Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2016.00160
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Vogel
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 21. Februar 2018
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann
Erdös & Lehmann, Rechtsanwälte
Kernstrasse 37, 8004 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1968, absolvierte nach der Schulzeit eine Lehre als Kleinoffsetdrucker, ging danach einige Arbeitsverhältnisse im erlernten Beruf ein, die von kürzerer Dauer waren, und arbeitete anschliessend in der Werbung sowie als Fotoreporter, Journalist und Redaktor verschiedener Zeitungen und Zeitschriften (vgl. den Lebenslauf in Urk. 13/20 und die Zeugnisse in Urk. 20/20). Zuletzt versah er ab dem 1. Dezember 2011 beim Y.___ eine Stelle als Redaktor der Verbandspublikation „Z.___”, die ihm bereits per Ende April 2012 wieder gekündigt wurde (Arbeitsvertrag, Kündigungsschreiben und Arbeitszeugnis in Urk. 13/153). Danach bezog er Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert.
1.2 Am späteren Abend des 19. Juni 2012 war X.___ nach einem Restaurantbesuch mit einem Elektroroller unterwegs nach Hause und wurde von einer Autolenkerin auf der Strasse tief schlafend beziehungsweise bewusstlos aufgefunden (vgl. die Polizeiunterlagen in Urk. 13/50). Er wurde ins Spital A.___ gebracht, wo ein Mehrschicht-Computertomogramm des Schädels einschliesslich der Nasennebenhöhlen angefertigt wurde (Bericht vom 20. Juni 2012, Urk. 13/35) und ein Schädel-Hirn-Trauma Grad I mit einer Kalottenfraktur,
einer Fraktur im Bereich des Orbitadaches und einer minim dislozierten Fraktur im Bereich des linken Rezessus frontalis sowie eine Schulterkontusion links diagnostiziert wurden. Am 23. Juni 2012 konnte X.___ das Spital wieder verlassen (Austrittsbericht vom 24. Juli 2012, Urk. 13/18).
X.___ meldete das Ereignis am 11. Juli 2012 der Suva (Urk. 13/1). Diese liess durch den Versicherten das einschlägige Formular ausfüllen (Urk. 13/11), holte beim Hausarzt Dr. med. B.___ das Arztzeugnis UVG vom 20. Juli 2012 ein (Urk. 13/12), nahm am 6. August 2012 die mündlichen Angaben des Versicherten zum Hergang des Ereignisses, zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner beruflichen Situation entgegen (Urk. 13/21) und anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht (Schreiben vom 9. August 2012, Urk. 13/22).
In der Folge liess sich die Suva vom Versicherten persönlich (Aufzeichnungen vom 21. September 2012, Urk. 13/30) und von Dr. B.___ (Berichte vom 31. August und vom 26. September 2012, Urk. 13/26 und Urk. 13/32) über den Verlauf berichten und nahm einen Bericht des Spitals A.___ über ein weiteres Mehrschicht-Computertomogramm des Schädels vom 17. September 2012 zu den Akten (Urk. 13/34). Am 6. November 2012 teilte sie dem Versicherten gestützt auf eine Auskunft von Dr. B.___ (Telefonnotiz vom 31. Oktober 2012, Urk. 13/41) mit, dass sie ihre Taggeldleistungen ab dem 1. November 2012 einstelle, da er ab diesem Datum wieder zu 75 % arbeitsfähig sei und deshalb die Arbeitslosenversicherung für die Entschädigung des Erwerbsausfalles zuständig sei (Urk. 13/43). Am 22. November 2012 bescheinigte Dr. B.___ dem Versicherten noch bis Ende November 2012 eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und hielt fest, dass danach mit einer vollen Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei (Urk. 13/49
S. 4).
1.3 Nachdem Dr. B.___ am 25. Januar 2013 berichtet hatte, sein Patient leide immer noch am beidseitigen Tinnitus, der seit dem Unfall bestehe (Urk. 13/53), liess die Suva den Versicherten nach Rücksprache mit dem Kreisarzt Dr. med. C.___, Spezialarzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation (Urk. 13/54-56), durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neurologie, untersuchen, der ihm wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Bericht vom 15. März 2013, Urk. 13/62). Am 3. April 2013 wurde eine Magnetresonanz-tomographie des Schädels durchgeführt (Urk. 13/70), und am 4. April 2013
untersuchte Dr. med. E.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie, den Versicherten auf Zuweisung von Dr. B.___ hin (Urk. 13/83; Brief von Dr. B.___ vom 22. März 2013, Urk. 13/68). Am 1. März 2013 hatte der Versicherte eine 50%-Stelle bei der F.___ als Redaktor für die Website „G.___” angetreten (Arbeitsvertrag vom 14. Januar 2013, Urk. 13/73
S. 2-3); das Arbeitsverhältnis war indessen noch in der Probezeit durch die
Arbeitgeberin wieder aufgelöst worden (Kündigungsschreiben vom 12. März 2013, Urk. 13/73 S. 4).
1.4 Am 13./14. Mai 2013 wurde auf Veranlassung der Suva in der Spezialsprechstunde für Leichte Traumatische Hirnverletzungen der Rehaklinik H.___ ein Spät-Assessment durchgeführt (Bericht von PD Dr. med. I.___, Spezialärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, vom 3. Juni 2013, Urk 13/99; neuropsychologischer Bericht von lic. phil. J.___ vom 13. Mai 2013, Urk. 13/101; Bericht Ergotherapie/Physiotherapie von K.___, dipl. Ergotherapeutin, L.___, dipl. Physiotherapeut, und M.___, Musiktherapeut und Rehamanager, vom 24. Mai 2013, Urk. 13/100), und am 7. Juni 2013 fand in der Suva-Agentur ein berufliches Standortgespräch statt (Bericht vom 24. Juni 2013, Urk. 13/105).
Unterdessen hatte sich der Versicherte am 19. April 2013 auch bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 20/4). Diese führte mit ihm ebenfalls Berufsberatungsgespräche (Protokolle in Urk. 20/36 und Urk. 20/41) und sprach ihm anschliessend die Kosten einer berufsbegleitenden Umschulung zum Technikredaktor zu, die im September 2013 begann und im Oktober 2014 hätte beendet sein sollen (Mitteilung vom 18. September 2013, Urk. 13/117 = Urk. 20/42). Am 1. Oktober 2013 trat der Versicherte zudem bei der N.___ SA eine 50%-Praktikumsstelle als technischer Redaktor an (Arbeitsvertrag vom 27. September 2013, Urk. 20/51 = Urk. 13/149 S. 2-3). Als es dem Versicherten nicht gelang, die Ausbildung auf den verlängerten Termin bis Ende März 2015 hin (vgl. die Mitteilung vom 2. Dezember 2014, Urk. 13/152 S. 2-4 = Urk. 20/54) abzuschliessen, teilte ihm die IV-Stelle am 7. Juli 2015 mit, dass weitere berufliche Massnahmen wegen mangelnder Erfolgsaussichten ausgeschlossen würden (Urk. 13/200 = Urk. 20/69). Der Versicherte selbst erklärte mit Brief an die IVStelle vom 20. August 2015, die beruflichen Massnahmen hätten aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen (Urk. 20/74). Die Praktikumstätigkeit war per Ende März 2015 ebenfalls beendet worden (vgl. die Telefonnotiz der Suva vom 28. April 2015, Urk. 13/185).
1.5 Am 24. November 2014 war der Versicherte bei einer Auseinandersetzung in einem Restaurant vom Stuhl gestürzt und hatte den Kopf angeschlagen. Er hatte dies der Suva als Bagatellunfall gemeldete (Meldung vom 16. Dezember 2014, Urk. 12/2), hatte anlässlich einer Befragung vom 9. Februar 2015 jedoch erklärt, wegen des besagten Ereignisses nicht in ärztlicher Behandlung und auch nicht arbeitsunfähig gewesen zu sein (Urk. 12/5).
1.6 Nachdem von August 2014 bis Mai 2015 neurologische Verlaufskontrollen bei Dr. D.___ stattgefunden hatten (Berichte vom 6. August und vom 8. Dezember 2014 sowie vom 31. März und vom 13. Mai 2015, Urk. 13/138, Urk. 13/157, Urk. 13/180 und Urk. 13/189), wurde der Versicherte am 20. Juli und am 31. August 2015 auf Veranlassung von Dr. D.___ wegen des Tinnitus in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des O.___ untersucht (Bericht vom 2. September 2015 einschliesslich Reintonaudiogramm, Urk. 13/209 und Urk. 13/213-215). Des Weiteren begab sich der Versicherte am 28. September 2015 in die Tinnitus-Sprechstunde der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des O.___ (Bericht vom 6. November 2015, Urk. 13/219), und am 18. Dezember 2015 fand eine nochmalige Kontrolle in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des O.___ statt (Bericht vom 22. Dezember 2015, Urk. 13/229).
Am 11. Januar 2016 wurde der Versicherte durch den Konsiliarpsychiater der Suva Dr. med. P.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (Bericht vom 13. Januar 2016, Urk. 13/237). Ferner gab die Suva-Ärztin Dr. med. Q.___, Spezialärztin für Oto-Rhino-Laryngologie, am 12. Januar 2016 ihre Beurteilung anhand der Akten aus der Sicht ihres Fachgebietes ab (Urk. 13/239), und am 22. Januar 2016 erfolgte eine neurologische Aktenbeurteilung durch den Suva-Arzt Dr. med. R.___, Spezialarzt für Neurologie (Urk. 13/240).
Mit Verfügung vom 2. Februar 2016 teilte die Suva dem Versicherten daraufhin mit, dass die Versicherungsleistungen per Ende Februar 2016 eingestellt würden, da gemäss der durchgeführten Adäquanzprüfung keine adäquaten Unfallfolgen vorlägen (Urk. 13/243). Die KPT Krankenkasse AG erhob am 4. Februar 2016 Einsprache (Urk. 13/244), und der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri, liess mit Eingabe vom 4. März 2016 ebenfalls Einsprache erheben (Urk. 13/246). Mit Entscheid vom 30. Mai 2016 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 13/255).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Mai 2016 liess X.___, neu vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Lehmann, mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei das Verfahren bis zu einem Entscheid der IV-Stelle zu sistieren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Sachverhalt rechtskonform festzustellen und anschliessend einen rechtskonformen Entscheid zu erlassen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht liess er um die unentgeltliche Rechtsvertretung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Suva, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, liess in der Beschwerdeantwort vom 7. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde schliessen (Urk. 11 und die damit eingereichten
Unterlagen in Urk. 12/1-20 und Urk. 13/1-258).
Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 (Urk. 19) die Akten der Invalidenversicherung beigezogen hatte (Urk. 20/1-101), bewilligte es nach Einsicht in die eingereichten und nachverlangten Unterlagen mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsvertretung und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel an (Urk. 22). In der Replik vom 15. November 2016 liess der Versicherte an seinen Anträgen festhalten (Urk. 23); die Suva blieb in der Duplik vom 23. Dezember 2016 ebenfalls bei ihrem Standpunkt (Urk. 25), was dem Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2017 mitgeteilt wurde (Urk. 26).
Mit Eingabe vom 17. August 2017 (Urk. 27) informierte der Versicherte über das Gutachten des S.___ vom 30. November 2016, das die IV-Stelle unterdessen hatte erstellen lassen (Dr. med. T.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Fallführung, Dr. med. U.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. V.___, Spezialarzt für Neurologie, lic. phil. W.___, Fachpsychologe für Psychotherapie und Neuropsychologe, und Dr. med. AB.___, Spezialarzt für Otorhinolaryngologie; Urk. 28/1 = Urk. 30/7), und liess dem Gericht ausserdem eine Stellungnahme von Dr. D.___ zum Gutachten (Urk. 28/2) und einen Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des O.___ vom 9. August 2017 über eine Verlaufskontrolle vom 7. August 2017 (Urk. 28/3) zukommen. Das Gericht zog daraufhin die neu hinzugekommenen Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 30/1-26; Verfügung vom 21. August 2017, Urk. 29) und gab der Suva Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, unter der Annahme, der Versicherte habe davon bereits mit seiner Eingabe vom 17. August 2017 Gebrauch
gemacht (Verfügung vom 29. August 2017, Urk. 32). Die Suva antwortete mit Eingabe vom 6. September 2017 (Urk. 34).
Die IV-Stelle hatte unterdessen am 8. August 2017 verfügt, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 30/24). Dieser liess dagegen mit Eingabe vom 10. September 2017 Beschwerde erheben; sie ist Gegenstand des Prozesses Nr. IV.2017.00954, über den ebenfalls mit Urteil von heute entschieden wird.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft gestanden sind, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015 vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen).
Die vorliegend zur Diskussion stehenden Ereignisse vom 19. Juni 2012 und vom 24. November 2014 haben sich vor dem 1. Januar 2017 zugetragen. Deshalb gelangen die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung; sie werden nachfolgend in der damaligen Fassung zitiert.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
2.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1).
2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133
E. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 E. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346
S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV
Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352
E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307
S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
2.3.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 98 E. 3b, 122 V 415 E. 2c). Es ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise der Erwerbsunfähigkeit zukommt. Das trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne dieser Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden.
Als Kriterien nennt die Rechtsprechung hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.
Diese Aufzählung ist abschliessend. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die
Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen
Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (BGE 134 V 109; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 E. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 E. 4a; BGE 117 V 359 E. 5d/aa und 367 E. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Bundesgericht auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule sinngemäss an (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
2.3.5 Dort, wo die zum typischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung die Adäquanzbeurteilung im Sinne einer Ausnahme nicht nach den besonderen, für das Schleudertrauma aufgestellten Kriterien, sondern nach wie vor nach den Kriterien für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor, die allein auf dem Ausmass und den Auswirkungen der organisch nachweisbaren Unfallfolgen basieren (vgl. BGE 127 V 102 E. 5b/bb, 123 V 98 E. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 ff.; Urteil des Bundesgerichts 8C_430/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 7.1).
Ebenfalls nach den allgemeinen, für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien beurteilt die Rechtsprechung diejenigen Fälle, wo sich nach einem Unfall, losgelöst vom organisch-psychischen Beschwerdebild eines sogenannten Schleudertraumas oder einer vergleichbaren Verletzung, eine selbständige, sekundäre psychische Gesundheitsschädigung manifestiert oder wo eine derartige selbständige psychische Beeinträchtigung vorbestanden hat und sich durch einen Unfall verschlimmert (vgl. RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79 ff., 2000 Nr. U 397 S. 327 ff.; Urteile des Bundesgerichts U 495/05 vom 7. Juni 2006 E. 3.1, U 238/05 vom 31. Mai 2006 E. 4 und U 331/03 vom 30. August 2004 E. 3.1.2, je mit Hinweisen).
Schliesslich beurteilt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Adäquanz auch dort nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung und nicht nach den Schleudertrauma-Kriterien, wo ein Schädel-Hirntrauma lediglich den Schweregrad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri erreicht (Urteile des Bundesgerichts 8C_44/2017 vom 19. April 2017 E. 4.1, 8C_75/2016 vom 18. April 2016 E. 4.2 und 8C_270/2011 vom 28. Juli 2011 E. 2.1). Gleichermassen unterzieht das Bundesgericht einen Tinnitus, dem keine organische, mit apparativ-bildgebenden Abklärungen feststellbare Schädigung zugrunde liegt, einer Adäquanzprüfung nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung (BGE 138 V 248).
2.3.6 Zeitlich ist bei Prüfung der Adäquanz nach den Kriterien für die psychische Fehlentwicklung derjenige Moment massgebend, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Adäquanz nach den Schleudertrauma-Kriterien kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem von der Fortsetzung der auf das Schleudertrauma-Beschwerdebild mit sämtlichen psychischen und physischen Komponenten gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 6.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_303/2017 vom 5. September 2017 E. 6.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen unter Prüfung der Unfalladäquanz zu Recht auf Ende Februar 2016 eingestellt hat.
3.2 Fest steht aufgrund der Akten, dass die Frakturen, die der Beschwerdeführer beim Unfall vom 19. Juni 2012 erlitten hatte, bis Ende Februar 2016 folgenlos abgeheilt waren. Das Mehrschicht-Computertomogramm, das am 17. September 2012 zur Kontrolle angefertigt wurde (Urk. 13/34), zeigte im Vergleich zu demjenigen vom 20. Juni 2012 (Urk. 13/35) keine Frakturen mehr, und in den nachfolgenden medizinischen Unterlagen fehlen jegliche Hinweise darauf, dass in den Knochenstrukturen Residuen der Frakturen verblieben wären oder dass der Beschwerdeführer an fortdauernden, direkt auf die Frakturen zurückzuführenden Beschwerden gelitten hätte.
Auch im Bereich der Halswirbelsäule waren strukturelle Veränderungen, die auf das Ereignis vom 19. Juni 2012 zurückzuführen gewesen wären, zu keiner Zeit vorhanden. Das Mehrschicht-Computertomogramm vom 20. Juni 2012 zeigte vielmehr nur Veränderungen degenerativer Natur (Urk. 13/35), und der Beschwerdeführer klagte zwar nach dem Unfall über vermehrte Nackenbeschwerden, die Gegenstand einer längerdauernden physiotherapeutischen Behandlung waren (vgl. die Anamnese im Bericht von Dr. D.___ vom 15. März 2013, Urk. 13/62 S. 2, die Physiotherapie-Verordnungen in Urk. 13/123-125 und Urk. 13/137 sowie die Telefonnotiz der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2014, Urk. 13/132), Kreisarzt Dr. C.___ ging jedoch im März 2014 in einer unwidersprochen gebliebenen Beurteilung davon aus, dass diese Beschwerden nurmehr durch die vorbestandenen degenerativen Veränderungen bestimmt seien, welche keine richtunggebende Verschlimmerung durch den Unfall erfahren hätten (Urk. 13/134).
3.3 Im Vordergrund des gesamten Verlaufs standen denn auch nicht die Nackenbeschwerden - hier war schon im Bericht von Dr. D.___ vom 15. März 2013 von einem praktisch normalen Zustand die Rede (Urk. 13/62 S. 2) -, sondern es waren eine reduzierte Belastbarkeit und ein Tinnitus, die seit dem Unfall vom 19. Juni 2012 dominierten. Diesen beiden Beschwerdebildern lässt sich indessen ebenfalls kein organisches Substrat zuordnen.
Als Ursache für die reduzierte Belastbarkeit, verbunden mit einer in der Rehaklinik H.___ und im S.___ erhobenen, beide Male als leicht eingestuften neuropsychologischen Störung (Urk. 13/101 S. 5, Urk. 30/7 S. 23), fällt das Schädel-Hirn-Trauma in Betracht, das im Spital A.___ diagnostiziert wurde. Bereits das Mehrschicht-Computertomogramm vom 20. Juni 2012 zeigte indessen keine strukturellen Veränderungen des Gehirns, sondern die Darstellungen der Grosshirn- und der Kleinhirnhemisphären sowie des Hirnstammes erwiesen sich als regelrecht, und es konnten auch keine Raumforderungen, Blutungen oder ischämische Veränderungen nachgewiesen werden (Urk. 13/35). Das Mehrschicht-Computertomogramm vom 17. September 2012 ergab unverändert unauffällige Befunde; der Bericht sprach von einer altersentsprechend normalen Darstellung der supra- und infratentoriellen Hirnabschnitte (Urk. 13/34). Des Weiteren machte die Magnetresonanztomographie vom 3. April 2013 zwar eine nicht mehr frische punktförmige Ischämie im Bereich des Centrum semiovale links und gewisse Veränderungen - Lakune, unspezifische Glioseareale und eine Schleimhautretentionszyste - erkennbar (Urk. 13/70); Dr. D.___ wertete die Ischämie auf die Anfrage der Beschwerdegegnerin hin aber als lediglich mögliche Unfallfolge (Urk. 13/95). Schliesslich fanden Dr. D.___ und PD Dr. I.___ bei den neurologischen Untersuchungen vom März und vom Mai 2013 keine ins Gewicht fallenden messbaren Auffälligkeiten (Urk. 13/62 S. 2), und der Neurologe Dr. V.___ des S.___ konnte im Oktober 2016 nach wie vor keine Funktionsstörungen aus neurologischer Sicht feststellen (Urk. 30/7 S. 17). Den fehlenden
unfallkausalen strukturellen Befunden entsprechend wurde von den erstbehandelnden Ärzten im Spital A.___ anhand der Glasgow-Koma-Skala (GCS) - im Austrittsbericht ist die Rede von einem allzeit vorhandenen GCS von 14-15 - die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas des Schweregrades I gestellt (Urk. 13/18), also einer Gehirnerschütterung (Synonyme Commotio cerebri und Leichte Traumatische Hirnverletzung), welche definitionsgemäss nicht mit bildgebend sichtbaren Veränderungen einhergeht (vgl. die Informationen unter www.fragile.ch, „Patienteninformation ‚Leichte Traumatische Hirnverletzung‘ und ‚Glasgow-Koma-Skala'“).
Auch hinsichtlich des Tinnitus führten die medizinischen Abklärungen – von der Suva-Ärztin Dr. Q.___ bestätigt (Urk. 13/239) - nicht zu bildgebend darstellbaren Befunden. Dr. E.___ konnte im April 2013 keine Hinweise auf eine Contusio cochleae erkennen (Urk. 13/83), gleichermassen liess sich im September und im Dezember 2015 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des O.___ keine messbare Erklärung für die Ohrgeräusche finden (Urk. 13/209 S. 2, Urk. 13/229 S. 2), und dasselbe gilt für die otorhinolaryngologische Untersuchung durch Dr. AB.___ des S.___ vom Oktober 2016 (Urk. 30/7 S. 25 und S. 26).
3.4 Fehlt es somit an einem organisch nachweisbaren Substrat für die fortdauernde verminderte Belastbarkeit mit gewissen neuropsychologischen Schwächen und für den Tinnitus, so hat die Adäquanzbeurteilung gemäss der zitierten Rechtsprechung (E. 2.3.5) nach den Kriterien zu erfolgen, mit der das Bundesgericht die Adäquanz einer psychischen Fehlentwicklung nach einem Unfall beurteilt, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannt hat (Urk. 2 S. 9 ff., Urk. 11 S. 6). Unerheblich ist dabei, ob neben den beiden zur Diskussion stehenden Beschwerdebildern eine psychische Erkrankung im engeren Sinne vorliegt - Dr. P.___ führte in seiner Beurteilung von Januar 2016 lediglich eine vorübergehende Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion auf (Urk. 13/237 S. 23) –, und die beiden Beschwerdebilder müssen auch nicht zwangsläufig auf psychische Gründe zurückgeführt werden, wie Dr. U.___ des S.___ es tat, wenn er den Tinnitus einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (Code F45.1 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10) zuordnete (Urk. 30/7 S. 11). Denn die besagte Rechtsprechung wendet die Kriterien der psychischen Fehlentwicklung auf die Commotio cerebri und den Tinnitus analog an, ohne diese Beschwerdebilder medizinisch einer eigentlichen psychischen Erkrankung gleichzusetzen.
3.5
3.5.1 Die Adäquanzbeurteilung hat aufgrund der vorstehenden rechtlichen Erwägungen zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem von der Fortsetzung der Behandlung der organisch nachweisbaren Unfallfolgen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann (E. 2.3.6). Dies war nach dem bereits Dargelegten (E. 3.2) zur Zeit der strittigen Leistungseinstellung per Ende Februar 2016 längstens der Fall, nachdem die Frakturen bereits im Jahr 2012 abgeheilt waren und die
Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule spätestens im Laufe des Jahres 2014 nicht mehr auf eine unfallbedingte Verschlimmerung der vorbestandenen degenerativen Veränderungen zurückgeführt werden konnten.
3.5.2 Massgebendes Ereignis für die Adäquanzbeurteilung ist entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 11 f., Urk. 11 S. 6) allein der Unfall vom 19. Juni 2012. Der spätere Unfall vom 24. November 2014 hinterliess keine bleibenden Schäden, sondern der Beschwerdeführer gab am 9. Februar 2015 zu Protokoll, die Zustandsverschlimmerung sei nur temporär gewesen und aktuell sei der Zustand wieder wie vorher (Urk. 12/5 S. 2).
Der genaue Hergang des Ereignisses, das am 19. Juni 2012 zum Sturz auf der Strasse führte, kann nicht eruiert werden, da der Beschwerdeführer in Bezug auf das Ereignis eine Amnesie hatte (vgl. den Austrittsbericht des Spitals A.___, Urk. 13/18, und die Angaben des Beschwerdeführers vom 6. August 2012, Urk. 13/21). Aus den Polizeiunterlagen ist jedoch zu schliessen, dass keine weiteren Personen am Ereignis beteiligt waren, sondern der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand (vgl. die Testergebnisse in Urk. 13/50 S. 26 ff.) ohne Fremdeinwirkung stürzte (vgl. Urk. 13/50 S. 6). Dabei gab es Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Elektroroller entgegen seiner Aussage (vgl. Urk. 13/21) vor dem Sturz nicht nur geschoben, sondern ihn als Fahrzeug
benutzt hatte (vgl. Urk. 13/50 S. 8). Dieser Hergang spricht für sich allein für einen eher geringfügigen Schweregrad des Ereignisses. Immerhin erlitt der
Beschwerdeführer dabei aber mehrfache Schädelfrakturen, muss also den Kopf heftig angeschlagen haben. Das Ereignis kann daher entgegen der Beurteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 12) nicht als leicht eingestuft werden, sondern es ist von einem mittelschweren Ereignis, wenn auch im unteren Spektrum auszugehen.
Damit sind in die Beurteilung der Unfalladäquanz die von der Rechtsprechung aufgestellten Zusatzkriterien einzubeziehen, wobei lediglich die Beeinträchtigungen mit strukturell nachgewiesenem Befund massgebend sind.
3.5.3 Es bestehen keine Hinweise auf Begleitumstände, die dem Selbstunfall vom 19. Juni 2012 eine besondere Dramatik oder Eindrücklichkeit im Sinne des entsprechenden Kriteriums der Rechtsprechung verliehen hätten.
Zweifellos handelt es sich hingegen bei Schädelfrakturen um Verletzungen in einem besonders sensiblen Bereich. Den erlittenen organisch feststellbaren Verletzungen des Beschwerdeführers kann daher eine gewisse Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, nicht abgesprochen werden, weshalb dieses weitere Kriterium der Adäquanzbeurteilung erfüllt ist.
Von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann wiederum nicht gesprochen werden. Denn eine eigentliche ärztliche Heilbehandlung, die auf die strukturell sichtbaren Unfallfolgen gerichtet gewesen wäre, fand nach dem Abheilen der Frakturen im Laufe des Jahres 2012 nicht mehr statt. Die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule, die in der ersten Zeit noch vom Unfall beeinflusst gewesen sein könnten, wurden in erster Linie physiotherapeutisch behandelt (vgl. E. 3.2 und die Angaben von Dr. B.___ vom 26. September 2012, Urk. 13/32). Die verschiedenen Konsultationen bei Dr. D.___ sodann dienten lediglich der Kontrolle des Verlaufs und betrafen
zudem nicht die bildgebend erkennbaren Befunde, sondern vielmehr die geklagte Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und den Tinnitus. Auch die medizinischen Vorkehren in der Rehaklinik H.___ und in der Klinik für Ohren-, Nasen, Hals- und Gesichtschirurgie bezogen sich auf diese beiden
Beschwerdebilder, und waren ausserdem ebenfalls nicht therapeutischer, sondern untersuchender Natur.
Der Beschwerdeführer litt des Weiteren nicht an körperlichen Dauerschmerzen. Die persistierenden Restsymptome, von denen Dr. B.___ im Bericht vom 25. Januar 2013 sprach, standen nicht im Zusammenhang mit den erlittenen Frakturen, sondern auch hier handelte sich um die kognitive Problematik und den Tinnitus und zusätzlich um die Nackenschmerzen, die der Arzt jedoch schon damals als gebessert bezeichnete (Urk. 13/53).
Ferner bestehen keinerlei Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, und der Heilungsverlauf war in Bezug auf die Schädelfrakturen komplikationslos. Auch diese beiden Kriterien sind daher zu verneinen.
Was schliesslich die Arbeitsunfähigkeit betrifft, so attestierte Dr. B.___ dem Beschwerdeführer in der ersten Zeit nach dem Unfall vom 19. Juni 2012 eine 100%ige, im Oktober 2012 dann eine 50%ige und im November 2012 noch eine 25%ige Arbeitsunfähigkeit und rechnete für die Zeit danach wieder mit einer vollen Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 13/49). Die erneute Arbeitsunfähigkeit ab März 2013 begründete der Neurologe Dr. D.___ mit dem postcommotionellen Syndrom und der damit zusammenhängenden Symptomatik der stark reduzierten Belastbarkeit und des Tinnitus (Urk. 13/62), also nicht mehr mit den durchgemachten Frakturen. Daher ist das Ausmass (Grad und Dauer) der Arbeitsunfähigkeit, soweit es auf die strukturell nachweisbaren Befunde zurückzuführen ist, nicht erheblich, womit auch dieses letzte Kriterium nicht erfüllt ist.
3.5.4 Damit ist von den sieben Adäquanzkriterien nur dasjenige der Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, erfüllt. Dies genügt angesichts der Unfallschwere im mittleren Bereich der unteren Hälfte nicht, um die Adäquanz des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. Juni 2012 und dem Beschwerdebild, wie es Ende Februar 2016 noch vorhanden war, zu bejahen. Die Beschwerdegegnerin hat daher ihre Leistungen zu Recht auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt.
Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ausprägung und den Auswirkungen der neuropsychologischen Beeinträchtigung und des Tinnitus (Urk. 23 und Urk. 27) und auf die hierzu ins Recht gelegten Berichte von Dr. D.___ und der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des O.___ (Urk. 28/2+3) muss unter diesen Umständen nicht näher eingegangen werden; sie sind nach dem Gesagten für die Adäquanzbeurteilung nicht von Belang. Offen bleiben kann auch, ob die festgestellten neuropsychologischen Beeinträchtigungen überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 19. Juni 2012 stehen, was der Suva-Arzt Dr. R.___ in seiner neurologischen Aktenbeurteilung in Frage stellte (vgl. Urk. 13/240 S. 8).
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Aufstellung über seine Aufwendungen und Auslagen eingereicht, weshalb die ihm zustehende Entschädigung nach Ermessen auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Lehmann, Zürich, wird mit Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Manfred Lehmann
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel