Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
UV.2016.00164 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Locher
Urteil vom 8. März 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, MLaw Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1987 geborene X.___ ist seit dem 1. November 2012 bei der Z.___ angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er der AXA mitteilen, dass er sich am 23. April 2015 beim Training im Fitnesscenter im Bereich der linken Schulter einen Muskelriss zugezogen habe (Urk. 11/A1). Der am 24. April 2015 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, stellte als vorläufige Diagnose eine Claviculaschaftfraktur (Bericht vom 16. Juni 2015 [Urk. 10/M1]).
Mit Verfügung vom 18. November 2015 verneinte die AXA ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. April 2015, da es sich dabei nicht um einen Unfall gehandelt habe und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege (Urk. 11/A9). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache (Urk. 11/A13) wies die AXA am 17. Juni 2016 ab (Urk. 11/A15 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 12. Juli 2016 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei eine Leistungspflicht der AXA für die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis stehenden Kosten festzustellen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2016 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 S. 2). Mit Gerichtsverfügung vom 15. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 12).
3. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 23. April 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.2
2.2.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).
2.2.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhn- lichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).
2.2.3 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).
Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalls zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2; RKUV 2004 Nr. U 523 S. 541 E. 3.2).
2.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen von Gelenken;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., 1989, S. 202).
2.4 Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt daher im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b).
Erforderlich für die Bejahung eines äusseren Faktors ist ein gesteigertes Schädigungspotenzial, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. Die physiologische Beanspruchung des Skeletts, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 5.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1, 129 V 466 E. 4.2.2, 4.3). Ein äusserer Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die zur Diskussion stehende Betätigung mit einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3 mit Hinweis auf BGE 139 V 327 E. 3.3.1). Erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors bei Änderungen der Körperlage, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können, so etwa beim plötzlichen Aufstehen aus der Hocke, bei heftigen belastenden Bewegungen oder bei einer wegen äusserer Einflüsse unkontrollierbar gewordenen Positionsänderung (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid damit, dass das Ereignis vom 23. April 2015 wegen des Fehlens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei. Die am 24. April 2015 diagnostizierte Claviculaschaftfraktur falle zwar unter die in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgeführten Körperschädigungen, für die Qualifikation als unfallähnliche Körperverletzung fehle es indes an einer gesteigerten Gefahrenlage beziehungsweise einer Unkontrollierbarkeit des Bewegungsablaufs (Urk. 2 S. 3 f.).
Im Rahmen der Beschwerdeantwort hielt sie ergänzend fest, die medizinische Aktenlage zeige, dass hinsichtlich der Beschwerden des Versicherten keine gesicherte Diagnose bestehe. Im Ergebnis sei deshalb festzuhalten, dass keine Listendiagnose im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV vorliege. Dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht von Dr. med. A.___ vom 16. Dezember 2015 sei zudem zu entnehmen, dass betreffend die mehrfach diagnostizierte Claviculafraktur von einem degenerativ bedingten Ermüdungsbruch / Spontanbruch auszugehen sei. Auch deshalb sei erstellt, dass sich der Beschwerdeführer keine unfallähnliche Körperverletzung zugezogen habe (Urk. 9 S. 6 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe bei der Ausführung einer Dips-Übung ein Knacksen in der linken Schulter gehört. In der Folge sei eine Claviculaschaftfraktur und damit eine Listen- diagnose festgestellt worden. Eine Dips-Übung stelle aufgrund der starken Belastung der Schultern und der nicht alltäglichen Bewegung eine gesteigerte Gefahrenlage dar. Er habe sich deshalb eine unfallähnliche Körperverletzung zugezogen. Dies werde auch durch den Bericht von Dr. A.___ vom 16. Dezember 2015 bestätigt (Urk. 1).
4.
4.1 Gestützt auf die übereinstimmenden und von der Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten zu Recht nicht in Zweifel gezogenen Hergangsschilderungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 23. April 2015 in einem Fitnesscenter sogenannte „Dips“ an einem Barren ausführte. Dabei wird die Übung im Stütz begonnen. Danach werden die Arme gebeugt bis zwischen dem Ober- und Unterarm ein Winkel von etwa 90° entsteht. Anschliessend werden die Arme wieder gestreckt (Übung auch als Barrenstütz bekannt).
4.2 Eine vom gewöhnlichen Ablauf abweichende, unkoordinierte Bewegung wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. So verneinte er im Formular der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2015 ausdrücklich ein besonderes Geschehnis (vgl. Antwort auf Frage 6 [Urk. 11/A2]. Zudem kann allein daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs geschlossen werden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).
Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor, wovon im Übrigen auch der Beschwerdeführer implizit auszugehen scheint.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, ob das Geschehnis vom 23. April 2015 unfallähnlich war.
Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen (vgl. Urk. 9 S. 6 f.), dass die medizinischen Unterlagen kein klares Bild über die vom Beschwerdeführer beim fraglichen Ereignis zugezogenen Verletzungen zeigen. Während der erstbehandelnde Dr. A.___ als vorläufige Diagnose eine Claviculaschaftfraktur angab (Urk. 10/M1), schlossen die Ärzte des B.___ aufgrund ihrer bildgebenden Untersuchungen vom 5. Mai 2015 eine Fraktur aus und gingen von der Verdachtsdiagnose einer sternoclavicularen Bandläsion aus (Urk. 10/M4). Knapp eine Woche später diagnostizierten die Ärzte des nämlichen Spitals – wiederum aufgrund von bildgebenden Untersuchungen – eine am 24. (wohl richtig: 23.) April 2015 zugezogene nicht-dislozierte Claviculaschaftfraktur (Urk. 10/M5), die auch von Dr. A.___ in seinen Berichten vom 11. August 2015 und 21. September 2015 bestätigt wurde (Urk. 10/M2-3).
Wie es sich damit genau verhält, kann dann offen bleiben, wenn selbst unter der Annahme, dass sich der Beschwerdeführer eine unfallähnliche Körperverletzung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV zugezogen hat, keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin – namentlich mangels Vorliegens eines einwirkenden äusseren Faktors an sich (vgl. E. 2.4 hievor) – bestünde. Hiezu ergibt sich was folgt.
5.2 Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag. Nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors auch, wenn das (erstmalige) Auftreten der Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr ist gemäss Rechtsprechung für die Bejahung eines äusseren, auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotential innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotential innewohnen muss (BGE 129 V 466 E. 4.2.1-4.2.2). Für die Bejahung eines äusseren Faktors braucht es zusammenfassend demzufolge ein gesteigertes Schädigungspotential, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Elementes (BGE 139 V 327 E. 3.3.1; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_546/2010 vom 22. Februar 2011 E. 3.2 mit weiterem Hinweis).
5.3 Ein gesteigertes Gefährdungspotential ist bei der Ausführung der Dips-Übung in einem Fitnesscenter von vornherein zu verneinen. Bei der Übung handelt es sich um eine Verrichtung, welche üblicherweise im Rahmen einer physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers erfolgt und bei welcher – auch bei einem Körpergewicht des Beschwerdeführers von 83 Kilogramm [vgl. Urk. 1 S. 3]) – grundsätzlich kein besonderes Schädigungspotential vorhanden ist. Auch fehlt es vorliegend am Hinzutreten eines zur Unkontrolliertheit der Verrichtung führenden äusseren Moments. Der Beschwerdeführer gab weder in der Unfallmeldung vom 28. April 2015 (Urk. 11/A1) noch im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 25. Mai 2015 (Urk. 11/A2) eine unkontrollierte Bewegung, einen Sturz oder Ähnliches an. In Übereinstimmung damit teilte er seinem Hausarzt mit, er habe exakt ausgeführte Dips-Übungen am Barren exerziert (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2015 [Urk. 3]). Das Auftreten von Schmerzen als solches ist – wie bereits erwähnt – kein äusserer schädigender Faktor.
5.4 Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung aller Umstände ein ausserhalb des Körpers liegendes, objektiv feststellbares, sinnfälliges, unfallähnliches Ereignis nicht nachgewiesen. Zu keiner anderen Beurteilung führt der Arztbericht von Dr. A.___ vom 16. Dezember 2016 (vgl. Urk. 1 S. 3 und Urk. 3). Diesbezüglich bleibt zudem anzumerken, dass sich rechtsprechungsgemäss der fehlende Nachweis eines Unfalls bzw. einer unfallähnlichen Körperschädigung nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen lässt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; vgl. ferner Bundesgerichtsurteil 8C_709/2010 vom 31. Januar 2011 E. 2.2 und 3.2).
6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Ereignis vom 23. April 2015 weder als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren ist, noch dass die Voraussetzungen für die Bejahung einer unfallähnlichen Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben sind. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubLocher