Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00136




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 30. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1976, war seit dem 12. Juli 2010 temporär als Strassenbauer bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 5. August 2010 bei einem Arbeitseinsatz mit einem Bagger an der Schulter links verletzt wurde (Schadenmeldung UVG vom 17. September 2010, Urk. 9/1). Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im ärztlichen Zwischenbericht vom 16. Oktober 2010 eine Schulterinstabilität links nach rezidivierenden Schulterluxationen (Urk. 9/16). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 16. August 2011 wurde wegen einer persistierenden Schulterinstabilität links in der Universitätsklinik A.___ eine Arthroskopie (vordere und hintere Bankart-Operation mit Kapselraffung) vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 29. August 2011, Urk. 9/92). Nachdem die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2012 eingestellt worden waren (Urk. 9/140), verneinte die Suva mit Verfügung vom 10. Juli 2012 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0 % bis maximal 4,7 % einen Rentenanspruch des Versicherten und sprach ihm aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/144). Dagegen erhob der Versicherte am 3. August 2012 Einsprache (Urk. 9/148), welche die Suva mit Entscheid vom 7. November 2012 in dem Sinne teilweise guthiess, dass sie ihm mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % eine Invalidenrente zusprach. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 9/154; vgl. auch Verfügung der Suva vom 26. November 2012, Urk. 9/171).

    Am 12. Dezember 2012 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte ein Gesuch um Auskauf der Rente (Urk. 9/172). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2012 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass diesem Gesuch nicht entsprochen werden könne (Urk. 9/174). Die dagegen vom Versicherten am 4. Februar 2013 (Eingangsdatum) erhobene Einsprache (Urk. 9/177) wies die Suva mit Entscheid vom 18. März 2013 ab (Urk. 9/181).

1.2    Am 2. Juli 2013 meldete der Versicherte einen Rückfall (Urk. 9/188). In der Folge richtete die Suva erneut Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus. Am 4. November 2013 führte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie, eine kreisärztliche Untersuchung durch (Urk. 9/215). Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 sprach die Suva dem Versicherten aufgrund einer zusätzlichen Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/224). Am 16. Juni und am 26. November 2014 führten Dr. med. C.___, FMH Chirurgie, und Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädie, je kreisärztliche Untersuchungen durch (Urk. 9/243 und Urk. 9/270). Am 12. März 2015 wurde in der Universitätsklinik A.___ wegen einer beginnenden Omarthrose und einer Instabilitätssymptomatik eine weitere Arthroskopie an der linken Schulter (posteriorer Bankart Rerepair sowie Kapselraffung) vorgenommen (vgl. Operationsbericht vom 12. März 2015, Urk. 9/293). Am 14. September 2015 folgte die Abschlussuntersuchung bei Kreisarzt Dr. D.___ (Urk. 9/320). Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 hielt die Suva fest, dass die Rente des Versicherten per 1. Oktober 2015 erhöht werde, da der Invaliditätsgrad neu 18 % statt 11 % betrage. Zudem sprach sie dem Versicherten aufgrund einer weiteren zusätzlichen Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 9/329). Die dagegen vom Versicherten am 19. November 2015 erhobene Einsprache (Urk. 9/344; vgl. auch ergänzende Einsprachebegründung vom 18. Dezember 2015, Urk. 9/350) wies die Suva mit Entscheid vom 27. April 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, und es sei ihm eine monatliche Rente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 39 % auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 angezeigt wurde (Urk. 10).


3.    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hat mit Verfügung vom 18. November 2015 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint. Über die dagegen vom Beschwerdeführer am 4. Januar 2016 erhobene Beschwerde wird mit heutigem Urteil ebenfalls entschieden (vgl. Prozess Nr. IV. 2016.00014).


4.     Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem versicherten Ereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 181 E. 3.1-2 mit Hinweisen).

1.3    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).

1.4    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).

1.5    Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss LSE oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Suva herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

1.7    Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen; BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer in Beachtung des kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofils für leichte Arbeiten 100 % arbeitsfähig sei. Im Rahmen des neu vorzunehmenden Einkommensvergleichs resultiere – unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % - ein Invaliditätsgrad von abgerundet 18 %. Die bisherige gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % ausgerichtete Rente des Beschwerdeführers sei daher per 1. Oktober 2015 entsprechend zu erhöhen (Urk. 2 S. 7 ff.).

2.2    Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er neben einer Malerlehre auch eine Lehre als Strassenbauer absolviert habe. In der Folge sei er in den Jahren vor dem Unfall als Strassenbauer sowie auch als Vorarbeiter tätig gewesen. Unter diesen Umständen sei das von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs aufseiten des Valideneinkommens angenommene Kompetenzniveau 2 gemäss LSE 2012 zu tief, und es müsse das Kompetenzniveau 3 zur Anwendung gelangen. Da es ihm aufgrund der körperlichen Einschränkungen nicht mehr möglich sei, seine Berufs- und Fachkenntnisse zum Einsatz zu bringen, sei aufseiten des Invalideneinkommens sodann nicht vom Kompetenzniveau 2, sondern vom Kompetenzniveau 1 auszugehen. Damit ergebe sich unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 15 % ein Invaliditätsgrad von 39 %. Sollte entgegen diesen Ausführungen beim Invalideneinkommen das Kompetenzniveau 2 zur Anwendung gelangen, sei im Übrigen der maximal mögliche leidensbedingte Abzug von 25 % zu gewähren (Urk. 1 S. 4 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin macht in der Beschwerdeantwort ergänzend geltend, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Berufs- und Fachkenntnisse für die Tätigkeiten als Strassenbauer und Maler mitbringe. Entgegen dessen Vorbringen rechtfertige es sich aber nicht, aufseiten des Valideneinkommens vom Kompetenzniveau 3 auszugehen. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass er neben den Fach- und Berufskenntnissen in der Malerei und im Strassenbau auch über Berufserfahrungen in anderen Bereichen verfüge, etwa im Autohandel als Verkäufer und Berater und als Geschäftsführer einer Disco. Diverse Dienstleistungsberufe, Tätigkeiten im Verkauf wie auch das Bedienen von Anlagen seien ihm aufgrund seiner Erfahrung sowie des Zumutbarkeitsprofils noch möglich, weshalb aufseiten des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne des Kompetenzniveaus 2 heranzuziehen seien. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 15 % sei schliesslich angemessen respektive sogar grosszügig (Urk. 8 S. 4 ff.).


3.

3.1    In medizinischer Hinsicht liegt dem angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) die Beurteilung von Kreisarzt Dr. D.___ vom 16. September 2015 (Urk. 9/320) zugrunde.

3.2    Kreisarzt Dr. D.___ führte darin als (Haupt-)Diagnosen (1) eine Schulterluxation links mit ventraler und dorsaler Instabilität, (2) einen Status nach Schulterarthroskopie und vorderer und hinterer Bankart-Operation mit Kapselraffung im August 2011, (3) eine beginnende Omarthrose links, (4) eine persistierende Subluxation bei posteriorer traumatischer Rezidiv-Schulterinstabilität sowie (5) eine Schulterarthroskopie, posteriorer Bankart-Rerepair sowie Kapselraffung links März 2015 an. Dr. D.___ kam gestützt auf eine eingehende klinische Untersuchung zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Zumutbarkeitsprofils (kein Überkopfarbeiten, keine Rotationsbewegungen des linken Schultergelenkes, kein Heben und Tragen von schweren Gegenständen von mehr als 5 kg, kein körperfernes Tragen von Gegenständen, die mehr als 3 bis 5 kg wiegen, Arbeiten nur in Höhe des Brustkorbes, kein Arbeiten in der Höhe wie auf Leitern, Dächern, Hebebühnen etc., da eine reflexartige Bewegung seitens des linken Schultergelenkes zur Abwehr von Gefahren nicht gewährleistet sei, keine vibrationsähnlichen Tätigkeiten, die sich auf die linke Schulter negativ auswirken würden, kein Arbeiten in der Kälte, keine Aussenrotationsbewegungen des linken Schultergelenkes) für leichte Arbeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 9/320/7).

3.3    Diese Einschätzung von Kreisarzt Dr. D.___, die er in Kenntnis der Vorakten abgab, ist unbestritten und angesichts der genannten Befunde und der dazugehörigen Erläuterungen nachvollziehbar. Es kann deshalb darauf abgestellt werden. Die angestammten Tätigkeiten als Maler und Strassenbauer sind dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar.


4.

4.1    Streitig und zu prüfen ist nun der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich.

    Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. April 2016 (Urk. 2) sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen neu berechnet. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht nicht beanstandet, bestand doch aufgrund der seitherigen Zunahme der unfallbedingten Limitierungen in angepasster Tätigkeit keine Bindung an die im Einspracheentscheid vom 7. November 2012 (Urk. 9/154) vorgenommene Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 9).


4.2

4.2.1    Gemäss Auskunft der Y.___ AG vom 21. November 2012 habe der Beschwerdeführer ab dem 12. Juli 2010 eine dreimonatige Ferienvertretung als Strassenbauer übernommen. Eine Weiterbeschäftigung sei nicht vorgesehen gewesen (Urk. 9/164 und Urk. 9/166; vgl. auch Urk. 9/163). Auf den Lohn, den der Beschwerdeführer während dieser drei Monate verdiente, kann daher bei der Bestimmung des Valideneinkommens nicht abgestellt werden. Unbestrittenermassen sind deshalb die Tabellenlöhne gemäss LSE heranzuziehen, wobei vorliegend von den monatlichen Durchschnittslöhnen von Männern im Baugewerbe (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Position 41-43) auszugehen ist.

4.2.2    Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser nach der Primar- und Realschule von 1992 bis 1995 eine Malerlehre bei E.___ und von 1995 bis 1997 eine Lehre als Strassenbauer bei F.___ absolviert habe. Von 1997 bis 2000 sei er beim Bauunternehmen G.___ tätig gewesen, von 2000 bis 2002 als Geschäftsführer einer Disco in H.___, von 2002 bis 2003 bei I.___ in H.___, von 2003 bis 2007 im Autohandel in J.___ im Verkauf/in der Beratung, 2008 bei der K.___ AG als Vorarbeiter Erdbau/ Abbruch, 2009 bei L.___ und 2010 bei der M.___ (Urk. 9/58; vgl. auch den Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug] vom 2. März 2012, Urk. 9/127).

4.2.3    Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 8 S. 4), verfügt der Beschwerdeführer somit über gewisse Berufs- und Fachkenntnisse, insbesondere im Beruf als Strassenbauer. Im Weiteren war er bei der K.___ AG im Jahr 2008 offenbar kurzzeitig auch als Vorarbeiter tätig, wobei er aber über keine entsprechende Ausbildung verfügt (Urk. 9/119/2). Das von ihm gemäss IK-Auszug (Urk. 9/127) in den Jahren 2008 und 2009 im Baugewerbe (vgl. Urk. 9/58) erzielte Einkommen (2008: Fr. 31‘559.-- [Mai bis Dezember] resp. Fr. 47‘338.50 [: 8 x 12] aufgerechnet auf ein Jahr; 2009: 32‘652.-- [April bis Oktober] resp. Fr. 55‘974.90 [: 7 x 12] aufgerechnet auf ein Jahr) lag dabei sogar unter dem Tabellenlohn für im Baugewerbe im Kompetenzniveau 2 tätige Männer (vgl. E. 4.2.4). Rechtsprechungsgemäss setzt das Kompetenzniveau 3 (das dem früheren Anforderungsniveau 2 entspricht; vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 vom 22. Oktober 2014 des Bundesamtes für Sozialversicherungen) gegenüber dem Kompetenzniveau 2 (das dem früheren Anforderungsniveau 3 entspricht) indes regelmässig entsprechende Weiterbildungen voraus (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 58 zu Art. 28a). Angesichts der vielen Wechsel zwischen den Berufsbranchen ist beim Beschwerdeführer sodann auch keine besondere berufliche Entwicklung gegeben. Mit Blick auf die Ausbildungen als Maler und Strassenbauer sowie die Erwerbsbiographie ist der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin daher zu Recht im Kompetenzniveau 2 eingestuft worden. Eine Einstufung im Kompetenzniveau 3, bei dem komplexe praktische Tätigkeiten mit einem grossen Wissen in einem Spezialgebiet vorausgesetzt werden, ist nicht gerechtfertigt.

4.2.4    Mit der Beschwerdegegnerin ist demnach auf den monatlichen Durchschnittslohn von Männern im Baugewerbe des Kompetenzniveaus 2 von Fr. 5‘874.-- (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Position 41-43) abzustellen. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41,4 Stunden im Baugewerbe (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Baugewerbe bis ins Jahr 2015 (von 101,7 Punkten im Jahr 2012 auf 102,5 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2011 bis 2015, T.1.1.10) resultiert somit ein hypothetischer Jahresverdienst von Fr. 73‘529.-- (= Fr. 5‘874.-- : 40 x 41,4 x 12 : 101,7 x 102,5).

4.3

4.3.1    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind unbestrittenermassen ebenfalls die Tabellenlöhne gemäss LSE 2012 heranzuziehen. Die Beschwerdegegnerin ging dabei vom monatlichen Durchschnittslohn von Männern des Kompetenzniveaus 2 (LSE 2012, privater Sektor, Tabelle TA1, Total) aus (Urk. 2 S. 8).

4.3.2     Dem kann mit Blick auf vergleichbare Fälle indes nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat diesbezüglich zunächst jeweils berücksichtigt, ob trotz der invaliditätsbedingten Einschränkungen von Erwerbsmöglichkeiten in einer bestimmten Branche auszugehen war (vgl. etwa Urteile I 170/00 vom 5. September 2000 E. 2c [kaufmännisch-administrative Tätigkeiten]; I 382/00 vom 9. Oktober 2001 E. 3b [Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter/Kundenberater]). Dies trifft hier nicht zu, ist doch auch die Beschwerdegegnerin vom Durchschnittslohn aller Wirtschaftszweige (Total) ausgegangen. Konnte die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität jedoch nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen, rechtfertigte sich die Anwendung von Anforderungsniveau 3 (Total; heute: Kompetenzniveau 2) nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügte (so im Fall des ehemaligen Spitzensportlers, der eine Maturaprüfung vorweisen konnte und zum Zeitpunkt des Unfalls erst 30-jährig gewesen war, Urteil I 779/03 vom 22. Juni 2004 E. 4.3.4; beim Versicherten, der bereits verschiedene Berufe [Lastwagen- und Buschauffeur, Inserate-Akquisiteur, selbstständiger Herausgeber einer Zeitschrift] ausgeübt hatte, Urteil I 822/04 vom 21. April 2005 E. 5.2; beim früheren Spengler-/Sanitärinstallateur mit überdurchschnittlichen handwerklichen Fähigkeiten, Urteil 8C_192/2013 vom 16. August 2013 E. 7.3.2). Ansonsten zog das Bundesgericht den Durchschnittslohn von Anforderungsniveau 4 (Total; heute: Kompetenzniveau 1) heran (so namentlich im Fall des gelernten Heizungsmonteurs, SVR 2010 IV Nr. 52 S. 160, 9C_125/1009 E. 4.4.3; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 6.2).

4.3.3    Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt des Unfalls vom 5. August 2010 34-jährig. Aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Stelle vom 23. Januar 2012 geht hervor, dass er ursprünglich im Bauunternehmen seines Vaters als Leiter hätte einsteigen sollen. Deshalb habe er auch noch eine Zweitausbildung als Strassenbauer gemacht. Nach dem Tod des Vaters sei dies aber nicht mehr möglich gewesen (Urk. 9/119/2). In der Folge sammelte der Beschwerdeführer zwar auch in anderen Branchen (Disco, Autohandel) einige Erfahrungen (vgl. Lebenslauf, Urk. 9/58), wobei er aus seiner Zeit in N.___ von 2003 bis 2007 offenbar erhebliche Schulden hatte (Urk. 9/119/2; die Einkünfte aus der Tätigkeit im Autohandel in N.___ fehlen im IK-Auszug; vgl. Urk. 9/127). Ab Mai 2008 war der Beschwerdeführer sodann wieder in der Baubranche tätig (Urk. 9/127). Im Weiteren ist aktenkundig, dass er im Jahr 2013 in O.___ noch eine Disco betrieben hat. Dieser Betrieb musste aber bereits nach ca. drei Monaten geschlossen werden (Urk. 9/297). Schliesslich plante er im Jahr 2015, ein Unternehmen im Bereich Sportfischerei zu gründen (Urk. 9/299). Dieses Vorhaben konnte jedoch nicht realisiert werden (vgl. www.zefix.ch). Konkrete Erwerbsmöglichkeiten in einer bestimmten Branche sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. Überdies kann vorliegend auch nicht von besonderen Fertigkeiten und Kenntnissen gesprochen werden, welche eine Einstufung im Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden.

4.3.4    Das Abstellen auf das Kompetenzniveau 2 war daher nicht angezeigt. Es ist vielmehr vom Durchschnittslohn gemäss Kompetenzniveau 1 auszugehen. Dieser belief sich gemäss LSE 2012 (privater Sektor, Tabelle TA1, Total) für Männer auf Fr. 5‘210.--. Umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Bundesamt für Statistik, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von 2‘188 Punkten im Jahr 2012 auf 2‘226 Punkte im Jahr 2015; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Entwicklung der Nominallöhne, Männer, Total, T39) ergibt sich ein hypothetischer Jahreslohn von Fr. 66‘309.-- (Fr. 5‘210.-- : 40 x 41,7 x 12 : 2‘188 x 2‘226).

4.3.5    Gemäss kreisärztlichem Zumutbarkeitsprofil bestehen auch in einer körperlich leichten Tätigkeit Limitierungen (vgl. E. 3.2), was sich in einer gewissen Verdiensteinbusse auswirken kann. Es ist deshalb – auch – vom herangezogenen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, wobei dieser mit Blick auf vergleichbare Fälle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen, namentlich auch auf das von der Beschwerdegegnerin zitierte Urteil des Bundesgerichts U 392/00 vom 10. Oktober 2003 E. 5.3.2) auf 10 % festzusetzen ist. Andere Gründe, die einen höheren Abzug rechtfertigen würden, wie das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (vgl. E. 1.6), sind nicht ersichtlich.

    Bei einer Reduktion des Tabellenlohns um 10 % resultiert demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 59‘678.-- (Fr. 66‘309.-- x 0,9).

4.4    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 73‘529.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 59‘678.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 13‘851.-- und damit ein Invaliditätsgrad von 18,84 % (Fr. 13‘851.-- : Fr. 73‘529.--) resp. von gerundet 19 %.

4.5    Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % (anstatt von 18 %). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.


5.    Infolge des teilweisen Obsiegens ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist. Diese ist nicht zu reduzieren, da das Begehren in der Beschwerde, soweit über eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % hinausgehend („Überklagen“), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3 mit Hinweisen).



Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 27. April 2016 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2015 Anspruch auf eine auf einen Invaliditätsgrad von 19 % gestützte Invalidenrente hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Inclusion Handicap

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl