Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00157 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Tiefenbacher
Urteil vom 5. Januar 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1954, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) versichert, als sie sich am 10. März 2009 bei einem Sturz eine Schulterverletzung zuzog (Urk. 2/2/9/6).
Die Suva verneinte mit Verfügung vom 19. Juli 2011 (Urk. 2/2/9/137) und Einspracheentscheid vom 30. März 2012 (Urk. 2/2/9/173) einen Rentenanspruch der Versicherten, was vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 14. Oktober 2013 im Verfahren Nr. UV.2012.00109 bestätigt wurde (Urk. 2/2/14). Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 21. Mai 2014 auf und wies die Sache zur Einholung eines Gerichtsgutachtens zurück (Urk. 2/2/17).
1.2 Das hiesige Gericht änderte gestützt auf das von ihm sodann eingeholte Gutachten mit Urteil vom 20. Oktober 2015 im Verfahren Nr. UV.2014.00130 den Einspracheentscheid dahingehend ab, dass die Versicherte Anspruch auf eine Invalidenrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 25 % habe (Urk. 2/25).
2. Das Bundesgericht hiess die von der Suva gegen das Urteil vom 20. Oktober 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 13. Juni 2016 (Urk. 1) teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das hiesige Gericht zurück (S. 6 Ziff. 1).
Die Beschwerdeführerin nahm am 5. September 2016 Stellung (Urk. 5). Die Beschwerdegegnerin nahm am 28. September 2016 Stellung (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 29. September 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In seinem Rückweisungsurteil (Urk. 1) bezifferte das Bundesgericht das massgebende Valideneinkommen mit Fr. 60‘775.-- (S. 5 E. 4.3).
1.2 Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig ist und bezeichnete als angepasst eine „leichte und wechselbelastende Tätigkeit - ohne belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen, ohne repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe sowie ohne Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg sowie ohne kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen und auch ohne axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen“ (S. 4 E. 4.1).
1.3 Es wies die Sache an das hiesige Gericht zurück, damit es beurteile, ob sich das Invalideneinkommen - gegebenenfalls unter Einbezug der von der Suva im kantonalen Verfahren aufgelegten DAP-Profile - nach der DAP-Methode bestimmen lasse (S. 5 E. 4.3 am Ende).
1.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Die DAP ist eine Sammlung von Beschreibungen in der Schweiz tatsächlich existierender Arbeitsplätze. Damit unterscheidet sie sich von der tabellarischen Darstellung von Durchschnittslöhnen, die im Rahmen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom Bundesamt für Statistik regelmässig erhoben werden. Neben allgemeinen Angaben und Verdienstmöglichkeiten werden in der DAP die physischen Anforderungen an die Stelleninhaber oder Stelleninhaberinnen festgehalten. Der Raster der körperlichen Anforderungskriterien basiert auf dem internationalen medizinischen Standard EFL nach Isernhagen (ergonomische Funktions- und Leistungsprüfung). Die SUVA entschloss sich 1995 zum Aufbau der DAP mit dem Zweck, das Invalideneinkommen entsprechend den gerichtlichen Anforderungen so konkret wie möglich ermitteln zu können (BGE 139 V 592 E. 6.1 mit Hinweisen).
1.5 Bei Heranziehen der DAP hat sich die Ermittlung des Invalideneinkommens auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze zu stützen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Damit soll die Überprüfung des Auswahlermessens ermöglicht werden, und zwar in dem Sinne, dass die Kenntnis der Gesamtzahl der dem verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Arbeitsplätze sowie des Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohnes im Bereich des Suchergebnisses eine zuverlässige Beurteilung der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne hinsichtlich ihrer Repräsentativität erlaubt. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass die SUVA die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich dazu zu äussern. Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben, damit sich die SUVA im Einspracheentscheid damit auseinandersetzen kann. Ist die SUVA nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden; die SUVA hat diesfalls im Einspracheentscheid die Invalidität aufgrund der LSE-Löhne zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 139 V 592 E. 6.3, 129 V 472 E. 4.7.2).
1.6 Rechtsprechungsgemäss sind im Rahmen des DAP-Systems, bei dem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht. Abzüge sind nur vorzunehmen, wenn zeitliche oder leistungsmässige Reduktionen medizinisch begründet sind. Im Übrigen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, ist darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 139 V 592 E. 7.3, 129 V 472 E. 4.2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren (Urk. 10) auf den Standpunkt, die von ihr der Verfügung von 2011 zugrunde gelegten DAP-Profile entsprächen vollumfänglich dem Anforderungsprofil des Gerichtsgutachtens (S. 1 Ziff. 1). Gleiches gelte für zwei weitere im Gerichtsverfahren von 2012 eingereichte Profile (S. 1 Ziff. 2). Das aufgrund der erstgenannten fünf DAP-Profile ermittelte Invalideneinkommen betrage Fr. 56‘833.-- und es resultiere ein Invaliditätsgrad von abgerundet 6 % (S. 2 Ziff. 4). Die Lohnangaben beträfen das Jahr 2010; im eigentlich massgebenden Jahr 2011 dürften sie - im Unterschied zum unveränderten Valideneinkommen dank der Nominalentwicklung leicht höher gewesen sein (S. 2 Ziff. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Stellungnahme im vorliegenden Verfahren (Urk. 5) auf ihre Beschwerdeschrift im Verfahren von 2012 und ihre Stellungnahme im Verfahren von 2014 sowie zwei - dem hiesigen Gericht nicht vorliegende - Eingaben an das Bundesgericht.
In ihrer Beschwerde im Verfahren von 2012 hatte sie unter anderem ausgeführt, die Invaliditätsbemessung mittels DAP sei - aus näher dargelegten Gründen - rechtswidrig und der Einkommensvergleich sei gestützt auf die LSE durchzuführen (Urk. 2/2/1 S. 28 ff. Ziff. 65 ff.)
In ihrer Stellungnahme im Verfahren von 2014 (Urk. 2/22) hatte sie unter anderem ausgeführt, die Invaliditätsbemessung sei nicht anhand von Daten der DAP, sondern von Tabellenlöhnen der LSE vorzunehmen (S. 4 Ziff. 15 f.).
2.3 Auf die angebliche Rechtswidrigkeit der Invaliditätsbemessung anhand von DAP-Daten (vorstehend E. 2.2) ist mit Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts nicht mehr einzugehen. Gleiches gilt für den Standpunkt der Beschwerdeführerin, es sei auf die Tabellenlöhne der LSE abzustellen: Ihm geht die ausdrückliche Anweisung des Bundesgerichts vor, zu beurteilen, ob sich das Invalideneinkommen anhand der DAP-Methode bemessen lasse (vorstehend E. 1.3).
3.
3.1 Das in der Verfügung von 2011 eingesetzte Invalideneinkommen basierte auf den folgenden fünf DAP-Profilen (Urk. 2/2/9/87):
Nr. | Tätigkeit | Lohn in Fr. | ||
Minimum | Maximum | Mittel | ||
4547 | Hilfsarbeiterin | 55‘599 | 62‘934 | 59‘266 |
9969 | Qualitätskontrolleurin | 53‘300 | 58‘890 | 56‘095 |
8331 | Abpackerin | 56‘550 | 56‘550 | 56‘550 |
3510 | Hilfsarbeiterin | 56‘485 | 56‘485 | 56‘485 |
8503 | Qualitätsprüferin | 55‘770 | 55‘770 | 55‘770 |
Die zugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen lauten wie folgt:
Nr. | Tätigkeit | |
4547 | Hilfsarbeiterin | Abpacken von Kleinteilen (Beschläge) von Hand in Schachteln und/oder Plastik-Säckchen, Schachteln automatisch aufstellen und verschliessen. |
9969 | Qualitätskontrolleurin | Die Modelbrote kommen vom Förderband und werden für die Verpackungsanlage vorbereitet. Die Mitarbeiterin kontrolliert, ob die Brote richtig in die Verpackungsanlage eingeführt werden. Visuelle Kontrolle. |
8331 | Abpackerin | Backware, welche vom Band kommt, wird abgezählt und auf Qualität überprüft und anschliessend in ein Plastikgitter gelegt. Arbeit kann wahlweise sitzend oder stehend ausgeübt werden. Leicht vorgeneigte Tätigkeit. Gewichte bis maximal 5 kg. |
3510 | Hilfsarbeiterin | Nachbearbeitung von Kleinteilen, z.B. Entgraten. Kontrolle der Teile. Sehr leichte, sitzende Tätigkeit. |
8503 | Qualitätsprüferin | Prüfung von Leiterplatten auf Fehler. |
3.2 Im Verfahren von 2012 reichte die Beschwerdegegnerin zwei weitere DAP-Profile ein (Urk. 2/2/8):
Nr. | Tätigkeit | Lohn in Fr. | ||
Minimum | Maximum | Mittel | ||
6110 | Materialrüster | 57‘200 | 57‘200 | 57‘200 |
10717 | Handverpackerei | 52‘520 | 60‘710 | 56‘615 |
Die zugehörigen Arbeitsplatzbeschreibungen lauten wie folgt:
Nr. | Tätigkeit | |
6110 | Materialrüster | Anhand von Rüstlisten wird Material gerüstet. Das Material wird automatisch vom Lager angeliefert. Leichte Tätigkeit. |
10717 | Handverpackerei | Schokoladeneier werden mittels Waage in 1 kg Säcke abgefüllt. |
3.3 Bei allen sieben Tätigkeiten ist Heben und Tragen auf Gewichte bis 5 kg (auf Lendenhöhe) beschränkt; Heben über Brusthöhe kommt nicht vor.
Alle Tätigkeiten sind mit Sitzen (oft oder sehr oft) und Stehen (3510, 8503: selten, übrige: oft oder sehr oft) verbunden; dazu kommen Gehstrecken von bis zu 50 m und nie mehr.
Das Hantieren mit Gegenständen ist durchwegs leicht (feinmotorisch) oder mittel, nie schwer (grobmanuell); Handrotation ist bei einigen Tätigkeiten nie erforderlich, bei anderen selten bis oft.
3.4 Die vorhandenen DAP-Profile sind nun mit den Anforderungen der Rechtsprechung und des individuellen Belastungsprofils zu vergleichen.
Ohne weiteres erfüllt ist dabei das Erfordernis, dass die Gesamtzahl der verfügbaren Arbeitsplätze, der minimale, der maximale und der Durchschnittslohn angegeben werden (vorstehend E. 1.5).
Das Belastungsprofil lautet (vorstehend E. 1.2):
- leicht und wechselbelastend
- ohne:
- belastende Arbeiten mit dem rechten Arm auf beziehungsweise über der Schulterhorizontalen
- repetitive, auch unbelastete Bewegungen über Schulterhöhe
- Heben und Tragen vom Boden bis Tischhöhe über 10 kg
- kraftvolle Stoss-Zug-Drehbewegungen
- axiales Abstützen, Schläge, Vibrationen
Die einschränkenden Bedingungen („ohne“ …) sind bei allen sieben Tätigkeiten erfüllt, ist doch bei allen Tätigkeiten weder ein Armeinsatz über der Horizontalen, noch ein Hantieren mit Gewichten über 5 kg, noch das Ausführen von Stoss-Zug-Drehbewegungen, noch axiales Abstützen verlangt. Auch sind weder Schläge noch Vibrationen zu verkraften.
Mit einer Gewichtslimite von 5 kg ist sodann das Kriterium einer lediglich leichten Tätigkeit durchwegs erfüllt.
Der Anforderung der Wechselbelastung genügen die zwei Tätigkeiten nicht ganz, die nebst sehr häufigem Sitzen nur selten Gehen erfordern, mithin die Profile 3510 (Hilfsarbeiterin) und 8503 (Qualitätsprüferin). Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
Es verbleiben fünf DAP-Tätigkeiten, welche dem Belastungsprofil entsprechen, so dass auch diese quantitative Vorgabe der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.5) eingehalten ist.
3.5 Es liegen somit DAP-Profile in der erforderlichen Anzahl mit dem von der Rechtsprechung verlangten Informationsgehalt vor, welche den Rahmenbedingungen entsprechen, die sich aus dem Belastungsprofil ergeben.
Die vom Bundesgericht zur Prüfung aufgegebene Frage, ob sich das Invalideneinkommen nach der DAP-Methode bestimmen lasse (vorstehend E. 1.3), ist deshalb eindeutig zu bejahen.
3.6 Das Invalideneinkommen ist somit gestützt auf die mittleren Löhne zu ermitteln, die sich bei den fünf zu verwendenden DAP-Profilen finden:
Nr. | Tätigkeit | Lohn in Fr. (Mittel) |
4547 | Hilfsarbeiterin | 59‘266 |
9969 | Qualitätskontrolleurin | 56‘095 |
8331 | Abpackerin | 56‘550 |
6110 | Materialrüster | 57‘200 |
10717 | Handverpackerei | 56‘615 |
Total | 285‘726 |
Der Durchschnitt über die fünf verwendeten Löhne beträgt rund Fr. 57‘145.-- (Fr. 285‘726.-- : 5).
Praxisgemäss sind - anders als beim Abstellen auf LSE-Tabellenlöhne - bei der Verwendung von DAP-Löhnen grundsätzlich keine Abzüge vorgesehen (vorstehend E. 1.6). Mithin entspricht der genannte Betrag dem hypothetischen Invalideneinkommen im Jahr 2010.
3.7 Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 60‘775.-- (vorstehend E. 1.1) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 3‘630.--, was einen Invaliditätsgrad von 5.97 % oder gerundet 6 % ergibt.
Der Rentenanspruch gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 10 % voraus. Da ein solcher hier nicht vorliegt, besteht kein Rentenanspruch.
Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 30. März 2012 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Holger Hügel
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannTiefenbacher