Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00144
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 6. Juli 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Ljubica Jovovic
Anwaltskanzlei Jovovic
Othmarstrasse 8, 8008 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war seit 2008 bei der Y.___, Bodenbeläge, beschäftigt und damit bei der Suva unfallversichert, als er am 29. November 2012 ausrutschte (Urk. 8/3) und sich eine Distorsion des linken Knies und eine Kontusion der linken Schulter zuzog (Urk. 8/29 S. 1 Mitte).
Die Suva stellte die von ihr bis dahin erbrachten Leistungen mit Schreiben vom 12. September 2014 per 30. September 2014 ein (Urk. 8/211), womit sich der Versicherte mit Schreiben vom 25. September 2014 nicht einverstanden erklärte (Urk. 8/217). Mit Verfügung vom 5. März 2015 sprach ihm die Suva eine Rente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 10 % ab Oktober 2014 zu (Urk. 8/267 = Urk. 3/6). Die dagegen am 2. April 2015 erhobene und am 7. April 2015 begründete Einsprache (Urk. 8/289 = Urk. 3/7) wies sie mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 ab (Urk. 8/305 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. Mai 2016 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. Juni 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dieser sei aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen über den 1. Oktober 2014 hinaus auszurichten (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung von mindestens 60 % auszurichten (S. 2 Ziff. 2), subeventuell sei die Sache mit der Verpflichtung zu umfassender arbeitsmedizinischer Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 12. August 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
3. Am 25. Januar 2015 zog sich der Beschwerdeführer Verletzungen am rechten Knie zu. Die Einstellung der daraufhin von der Suva erbrachten Leistungen per 16. Februar 2015 wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 16. September 2016 im Verfahren Nr. UV. 2015.00134 bestätigt.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen einem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.3 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.4 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die Suva entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der Suva verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die Suva die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die Suva im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die Suva nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die Suva hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
1.5 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) davon aus, der mit 10 % bezifferte Invaliditätsgrad sei aus näher dargelegten Gründen richtig (S. 7 Ziff. 4a), der Zeitpunkt der Einstellung der Taggeldleistungen sei nicht zu beanstanden (S. 7 f. Ziff. 4b), und ein entschädigungspflichtiger Integritätsschaden sei - der kreisärztlichen Beurteilung folgend - nicht gegeben (S. 9 Ziff. 5b).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Taggeldleistungen seien zu früh eingestellt worden (S. 8 Ziff. 2.4), eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm nicht im von der Beschwerdegegnerin angenommenen Umfang zumutbar (S. 11 Ziff. 2.10), und der Integritätsschaden sei ohne Berücksichtigung der Beurteilungen von behandelnder Seite festgesetzt worden (S. 12 Ziff. 2.13).
2.3 Strittig und zu prüfen sind somit der Zeitpunkt des Fallabschlusses, der Invaliditätsgrad und ein allfälliger Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.
3.
3.1 Laut Unfallmeldung rutschte der Beschwerdeführer am 29. November 2012 auf Schnee und Eis aus, als er in sein Auto steigen wollte (Urk. 8/3).
Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 30. Januar 2013 (Urk. 8/16) aus, die Erstbehandlung sei am 3. Januar (richtig wohl: Dezember) 2012 erfolgt (Ziff. 1), attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Unfall (Ziff. 8) und verwies auf die Beurteilung durch den weiterbehandelnden Orthopäden (Ziff. 9-10; nachstehend E. 3.2).
3.2 Am 6. Februar 2013 erfolgte eine Arthroskopie des linken Knies (vgl. Urk. 8/29 S. 1 Mitte).
Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte in seinem Bericht vom 12. März 2013 (Urk. 8/29) über die Verlaufskontrolle 5 Wochen nach der Knie-Arthroskopie folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Zustand nach Sturz und Kniedistorsion links am 29. November 2012
- vollständige proximale vordere Kreuzbandruptur, komplexe posteromediale Meniskusläsion sowie posttraumatische Chondromalazie am medialen Femurkondylus Knie links (MRI-Befund vom 13. Dezember 2012; vgl. Urk. 8/12)
- Schulterkontusion links am 29. November 2012
- Status nach Arthroskopie mit Teilmeniskektomie medial, Entfernung eines freien Gelenkkörpers sowie Pridie-Bohrung medialer Femurkondylus Knie links am 6. Februar 2013
Er führte unter anderem aus, es bestehe insgesamt ein zeitgerechter und insbesondere komplikationsloser primärer postoperativer Verlauf (S. 1 f.). Bis zur nächsten Kontrolle am 29. April 2013 sei der Beschwerdeführer als Bodenleger zu 100 % arbeitsunfähig (S. 2 oben).
3.3 Im Bericht vom 18. März 2013 (Urk. 8/34) über ein am 12. März 2013 erfolgtes Abklärungsgespräch nannten die Ärzte der B.___ als Diagnose eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt, ICD-10 F43.22 (S. 2 Ziff. 4), und empfahlen eine stationäre psychosomatische Rehabilitation (S. 2 Ziff. 5).
3.4 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in seinem Bericht vom 26. Mai 2013 (Urk. 8/45) über die am 29. April 2013 erfolgte Verlaufskontrolle aus, es bestehe zwischenzeitlich eine langsam regrediente Beschwerdesymptomatik (S. 1 unten). Bis zur nächsten Verlaufskontrolle am 10. Juni 2013 betrage die Arbeitsfähigkeit 0 % (S. 2 oben).
In seinem Bericht vom 9. Dezember 2013 (Urk. 8/100) nannte Dr. A.___ als Diagnosen eine vordere Kreuzbandruptur links und eine Chondromalazie Femurkondylus Knie links und berichtete, er habe am 6. Dezember 2013 eine arthroskopisch assistierte vordere Kreuzbandersatzplastik vorgenommen.
3.5 Vom 6. bis 26. Februar 2014 weilte der Beschwerdeführer stationär in der C.___, worüber am 11. März 2014 berichtet wurde (Urk. 8/149). Dabei wurden als Diagnosen - nach dem Unfall vom 29. November 2011 mit Sturz auf der Strasse (Schnee und Eis auf der Strasse) - eine Kniedistorsion links und eine Schulterkontusion links genannt (S. 1 lit. A1 und A2).
Es wurde unter anderem ausgeführt, es liege keine psychische Störung vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte, die bisherige kniebelastende Tätigkeit mit Einnahme von Zwangshaltungen sei nicht zumutbar, die Zumutbarkeit für andere Tätigkeiten werde aktuell noch nicht festgelegt (S. 2 unten).
3.6 Kreisarzt Prof. Dr. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 30. Juni 2014 (Urk. 8/190) über seine gleichentags erfolgte Untersuchung aus, es bestehe eine geringe Bewegungseinschränkung und mässiggradig ausgeprägte Belastungsintoleranz des linken Kniegelenks (S. 5 Ziff. 5). Hinsichtlich der neurologischen Problematik einer unklaren Hyperalgesie empfahl er eine diagnostische Abklärung (S. 6).
3.7 Dr. med. E.___, Facharzt für Neurologie, nannte im Bericht vom 3. September 2014 (Urk. 8/210) über seine am 1. September 2014 erfolgte Untersuchung folgende Diagnosen (S. 1):
- keine Hinweise auf neurologische Problematik
- massive Knieschmerzen links nach zweimaliger Knieoperation am 6. Februar und 6. Dezember 2013
Er führte unter anderem aus, an den unteren Extremitäten könne ein normaler Neurostatus erhoben werden und es fänden sich keine Hinweise auf eine peripher-nervöse Ursache der persistierenden Schmerzen im linken Knie (S. 2).
3.8 Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, führte nach Kenntnisnahme der ergänzenden neurologischen Abklärungen am 8. September 2014 aus, von weiteren Behandlungsmassnahmen sei keine erhebliche Besserung der unfallbedingten Beschwerden zu erwarten, ein erheblicher Integritätsschaden bestehe nicht, und nach Abschluss weiter benötigt würden Schmerzmittel und die für die Rezeptierung erforderlichen Arztbesuche. Zur Zumutbarkeit führte er aus, vollzeitig zumutbar seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, ohne repetitives Besteigen von Leitern, ohne Tragen von Lasten auf unebenem Gelände, ohne repetitive hockende, kniende und kauernde Arbeiten (Urk. 8/209).
3.9 Laut Sprechstundenbericht vom 4. Dezember 2014 (Urk. 8/243) der Ärzte der Orthopädie, G.___, fand sich der Beschwerdeführer an diesem Tag mit akuten Schmerzen im linken Knie auf der Notfallstation ein (S. 1). Eine aktuelle Laboruntersuchung habe keine Entzündungszeichen gezeigt (S. 2 oben).
Im Bericht vom 17. Dezember 2014 (Urk. 8/246) über die gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle wurde ausgeführt, aktuell liege kein klares anatomisches Korrelat zu den vom Patienten beschriebenen Beschwerden vor und es könne ihm keine sinnvolle chirurgisch-orthopädische Massnahme angeboten werden. Zum Ausschluss eines allfälligen atypischen Complex Regional Pain Syndromes (CRPS) werde er an die Rheumatologie der Klinik überwiesen. Falls auch dies keine Besserung erbringen sollte, werde die Einstellung der Schmerzen in einer Schmerzklinik empfohlen (S. 2).
Dr. med. H.___, Oberärztin, Rheumatologie, G.___, nannte im Bericht vom 29. Januar 2015 (Urk. 8/252) über ihre am Vortag erfolgte Untersuchung als Diagnose ein neuropathisch anmutendes Schmerzsyndrom Knie links, mit folgenden Präzisierungen (S. 1):
- Status nach Kniedistorsion November 2012
- Status nach Arthroskopie Februar 2013: Teilmeniskektomie medial, Entfernung eines freien Gelenkkörpers, Bohrung medialer Femurcondylus
- Status nach Arthroskopie Dezember 2013 mit arthroskopisch assistierter vorderer Kreuzbandplastik sowie Mosaikplastik links
- MRI November 2014 (vgl. Urk. 8/238): Der VKB-Graft zeigt sich komplett mukoid degeneriert, tiefe Knorpeldefekte am medialen Tibiaplateau, bei Status nach osteochondraler Knochentransplantation am medialen Femurkondylus zeigt sich der osteochondrale Graft integriert
- neurophysiologische Untersuchung November 2014: unauffällig
- Punktat November 2014: Mikrobiologie unauffällig
- Steroidinfiltration November 2014: Verstärkung der Schmerzen
Sie führte aus, anlässlich der heutigen Konsultation liege kein florides CRPS vor. Auch der initial postoperativ normale Verlauf mit Fehlen einer überproportionalen Schwellung in der Frühphase spreche gegen ein durchgemachtes CRPS. Die ausgeprägte Hyperalgesie und Allodynie liessen an ein neuropathisches Schmerzsyndrom denken (S. 2 unten). Es sei Physiotherapie verordnet und es sei ein Schmerzpflaster rezeptiert worden (S. 2 f.).
3.10 Kreisarzt Prof. D.___ nahm in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2015 (Urk. 8/255) Bezug auf die Berichte der G.___ (vorstehend E. 3.9) und den MRI-Befund vom November 2014 und führte aus, darin finde sich kein Korrelat für die subjektiv beklagten Beschwerden, weshalb an der erfolgten Beurteilung (vorstehend E. 3.8) auch bezüglich der Beurteilung des medizinischen Endzustandes und der Zumutbarkeit festgehalten werden könne.
Ein am 5. Februar 2015 erstelltes MRI (Urk. 8/272) und ein am 20. Februar 2015 erstatteter Bericht der Ärzte der Orthopädie der G.___ (Urk. 8/260) betrafen das bei einem Stolpersturz am 25. Januar 2015 in Mitleidenschaft gezogene rechte Knie.
3.11 Dr. med. I.___, gemäss eigenen Angaben - nicht aber gemäss Medizinalberuferegister des Bundesamts für Gesundheit (www.medregom.ch ) -„Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie“, führte in seinem Bericht vom 3. März 2015 (Urk. 8/273 = Urk. 8/290) unter anderem aus, der Beschwerdeführer stehe seit dem 21. Oktober 2014 in seiner Behandlung, nachdem er nach einem schweren Unfall mit Verletzung im Knie in eine psychische Krise geraten sei (S. 1 Mitte). Als Diagnose nannte er unter anderem eine mittelgradige bis schwere depressive Störung (ICD-10 F32.11, F32.2) sowie eine Panikstörung (F41.0), und er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus psychiatrischer Sicht (S. 2 unten).
3.12 Dr. A.___ (vorstehend E. 3.2) führte in einer Stellungnahme vom 1. April 2015 (Urk. 8/292) unter anderem aus, seiner Meinung nach leide der Beschwerdeführer grundsätzlich an einer posttraumatischen Kniegelenksschädigung mit Restinstabilität und Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik bei gleichzeitig degenerativen Veränderungen am medialen Femurkondylus und Zustand nach osteochondraler Knochentransplantation. In der MRI-Untersuchung vom November 2014 hätten sich tiefe Knorpeldefekte am medialen Tibiaplateau gezeigt, was durchaus für die medialen Belastungsschmerzen sprechen könne. Er gehe deshalb davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer im weitesten Sinne posttraumatischen Arthrose des Kniegelenkes leide (S. 1 unten).
Weitere medizinische und therapeutische Massnahmen seien zwecks Besserung der Beschwerden im linken Kniegelenk notwendig, insbesondere eine Abklärung mittels Szintigraphie zu Quantifizierung der Gonarthrose im Hinblick auf einen prothetischen Kniegelenksersatz (S. 2 Ziff. 1). Die Frage, ob allfällige medizinische Massnahmen im linken Kniegelenksbereich zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit beitragen würden, bejahte er und führte aus, es wäre zu hoffen und zu erwarten, dass bei einem Teilgelenksersatz des linken Kniegelenkes (vorausgesetzt, es liege eine Gonarthrose vor) die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf steigen könnte (S. 2 Ziff. 2). Die Frage, ob seiner Meinung nach dem Patienten eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit noch zumutbar sei, bejahte er (S. 2 Ziff. 3); in welchem Umfang, sei abhängig von der konkreten Arbeitsstelle (S. 2 Ziff. 5).
4.
4.1 Damit eine Gesundheitsbeeinträchtigung eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auslösen kann, muss sie in rechtsgenüglichem Zusammenhang mit einem (versicherten) Unfall stehen. Beruht sie auf anderen Ursachen wie Krankheit oder Abnützung, fällt sie ausser Betracht.
Aus diesem Grund sind vorliegend allfällige psychische Beeinträchtigungen nicht anspruchsrelevant, denn ihnen fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zum erlittenen Unfall, der als gewöhnlicher Sturz den leichten Unfallereignissen zuzuordnen ist (vgl. vorstehend E. 1.3). Anzumerken bleibt, dass diesbezüglich ohnehin nicht auf den Bericht von Dr. I.___ (vorstehend E. 3.11) abgestellt werden könnte. Dass er sich als Spezialarzt bezeichnet, ohne dass sich im massgebenden Register ein entsprechender Eintrag finden liesse, weckt erhebliche Zweifel an der Verlässlichkeit seiner Angaben. Seine Behauptung schliesslich, der Beschwerdeführer habe einen „schweren Unfall“ erlitten, ist angesichts des aktenkundigen Hergangs (vorstehend E. 3.1) derart falsch, dass sie geeignet ist, den Bericht insgesamt zu disqualifizieren.
Das Problem der Unfallkausalität besteht auch hinsichtlich der Ausführungen Dr. A.___ (vorstehend E. 3.12). Die einzige Andeutung, dass von unfallkausalen Beeinträchtigungen die Rede sein könnte, ist das Adjektiv „posttraumatisch“. Da dafür aber keinerlei Begründung angeführt wurde, vermag dies nicht zu genügen. Zugleich erwähnte Dr. A.___ ausdrücklich degenerative Veränderungen am Femurkondylus und tiefe Knorpeldefekte am Tibiaplateau, diese sogar als zu vermutende Ursache für die auftretenden Schmerzen. Auch die Frage nach weiteren Behandlungsoptionen und deren Relevanz für die Arbeitsfähigkeit bezog Dr. A.___ ausdrücklich auf eine allfällige, bildgebend noch zu verifizierende, Gonarthrose, mithin eine Beeinträchtigung degenerativen Charakters. Da sich also die Angaben Dr. A.___ - wenn allenfalls nicht sogar ausschliesslich, so doch zumindest auch - auf unfallfremde Beeinträchtigungen beziehen, kann seiner Beurteilung nichts entnommen werden, das zur Klärung der hier strittigen Fragen beizutragen vermöchte.
4.2 Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der medizinische Endzustand Ende September 2014 erreicht war (vorstehend E. 2.1). Sie stützte sich dabei auf die kreisärztliche Beurteilung, gemäss welcher von weiteren Behandlungsmassnahmen keine weitere Besserung der unfallbedingten Beschwerden zu erwarten sei, dass hingegen auch nach Abschluss Schmerzmittel benötigt würden (vorstehend E. 3.8).
Dieser Beurteilung stehen die Angaben in späteren Arztberichten nicht entgegen. Die Ärzte der G.___ hielten im Dezember 2014 ausdrücklich fest, es liege kein klares anatomisches Korrelat zu den beklagten Beschwerden vor und es könne keine sinnvolle chirurgisch-orthopädische Massnahme angeboten werden. Ein allfälliges atypisches CRPS wurde sodann nach entsprechender rheumatologischer Abklärung ebenfalls ausgeschlossen (vorstehend E. 3.9). Die Behandlungsempfehlungen von Dr. A.___ schliesslich betrafen nicht die unfallbedingte Beeinträchtigung, sondern eine allfällige - noch bildgebend zu verifizierende - Gonarthrose (vorstehend E. 3.12).
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Zeitpunkt des Fallabschlusses und dementsprechend Beginn des Rentenanspruchs nicht zu beanstanden ist.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ging im Hinblick auf die Invaliditätsbemessung davon aus, dass eine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen des kreisärztlich definierten Zumutbarkeitsprofils bestehe.
Auch dagegen sind keine stichhaltigen Einwände ersichtlich. Auch Dr. A.___ bejahte die Zumutbarkeit einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit (vorstehend E. 3.12). Dass er zusätzlich ausführte, der Umfang sei abhängig von der konkreten Arbeitsstelle, lässt erkennen, dass er mit der Logik der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht hinreichend vertraut sein dürfte, ginge es doch darum, das Zumutbarkeitsprofil so zu umschreiben, dass eine Arbeitsfähigkeit eines bestimmten Umfangs - im Regelfall 100 % - zumutbar ist. Eben dies wurde seitens des Kreisarztes korrekt ausgeführt, weshalb dessen Zumutbarkeitsbeurteilung derjenigen von Dr. A.___ qualitativ überlegen und sie massgebend ist.
Die Modalitäten der Invaliditätsbemessung gestützt auf DAP-Daten wurden beschwerdeweise nicht in Frage gestellt. Sie entsprechen denn auch vollumfänglich den Anforderungen der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.4), so dass sich - zusammenfassend - auch der ermittelte Invaliditätsgrad von (aufgerundet) 10 % als richtig erweist.
4.4 Betreffend einen allfälligen Anspruch auf Integritätsentschädigung wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass von behandelnder Seite eine posttraumatische Arthrose und eine schwere depressive Störung diagnostiziert worden seien (Urk. 1 S. 12 Ziff. 2.13).
Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Auf die Beurteilung des behandelnden Psychiaters kann aus den dargelegten Gründen ohnehin nicht abgestellt werden und dem Kausalzusammenhang allfälliger psychischer Beeinträchtigungen fehlt die Adäquanz zum erlittenen, als leicht einzustufenden Unfall (vorstehend E. 4.1). Der behandelnde Orthopäde führte für die Qualifizierung der Arthrose als „im weitesten Sinn posttraumatisch“ keinerlei Begründung an; vielmehr nannte er ausdrücklich auch degenerative Veränderungen am Femurkondylus und tiefe Knorpeldefekte am Tibiaplateau, diese sogar als zu vermutende Ursache für die auftretenden Schmerzen. Inwiefern daraus auf einen anspruchsrelevanten Integritätsschaden geschlossen werden könnte, ist weder ersichtlich noch dargetan worden.
4.5 Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid in allen Aspekten als rechtens erweist, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Ljubica Jovovic
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher