Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00138



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 31. Juli 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach 9562, 8036 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    Der im Jahre 1983 geborene X.___ war seit dem 15. März 2004 bei der Y.___ als ungelernter Bauarbeiter angestellt und als solcher bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 15. Mai 2004 klemmte sich der Versicherte bei einer Liftfahrt den linken Fuss ein und zog sich ein komplexes Knietrauma links zu, welches am 25. Mai 2004 erstmals operativ saniert wurde (Urk. 8/1, Urk. 8/6); eine weitere Operation erfolgte am 4. Februar 2005 (VKB-Plastik, Urk. 8/33). In der Zeit vom 16. Januar bis 22. Februar 2006 weilte der Versicherte an der Z.___ zur stationären Rehabilitation (Urk. 8/114). Infolge weiterhin bestehender Kniebeschwerden mit Instabilität wurde am 30. August 2006 eine komplexe Knierekonstruktion durchgeführt (Urk. 8/75, Urk. 8/196 S. 2). Vom 6. bis 28. März 2007 wurde an der Z.___ ein ambulantes Ergonomie-Trainingsprogramm durchgeführt (Urk. 8/111). Am 28. Februar 2008 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff (HKB-Ersatz mit Allograft, Urk. 8/152).

    Nach eingehender Beurteilung der Sachlage (kreisärztliche Untersuchung vom 6. Mai 2009, Urk. 8/196; Ergänzung vom 2. September 2009, Urk. 8/210) stellte die Suva den Fallabschluss in Aussicht. Für das erlittene Knietrauma sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 8. Januar 2010 eine Integritätsentschädigung zu, ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % (Urk. 8/218). Mit Verfügung vom 13. Juli 2010 sprach die Suva dem Versicherten sodann ab 1. September 2009 eine Invalidenrente zu, ausgehend von einer Erwerbseinbusse von 13 % (Urk. 8/228). Gegen die Rentenverfügung erhob der Vertreter des Versicherten am 13. September und 27. Oktober 2010 Einsprache und verlangte die Erhöhung des Invaliditätsgrades (Urk. 8/237 und Urk. 8/241). Da der Versicherte mittlerweile auch an psychischen Beschwerden litt, fand am 15. April 2011 eine psychiatrische Untersuchung statt (Urk. 8/248). Aufgrund einer weiterhin möglichen Verbesserung der festgestellten depressiven Symptomatik nahm die Suva die Taggeldausrichtung ab 1. September 2009 in der Höhe von 50 % wieder auf (Urk. 8/254). Am 1. Juli 2014 konnte der Versicherte eine Vollzeitstelle als Hauswart antreten (Urk. 8/335). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 erhöhte die Suva aufgrund der psychischen Folgen des Unfalles den Integritätsschaden um 10 % und verneinte einen Rentenanspruch (Urk. 8/352, Urk. 8/355). An dieser Einschätzung hielt sie in der Folge nach erhobener Einsprache vom 30. November 2015 (Urk. 8/360) mit Einspracheentscheid vom 27. April 2016 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 30. Mai 2016 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten; unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

1.2    Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.

1.3    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 135 V 58 E. 3.1; BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; BGE 128 V 29 E. 4e; Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2015 vom 12. April 2016 E. 4.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid bezüglich der Rentenfrage damit, dass aufgrund der Angaben des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers per 2015 von einem möglichen Einkommen von Fr. 58‘435.-- (Fr. 4‘495.-- x 13) auszugehen sei, was unter Berücksichtigung des Invalideneinkommens von Fr. 58‘500.—(Fr. 4‘500.-- x 13) zu keiner Erwerbsunfähigkeit führe (Urk. 2 S. 5).

2.2    Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass es mit dem Anspruch auf eine rechtsgleiche Behandlung nicht vereinbar sei, Durchschnittslöhne in GAV-Branchen mit GAV-Mindestlöhnen gleichzusetzen und Durchschnittlöhne in nicht gesamtarbeitsvertraglich geregelten Branchen mit LSE-Löhnen, da letztere regelmässig höher seien als der gesamtarbeitsvertragliche Mindestlohn. Demgemäss sei das Valideneinkommen anhand der LSE 2012 festzusetzen (Baugewerbe, Fr. 68‘621.35), was verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 58‘500.-- zu einer rentenrelevanten Erwerbseinbusse führe (Urk. 1 S. 5). Wollte man das Valideneinkommen unter Berücksichtigung des gesamtarbeitsvertraglichen Lohnsystems ermitteln, wäre zehn Jahre nach dem Stellenantritt eine Einstufung als „Bauarbeiter mit Fachkenntnissen“ gerechtfertigt, was zu einem Valideneinkommen von Fr. 65‘780.-- führen würde (Fr. 4‘978.-- plus Fr. 82.-- [Mehrlohn des Arbeitgebers] pro Monat; S. 6).

3.

3.1    Bezüglich der Einschätzung der Integritätsentschädigung aus somatischer Sicht ist anzumerken, dass die Verfügung vom 8. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsen ist (Integritätsschaden von 15 %, Urk. 8/218). Die nunmehr aus psychischen Gründen zugesprochenen weiteren 10 % an Integritätsschaden blieben im vorliegenden Verfahren unbestritten, so dass der angefochtene Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

3.2    Zu prüfen bleibt demnach allein der Anspruch auf eine Invalidenrente. In medizinischer Hinsicht ist nunmehr unbestritten, dass dem Beschwerdeführer eine leidensangepasste Tätigkeit vollzeitlich zumutbar ist. Diese übt er seit dem 1. Juli 2014 denn auch effektiv aus. Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, formulierte am 6. Mai 2009 das Zumutbarkeitsprofil bei vollzeitlicher Arbeitsfähigkeit wie folgt: Eine wechselbelastende bis mittelschwere Tätigkeit, welche überwiegend im Sitzen geleistet werden kann, ist vollzeitig zumutbar, bei stehender Tätigkeit ist ein regelmässiges kurzzeitiges Sitzen von mindestens 10 - 15 Minuten pro Stunde zu fordern. Aufstehen mit kurzen Gehleistungen bis 100 m ist ohne Einschränkung zumutbar. Treppensteigen ist nur selten zumutbar und dabei ist die Zusatzbelastung auf 15 kg beschränkt. Nicht zumutbar sind Tätigkeiten auf unebenem Boden oder in unwegsamem Gelände, ebenfalls Tätigkeiten auf Leitern oder sonstwie in der Höhe mit Absturzgefahr. Nicht zumutbar sind repetitive kraftfordernde Tätigkeiten mit dem linken Bein und ebenfalls nicht zumutbar auch Tätigkeiten mit Zwangshaltungen im linken Kniegelenk, insbesondere Tätigkeiten kniend oder kauernd. Ebenfalls ungünstig sind Tätigkeiten, welche zu stärkeren Erschütterungen respektive Vibrationen des linken Beines führen (Urk. 8/196 S. 7). Am 2. September 2009 schilderte er - nach Einsichtnahme in neue Röntgenbilder des linken Knies vom 18. August 2009 - einen stabilen Zustand und bestätigte das genannte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/210). Konsiliarpsychiater med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, attestierte am 3. Oktober 2014 (Urk. 8/314) eine vollumfänglich Arbeitsfähigkeit ab 1. Januar 2015. 

    Diese Einschätzungen sind nachvollziehbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet. Hiervon ist auszugehen.

3.3    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Hauswart per 2015 (Rentenbeginn) ein Einkommen von Fr. 58‘500.-- erzielen kann (Urk. 1 S. 5, Urk. 2 S. 5, Urk. 8/335). Die Beschwerdegegnerin erachtete dies als genügende Ausschöpfung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, da der Beschwerdeführer damit ein volles Arbeitspensum mit voller Leistungsfähigkeit und ohne wesentliche Ausfälle ausübe; es sei auch nicht von einem Soziallohn auszugehen (Urk. 2 S. 5). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Vergleicht man dieses Einkommen mit den Tabellenlöhnen gemäss der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik, so zeigt sich nur eine kleine Differenz zum Einkommen für eine einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art, welche für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommen. Bei einem Einkommen von monatlich Fr. 5‘210.-- (Tabelle TA1), aufgerechnet auf ein durchschnittliches wöchentliches Arbeitspensum von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01) sowie angepasst an die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2015 (von Index 101.8 auf Index 103.7, Nominallohnindex Männer 2011-2015, Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.10), ergibt sich ein mögliches Einkommen von Fr. 66394.--. Da der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit verschiedentlich eingeschränkt ist, erweist sich ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % nicht als unangemessen, womit ein Invalideneinkommen in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe resultiert.

3.4    Strittig ist demnach (zu Recht) allein die Höhe des Valideneinkommens. Der für das Versicherungsverhältnis massgebende Arbeitsvertrag datiert vom 5. März 2004 und betraf eine Anstellung als Eisenleger ab dem 15. März 2004 für die Dauer von 6 Monaten (Urk. 8/62). Gestützt auf diesen Vertrag wäre der Beschwerdeführer demnach - auch wenn er am 15. Mai 2004 nicht verunfallt wäre - nicht mehr bei der Y.___ angestellt. Dass es in den folgenden Jahren immer wieder zu neuen Vertragsabschlüssen mit der gleichen Arbeitgeberin gekommen wäre, stellt eine reine Hypothese dar, welche aufgrund der äusserst kurzen Beschäftigungsdauer von zwei Monaten als Eisenleger sowie der äusserst langen Zeitspanne von rund elf Jahren zwischen dem Unfall und dem Rentenbeginn nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint.

    Vielmehr erscheint es vorliegend angezeigt, das Valideneinkommen praxisgemäss anhand der statistischen Durchschnittwerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2012) zu ermitteln. Aufgrund der nur kurzen Beschäftigungsdauer im Schweizerischen Baugewerbe und des Umstands, dass der Beschwerdeführer über keinen beruflichen Abschluss verfügt, erscheint dabei ein Abstellen auf das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, angezeigt. Der monatliche Bruttolohn männlicher Arbeitskräfte betrug dabei im Gesamtdurchschnitt Fr. 5'210.--, was nach Berücksichtigung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit per 2015 von 41.7 Stunden zu einem Jahreseinkommen von Fr. 66‘394.-- führt. Unter Berücksichtigung des unbestritten gebliebenen Invalideneinkommens von 58‘500.-- ergibt dies einen Invaliditätsgrad von rund 12 % ([Fr. 66‘394.-- - Fr. 58‘500.--] x 100 / Fr. 66‘394.-- = 11.9 %).

3.5    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 12 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Hinsichtlich des Rentenbeginns ist massgebend, ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, was sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bestimmt, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Aufgrund der Festanstellung ab dem 1. Juli 2014 (Urk. 8/335), der effektiv erbrachten vollen Leistung in dieser Tätigkeit (Urk. 8/342), der effektiv erbrachten Taggeldzahlungen bis zum 31. Dezember 2014 (Urk. 8/327 S. 2, Urk. 8/341 und Urk. 8/354 S. 1) sowie der ab 1. Januar 2015 attestierten vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 8/314 S. 2), ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ab dem 1. Januar 2015 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war, was zu einem Rentenanspruch ab diesem Zeitpunkt führt. Etwas anderes machte die Beschwerdegegnerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

    In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid insoweit aufzuheben, als er einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2015 bei einer Erwerbseinbusse von 12 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat.


4.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. April 2016 insoweit aufgehoben, als er einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2015 bei einem Invaliditätsgrad von 12 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty