Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00158
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Muraro
Urteil vom 18. Mai 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ war ab dem 26. Mai 2015 als Hilfsgipser bei der Y.___ vollzeitlich angestellt (vgl. Arbeitsvertrag vom 22. Mai 2015 [Urk. 9/11]) und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 24. Juni 2015 verdrehte sich der Versicherte am 29. Mai 2015 bei der Müllentsorgung das Knie beim Treppenlaufen (Urk. 9/1). Im Bericht vom 29. Mai 2015 des Z.___ über die gleichentags erfolgte Erstbehandlung wurde die Diagnose einer Kniedistorsion links, bei nicht ausgeschlossener Meniskusläsion, gestellt (Urk. 9/19). Die Suva kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen (Urk. 9/12). Am 4. Januar 2016 nahm Kreisarzt Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, zum Sachverhalt Stellung und führte aus, die Veränderungen am Knie seien überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur. Es sei vom Erreichen des Status quo sine am 4. Dezember 2015 auszugehen (Urk. 9/46). Die Suva stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) mit Verfügung vom 15. Januar 2016 per 1. Januar 2016 ein (Urk. 9/53), wogegen der Versicherte am 3. Februar 2016 Einsprache erhob (Urk. 9/55; vgl. auch die Einspracheergänzung vom 16. Februar 2016 [Urk. 9/60]). Am 10. Februar 2016 nahm Kreisarzt Dr. A.___ eine Aktenbeurteilung vor und hielt an seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2016 fest (Urk. 9/59). Mit Entscheid vom 31. Mai 2016 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 9/70]).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 30. Juni 2016 Beschwerde und beantragte, es seien ihm auch ab dem 1. Januar 2016 die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten. In prozessualer Hinsicht beantragte er sodann die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 1), wobei er den letzteren Antrag mit Eingabe vom 1. Juli 2016 zufolge Kostengutsprache der Rechtsschutzversicherung wieder zurückzog (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2016 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach zweimalig erstreckter Frist (Urk. 11 und Urk. 12) erstattete der Beschwerdeführer die Replik am 16. November 2016 (Urk. 13 mit Beilagen [Urk. 14/1-2]). Der Beschwerdeführer hielt an seinem, in der Beschwerde vom 30. Juni 2016 gestellten, materiellen Antrag fest und stellte zusätzlich einen Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuer Verfügung sowie einen Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Prüfung eines Anspruches auf Rückfallleistungen im Zusammenhang mit der Operation vom 8. Juni 2016 (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erstattete die Duplik am 9. Dezember 2016 und hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 17). Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 18).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 29. Mai 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.5 Die Beweislastregel, wonach der Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das überwiegend wahrscheinliche Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b in fine S. 264 mit Hinweisen).
1.6 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 im Wesentlichen aus, es sei auf die kreisärztliche Einschätzung abzustellen, da diese umfassend und schlüssig sei, keine widersprechenden Arztberichte vorlägen oder eingereicht worden seien und bereits die Hausärztin von ausgeprägten degenerativen Veränderungen am linken Knie des Beschwerdeführers berichtet habe (Urk. 2 S. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber in seiner Eingabe vom 30. Juni 2016 (Urk. 1) vor, es lägen auch nach dem 1. Januar 2016 unfallbedingte Beschwerden vor. Am 8. Juni 2016 habe eine operative Versorgung des Knies vorgenommen werden müssen, weshalb noch immer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege.
2.3 In der Replik vom 16. November 2016 (Urk. 13) führte der Beschwerdeführer aus, der provisorische Austrittsbericht der B.___ vom 8. Juni 2016 zur Knieoperation belege eine Unfallkausalität. Dasselbe gelte für deren Bericht vom 4. August 2016. Der Fallabschluss sei somit verfrüht erfolgt und ohne ergänzende Abklärungen im Einspracheverfahren.
3.
3.1 Im Bericht des Z.___ vom 29. Mai 2015 über die gleichentags durchgeführte Erstbehandlung wurde die Diagnose einer Kniedistorsion gestellt mit dem Hinweis, eine Meniskusläsion sei nicht ausgeschlossen; eine Röntgenuntersuchung sei nicht veranlasst worden. Dem Beschwerdeführer wurde vom 30. Mai 2015 bis am 1. Juni 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/19 S. 2).
3.2 Im Bericht vom 6. Juli 2015 über die Behandlung vom 1. Juni 2015 stellte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, die Diagnose eines Status nach Kniedistorsion links am 29. Juni (richtig: Mai) 2015 und hielt fest, das Kniegelenk zeige gemäss dem Röntgenbefund vom 10. Juni 2015 (vgl. den Bericht vom 10. Juni 2015 [Urk. 9/35]) ausgeprägte degenerative Veränderungen. Sie attestierte dem Beschwerdeführer ab dem 2. Juni 2015 bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und erwähnte betreffend den Allgemeinzustand des Beschwerdeführers, dass er früher nach einem Rückenunfall sehr lange arbeitsunfähig gewesen sei und dass eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung in Folge des Krieges in der Heimat bestehe (Urk. 9/9). Da der Beschwerdeführer in der Folge trotz Therapie und suffizienter Analgesie von keiner Besserung berichten konnte, überwies ihn Dr. C.___ (vgl. ihren Bericht vom 3. November 2015 [Urk. 9/43]) an die B.___.
3.3 Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 21. Oktober 2015 über die Erstkonsultation vom 20. Oktober 2015 wurde die Diagnose eines Status nach Kniedistorsion links am 29. Mai 2015 mit retropatellärem Knorpelschaden und Verdacht auf Läsion des medialen Meniskus-Hinterhorns mit angrenzender Ganglionbildung festgehalten. Weiter wurde ausgeführt, die fünf Monate nach dem Unfallereignis persistierenden, primär belastungsabhängigen Schmerzen – einerseits anterior und andererseits im Bereich des medialen Gelenkspaltes und der daran angrenzenden Weichteile – seien mit den radiologischen Befunden vereinbar. Vorerst erfolge eine konservative Behandlung (Urk. 9/40; vgl. auch den Radiologiebericht vom 20. Oktober 2015 [Urk. 9/42 S. 3]).
3.4 Im Bericht vom 4. Dezember 2015 des Z.___ über die gleichentags durchgeführte MRI-Untersuchung des linken Kniegelenks wurde festgehalten, im Vergleich zur Voruntersuchung sei es zu einer Rückbildung des Meniskusrisses im medialen Hinterhorn gekommen. Es bestünden keine neu aufgetretenen Verletzungen und der laterale Befund sei intakt. Sichtbar sei ein persistierender Knorpeldefekt im retropatellaren Gleitlager lateral, entsprechend einem Knorpelschaden Grad 3. Weiter sei kein Erguss mehr sichtbar. Es sei sodann zu einer Rückbildung auch der ganglienartigen Veränderungen am medialen Gelenkspalt und der Signalstörung des medialen Kollateralbandes gekommen (Urk. 9/49).
3.5 Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 4. Januar 2016 fest, bildgebend bestünden überwiegend wahrscheinlich nur degenerative Veränderungen. Rein unfallbedingt sei die Kontusion/Distorsion ohne richtunggebende Verschlimmerung der vorbestehenden degenerativen Befunde. Der Status quo sine sei spätestens beim MRI-Untersuch vom 4. Dezember 2015 erreicht worden (Urk. 9/46).
3.6 Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 27. Januar 2016 wurde festgehalten, die konservative Therapie (erneute Infiltration mit Physiotherapie) werde auf Wunsch des Beschwerdeführers fortgeführt (Urk. 9/54).
3.7 Im Bericht über die kreisärztliche Aktenbeurteilung vom 10. Februar 2016 führte Dr. A.___ aus, die Befunde seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt, sondern rein degenerativer Natur. Eine Arthrose entstehe nicht innerhalb weniger Tage, ebenso wenig ein Ganglion im Bereich einer Meniskusläsion; ausserdem seien horizontale Meniskusläsionen überwiegend wahrscheinlich ebenfalls degenerativ bedingt. Im Verlaufs-MRI vom 4. Dezember 2015 habe sich im Übrigen eine deutliche Rückbildung der Meniskusveränderung und des Ganglions gefunden. Die Veränderung im Bereich des medialen Kollateralbandes sei bereits im Befund des MRIZentrums des Z.___ als überlastungsbedingt beurteilt worden. Auch hier ergebe sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Unfallkausalität. Aufgrund der ausgelaufenen Flüssigkeit entlang des medialen Gastrocnemiuskopfes sei im MRI-Befund auch eine mögliche Bakerzystenruptur diskutiert worden. Auch eine Bakerzyste trete jedoch nicht unfallbedingt auf, sondern sei Zeichen von längerfristig bestehenden intraartikulären Veränderungen degenerativer Natur. Sollte es durch das Ereignis vom 29. Mai 2015 tatsächlich zu einer Bakerzystenruptur gekommen sein, sei durch das Verlaufs-MRI vom 4. Dezember 2015 nachgewiesen, dass diese folgenlos abgeheilt sei. Somit bleibe als mögliche Folge des Ereignisses vom 29. Mai 2015 lediglich eine allfällige Ruptur einer Bakerzyste mit anschliessender vollständiger Abheilung. Die anderen im MRI nachgewiesenen Veränderungen seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt, somit sei spätestens mit dem MRI vom 4. Dezember 2015 von einem Status quo sine auszugehen. Auch eine richtunggebende Verschlimmerung in Bezug auf die degenerativen Veränderungen, vor allem im Bereich des Patellofemoralgelenkes, sei nicht anzunehmen, da keine namhafte direkte oder indirekte Traumatisierung erfolgt sei – eine Knorpelschädigung oder sonstige Läsion am korrespondierenden Gelenkanteil des Femoropatellargelenkes sei nicht entstanden, was bei einer stattgehabten Traumatisierung jedoch bildgebend hätte nachweisbar sein müssen. Die Zunahme des Knorpelschadens entspreche dem natürlichen Verlauf der degenerativen Erkrankung. Analog gelte dies auch für die anderen im MRI beschriebenen Veränderungen (Urk. 9/59).
3.8 Im Sprechstundenbericht der B.___ vom 29. April 2016 wurde festgehalten, die konservative Therapie habe nur geringfügigen Erfolg gezeigt, weshalb eine Kniearthroskopie geplant sei (Urk. 9/66).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Einspracheentscheid vom 31. Mai 2016 auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung von Dr. A.___ (E. 3.7). Dem ausführlichen und detaillierten Bericht erkannte die Beschwerdegegnerin vollen Beweiswert zu. Dies ist nicht zu beanstanden, erfüllt dieser doch die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige Expertise (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, vgl. E. 1.6). Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Berichts von Dr. A.___ sprächen, sind nicht zu finden. Zum einen erweisen sich die Schlussfolgerungen von Dr. A.___ als nachvollziehbar, zum anderen findet sich in den übrigen bei den Akten liegenden Arztberichten keine Auseinandersetzung mit der Frage der Unfallkausalität und damit keine von Dr. A.___ Beurteilung abweichende Einschätzung.
4.2 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen ein (Urk. 3/3-6 und Urk. 14/1-2) und machte unter Hinweis auf den Austrittsbericht der B.___ vom 8. Juni 2016 (Urk. 3/4/2) geltend, die darin gestellte Diagnose belege eine Unfallkausalität (Urk. 13 S. 3). Dieser Argumentation kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Diagnose „Kniedistorsion links vom 29.05.2015 mit medialer Meniskusläsion bei beginnender Gonarthrose“ eignet sich nicht zum Nachweis einer Unfallkausalität. Aus der Verwendung des Begriffs „Läsion“ (aus dem Lateinischen ins Deutsche übersetzt: Verletzung) kann nicht hergeleitet werden, die Ärzte seien von einer unfallbedingten Verletzung ausgegangen. Verletzungen können auch degenerativ bedingt sein, was Dr. A.___ in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 10. Februar 2016 eindrücklich schilderte. Er führte aus (E. 3.7), ein Ganglion im Bereich einer Meniskusläsion entstehe nicht innerhalb weniger Tage, ausserdem seien horizontale Meniskusläsionen überwiegend wahrscheinlich ebenfalls degenerativ bedingt. Im Übrigen fehlt dem Bericht der B.___ vom 8. Juni 2016 jegliche Auseinandersetzung mit der Thematik der Unfallkausalität. Dasselbe gilt auch für den (unvollständigen) Sprechstundenbericht vom 4. August 2016 der B.___ (Urk. 14/1). Diesem lässt sich nichts entnehmen, was an der Nachvollziehbarkeit der kreisärztlichen Beurteilung etwas ändern würde.
Sodann erweisen sich die übrigen, im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten Unterlagen (Urk. 3/5, Urk. 3/6 und Urk. 14/2) als untauglich, eine Unfallkausalität nachzuweisen. Weiter begründet ein noch nicht abgeschlossener Behandlungsprozess (vgl. Hinweis in Urk. 13 S. 3) keine Unfallkausalität, ist vorliegend doch von der Behandlung degenerativer Veränderungen auszugehen. Die in der Replik vom 16. November 2016 in Aussicht gestellte Darstellung der medizinischen Situation durch die behandelnde Klinik (Urk. 13 S. 4) reichte der Beschwerdeführer bis heute nicht ein. Anhaltspunkte für einen Rückfall (vgl. Hinweis in Urk. 13 S. 3) bestehen ebenfalls nicht; die medizinischen Unterlagen belegen eine fortgesetzte Behandlung derselben Gesundheitsschädigung. Damit ist von zusätzlichen Untersuchungen kein weiterer Aufschluss zu erwarten.
4.3 Nach dem Gesagten ist auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ abzustellen und vom Erreichen des Status quo sine am 4. Dezember 2015 auszugehen. Damit entfällt der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden, womit die Beschwerdegegnerin nicht mehr leistungspflichtig ist (vgl. E. 1.4). Die Beschwerdegegnerin hat damit ab dem 1. Januar 2016 keine Versicherungsleistungen mehr zu erbringen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstMuraro