Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00166




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Käser

Beschluss vom 17. Oktober 2016

in Sachen


X.___

Beschwerdeführer


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin







1.    Mit Eingabe vom 22. Juli 2016 (Urk. 1) stellte der Versicherte ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist betreffend den Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend ZURICH) vom 26. Januar 2016 (Urk. 2). Mit Verfügung vom 4. August 2016 wurde der ZURICH eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um zum Fristwiederherstellungsgesuch und der Rechtzeitigkeit der Eingabe des Versicherten Stellung zu nehmen (Urk. 3). Mit Eingabe vom 30. August 2016 erfolgte die auf Abweisung des Gesuchs schliessende Stellungnahme (Urk. 5).


2.    

2.1    Der Versicherte machte geltend, dass er das erste Mal am 4. Juli 2016, als er sich bei der ZURICH telefonisch über den Stand des Verfahrens erkundigt habe, vom Einspracheentscheid Kenntnis erhalten habe. Das Einschreiben mit Postempfängerschein der ZURICH vom 22. März 2016 sei dieser durch die Deutsche Post wieder retourniert worden. Da er somit bis Juli 2016 weder telefonisch noch postalisch über die Zustellung Kenntnis erhalten habe, ersuche er um eine Fristwiederherstellung (Urk. 1).

2.2    Demgegenüber machte die ZURICH zusammengefasst geltend, dass die Beschwerdefrist im Zeitpunkt des Begehrens vom 22. Juli 2016 längst abgelaufen sei und die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist nicht vorlägen (Urk. 5 S. 3 f.).


3.

3.1    Gemäss dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.136.1) können Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihrer Amtssprache verkehren (Art. 32 Abs. 1 des Abkommens). Bescheide eines Trägers der einen Vertragspartei können einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden (Art. 34 des Abkommens).

    Es ist jedoch zu beachten dass am 1. Juni 2002 das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) in Kraft getreten ist. Gemäss Art. 20 FZA werden die bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft mit Inkrafttreten des FZA insoweit ausgesetzt, als im FZA derselbe Sachbereich geregelt wird.


    Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit" FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1) und die (Durchführungs-)Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11) an.

Nach Art. 76 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2004 können die Behörden und Träger der Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung miteinander sowie mit den betroffenen Personen oder deren Vertretern unmittelbar in Verbindung treten. In welcher Form eine Zustellung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ist nicht vorgeschrieben.

Das Bundesgericht hat in BGE 135 V 293 E. 2.2.5 entschieden, dass - in Anbetracht der fehlenden Erwähnung der Gerichte in den damals geltenden Verordnungen Nr. 574/72 (Art. 3 Abs. 3) beziehungsweise Nr. 1408/71 - Art. 20 FZA einer auf Art. 32 des Sozialversicherungsabkommens mit Deutschland gestützten direkten Zustellung eines kantonalen Entscheides an einen deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Deutschland nicht entgegen steht. Das hat in analoger Weise für die Form der Zustellung der Sendung zu gelten, weshalb sich die vorliegende Mitteilung per Einschreiben gestützt auf Art. 34 des Abkommens mit Deutschland als rechtmässig erweist.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage der Zustellung eines Schriftstücks und des entsprechenden Beweises mangels einer - wie hier - spezifischen europa- bzw. abkommensrechtlichen Bestimmung und mangels einer Verletzung der Grundsätze der Gleichwertigkeit oder der Effektivität nach innerstaatlichem schweizerischem Recht (Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2011 vom 9. März 2012 E. 4; vgl. auch Silvia Bucher, Die sozialrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum FZA und zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens, in: SZS 2013 S. 250).

3.2    Nach Art. 38 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gilt eine eingeschriebene Sendung als am letzten Tag der siebentägigen Abholungsfrist nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch zugestellt. Dabei wird verlangt, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hat rechnen müssen (vgl. BGE 134 V 52).

3.3    Der Versicherte ist während dem Verfahren umgezogen, ohne dies der ZURICH mitzuteilen. Am 27Januar 2016 versandte die ZURICH den Einspracheentscheid an die vom Versicherten in der Unfallmeldung sowie in der Einsprache angegebene Adresse (Y.___, Z.___; Urk. 6/Z75) per Einschreiben (Urk. 6/Z89). Nachdem der Entscheid vom Versicherten bei der Deutschen Post nicht abgeholt worden war (vgl. Couvert in Urk. 6/Z88), stellte die ZURICH den Entscheid am 22. März 2016 erneut, diesmal per Einschreiben mit Postempfangsschein zu (Urk. 6/Z90). Nachdem auch dieses Schreiben vom Versicherten bei der Post nicht abgeholt worden war, obschon es von der Deutschen Post an die neue Adresse weitergeleitet wurde (vgl. Couvert in Urk. 6/Z91), wurde er mit Schreiben vom 17. Mai 2016 über den Zustellungsversuch, die Zustellungsfiktion und über den Beginn der Rechtsmittelfrist informiert (Urk. 6/Z92), wobei dieses Schreiben direkt an die von der Deutschen Post angegebene Adresse (vgl. Urk. 6/Z91) gesandt worden ist (A.___, B.___). Auch dieses Schreiben ging dem Versicherten laut eigenen Angaben nicht zu (Urk. 1).

3.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Versicherte es versäumt hatte, der ZURICH seine neue Adresse mitzuteilen, obschon er aufgrund seiner Einspracheerhebung (Urk. 6/Z75) mit einem Entscheid der ZURICH rechnen musste (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_953/2015, 8C_954/2015 vom 18. März 2016). Der Einspracheentscheid wurde entsprechend den Anforde- rungen des Staatsvertrages (Abkommen mit Deutschland [SR 0.831.109.136.1]) per Einschreiben zugestellt. Damit ist – gestützt auf Art. 38 Abs. 2bis ATSG – von seiner korrekten Eröffnung auszugehen. Auch wenn man zu Gunsten des Versicherten vom zuletzt gesandten Schreiben der ZURICH vom 17. Mai 2016 ausginge, begann die Rechtsmittelfrist spätestens nach Ablauf der siebentägigen Abholungsfrist bei der Post zu laufen. Damit war die Frist im Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Begehrens vom 22. Juli 2016 abgelaufen.


4.

4.1    Nach Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern die Person unter Angabe des Grundes (z.B. Krankheit) innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. auch Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 41 N 9 ff.). Der Grund kann objektiver (bei objektiver Unmöglichkeit) oder subjektiver (z.B. bei einem Irrtum der gesuchstellenden Person) Natur sein (Kieser, a.a.O, Art. 41 N 7).

4.2    Der Versicherte gab lediglich an, er habe keine einzige Postsendung der ZURICH erhalten. Einen anderen Grund wie beispielsweise Krankheit oder Irrtum machte er nicht geltend. Da der Versicherte die Schreiben der ZURICH nicht beachtet beziehungsweise deren eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt hatte, obwohl er mit einem Einspracheentscheid rechnen musste, hatte er die Frist verschuldeterweise verpasst.

4.3    Selbst wenn der Versicherte die Frist in unverschuldeterweise verpasst hätte, ist ihm keine Fristwiederherstellung zu gewähren, da er innert der 30-tägigen gesetzlichen Frist lediglich die Fristwiederherstellung beim hiesigen Gericht beantragt, nicht jedoch die Rechtshandlung (Erhebung einer Beschwerde) nachgeholt und auch keinen Beschwerdewillen geäussert hat.

    Eine Wiederherstellung der verpassten Frist kommt folglich bereits aus formellen Gründen nicht in Frage. Dies führt zum Nichteintreten auf die Beschwerde.



Das Gericht beschliesst:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 5

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die Gerichtsschreiberin




Käser