitpunkt wieder vollständig genesen und er wieder arbeitsfähig gewesen sei. Tatsache sei aber, dass er nach dem 29. Oktober 2015 aufgrund der Schmerzen immer noch arbeitsunfähig gewesen sei und der Zustand seines Knies nicht annähernd dem Zustand direkt vor dem Unfall entsprochen habe. Würde mit der Beschwerde- gegnerin davon ausgegangen, dass der Knorpelschaden schon vor dem Unfall am 15. September 2015 bestanden habe, sei immer noch festzuhalten, dass er damals keinerlei Schmerzen oder andere Beschwerden gehabt habe. Die anhaltenden Schmerzen, die zur Arbeitsunfähigkeit über das Datum der Einstellung hinaus führten, hätten somit keinen Zusammenhang mit dem Knorpelschaden; dieser sei einfach im Verlaufe der Untersuchungen entdeckt worden und wäre auch entdeckt worden, wenn vor dem Unfall ein MRI gemacht worden wäre. Die Schmerzen, die im Knie aufgetreten seien, seien jedoch genau zum Zeitpunkt des Unfalles aufgetreten und hätten über Monate angehalten. Er, der Beschwerdeführer, sehe zwar ein, dass der Knorpelschaden bereits zuvor bestanden haben könnte und damit diese Heilkosten nicht die Leistungen der Unfallversicherung betreffen würden. Die (nachträgliche) Operation und der Unfall seien jedoch zwei unterschiedliche Fälle. Er beantrage deshalb lediglich die Zahlung der Taggelder vom 29. Oktober 2015 bis und mit 29. Februar 2016.
2.3 Strittig ist der Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung für die Zeit vom 29. Oktober 2015 bis und mit 29. Februar 2016.
3.
3.1 Im zur Abklärung der nach der operativen Versorgung des rechten Knies im Jahr 2004 (vordere Kreuzbandplastik [VKP] und mediale Teilmeniskektomie, vgl. Urk. 7/11) persistierenden Schmerzen angefertigten Bericht des Z.___ vom 2. Mai 2007 beschrieb der zuständige Radiologe Dr. med. A.___ aufgrund des am gleichen Tag durchgeführten MRI des Kniegelenks rechts, die Bänder und die ossären Strukturen seien intakt. Es bestehe ein schmales vorderes Kreuzband und diskrete postoperative Veränderungen an beiden Menisci ohne Nachweis eines sicheren Risses und bei weitgehend reizlosen Gelenken (Urk. 7/7/2).
3.2 Anlässlich einer Konsultation vom 12. Oktober 2015 in der B.___ Klinik wiesen Dr. med. C.___, stellvertretender Oberarzt Orthopädie, und prakt. med. Hutmacher, Assistenzarzt, darauf hin, der Röntgenbefund vom 12. Oktober 2015 des Kniegelenks rechts ergebe einen Normalbefund ohne Anhalt für Frakturen. Die Schrauben seien in situ bei einem Status nach VKP.
Die Beinachse sei gerade, der Einbeinstand möglich, kein Erguss im rechten Kniegelenk vorhanden, das Gelenk nicht überwärmt. Der Bewegungsumfang (ROM) sei bei 0-0-130° mit endgradigem Flexionsschmerz und über dem anterolateralen Tibiaplateau werde ein diskreter Druckschmerz angegeben. Die Innenmeniskuszeichen seien negativ und die Aussenmeniskuszeichen schwach positiv. Lachman- und Pivot-Shift-Test seien negativ. Die Beschwerden seien am ehesten im Sinne einer Kniegelenksdistorsion zu interpretieren (Urk. 7/4).
3.3 Im „Arztzeugnis UVG“ vom 21. Oktober 2015 über die Erstbehandlung vom 16. September 2015 berichtete Dr. med. D.___, gemäss Angaben des Beschwerdeführers habe er bei einer Töfffahrt beim starken Bremsen den Fuss benutzt, um nicht zu stürzen und einen Schlag ins Knie erhalten. Seitdem verspüre er Schmerzen im Knie und könne schlecht laufen. Zum objektiven Befund am rechten Knie hielt sie fest, es bestünden keine äussere Wunde, kein Bluterguss, eine minime Schwellung unterhalb der Patella, kein Schubladenphänomen und keine tanzende Patella; das Gelenk sei stabil. Es bestehe ein Status nach Kreuzband- und Meniskusriss rechts im Jahr 2004. Im Röntgenbefund zeige sich eine beginnende mediale femoropatellare Gonarthrose im Kniegelenk, ohne ossäre Läsion. Es wurde eine Distorsion des rechten Kniegelenks diagnostiziert, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab 16. September bis voraussichtlich 30. Oktober 2015 attestiert und Analgesie (Ibuprofen) verordnet sowie auf eine Überweisung an den Orthopäden und eine folgende MRI-Untersuchung hingewiesen (Urk. 7/5).
3.4 Im Bericht des Z.___ vom 29. Oktober 2015 über das MRI des Kniegelenks rechts vom 28. Oktober 2015 beschrieb der Radiologe Dr. A.___ ein intaktes vorderes Kreuzbandtransplantat. Es bestehe ein deutlicher Knorpelschaden und Knorpeldefekt über dem medialen Femurkondylus und eine postoperative Veränderung am medialen Meniskus. Weiter zeige sich ein leichtes Markraumödem im Tibiakopf dorsolateral und im lateralen Femurkondylus sowie ein deutlicher Knorpelschaden femoropatellar (Urk. 7/6).
3.5 Anlässlich einer weiteren Konsultation in der B.___ Klinik vom 30. Oktober 2015 wiesen Dr. C.___ und PD Dr. med. E.___, Oberarzt Orthopädie, auf die Wiedervorstellung des Beschwerdeführers zur MRI-Besprechung hin. Sie hielten fest, da der klinische Verlauf in etwa unverändert und die Knorpelschädigung nicht sicher frischen Ursprungs sei, seien sie nicht gezwungen, den Patienten notfallmässig zu operieren. Eine Kontrolle sei für den 25. November 2015 vereinbart, um dann den klinischen Verlauf mit dem Beschwerdeführer zu besprechen (Urk. 7/11).
In einem weiteren Bericht vom 25. November 2015 führte Dr. C.___ aus, aufgrund der Schmerzhaftigkeit werde dem Beschwerdeführer nun zur Kniearthroskopie und Knorpelchirurgie geraten. Der Eingriff werde am 12. Februar 2016 stattfinden (Urk. 7/18).
3.6 Kreisärztin Dr. Y.___ hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom 15. Dezember 2015 fest, aufgrund der Beurteilung des Radiologen Dr. A.___ wie auch aufgrund der MRI Bilder selbst zeigten sich ein deutlicher Knorpelschaden und ein Knorpeldefekt, vor allem über dem medialen Femurkondylus bei Status nach Teilmeniskektomie medial. Ein bone bruise, ein intraartikulärer Erguss oder eine frische strukturelle traumatische Verletzung sei im MRI nicht nachweisbar. Bei dem Ereignis sei es zu keiner frischen strukturellen traumatischen Verletzung im Kniegelenk gekommen. Der dokumentierte Knorpelschaden sei auf die vordere Kreuzbandersatzplastik und Teilmeniskektomie vom April 2004 zurückzuführen. Somit sei die geplante Knorpelchirurgie als Rückfall auf die vordere Kreuzbandplastik zu werten und nicht dem aktuellen Ereignis zuzuordnen. Selbst der Behandler PD Dr. E.___ habe am 30. Oktober 2015 die Knorpelschädigung als nicht sicher frischen Ursprungs bewertet und ein konservatives Vorgehen empfohlen. Entsprechend sei aus chirurgischer Sicht zum Zeitpunkt der MRI-Untersuchung, als keine frische traumatische strukturelle Verletzung nachweisbar gewesen sei, der Status quo zum aktuellen Ereignis als erreicht anzusehen und die weitere Behandlung müsse als Unfallfolge zulasten der vorderen Kreuzbandruptur/-plastik und Teilmeniskektomie im April 2004 gehen (Urk. 7/26 S. 3).
3.7 Zur kreisärztlichen Beurteilung bemerkte Dr. C.___ im Bericht vom 13. Januar 2016 zu Handen der Rechtsschutzversicherung, aus seiner Sicht sowie MR-morphologisch sei der Knorpelschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Kniegelenksdistorsion vom 15. September 2015 zurückzuführen. Eine im Jahr 2007 durchgeführte MRI-Untersuchung habe einen relevanten Knorpelschaden, wie er jetzt bestehe, nicht nachweisen können. Seine Äusserung im Konsultationsbericht vom 30. Oktober 2015 betreffend des MRIs und des nicht sicher frischen Knorpelschadens habe zur Standortbestimmung und Einschätzung der Schwere des Verlaufes und einer damit verbundenen dringlichen Operationsindikation gedient. Da zu diesem Zeitpunkt nicht notfallmässig zu operieren war, sei der Beschwerdeführer bis zum 25. November 2015 entsprechend der Klinik behandelt und dann bei Exazerbation der Beschwerden die Operationsindikation gestellt worden (Urk. 7/33).
3.8 Am 29. Januar 2016 hielt Kreisärztin Dr. Y.___ zu den Ausführungen von Dr. C.___ fest, das Argument, dass im MRI aus den Jahr 2007 kein relevanter Knorpelschaden nachweisbar sei, sei als Argument für den aktuellen Knorpelschaden und dass dieser auf das Ereignis (vom 15. September 2015) zurückzuführen sei nicht nachvollziehbar. Denn zwischen den beiden MRIs liege ein Zeitraum von acht Jahren und vor ca. zehn Jahren habe der Beschwerdeführer eine vordere Kreuzbandruptur erlitten, welche operativ mittels Semitendinosus und Grazilisplastik operativ saniert worden sei. Es sei allgemein anerkannt und ausführlich wissenschaftlich dokumentiert, dass nach einer vorderen Kreuzbandplastik die Arthroseentwicklung im betroffenen Kniegelenk rascher fortschreite als in einem gesunden, so dass die dokumentierten Knorpelveränderungen im aktuellen MRI im Oktober 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Folge der vorderen Kreuzbandruptur/-Plastik zu sehen sei. Hierbei seien folgende Aspekte bei der Beurteilung eines traumatisch bedingten Knorpelschadens zu überprüfen:
Aus pathophysiologischer Sicht habe der Gelenkknorpel eine sehr hohe mechanische Reissfestigkeit und Druckelastizität. Er toleriere das fünf- bis siebenfache der vom Körpergewicht ausgehenden Krafteinwirkung und sei mehr als doppelt so elastisch wie der darunterliegende Knochen. Entsprechend gelte, dass eine Kräfteeinwirkung, die den mehr als doppelt so elastischen Knorpel schädige, auch Verletzungszeichen im Bereich des darunterliegenden Gelenkknochens voraussetze. Im MRI, welches 34 Tage nach dem Unfallereignis erstellt worden sei, habe sich ein Knorpeldefekt von 4x4 mm über dem medialen Femurkondylus mit partieller Knorpelablösung gezeigt. Der darunterliegende Gelenkknochen sei unauffällig gewesen und auch vom Radiologen so beschrieben worden. Betrachte man aus unfallkausaler Sicht den traumatisch bedingten Knorpelschaden, so könne entsprechend der Literatur der traumatisch bedingte Knorpelschaden durch direkte oder indirekte Krafteinwirkung erfolgen. Die direkte Krafteinwirkung sei vorliegend auszuschliessen, denn bei einer solchen seien zwingend äussere Verletzungszeichen im Bereich der Haut und des Unterhautfettgewebes gefordert. Bildtechnisch sei zu erwarten, dass auch der unter dem betroffenen Gelenkknorpel liegende Knochen Spuren der Krafteinwirkung zeige, bone bruise. Im MRI seien diese Zeichen nicht nachweisbar.
Die zweite Möglichkeit sei die indirekte Krafteinwirkung. Zu unterscheiden sei zwischen axialer Einwirkung und der verwindenden Krafteinwirkung. Aus pathologischer Sicht erwarte man bei einer rein axialen Einwirkung als Ursache für einen isolierten traumatischen Knorpelschaden aufgrund der früheren Belastbarkeit des Gelenksknorpels und der nachgewiesenen Minderbelastbarkeit des Knochens eine Impressionsfraktur des Knochens unterhalb des geschädigten Knorpels. Dies sei vorliegend gemäss MRI vom 28. Oktober 2015 nicht nachweisbar. Die verwindende Krafteinwirkung, Scherkrafteinwirkung, führe aus pathophysiologischer Sicht in der Regel nicht nur im Bereich des Gelenkknorpels zu einer Verletzung, sondern primär sei der Kapselbandapparat und erst sekundär der Gelenkknorpel betroffen. Im MRI sei eine Verletzung im Bereich des Kapselbandapparates nicht nachweisbar. Als weitere Möglichkeit könne noch die oberflächliche Knorpelabscherung angeführt werden. Auch da müsse aus pathophysiologischer Sicht gleichzeitig eine Begleitverletzung vorliegen, ansonsten die für eine Verletzung des Gelenkknorpels unverzichtbare unphysiologische Bewegung der Gelenkkörper gegeneinander, welche Voraussetzung für eine Knorpelabscherung sei, nicht erklärt werden könne. Entsprechend dem vorliegenden MRI vom 28. Januar (richtig: Oktober) 2015 sei eine Begleitverletzung nicht nachweisbar. Aus unfallchirurgischer pathophysiologischer Sicht sei somit der dokumentierte Knorpelschaden nicht auf das Unfallereignis vom 15. September 2015 zurückzuführen (Urk. 7/35 S. 2).
4.
4.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass weder die klinischen Untersuchungen des rechten Kniegelenks am Unfallfolgetag vom 16. September 2015 noch die später angefertigten Röntgenaufnahmen vom 12. Oktober 2015 eine traumatisch bedingte Läsion zeigten. Die erstbehandelnde Dr. D.___ konnte lediglich eine minime Schwellung unterhalb der Patella ohne Bluterguss feststellen und in der späteren Untersuchung in der B.___ Klinik vom 12. Oktober 2015 konnte lediglich noch ein endgradiger Flexionsschmerz und ein diskreter Druckschmerz über dem anterolateralen Tibiaplateau festgehalten werden (E. 3.2 und E. 3.3). Aktenkundig ist sodann ein erheblicher Vorzustand am rechten Knie, nachdem aufgrund eines Ereignisses im Jahr 2004 ein Kreuzband- und Meniskusriss operativ saniert werden musste. Dieses frühere Ereignis gab im weiteren Verlauf auch Anlass für die MRI-Untersuchung vom 2. Mai 2007 (E. 3.1).
Im MRI vom 29. Oktober 2015 wurden ein deutlicher Knorpelschaden und Knorpeldefekt über dem medialen Femurkondylus sowie postoperative Veränderungen nach dem Ereignis aus dem Jahr 2004 am medialen Meniskus sowie ein leichtes Markraumödem im Tibiakopf dorsolateral und im lateralen Femurkondylus ein deutlicher Knorpelschaden femoropatellar beschrieben (E. 3.4). Dass dieser Knorpelschaden nicht dem Ereignis vom 15. September 2015 zuzuschreiben, sondern als Folge der vorderen Kreuzbandplastik dem Ereignis aus dem Jahr 2004 aufgetreten ist, begründete die Kreisärztin einerseits damit, dass grundsätzlich bei einer vorderen Kreuzbandplastik die Arthroseentwicklung im betroffenen Kniegelenk rascher fortschreitet. Anderseits wurde nachvollziehbar dargelegt, dass eine traumatische Schädigung eines Gelenkknorpels sowohl im Falle einer direkten Impressionsfraktur oder einer rein axialen oder verwindenden Krafteinwirkung als auch bei Krafteinwirkungen aufgrund eines unphysiologischen Bewegungsablaufs der Gelenkkörpers gegeneinander zwangsläufig Begleitverletzungen voraussetzen. Schlüssig ist damit auch begründet, dass - nachdem im MRI vom 28. Oktober 2015 keine solchen Begleitverletzungen ausgewiesen sind - der Knorpelschaden nicht auf das Unfallereignis vom 15. September 2015, sondern auf den Vorzustand zurückzuführen ist (vgl. 3.8 hiervor).
Damit steht die Feststellung der Kreisärztin, dass zufolge des Ereignisses vom 15. September 2015 keine relevanten (Zusatz-)Verletzungen des rechten Knies vorgelegen hätten, im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten bildgebenden Diagnostik. Vor diesem Hintergrund ist mit Dr. Y.___ davon auszugehen, dass der fragliche Unfall lediglich zu vorübergehenden Beschwerden geführt hat. Eine richtunggebende Verschlimmerung der degenerativen Veränderungen ist durch die Akten nicht belegt. Anhaltspunkte dafür, dass das Ereignis vom 15. September 2015, bei dem der Beschwerdeführer bei einer Testbremsung mit einem Motorrad durch das Abstellen des Fusses einen Schlag ins Knie erhalten hatte (vgl. Urk. 7/13), eine über den 29. Oktober 2015 hinaus andauernde Schädigung verursacht hätte, sind anhand der Akten nicht greifbar und wurden auch vom Beschwerdeführer nicht benannt. Von der Beurteilung der Kreisärztin abzugehen besteht umso weniger Anlass als nach Lage der Akten am Unfallfolgetag auch keine traumatisch bedingte Läsion verzeichnet werden konnte und selbst die behandelnde Ärztin in ihrem Erstbericht aufgrund des Unfalls lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bis 30. Oktober 2015 vorgesehen hatte. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin mit der Kreisärztin davon ausgehen, dass der status quo sine — mithin der Zustand, wie er sich aufgrund von Vorzuständen auch ohne Unfall eingestellt hätte — (spätestens) am 29. Oktober 2015, rund sechs Wochen nach dem Ereignis, erreicht war und die über den 29. Oktober 2015 hinaus geklagten Beschwerden nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 1.4) in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. September 2015 stehen.
An dieser Einschätzung vermag die abweichende Beurteilung durch den behandelnden Dr. C.___ keine Zweifel zu erwecken. Er führte den Knorpelschaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 15. September 2015 zurück, begründete dies jedoch allein mit dem Hinweis, im MRI des Jahres 2007 (E. 3.1 hievor) sein kein entsprechender Schaden sichtbar gewesen. Dabei legt er nicht dar, weshalb er ein degeneratives Geschehen - trotz des bedeutenden zeitlichen Abstands der beiden Bildgebungen - ohne Weiteres ausschliesst, und liess dabei insbesondere den erheblichen Vorzustand mit dem operativ versorgten Knie, was möglicherweise die Entwicklung eines Knorpelschadens begünstigte, vollständig ausser Acht. Allein der Umstand, dass der Knorpelschaden erstmals nach der Kniedistorsion vom 15. September 2015 erhoben wurde, vermag den rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang nicht zu belegen (BGE 119 V 335 E.2b/bb). Schliesslich vertrat Dr. C.___ im Bericht vom 30. Oktober 2015 selbst die Ansicht, die Knorpelschädigung sei nicht sicher frischen Ursprungs (E. 3.5), welche Diskrepanz er mit dem Hinweis auf die Frage nach der Operationsindikation nicht schlüssig zu erklären vermochte.
4.2 Der Standpunkt des Beschwerdeführers, das Datum der Einstellung der Versicherungsleistungen auf den Zeitpunkt der MRI-Untersuchung vom 29. Oktober 2015 sei willkürlich, verkennt, dass zur Beantwortung der Frage der Unfallkausalität den bildgebenden Befunden entscheidendes Gewicht zukommt und die Kreisärztin in ihren Ausführungen keine Schlussfolgerungen gezogen hat, die diesen oder den klinischen Untersuchungsbefunden der behandelnden Ärzten entgegenstehen. Die Darstellung, er leide seit dem Ereignis vom 15. September 2015 auch über das Datum vom 29. Oktober 2015 hinaus unter Schmerzen, die seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, erschöpft sich im Wesentlichen in der Figur „post hoc ergo propter hoc“, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet wird, weil sie nach diesem aufgetreten ist, was rechtsprechungsgemäss nicht für die Annahme einer natürlichen Kausalität genügt (BGE 119 V 335 E. 2b/bb). An der Richtigkeit der kreisärztlichen Kausalitätseinschätzung ergeben sich aufgrund der Akten damit auch nicht geringe Zweifel (BGE 135 V 465 E. 4.7).
4.3 Fehlt es nach dem Ausgeführten an der Unfallkausalität der über den 29. Oktober 2015 hinaus geklagten Beschwerden, ist die Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Demzufolge erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Mai 2016 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef