Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00151
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 7. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ war seit dem 16. August 2009 als Lehrperson beim Y.___ angestellt und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 29. Dezember 2015 beim Aufstehen aus einer tiefen Hocke eine Verletzung am rechten Knie erlitt (Urk. 12/A1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Chirurgie, diagnostizierte am 30. Dezember 2015 eine schwere komplexe mediale Meniskusläsion Pars intermedia und Hinterhorn mit Meniskusprotrusion über die Tibiaplateaukante sowie eine Zerrung des meniskofemoralen und meniskotibialen Ligaments (Urk. 12/M2 und Urk. 12/M3). Zur näheren Abklärung des Vorfalles stellte die AXA dem Versicherten einen Fragenkatalog zu, den dieser am 4. März 2016 ausgefüllt zurücksandte (Urk. 12/A4). Am 24. März 2016 teilte die AXA dem Versicherten mit, beim Ereignis vom 29. Dezember 2015 handle es sich weder um einen Unfall im Rechtssinn noch um eine unfallähnliche Körperschädigung, weshalb kein Leistungsanspruch bestehe (Urk. 12/A5). Daran hielt sie sowohl mit Verfügung vom 11. April 2016 (Urk. 12/A9) als auch mit Einspracheentscheid vom 13. Juni 2016 (Urk. 12/A15 = Urk. 2) fest.
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. Juni 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen für das Ereignis vom 29. Dezember 2015 zu erbringen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. November 2016 mitgeteilt wurde (Urk. 13).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. No-vember 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Das hier zu beurteilende Ereignis hat am 29. Dezember 2015 stattgefunden, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist ab-schliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
1.4 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327
E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Än-derungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
Der Zweck des Instituts der unfallähnlichen Körperschädigung besteht nicht darin, krankhafte oder degenerative Körperschäden von der obligatorischen Unfallversicherung auszuschliessen, sondern darin, die oft schwierige Abgrenzung zwischen Unfall und Krankheit zugunsten der Versicherten zu vermeiden. Die sozialen Unfallversicherer haben somit ein Risiko zu übernehmen, das nach der geltenden begrifflichen Abgrenzung von Unfällen und Krankheiten den letzteren zuzuordnen wäre. Hinzu kommt, dass es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt, wenn das schädigende Geschehen eine Teilursache bildet. Ein degenerativer oder pathologischer Vorzustand schliesst daher eine unfallähnliche Körperschädigung nicht aus, sofern ein unfallähnliches Ereignis den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Bei den in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV abschliessend erwähnten Verletzungen muss aber eine schädigende, äussere Einwirkung wenigstens im Sinne eines Auslösungsfaktors zu den (vor- oder überwiegend) krankhaften oder degenerativen Ursachen hinzutreten, damit eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (vgl. BGE 123 V 43 S. 45 E. 2b mit Hinweisen, insbes. auf BGE 116 V 155 E. 6c, 117 V 360 E. 4a, 114 V 301 E. 3c; RKUV 1988 Nr. U 57 S. 373 E. 4b).
Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen als massgebender äusserer Faktor nicht in Betracht, wenn sie bei einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass ein davon unterscheidbares äusseres Moment mitspielen würde. Wer also etwa beim blossen Aufstehen, Absitzen, Abliegen, bei Bewegungen im Raum, Handreichungen und so weiter einen einschiessenden Schmerz verspürt, kann allein deswegen noch keine unfallähnliche Körperschädigung geltend machen. Ein äusserer Faktor ist nicht gegeben, wenn die versicherte Person einzig das erstmalige Auftreten von Schmerzen angibt, aber keine gleichzeitig mitwirkende äussere Komponente zu benennen vermag. Auch ist das Erfordernis eines äusseren schädigenden Faktors nicht erfüllt, wenn das Auftreten von Schmerzen bloss mit einem von der versicherten Person beschriebenen gewöhnlichen Bewegungsablauf einhergeht. Verlangt wird vielmehr ein Geschehen, welchem ein gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt, was zutrifft, wenn die als Schmerzauslöser angegebene Betätigung im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies bei vielen sportlichen Aktivitäten der Fall ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 129 V 466 E. 4.2.1, 4.2.2).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwer-deführer habe in der Schadenmeldung sowie im Fragebogen festgehalten, dass er beim Arbeiten im Garten für eine Arbeit an Holzbalken eine tiefe Hocke habe machen müssen und sich dabei eine Rotation ergeben habe, die vermutlich die Ursache der Meniskusläsion gewesen sei. Etwas Ungewöhnliches oder Pro-grammwidriges sei von ihm nicht erwähnt worden. Er habe ausgeführt, dass es sich um einen normalen Arbeitsablauf gehandelt habe. Das vom Beschwer-deführer in seiner Einsprache erstmals erwähnte zusätzliche Element des hohen Kraftaufwandes habe er weder in seiner Schadenmeldung noch im Rahmen der Beantwortung der von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen erwähnt (Urk. 2 S. 4).
Beim zu beurteilenden Vorgang handle es sich grundsätzlich um eine physiologisch normale Beanspruchung des Körpers im Sinn einer alltäglichen Lebensverrichtung. Hinsichtlich des Hinzutretens eines zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führenden Faktors sei darauf hinzuweisen, dass die vom höchsten Gericht im Einzelfall positiv beurteilten Sachverhalte deutlich machten, dass der äussere schädigende Faktor einer zusätzlichen Komponente wie ruckartig, plötzlich, brüsk, abrupt, oder einer Abwehr- oder Reflexbewegung oder Ähnliches bedürfe. Eine solche Komponente sei vom Beschwerdeführer jedoch nie erwähnt worden. Es sei somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der geschilderte Bewegungsablauf planmässig verlaufen sei und durch keine der erwähnten Komponenten unkontrolliert beeinflusst worden sei. Somit fehle es an einem einwirkenden äusseren Faktor. Eine unfallähnliche Körperschädigung sei daher zu verneinen (Urk. 2 S. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber sinngemäss geltend, es liege ein äusserer Faktor im Sinne einer unfallähnlichen Körperschädigung vor. Wenn er als langjähriger Hobbygärtner an einem mehrere hundert Kilo schweren Holzstapel einen Balken zurechtrücken wolle und dabei eine tiefe Hocke machen müsse, so handle es sich zwar durchaus um einen normalen Arbeitsablauf, er wende aber mehr Kraft auf, die als äusserer Faktor schädigend auf den Meniskus wirke (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die Folgen der am 29. Dezember 2015 zugezogenen Knieverletzung leistungspflichtig ist. Dabei sind sich die Parteien bereits uneinig, wie sich der Vorfall vom 29. Dezember 2015 genau abgespielt hat.
3.2 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Führt die durch das Gericht vorzunehmende Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorliegen eines Unfalles nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt ist – die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat der Unfall als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der leistungsansprechenden Person auswirkt (vgl. BGE 116 V 136 E. 4b; 114 V 298
E. 5b).
3.3 In der nicht datierten Unfallmeldung heisst es, der Beschwerdeführer sei in eine tiefe Hocke gegangen, um an einem Holzstapel eine Arbeit zu verrichten. Beim Aufstehen sei es zu einem hörbaren Riss des Meniskus (rechts) gekommen (Urk. 12/A1). In der Folge erkundigte sich die Beschwerdegegnerin schriftlich mit einem Formular nach dem genauen Unfallhergang. Die Frage nach dem detaillierten Hergang des Ereignisses beantwortete der Beschwerdeführer am 4. März 2016 wie folgt: „Beim Arbeiten im Garten musste ich für eine Arbeit am Holzbalken eine tiefe Hocke machen, dabei ergab sich dummerweise eine Rotation, die vermutlich dann die Ursache der Meniskusläsion war“ (Urk. 12/A4 Ziff. 2). Auf die Frage, ob sich etwas Ungewöhnliches oder Programmwidriges, z. B. ein Ausgleiten oder ein Sturz, ereignet habe, gab der Beschwerdeführer an, es habe sich um einen normalen Arbeitsablauf gehandelt (Urk. 12/A4 Ziff. 5). Dr. Z.___, den der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2015 aufgesucht hatte, berichtete in seiner Anamnese, der Beschwerdeführer habe am 29. Dezember 2015 bei Gartenarbeiten in der Hocke einen schweren, blockierten Verschluss aufreissen wollen. Dabei habe er sich eine Kniedistorsion rechts zugezogen (Urk. 12/M3). In den Arztberichten finden sich keine weiteren Angaben zum Geschehensablauf. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verneint hatte (Urk. 12/A9), ergänzte der Beschwerdeführer den Ereignishergang in seiner Einsprache vom 13. April 2016 wie folgt: „Die Arbeiten waren aussergewöhnlich und unüblich für mich, weil ich sehr schwere Dachbalken (10cm x 16cm x 3m), die von einem Abbruch stammten (…) zum Schutz vor Regen bei einer Beige sortierte und ausrichtete. Nun, dabei war eine tiefe Hocke notwendig. Ich möchte hier klar betonen, dass es sich hierbei nicht um eine nette kleine einfache gymnastische Übung gehandelt hat, sondern eine extrem tiefe, klar aussergewöhnliche, mit viel Kraftaufwendung verbundene Arbeitsstellung gehandelt hat. Weil sich einer der Balken nicht bewegen liess, musste ich mich seitlich bewegen und so, vermute ich, kam es zu einer zusätzlichen plötzlichen Überbelastung durch die Drehung (Urk. 12/A12). Beschwerdeweise führte er dann aus, dass er an einem mehrere hundert Kilo schweren Holzstapel einen Balken habe zurechtrücken wollen und dabei eine tiefe Hocke habe machen müssen (Urk. 1).
3.4 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht mit Einholung des Fragebogens vom 4. März 2016 (Urk. 12/A4) im Nachgang zur Unfallmeldung (Urk. 12/1) in rechtgenügender Weise nachgekommen ist. Sie ging vom Hergang aus, wie ihn der Beschwerdeführer in der Unfallmeldung und im Fragebogen zum Ereignishergang geschildert hatte. Sie verwies dabei auf die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen „Aussagen der ersten Stunde“ in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urk. 2 S. 3 ff.). Nach der Rechtsprechung ist diese Beweismaxime namentlich dann von Bedeutung, wenn der Versicherte seine Darstellung im Laufe der Zeit wechselt. Den Angaben, die er kurz nach dem Unfall gemacht hat, kommt diesfalls meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. dazu BGE 121 V 45 E. 2a mit Hinweisen). Dass die Beschwerdegegnerin den „Aussagen der ersten Stunde“ mehr Beweiskraft beimass als den späteren Darstellungen des Sachverhalts durch den Beschwerdeführer ist somit nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als die späteren Darstellungen des Ereignisses eine Steigerungstendenz aufweisen. So wird erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ein mehrere hundert Kilo schwerer Holzstapel erwähnt. Dass dieses Sachverhaltselement in der Unfallmeldung und im Fragebogen der Beschwerdegegnerin unerwähnt geblieben ist, ist nicht nachvollziehbar. Es lässt sich deshalb nicht erstellen, dass sich der Sachverhalt tatsächlich so zugetragen hat.
Bei dem von Dr. Z.___ in seiner Anamnese festgehaltenen Ereignishergang, wonach der Beschwerdeführer bei Gartenarbeiten in der Hocke einen schweren, blockierten Verschluss habe aufreissen wollen (Urk. 12/M3), handelt es sich zwar um kurz nach dem Vorfall gemachte Angaben, das Aufreissen eines blockierten Verschlusses wurde jedoch vom Beschwerdeführer selbst weder ereignisnah noch im Laufe des Verfahrens je erwähnt. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass er am 29. Dezember 2015 in eine tiefe Hocke gegangen ist, um an einem Holzstapel eine Arbeit zu verrichten, dabei hat sich eine Rotation ergeben und beim Aufstehen hat er Schmerzen im rechten Knie verspürt (Urk. 12/A1 und Urk. 12/A4). Ob der Beschwerdeführer bei der Arbeit am Holzstapel einen blockierten Verschluss aufreissen wollte oder nicht, kann offen bleiben, zumal ein sinnfälliges Ereignis wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes oder sonst eine Beeinträchtigung des natürlichen Ablaufs der Körperbewegung nicht ersichtlich ist. Da das Erfordernis des sinnfälligen Ereignisses im Sinne der Verwirklichung einer gesteigerten Gefahrenlage nicht erfüllt ist, kann der Vorfall vom 29. Dezember 2015 nicht als unfallähnlich qualifiziert werden. Auch die im Rahmen des Einspracheverfahrens vorgebrachte Schilderung einer tiefen Hocke, bei der es sich um eine „extrem tiefe, klar aussergewöhnliche, mit viel Kraftaufwendung verbundene Arbeitsstellung“ gehandelt haben soll, ändert daran nichts. Selbst wenn die beschwerdeweise geltend gemachte Darstellung, wonach der Beschwerdeführer an einem schweren Holzstapel einen Balken habe zurechtrücken wollen, erstellt wäre, ist fraglich, ob ein den Unfallbegriff erfüllender ausserordentlicher Kraftaufwand im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2015 vom 19. August 2015 E. 5 und BGE 116 V 136 E. 3b) zu bejahen wäre, zumal die Gewichtsangabe von mehreren hundert Kilo als übertrieben erscheint. Besondere sinnfällige Umstände sind im Übrigen nicht ersichtlich.
Die ursprüngliche Sachverhaltsbeschreibung steht auch im Einklang mit der medizinischen Beurteilung durch Dr. med. A.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, wonach wegen der Komplexität der inneren schweren Meniskusschädigung mit Zusammenhangstrennungen in verschiedenen Richtungen wegen der Lappenbildung, wegen des Fehlens von relevanten Begleitschädigungen in der Band-Peripherie und wegen des fehlenden Nachweises eines Knochenödems von einer geringen Traumaenergie auszugehen sei (Urk. 12/M4 S. 3).
3.5 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Unfall beziehungsweise eine unfallähnliche Körperschädigung und damit ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-weismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht