Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00142 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 7. November 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Michael Keiser
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1952 geborene X.___ war als Haushaltsangestellte tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 17. Januar 2013 einen Verkehrsunfall erlitt und sich dabei eine Schulterkontusion links, eine Thoraxkontusion links, ein stumpfes Abdominaltrauma, eine BWS-Distorsion, gering dislozierte laterale Rippenfrakturen der 1. bis 10. Rippe links und eine minimal dislozierte Fraktur des Manubrium sterni mit retrosternalem/prävaskulärem Hämatom zuzog (Urk. 9/ZM3 und Urk. 9/ZM4). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. In der Folge liess sie die Versicherte bei der Y.___ interdisziplinär (rheumatologisch, neurologisch, psychiatrisch und orthopädisch) begutachten (Expertise vom 26. Juni 2015, Urk. 9/ZM73). Mit Verfügung vom 29. September 2015 stellte sie die Leistungen für Heilbehandlungen und Taggelder per 17. Januar 2014 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 9/Z205).
1.2 Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 27. Oktober 2015 Einsprache und beantragte unter anderem eine neue polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 9/Z225/1). Im Rahmen des Einspracheverfahrens tätigte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG weitere medizinische Abklärungen. Am 10. März 2016 teilte sie der Versicherten mit, dass eine erneute orthopädische Begutachtung erforderlich sei, da der orthopädische Gutachter in der Expertise vom 26. Juni 2015 die fehlende Unfallkausalität mit dem Unfallmechanismus begründet habe, jedoch von einem falschen Unfallmechanismus ausgegangen sei. Als Gutachter wurde Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vorgeschlagen (Urk. 9/Z261). Mit Eingabe vom 12. April 2016 hielt die Versicherte an ihrem einspracheweise gestellten Antrag, eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen, fest (Urk. 9/Z266/1). Diesen Antrag lehnte die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2016 ab und ordnete ein monodisziplinäres Gutachten in der Disziplin Orthopädische Chirurgie bei Dr. Z.___ an (Urk. 9/Z276).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 8. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Das Y.___-Gutachten sei aus dem Recht zu weisen und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, eine neue polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen (Urk. 1 = Urk. 9/Z283). Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 22. August 2016 wurde die Beschwerdeantwort der Beschwerdeführerin zugestellt und die prozessualen Anträge um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und einer öffentlichen Verhandlung wurden abgewiesen (Urk. 10). Mit Eingabe vom 15. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein (Urk. 11), welche der Beschwerdegegnerin am 16. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 9. Mai 2016, mit welcher die Beschwerdegegnerin an der monodisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Fachrichtung orthopädische Chirurgie festgehalten und Dr. Z.___ als Gutachter vorgeschlagen hat (Urk. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
1.2. Das Bundesgericht hat mit BGE 137 V 210 bei der Anordnung eines Gutachtens die Anfechtbarkeitsvoraussetzung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirke (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen). Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1).
1.3 Somit ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wird eine Begutachtung veranlasst und mittels Verfügung angeordnet, so kann die versicherte Person mit Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich (etwa mit dem Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion), gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) erheben. Weiter können formelle Ausstandsgründe gegen Gutachterpersonen geltend gemacht werden (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1).
2.2 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz sind die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt dem Versicherungsträger nach der Rechtsprechung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 43 N 20). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Es besteht insoweit kein Anspruch darauf, zusätzliche second opinions einzuholen, und zwar weder seitens der versicherten Person noch seitens des Versicherungsträgers (Kieser, a.a.O., Art. 43 N 27).
2.3 Die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens ergibt sich aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sind, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
3.
3.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gegen eine Begutachtung in allen Fachdisziplinen und für eine Begutachtung allein der im Vordergrund stehenden Schulterbeschwerden spreche, dass die übrigen Beschwerdebilder von den Y.___-Gutachtern schlüssig und nachvollziehbar beurteilt worden seien und insbesondere – anders als bei den Schulterbeschwerden – die Unfallkausalität nicht unter Hinweis auf einen falsch angenommenen Unfallmechanismus verneint worden sei (Urk. 2 S. 5)
3.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, die Art der Kollision sei für alle medizinischen Fachdisziplinen massgebend. Nicht nachzuvollziehen sei, weshalb sich die Art der Kollision und mithin die beim Unfall auf den Körper wirkenden Kräfte selektiv auf das orthopädische Teilgutachten auswirken und die anderen Fachdisziplinen unberührt lassen sollten. Im Y.___-Gutachten fänden sich zudem zahlreiche Aktenwidrigkeiten, Widersprüche und Unvollständigkeiten, welche es nicht erlaubten, diesem volle Beweiskraft zuzuerkennen (Urk. 1 S. 7 ff.).
3.3 Streitig und zu prüfen ist, ob eine erneute interdisziplinäre Begutachtung notwendig ist. Unbestritten ist, dass ein neues orthopädisches Gutachten einzuholen ist.
4.
4.1 Wie die Parteien übereinstimmend ausführen, wurde im Gutachten vom 26. Juni 2015 von einem frontalen Aufprall ausgegangen (vgl. Urk. 9/ZM73 S. 28), was jedoch nicht mit den Akten übereinstimmt (vgl. Urk. 9/Z114). In Bezug auf die Schulterschmerzen links wurde die Unfallkausalität aufgrund des fälschlicherweise angenommenen Unfallmechanismus (Frontalkollision) als nicht überwiegend wahrscheinlich erachtet (Urk. 9/ZM73 S. 30 f.). Diesbezüglich kann auf das Gutachten nicht abgestellt werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Unfallmechanismus – wenn überhaupt - lediglich hinsichtlich der orthopädischen Beurteilung von Relevanz. So wurde er nur zur Verneinung der Unfallkausalität der Schulterbeschwerden herangezogen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass ohnehin keine relevanten funktionellen Einschränkungen erkannt werden konnten und eine klare Diskrepanz zwischen dem subjektiven Leidensdruck und den objektivierbaren Befunden besteht (vgl. Urk. 9/ZM73 S. 34). Aus neurologischer Sicht wurde im Gutachten festgehalten, dass sich keine Hinweise für eine relevante Schädigung zentraler oder peripherer Nervenstrukturen fänden (Urk. 9/ZM73 S. 34). Aus psychiatrischer Sicht kommt das Gutachten zum Schluss, dass keine psychische Störung von Krankheitswert diagnostiziert werden könne (Urk. ZM73 S. 35). Inwiefern der fälschlicherweise angenommene Unfallmechanismus auf die rheumatologische, die neurologische und die psychiatrische Beurteilung einen Einfluss haben soll, ist nicht ersichtlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Gutachten enthalte zahlreiche Aktenwidrigkeiten, Widersprüche und Unvollständigkeiten (Urk. 1 S. 7). Ob die Gutachter die Angaben der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben haben oder ob die Beschwerdeführerin allenfalls selbst widersprüchliche Angaben machte, lässt sich indessen im vorliegenden Verfahrensstadium nicht eruieren. Jedenfalls handelt es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten fehlerhaften Angaben (wie z.B. ob die Beschwerdeführerin angestellte oder freischaffende Haushälterin war, vgl. Urk. 1 S. 10) lediglich um solche, die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht relevant sind. Selbst wenn den Gutachtern solche Fehler unterlaufen sein sollten, kann daraus keineswegs auf eine fehlerhafte medizinische Beurteilung geschlossen werden. Dasselbe gilt für die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten angeblich tatsachenwidrigen Übersetzungen (Urk. 1 S. 9). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt (Urk. 2 S. 2), bestehen im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte, an der Qualifikation des beigezogenen Dolmetschers zu zweifeln (vgl. auch Urk. 9/Z234).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die sich aus den medizinischen Akten ergebende Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II werde von den Gutachtern nicht aufgeführt (Urk. 1 S. 13), ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter diesbezüglich ausdrücklich festhielten, dass im Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen noch die Diagnose einer HWS-Distorsion Grad II gestellt worden sei, diese dann aber in den nachfolgenden Berichten nicht mehr erwähnt worden sei und keine Befunde an der Halswirbelsäule vermerkt worden seien. Im Vordergrund gestanden seien die thorakalen Beschwerden und die Schulterschmerzen links (Urk. 9/ZM73 S. 30).
4.4 Auch der nicht datierte Bericht von Dr. med. A.___, Psychiatrie, Psychotherapie FMH (Urk. 3/7), vermag das Gutachten nicht in Frage zu stellen beziehungsweise rechtfertigt keine erneute psychiatrische Begutachtung. Wegen der unterschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des bestellten fachmedizinischen Experten andererseits ist es nicht geboten, eine medizinische Administrativexpertise stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen als die Experten (Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom 17. Dezember 2014, BGE 124 I 170 E. 4).
4.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen, da sich eine Chronifizierung abzeichne (Urk. 1 17), verkennt sie, dass eine solche bereits durchgeführt worden ist.
4.6 Nach dem Gesagten erübrigt sich die erneute Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung. Somit erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Keiser
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht