Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00141
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 11. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann
DFP & Z, Advokatur
Stadtturmstrasse 10, Postfach 1644, 5401 Baden
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1969 geborene X.___ arbeitete seit dem 1. November 2007 als Operatorin bei der Y.___ AG und war dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Juni 2012 rutschte sie auf einer Wasserlache aus und fiel zu Boden. Dabei zog sich die Versicherte u.a. eine Kniegelenksdistorsion links zu (Unfallmeldung vom 14. Juni 2012, Urk. 2/6/1, vgl. auch Urk. 2/6/72). Daraufhin war sie bis zum 1. Juli 2012 zu 100 % und vom 2. Juli 2012 bis am 26. Juli 2012 zu 50 % Arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 2/6/7, Urk. 2/6/10, Urk. 2/6/13). Die Suva trat auf den Schadenfall ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 2/6/2 f.). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine laterale Bandläsion im oberen Sprunggelenk links sowie den Verdacht auf eine Gelenkbinnenläsion im linken Knie und in der linken Schulter. Ausserdem verschrieb er eine Physiotherapie (Urk. 2/6/20, Urk. 2/6/5, mit zweifacher Verlängerung, Urk. 2/6/8 f.) und veranlasste er das am 23. August 2012 im Röntgeninstitut Z.___ durchgeführte MRI des linken Kniegelenks (Urk. 2/6/12), dessen Interpretation in der Folge zu ärztlichen Differenzen führte. Anlässlich des orthopädischen Konsiliums vom 21. November 2012 empfahl Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, gestützt auf seine eigene klinische Untersuchung sowie die MRI-Bilder vom 23. August 2012 eine arthroskopische Teilmeniskektomie und Bilanzierung der vorderen Kreuzbandsituation (Urk. 2/6/13), deren Kostenübernahme die Suva mit Schreiben vom 7. Dezember 2012 ablehnte und dies damit begründete, es würden gestützt auf das MRI vom 23. August 2012 keine unfallkausalen Verletzungen vorliegen (Urk. 2/6/15, Urk. 2/6/17). Dagegen opponierten sowohl Dr. A.___ als auch die Versicherte, vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, welche die MRI-Bilder vom 23. August 2012 durch das Zentrum für medizinische Radiologie, Röntgeninstitut B.___, analysieren liess (Urk. 2/6/19, Urk. 2/6/26, Urk. 2/6/28, Urk. 2/6/31, Urk. 2/6/42/2 f., Bericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 6. August 2013, Urk. 2/6/42/3 ff.). Am 14. Januar 2013 führte Dr. A.___ die arthroskopische Teilmeniskektomie medial und lateral links in der Klinik D.___ durch (vgl. Operationsbericht, Urk. 2/6/29). Am 15. Januar 2013 nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Suva, eine Aktenbeurteilung (ohne Operationsbericht vom 15. Januar 2013) vor (Urk. 2/6/24). Postoperativ verordnete Dr. A.___ eine physiotherapeutische Nachbehandlung (Urk. 2/6/35), deren Kostenübernahme die Suva ebenfalls ablehnte (Urk. 2/6/36). Zur Interpretation und Abklärung der Unfallkausalität der MRI-Bilder vom 23. August 2013 veranlasste die Suva die Aktenbeurteilung der Universitätsklinik F.___ vom 18. September 2013 (Urk. 2/6/44 f.). Gestützt darauf hielt sie mit Schreiben vom 24. September 2013 (vgl. Urk.2/6/48) sowie einsprachefähiger Verfügung vom 26. November 2013 (Urk. 2/6/55) an ihrem Standpunkt fest und lehnte eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit den geklagten linksseitigen Kniebeschwerden mangels Unfallkausalität ab (vgl. auch Stellungnahme von Dr. E.___ vom 20. September 2013, Urk. 2/6/47). Die von der Versicherten am 6. Januar 2014 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 2/6/59) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2015 (Urk. 2/2) ab.
2. Dagegen erhob X.___ am 29. Januar 2016 beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2016 aufzuheben und es seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen (Urk. 2/1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 2/5/3), was der Beschwerdeführerin am 7. März 2016 zu Kenntnis gebracht wurde (Urk. 2/5/7). Mit Urteil VBE.2016.69 vom 21. April 2016 trat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf die Beschwerde vom 29. Januar 2016 nicht ein und überwies die Sache zuständigkeitshalber an das hiesige Gericht (Urk. 1/1 ff.).
3. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 11. Juni 2012 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 15. Januar 2013 resp. Stellungnahme von Dr. E.___ vom 20. September 2013 sowie Einschätzung von Prof. Dr. G.___ vom 18. September 2013 davon auszugehen, dass die geklagten linksseitigen Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem kausalen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Juni 2012 stünden (Urk. 2 S. 4). Demgegenüber seien Dr. A.___ und Dr. C.___ fälschlicherweise von einem Treppensturz ausgegangen (Urk. 1 S. 5 f.). Ausserdem sei aufgrund der Formulierungen von Dr. C.___ nicht ausgewiesen, dass die geklagten Kniebeschwerden überwiegend wahrscheinlich unfallkausal seien (Urk. 1 S. 6). In ihrer Beschwerdeantwort führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ergänzend aus, angesichts der Auftragslage sei bereits die Neutralität von Dr. C.___ fraglich. Ferner werde bestritten, dass er die fachlichen Anforderungen erfülle, die Kausalitätsfrage zu beantworten. Demgegenüber seien die Kreisärzte Fachärzte in der Unfallmedizin mit besonders ausgeprägten traumatologischen Kenntnissen und Erfahrungen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3). Im Übrigen sei bereits der Erstbeurteilung der MRI-Bilder vom 23. August 2012 seitens Dr. med. H.___, Facharzt FMH für medizinische Radiologie und Röntgendiagnostik, Röntgeninstitut Z.___, ein degenerativer Zustand zu entnehmen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.6). Ausserdem legte die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen betreffend einen weiteren am 11. November 2013 erlittenen Sturz zu den Akten (Urk. 2/5/4 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin wandte dagegen im Wesentlichen ein, die gemeldeten Knieschmerzen seien gestützt auf die Berichte von Dr. A.___ und Dr. C.___ überwiegend kausal auf den Unfall vom 11. Juni 2012 zurückzuführen. Für die medizinische Beurteilung der Kausalität sei es gestützt auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 14. August 2014 unerheblich, ob die Verletzung durch einen Treppensturz oder ein Ausrutschen erfolgt seien. Sollten am tatsächlichen Unfallhergang irgendwelche Zweifel bestehen, seien Augenzeuginnen des Unfalls zum Unfallhergang zu befragen (Urk. 1 S. 3 und 5). Sodann vermöge die Einschätzung von Prof. Dr. G.___ den bundesgerichtlichen Kriterien an den vollen Beweiswert eines medizinischen Berichtes nicht annähernd zu genügen (Urk. 1 S. 11 f.). Eventualiter sei zur Abklärung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Knieverletzungen und dem Unfallereignis vom 11. Juni 2012 ein Obergutachten in Auftrag zu geben (Urk. 1 S. 13).
3.
3.1 Gestützt auf das MRI des linken Kniegelenks vom 23. August 2012 notierte Dr. H.___ folgende Befunde (Urk. 2/6/12):
- Kein Erguss wenn auch kleine platte Bakerzyste ausgebildet;
- der Innenmeniskus im Vorderhorn und mittleren Abschnitt intakt, im Hinterhorn mit ausgiebiger binnenständiger Signalanhebung mukoider Alteration Grad II-III, die beginnend kleinfokal auf sagittale Schichthöhe die Unterfläche erreicht, dortig Übergang zur chronischen Hinterhornläsion, der Aussenmeniskus intakt;
- vorderes und hinteres Kreuzband, die Kollateralligamente, der Tractus iliotibialis suffizient erhalten;
- distaler Quadrizepssehnenansatz, das Ligamentum patellae ohne Befund. Recht gut geformte Kniescheibe, die bei gestrecktem Gelenk zentriert ist, der retropatelläre Knorpelbelag erhalten;
- medialseits femorotibial geringe oberflächliche Knorpelusuren Grad I-II, (plattes kleines intraossäres Ganglion dorsalseits am medialen Tibiaplateau);
- lateralseits das femorotibiale Kompartiment erhalten.
3.2 Im Konsiliarbericht vom 21. November 2012 notierte Dr. A.___ anamnestisch ein Rotationstrauma nach Treppensturz am 11. Juni 2012. Gestützt auf die MRI-Bilder vom 23. August 2012 zeige sich ein komplexer Meniskusriss medial. Ausserdem sei das vordere Kreuzband am proximalen Ansatz deutlich aufgequollen. Im Rahmen seiner klinischen Untersuchung stellte Dr. A.___ ein deutliches Schonhinken, einen deutlichen Erguss links, ein angedeutetes Extensionsdefizit, deutliche Meniskuszeichen, zusätzlich eine deutliche, antero-mediale Instabilität links gegenüber rechts mit eindrücklicher Seitendifferenz sowie eine strecknah nur leicht vermehrte Instabilität mit sattem Anschlag fest. Dr. A.___ kam zum Schluss, es bestehe ein Status nach Kniebinnenläsion links mit blockierender Meniskussituation, wahrscheinlich keine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Er empfahl eine arthroskopische Teilmeniskektomie sowie Bilanzierung der vorderen Kreuzbandsituation mit anschliessender Physiotherapie (Urk. 2/6/13).
3.3 In einer Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 hielt Dr. E.___ fest, die MRI-Bilder vom 23. August 2012 würden ausschliesslich degenerative Veränderungen zeigen und keinerlei Anhalt für eine unfallbedingte Schädigung geben (Urk. 2/6/15).
3.4 Mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 (Urk. 2/6/19/1) teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, das MRI vom 23. August 2012 zeige einen komplexen Meniskusriss (nicht degenerativ!) sowie eine Teilruptur des Kreuzbandes. Letzteres entspreche auch seiner eigenen klinischen Untersuchung vom 21. November 2012 (vgl. E. 3.2).
3.5 Im Operationsbericht betreffend die arthroskopische Teilmeniskektomie medial und lateral links vom 14. Januar 2013 notierte Dr. A.___ im Wesentlichen einen komplexen Meniskusriss medial, nicht ganz bis an die Basis gehend, ursprünglich wahrscheinlich Korbhenkel. Die Basis sei zum Teil fischmaulartig aufgesplittet. Ferner bestehe im Interkondylärraum ein weiter Notch entsprechend einer Subtotalruptur des vorderen Kreuzbandes. Im Bereich des lateralen Kompartiments stellte Dr. A.___ einen grossen Korbhenkelriss des lateralen Meniskus mit Einriss praktisch bis in den Hiatus fest (Urk. 2/6/29/1).
3.6 Im Rahmen seiner kreisärztlichen Aktenbeurteilung vom 15. Januar 2013 kam Dr. E.___ zum Schluss, die MRI-Bilder vom 23. August 2012 zeigten weder einen adäquaten Bone bruise noch für eine Distorsion typische Veränderungen im Bereich der Kollateral- bzw. Kreuzbänder. Es könne sich also nur um ein Bagatelltrauma handeln. Die Meniskusläsion sei eindeutig degenerativer Art wie vom Radiologen beschrieben. Nach eigener Beurteilung komme er (Dr. E.___) hier zu einem identischen Ergebnis. Demgegenüber sei die von Dr. A.___ postulierte Teilruptur des Kreuzbandes (vorderes oder hinteres?) angesichts dessen eigenen Befundung, wonach wahrscheinlich keine Ruptur des vorderen Kreuzbandes bestehe, nicht nachvollziehbar. Zusammenfassend handle es sich vorliegend lediglich um ein Bagatelltrauma resp. eine Distorsion und/oder Prellung, deren Folgen spätestens nach zwei Monaten als abgeheilt angesehen werden könnten. Alle darüber hinaus gemachten Beschwerden seien Folgen der eindrücklichen degenerativen Veränderungen im Bereich des linken Kniegelenks. Durch den Unfall liege auch keine richtungsgebende Verschlimmerung eines Vorzustandes vor, da im MRI keine posttraumatischen Veränderungen gesehen werden könnten (Urk. 2/6/24).
3.7 Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 führte Dr. A.___ aus, im Bericht vom 21. November 2012 habe sich selbstverständlich ein Schreibfehler eingeschlichen. Gemeint habe er natürlich, es bestehe wahrscheinlich eine kleine (statt keine) Ruptur. Ausserdem seien die neueren Erkenntnisse gemäss Operationsbericht vom 14. Januar 2013 im Rahmen der Beurteilung zu berücksichtigen (Urk. 2/6/28 f.).
3.8 In seiner Aktenanalyse vom 6. August 2013 notierte Dr. C.___ zur Vorgeschichte, die Beschwerdeführerin sei am 11. Juni 2012 auf der Treppe ausgerutscht und zu Boden gefallen (Urk. 2/6/42/3). Gestützt auf die MRI-Bilder vom 23. August 2012 erhob er sodann folgende Befunde (Urk. 2/6/42/4):
- Die Kondylen seien von dezenten osteophytären Anbauten umgeben, bevorzugt im lateralen Kompartiment. Der Knorpelüberzug der Gelenkflächen sei im Randbereich der medialen Kondylen leicht ausgedünnt, ansonsten normal.
- Die synoviale Flüssigkeit sei geringfügig vermehrt. In typischer Lokalisation fände sich eine knapp über 2 cm lange und bis zu 2 mm dicke Bakerzyste.
- Die Substanz des medialen Meniskus weise im Bereich der Pars intermedia und im Hinterhorn ein insgesamt inhomogenes, deutlich verstärktes Signal auf. Zusätzlich zeige sich hier eine schräg longitudinal verlaufende, lineare Signalerhöhung, welche die distale Meniskusoberfläche erreiche und somit einer Signalalteration Grad III entspreche.
- Der laterale Meniskus sei zwar homogen und signalarm, aber atypisch geformt: Neben der üblichen, im Querschnitt dreieckigen Figur fände sich zwischen den Gelenkflächen liegend, fast bis in den Interkondylärraum reichend, zusätzlich ein scheibenförmiger, deutlich unter 1 mm dünner und bis zu 14 mm breiter Meniskusanteil.
Bei dieser Befundlage stellte Dr. C.___ folgende Diagnosen (Urk. 2/6/42/5):
- Longitudinal verlaufender, lappenförmiger Riss im mittleren und hinteren Drittel des medialen Meniskus mit Ödem in der Meniskussubstanz, d.h. relativ frisch
- Hochgradiger Verdacht auf einen nicht frischen Korbhenkelriss des Aussenmeniskus. Differentialdiagnostisch auch diskoider (scheibenförmiger) Meniskus oder eine Kombination von beiden
- Relativ frischer Teilriss des vorderen Kreuzbades mit noch bestehendem Ödem, wobei schätzungsweise über 50 % der Fasern unterbrochen seien
Damit liessen sich mindestens zwei frische Läsionen erkennen: Im Bereich des mittleren und hinteren Drittels des Innenmeniskus sowie auch im Verlauf des gesamten vorderen Kreuzbandes. Konkret bestehe ein relativ frischer medialer Meniskusriss. Bei der zweiten Läsion im Bereich des Aussenmeniskus lasse sich allerdings nicht sicher erkennen, ob es sich um einen nicht frischen Riss oder um eine angeborene Anomalie, nämlich einen Scheibenmeniskus, handle. Somit bestehe mindestens eine frische Läsion, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geeignet sei, eine Folge des Unfallereignisses vom 11. Juni 2012 zu sein. Sodann fänden sich radiologisch Hinweise auf eine relativ frische Teilruptur des vorderen Kreuzbandes, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Innerhalb des dokumentierten Zeitraumes würden sich keinerlei Hinweise auf eine Verschlimmerung der vorbestehenden, sehr geringgradig ausgeprägten Arthrose ergeben (Urk. 2/6/42/6 f.).
3.9 In seiner Aktenbegutachtung vom 18. September 2013 hielt Prof. Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Diagnostische Radiologie und Chefarzt der Uniklinik F.___, fest, es bestehe ein schräger Einriss am medialen Meniskushinterhorn, fraglich die Unterfläche erreichend. Eine Läsion dieses Typs sei in der Regel eher degenerativ bedingt. Schlüssige Kriterien zur Unterscheidung von einer posttraumatischen Meniskusläsion seien indes nicht vorhanden. Der laterale Meniskus sei normal. Das vordere Kreuzband sei in Kontinuität; es zeige einzig bezüglich des anterolateralen Bündels eine leichte Signalveränderung in den Gradienten-Echosequenzen, dies wahrscheinlich einer kleinen mukoiden Degenerationszone entsprechend (Urk. 2/6/45).
3.10 Bezugnehmend auf die Einschätzung von Prof. Dr. G.___ vom 18. September 2013 hielt Dr. C.___ in einer erbetenen ergänzenden Stellungnahme vom 22. November 2013 fest, unter Mitberücksichtigung der Befunde und Bilder aus der arthroskopischen Operation, der klinischen Befunde sowie des Unfallhergangs spreche alles für eine überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Verletzung des medialen Meniskus, des vorderen Kreuzbandes und des lateralen Meniskus. Insbesondere habe der mediale Meniskusriss die Meniskusoberfläche erreicht und seien degenerative Risse in der Regel mit anderen degenerativen Veränderungen vergesellschaftet, was vorliegend kaum der Fall sei. Im Übrigen passe die Vorgeschichte zu einem frischen Riss und habe die Arthroskopie einen solchen eindeutig bestätigt. Sodann halte er auch an der traumatischen Ätiologie der Läsion des vorderen Kreuzbandes fest, zumal die von Prof. Dr. G.___ postulierte mukoide Degeneration selten, Risse dagegen häufig und sehr oft mit einer Verletzung des medialen Meniskus vergesellschaftet seien. Ausserdem spreche auch die Bildmorphologie eher für eine Verletzung und habe der arthroskopische Befund, welcher stets als Referenz herangezogen werden müsse, eindeutig eine Verletzung ausgewiesen (Urk. 2/6/58).
4.
4.1 Entgegen der Beschwerdegegnerin leuchten die in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegebene Analyse vom 6. August 2013 und die ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 22. November 2013 (Urk. 2/6/58) in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein. Insbesondere hat Dr. C.___ zu den Beurteilungen in den Vorakten einlässlich Stellung bezogen und seine abweichende Einschätzung plausibel begründet. Darüber hinaus lässt sich seine Beurteilung mit dem Bericht des erstbehandelnden Arztes, welcher bereits anlässlich der Erstkonsultation vom 13. Juni 2012 den Verdacht auf eine Gelenkbinnenläsion erhob und Anzeichen frischer Läsionen notierte (Schwellung und Hämatom), und dem Arthroskopie-Befund vom 14. Januar 2013 in Einklang bringen.
4.2 Demgegenüber lag der Beurteilung von Prof. Dr. G.___ offensichtlich nicht die vollständige Aktenlage zugrunde und erging seine Beurteilung insbesondere in Unkenntnis des Arthroskopie-Befundes vom 14. Januar 2013 (vgl. Urk. 2/6/44). Darüber hinaus lässt seine knapp gehaltene Einschätzung eine nachvollziehbare Begründung vermissen. Insbesondere führt Prof. Dr. G.___ nicht aus, weshalb der Meniskusriss am medialen Hinterhorn „eher“ degenerativer Art und die Veränderungen am vorderen Kreuzband „wahrscheinlich“ einer kleinen mukoiden Degenerationszone entsprechen. Kommt hinzu, dass sich Prof. Dr. G.___ mit der divergierenden Einschätzung von Dr. C.___ nicht auseinandersetzte und er sich auch nachträglich und auf wiederholtes Verlangen hierzu nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 2/6/69 f.). Daran vermag auch der Umstand, dass er als Chefarzt der Uniklinik F.___ und – so wie von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vorgebracht – „als führender, international anerkannter und bekannter Spezialist“ fungiert (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.6), selbstredend nichts zu ändern.
4.3 Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt allein die Tatsache, dass Dr. C.___ von der Rechtsschutzversicherung der Beschwerdeführerin mit einer Aktenanalyse beauftragt worden war, nicht schon auf mangelnde Objektivität schliessen (Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Solche Umstände hat die Beschwerdegegnerin indes nicht geltend gemacht und sind aufgrund der vorliegenden Akten auch nicht ersichtlich.
4.4 Inwiefern Dr. C.___, Facharzt FMH für Radiologie, mit beruflichem Schwerpunkt in der funktionellen Diagnostik des Bewegungsapparates im MRI, zuletzt Leiter des Röntgeninstituts B.___ AG (2006 – 2013) sowie Chefarzt, Abteilung für Radiologische Diagnostik, am Spital I.___ GmbH (1996 – 2006), den „fachlichen Anforderungen“ zur Erörterung der vorliegend interessierenden Fragen nicht genügen soll (vgl. Urk. 2/5/3 Ziff. 8.3) hat die Beschwerdegegnerin nicht substantiiert und ist auch nicht einsichtig. Zu Recht bringt sie gleichzeitig vor, bei genauerer Betrachtung würden die Einschätzungen von Dres. C.___ und E.___ lediglich in der Deutung der Befunde divergieren (vgl. Urk. 2/5/3 Ziff. 8.7). Im Gegensatz zu Dr. C.___ setzt sich Dr. E.___ indes nicht mit dem Arthroskopiebefund auseinander. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass den Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzten rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Beweiswert zukommt wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten (Urteil des Bundesgerichts 8C_216/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 4.7).
4.5 Der Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach bereits der MRI-Erstbefundung von 23. August 2012 durch Dr. H.___ ein degenerativer Zustand zu entnehmen ist, kann nicht gefolgt werden (vgl. E. 3.1). Jedenfalls hat Dr. H.___ nicht explizit einen degenerativen Zustand festgehalten. Vielmehr handelt es sich dabei um die (erstmals) mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2012 abgegebene Interpretation der fraglichen MRI-Bilder seitens Dr. E.___ (vgl. E. 3.3).
4.6 Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der in der Aktenanalyse vom 6. August 2013 fälschlicherweise als Sturz auf der Treppe (statt richtigerweise als Ausrutschen auf ebenem, nassem Grund) bezeichnete Unfallhergang der überzeugenden medizinischen Einschätzung von Dr. C.___ selbstredend keinerlei Abbruch zu tun vermag. Ein Torsionstrauma ist initial belegt (Urk. 2/6/20). In einer ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2013 führte Dr. C.___ denn auch in einsichtiger Weise aus, eine kombinierte Meniskus- und Bandverletzung sei sowohl mit einem einfachen Sturz als auch mit einem Treppensturz vereinbar. Mithin würde ein Sturz auf flachem, nassen Untergrund oder Fehltritt eine ebensolche Verletzung nicht ausschliessen. So seien Meniskus- und Bandverletzungen einzeln oder in der Kombination sowohl bei einfachen als auch bei Treppenstürzen aus der klinischen Praxis bekannt (Urk. 2/6/84).
Zusammenfassend ist gestützt auf die aufschlussreiche und überzeugende Einschätzung von Dr. C.___ davon auszugehen, dass jedenfalls zwischen dem medialen Meniskusriss und der Teilruptur im vorderen Kreuzband und dem Unfallereignis vom 11. Juni 2012 mit überwiegender Wahrscheinlich ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Infolgedessen ist die Beschwerdegegnerin für die in diesem Zusammenhang entstandenen Heilungskosten (sowie den ggf. entstandenen Taggeldanspruch) leistungspflichtig.
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. Dezember 2015.
5. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung ausrichten. Diese ist nach Art. 61 lit. g des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 11. Dezember 2015 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Suva für die Gesundheitsschädigung am linken Knie im Sinne der Erwägungen leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Zimmermann
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger