Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
UV.2016.00149 | ||
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 15. September 2016
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 (Urk. 3) überwies die Beschwerdegegnerin dem hiesigen Gericht die als „Einsprache“ betitelte undatierte Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) und wies darauf hin, dass die Beschwerde bei ihr am 29. Juni 2015 eingegangen sei, diese aber fälschlicherweise nicht an die zuständige interne Stelle weitergeleitet worden sei. Erst jetzt (rund ein Jahr später) werde die Beschwerde zur weiteren Bearbeitung an das Sozialversicherungsgericht überwiesen. Hinzu komme, dass das Originalschreiben (inkl. Couvert; vgl. Urk. 4) bereits vernichtet worden sei. Auf gerichtliches Ersuchen (Urk. 4) reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 23. Juni 2016 (Urk. 5) den Zustellnachweis für den Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 nach (Urk. 6).
2. Zur Klärung der Rechtzeitigkeit der als „Einsprache“ betitelten undatierten Beschwerde (Urk. 1) wurde dem Beschwerdeführer – unter Beilage der vorstehend erwähnten Akten (Urk. 1-6) – mit Verfügung vom 27. Juni 2016 Frist angesetzt, um sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern und dem Gericht eine postalische Bescheinigung einzureichen, aus der hervorgeht, wann die Beschwerde der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden war (Urk. 7). Die Verfügung konnte dem Beschwerdeführer am 8. August 2016 zugestellt werden (Urk. 12, vgl. auch Urk. 8-11). Am 31. August 2016 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch danach, was er genau zu unternehmen habe. Die zuständige Gerichtsschreiberin legte ihm den Inhalt der Verfügung vom 27. Juni 2016 dar (Urk. 13). Mit Sendung vom 6. September 2016 (Poststempel der Deutschen Post) erklärte der Beschwerdeführer, er habe keine Sendebescheinigung mehr (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), auf die Unfallversicherung anwendbar gestützt auf Art. 1 Abs. 1 das Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Artikel 38 bis 41 ATSG sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
1.2 Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).
1.3 Gemäss Art. 38 Abs. 3 ATSG endet die Frist am nächstfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin Wohnsitz hat. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern (lit. a), vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (lit. b) und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (lit. c) still (Art. 38 Abs. 4 ATSG).
1.4 Die Rechtzeitigkeit der Beschwerde ist abhängig vom Fristenlauf und damit von der Zustellung des Verwaltungsentscheids. Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt ihrer ordnungsgemässen Zustellung an; eine effektive Kenntnisnahme durch die Partei wird nicht verlangt (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Zürich Basel Genf, Art. 38 N 12; BGE 119 V 89 E. 4c).
1.5 Die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht muss spätestens am letzten Tag der Frist eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 60 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 ATSG). Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt (Art. 60 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG).
1.6 Die Beweislast für den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Beschwerde obliegt der Beschwerde führenden Partei.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin konnte belegen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Mai 2015 (Urk. 2) dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2015 zugestellt worden war (Urk. 6). Die dreissigtägige Beschwerdefrist lief somit am 22. Juni 2015 ab. Gemäss Beschwerdegegnerin soll die Beschwerde bei ihr am 29. Juni 2015 eingegangen sein (Urk. 3). Die Beschwerde sei nicht eingeschrieben versandt worden (Urk. 4).
2.2 Mit undatiertem Schreiben, zur Post gegeben am 6. September 2016 (Urk. 14), gab der Beschwerdeführer zur Auskunft, er habe keine Sendebescheinigung (betreffend den Versand der Beschwerde) mehr. Der Beschwerdeführer kann die Rechtzeitigkeit der Beschwerde somit nicht nachweisen. Da die Beschwerdegegnerin die Originalbeschwerde samt Couvert allerdings vernichtet hat, ist es stossend, auf einen strikten Beweis abzustellen. Vielmehr rechtfertigt es sich, den Beweisgrad zu senken und eine Rechtzeitigkeit anzunehmen, wenn die Indizien dafür sprechen (vgl. Kieser, a.a.O, Art. 43 N 71). Der Beschwerdeführer gibt in seiner undatierten Stellungnahme (Urk. 14) indessen kein Versanddatum an und behauptet nicht, die Beschwerdeerhebung sei rechtzeitig erfolgt. Er bestritt denn auch nicht, dass die Beschwerde der Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2015 zugegangen sein soll. Er lieferte somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass seine Beschwerde rechtzeitig gewesen sein könnte. Aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen dem Fristablauf am 22. Juni 2015 (Montag) und dem Eingang der Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin am 29. Juni 2015 (Montag) ist demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerde nicht rechtzeitig erhoben wurde. Nebenbei bemerkt hielt der Beschwerdeführer auch die ihm mit Verfügung vom 27. Juni 2016 angesetzte Frist nicht ein (Entgegennahme der Verfügung am 8. August 2016 [Urk. 12]; Ablauf der zwanzigtägigen Frist – unter Berücksichtigung der Gerichtsferien – am 5. September 2016; Aufgabe bei der Deutschen Post am 6. September 2016 und Übergabe an die Schweizerische Post am 8. September 2016 [Urk. 14]).
2.3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro