Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00173
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
X.___
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
diese substituiert durch MLaw O.___
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Helsana Unfall AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1953, erlitt am 6. Dezember 2008 einen Sturz beim Skifahren und zog sich dabei Rippenprellungen zu (undatierte Unfallmeldung, eingegangen am 11. Dezember 2008, Urk. 8/1/K1). Die Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana) erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Schadenfallnummer P.___).
1.2 Am 4. Januar 2010 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Unfall vom Dezember 2008, da er am 4. Dezember 2009 wiederum beim Skifahren auf die rechte Schulter stürzte und sich dabei Prellungen an der rechten Schulter zuzog (Urk. 8/1/K4). Die Helsana anerkannte das Ereignis vom 4. Dezember 2009 nicht als Rückfall und lehnte die Leistungspflicht ab (Verfügung vom 20. Mai 2010; Urk. 8/1/K7). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (Urk. 8/1/K13). Mit Schreiben vom 23. Februar 2011 anerkannte die Helsana das Ereignis vom 4. Dezember 2009 schliesslich als neues Unfallereignis (Urk. 8/1/K15; Schadenfallnummer Q.___). Der Versicherte zog seine Einsprache zurück (Urk. 8/1/K17; vgl. auch Abschreibungsverfügung der Helsana vom 2. Mai 2011, Urk. 8/1/K20).
1.3 Am 26. Dezember 2011 zog sich der Versicherte abermals bei einem Sturz beim Skifahren einen Bruch des Schien- und Wadenbeins links zu (Urk. 8/4/K1; Schadenfallnummer R.___). Die Helsana erbrachte wiederum Leistungen.
1.4 Am 15. März 2015 meldete der Versicherte eine am 27. Februar 2015 erlittene Schulterverrenkung (Urk. 8/3/K1; Schadenfallnummer S.___). Nachdem die Helsana dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen ausgerichtet hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 8. Februar 2016 zufolge Erreichens des Vorzustandes per 31. März 2015 ein (Urk. 8/3/K6). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/3/K9) wies die Helsana mit Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 ab (Urk. 8/3/K11 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 18. August 2016 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen. Insbesondere seien die Kosten für die Heilbehandlung der rechten Schulter zu übernehmen (Urk. 1 S. 2 oben).
Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2016 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Am 25. November 2016 erstattete der Beschwerdeführer die Replik (Urk. 12). Die Duplik der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2017 (Urk. 15) wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).
1.2 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, gestützt auf die Beurteilungen von Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sei ein natürlicher Kausalzusammenhang mit den jetzigen Beschwerden und dem Ereignis vom 27. Februar 2015 zwar möglich, jedoch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Es handle sich seines Erachtens um eine vorübergehende Verschlimmerung der Schultersymptomatik rechts. Der Status quo ante vel sine sei per 31. März 2015 erreicht worden. Sodann handle es sich bei den noch beklagten Schulterproblemen rechts weder um einen Rückfall noch um Spätfolgen zu einem früheren Ereignis (S. 5 ff. Ziff. 6.1 ff.).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2016 (Urk. 7) sowie Duplik vom 17. Januar 2017 (Urk. 15) fest.
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), die vertrauensärztliche Beurteilung durch Y.___ leide an diversen Mängeln (S. 11 ff. Ziff. 20 ff.). Unter anderem habe er sich auf ein unvollständiges Untersuchungsergebnis gestützt (S. 11 f. Ziff. 21). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 27. Februar 2015 (eventuell auch vom 4. Dezember 2009, subeventuell vom 6. Dezember 2008) und den über den 1. April 2015 hinaus andauernden Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (S. 10 Ziff. 18 und S. 14 ff. Ziff. 26 ff.).
Auch der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. November 2016 (Urk. 12) an seinen Ausführungen fest.
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 31. März 2015 eingestellt hat.
3.
3.1 Am 16. und 17. Dezember 2009 wurde die rechte Schulter des Beschwerdeführers mittels konventioneller Röntgenbilder, Sonographie und einer MR-Schulterarthrographie abgeklärt (Bericht vom 17. Dezember 2009, Urk. 8/2/M1). Z.___, Facharzt für Radiologie, hielt unter den klinischen Angaben fest, es handle sich um einen Status nach Schulterverletzung vor mehreren Jahren und erneuter Schulterverletzung vor einem Jahr. Jetzt klage der Beschwerdeführer über zunehmende, zum Teil bewegungsabhängige Schmerzen in der rechten Schulter. Anhand der konventionellen Bilder zeigten sich eine vermehrte Sklerose am Tuberculum majus am Ansatz der Supraspinatussehne und flaue Verkalkungen in Projektion auf die distale Supraspinatussehne im Sinne einer Periarthropathia humeroscapularis (PHS) calcarea.
Aufgrund der Sonographie habe sich ein Verdacht auf eine partielle Ruptur der Supraspinatussehne im lateralen Drittel ergeben.
In der Gesamtbeurteilung führte Z.___ aus, es liege eine deutliche Tendinose der Supraspinatussehne mit kleineren Unterflächenläsionen, intratendinösen Verkalkungen und subchondralem Knochenmarködem am Sehnenansatz vor. Sodann sei von zwei Ossikel im AC-Gelenk auszugehen, am ehesten nach früherem Trauma, mit Ödem als Zeichen der Aktivierung.
3.2 Mit Bericht vom 4. März 2010 hielt A.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose eine traumatische Supraspinatussehnenpartialruptur, zum Teil intratendinös und subacromiales Impingement sowie eine traumatische Epicondylopathia (beides nach Skisturz vom 4. Dezember 2009) fest (Urk. 8/2/M2 S. 1 Mitte).
3.3 Am 27. Februar 2015 fiel dem Beschwerdeführer ein Paar Ski herunter. Beim Nachfassen sei ein Ski nach hinten gefallen und habe ihm den Arm und das Schultergelenk rechts brüsk nach hinten gedreht (Urk. 8/3/K1). Aufgrund nach Verhebetrauma rechts anhaltender Schmerzen meldete sich der Beschwerdeführer zur Schulterinfiltration bei B.___, Facharzt für Radiologie. Die Untersuchung vom 7. März 2015 habe eine PHS calcarea mit leichter Supraspinatustendinose, jedoch keine Ruptur der Rotatorenmanschetten und keinen Erguss gezeigt (Urk. 8/3/M1).
3.4 Im Bericht vom 5. Mai 2015 diagnostizierte C.___, Fachärztin für Radiologie, erneut eine PHS calcarea mit feinen Verkalkungen am vorderen Supraspinatus. Sie führte eine weitere sonographisch gesteuerte Infiltration der rechten Schulter durch, wonach unmittelbar eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten sei (Urk. 8/3/M2).
3.5 Im Bericht vom 17. September 2015 zur gleichentags durchgeführten MRArthrographie der rechten Schulter wurde von D.___, Facharzt für Radiologie, folgende Beurteilung festgehalten (Urk. 8/3/M3): „Leicht aktivierte umschriebene Ansatztendinose der anterioren Supraspinatussehne mit schmaler Partialruptur. Verdacht auf das Vorliegen einer Pulley-Läsion sowie einer adhäsiven Kapsulitis.“
3.6 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Y.___, nahm am 28. Januar 2016 Stellung zum vorliegenden Fall (Urk. 8/3/M5). Er führte aus, die aktenkundig gestellten Diagnosen sowie das Ergebnis der am 17. September 2015 durchgeführten MR-Arthrographie (vgl. vorstehend E. 3.5) seien möglicherweise auf das Unfallereignis vom 27. Februar 2015 zurückzuführen. Es handle sich um eine Verkalkung der Supraspinatussehne, die durch eine brüske Bewegung schmerzhaft geworden sei. In der Sonographie vom 6. März 2015 sei keine objektivierbare Traumafolge festgehalten worden (Ziff. 1). Als unfallfremder Faktor sei eine Tendinitis calcarea vorhanden. Es sei zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen, wobei der Status quo ante/sine per 31. März 2015 erreicht worden sei (Ziff. 2).
3.7 Am 3. März 2016 (Urk. 8/2/K7) füllte der Beschwerdeführer einen Fragebogen für Rückfälle (zum Unfall vom 4. Dezember 2009, vgl. S. 1 oben) aus und machte geltend, er leide seit September 2015 wieder an Schmerzen im rechten Schultergelenk beim Hochheben des rechten Armes (Ziff. 2 f.). Zwischenzeitlich habe er am 27. Februar 2015 einen weiteren Unfall erlitten, als es ihm beim Abladen von Skiern den Arm nach hinten gedreht habe (Ziff. 8).
3.8 Y.___ nahm am 17. März 2016 erneut Stellung zum medizinischen Dossier des Beschwerdeführers (Urk. 8/3/M6). Insbesondere wurde er gebeten zu prüfen, ob es sich bei den im Jahr 2015 vorliegenden Leiden des Beschwerdeführers um einen Rückfall zu einem der Unfälle der Jahre 2008 oder 2009 handeln könnte (vgl. S. 2 oben). Dazu führte Y.___ aus, es handle sich bei der Schultersymptomatik rechts nach dem 27. Februar 2015 weder um einen Rückfall noch um eine Spätfolge zu einem früheren Ereignis. Der Beschwerdeführer gebe ein neues Trauma vom 27. Februar 2015 als Auslöser an (S. 2 Mitte). Aufgrund der MRI-Dokumentation der Jahre 2009 und 2015 sei ausgewiesen, dass bereits im Dezember 2009 eine Unterflächenläsion und eine intratendiöse Verkalkung im Bereich der Supraspinatussehne rechts vorgelegen haben. Auch seien frühere Traumatisierungen der rechten Schulter erwähnt worden. Auf der Gegenseite links habe sich ohne Traumatologie praktisch der gleiche Befund ergeben, was nachweislich mit MRI vom 19. Juni 2012 belegt sei (S. 2 unten). Das Ereignis vom 27. Februar 2015 habe folglich eine vorgeschädigte Schulter getroffen. Es sei an der Beurteilung vom 28. Januar 2016 festzuhalten, welche von einer vorübergehenden Verschlimmerung mit Erreichen des Status quo ante/sine am 31. März 2015 ausgegangen sei (S. 3).
4.
4.1 Im Nachgang zum Sturz vom 6. Dezember 2008 erbrachte die Beschwerdegegnerin Aufwendungen im Umfang von Fr. 151.50 und schloss den Schadenfall mit Schreiben vom 18. Juni 2009 ab (Urk. 8/1/K3).
4.2 Im Dezember 2009 wurde beim Beschwerdeführer bereits eine PHS rechts diagnostiziert. Die Schulterprobleme wurden als kausal zum Unfall vom Dezember 2009 eingestuft. Schon damals hielt der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, E.___, Facharzt für manuelle Medizin und Vertrauensarzt, fest, die beim Beschwerdeführer festgestellten Veränderungen der Schulter seien bei einem 57-Jährigen altersentsprechend und auch ohne Unfallereignis erklärbar (Bericht vom 23. April 2010, Urk. 8/2/M4).
Im Bericht vom 21. Dezember 2010 führte E.___ nach Kenntnis des Unfalles vom Dezember 2009 aus, das Ereignis vom 4. Dezember 2009 sei geeignet gewesen, mindestens eine vorübergehende Verschlimmerung zu verursachen. Es sei - unter Bezugnahme auf die im März 2010 von A.___ berichtete traumatische Supraspinatussehnenpartialruptur sowie die Epicondylopathie - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer natürlichen Kausalität zum Unfall vom 4. Dezember 2009 auszugehen (Urk. 8/2/M5 S. 1 oben sowie Ziff. 1). E.___ hielt aber auch fest, der Beschwerdeführer weise einen Vorschaden im Bereich der rechten Schulter auf, welcher auf frühere Unfallereignisse A.___ zurückgeführt werden könne (Ziff. 2). Der Status quo ante/sine sei noch nicht eingetreten, es sei die Nachkontrolle bei A.___ abzuwarten (S. 2 Ziff. 2b f.).
In der Folge ergaben die Abklärungen der Beschwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer die Behandlung aufgrund der nach dem Unfall vom Dezember 2009 geltend gemachten Beschwerden per 3. September 2010 abgeschlossen hatte und sich seither deswegen nicht mehr in ärztlicher Behandlung befand (Fragebogen zum aktuellen Stand, ausgefüllt am 18. Februar 2011, Urk. 8/2/K3 Ziff. 1). Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Schadenfall 1010.41798.09.3 (Unfall vom 4. Dezember 2009) ein Jahr nach dem Unfallereignis per 3. Dezember 2010 abschloss (vgl. Urk. 8/2/K5). Der Fallabschluss wurde zu keiner Zeit bestritten.
4.3 Nachdem der Beschwerdeführer mit Bagatellunfallmeldung vom 10. März 2015 den Unfall vom 27. Februar 2015 gemeldet hatte (Urk. 8/3/K1), erbrachte die Beschwerdegegnerin erneut die gesetzlichen Leistungen für die danach angefallenen Behandlungen im Zusammenhang mit der verletzten rechten Schulter. Wie die ärztlichen Berichte von B.___ (vorstehend E. 3.3) und C.___ (vorstehend E. 3.4) zeigen, wurden jedoch im Vergleich zu den vor dem Ereignis vom 27. Februar 2015 erhobenen Befunden nichts Neues dokumentiert: Es wurde wiederum eine PHS calcarea mit leichter Supraspinatustendinose festgehalten, was bereits in den Jahren 2009 und 2010 diagnostiziert wurde (vorstehend E. 3.1 f.). Ebenfalls ist die im Bericht vom 17. September 2015 von D.___ festgehaltene Partialruptur der Supraspinatussehne (vgl. vorstehend E. 3.5) kein neuer, auf den Unfall vom 27. Februar 2015 zurückzuführender Befund, da diese Ruptur bereits bildgebend im Dezember 2009 (damals noch als Verdachtsdiagnose) und im März 2010 festgehalten wurde (vgl. vorstehend E. 3.1 f.). Damit konnten keine objektivierbaren neuen Traumafolgen nachgewiesen werden.
4.4 Zu diesem Schluss kam auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Y.___. Seine Stellungnahmen wurden entgegen den Darstellungen des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 12 Mitte) in Kenntnis der Vorakten insbesondere auch des Berichts vom 17. September 2015 zur MR-Arthrographie (vgl. Urk. 8/3/M6 S. 2 f.) - erstattet und tragen der konkreten medizinischen Situation Rechnung. Sein dargetaner Vergleich der medizinischen Befunde vor und nach dem Unfall vom 27. Februar 2015 zeigt, dass nach dem besagten Unfall keine neuen Befunde dokumentiert wurden und sich hier eine vorgeschädigte Schulter präsentierte (S. 3 f.). Mit Bericht vom 28. Januar 2016 führte er folglich nachvollziehbar aus, dass das besagte Ereignis vom Februar 2015 die vorgeschädigte Schulter mit einer Verkalkung der Supraspinatussehne wieder schmerzhaft werden liess, jedoch keine neuen objektivierbaren Traumafolgen hervorgebracht habe (Urk. 8/3/M5 S. 2 oben). Der Unfall habe zu einer vorübergehenden, bis längstens 31. März 2015 dauernden Verschlimmerung der unfallfremden Tendinitis calcarea geführt (S. 2 Ziff. 2). Die Ausführungen von Y.___ sind nachvollziehbar und in den vorhandenen medizinischen Akten ist nichts dokumentiert, was dem entgegenstehen und einen anderen Schluss zulassen würde. Insbesondere die MR-Arthrographie vom 17. September 2015, welche unter anderem zwecks Frage nach der Ursache der Beschwerden durchgeführt wurde (vgl. Urk. 8/3/M3 klinische Angaben), kam in der Beurteilung zu keiner neuen Erkenntnis, sondern machte die bereits bekannte Ansatztendinose der anterioren Supraspinatussehne mit schmaler Partialruptur dafür verantwortlich (vorstehend E. 3.5).
Im Übrigen ist auch die Kritik des Beschwerdeführers, im Bericht vom 28. Januar 2016 des beratenden Arztes sei nicht nachvollziehbar, welche Angaben von Y.___ und welche vom Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin stammen würden (Urk. 1 S. 11 Ziff. 20), nicht nachvollziehbar. Aus dem Inhalt ergibt sich klar, dass der Sachbearbeiter die interne Fallvorlage an Y.___ mit den Fragen 1 bis 2b vorbereitet hat. Diese wurden von Y.___ gleichentags bearbeitet und von ihm signiert (vgl. Urk. 8/3/M5).
4.5 Sodann vermögen die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift zur Frage nach der Unfallkausalität nichts anderes zu belegen - im Gegenteil: Der Beschwerdeführer führte aus, er habe vor seinem Unfall vom 27. Februar 2015 im rechten Schultergelenk keine Schmerzen mehr verspürt. Nach dem Unfall vom 27. Februar 2015 musste er sich jedoch wegen Schmerzbeschwerden wieder in ärztliche Behandlung begeben (Urk. 1 S. 6 Ziff. 10). Weiter machte er geltend (S. 7 Ziff. 12): „Da es sich abzeichnete, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 27. Februar 2015 ablehnen würde, zeigte der Beschwerdeführer ihr am 26. Januar 2016 einen Rückfall betreffend den Unfall vom 4. Dezember 2009 an (…). Er tat dies in der festen Überzeugung, dass die fortbestehenden Schulterbeschwerden auf ein bei der Beschwerdegegnerin versichertes Unfallereignis zurückzuführen seien.“
Diese Darstellung des Beschwerdeführers unterstreicht geradezu offensichtlich das Ergebnis, welches sich auch aufgrund der medizinischen Akten ergibt (vorstehend E. 4.3 f.). Denn nur weil der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt stellt, er leide an Beschwerden, welche sich erst nach dem Unfall vom Dezember 2008 respektive 2009 eingestellt haben (vgl. dazu auch Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 26), weshalb deren Behandlungskosten demzufolge von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen seien, kann er daraus beweisrechtlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Argumentation nach der Formel „post hoc ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Beweis natürlicher Kausalzusammenhänge nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb., Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.6 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich einen Rückfall der über den 31. März 2015 hinaus bestehenden Beschwerden zu den früheren Unfallereignissen vom Dezember 2008 oder 2009 geltend macht, vermochte er einen solchen nachdem die Beschwerdegegnerin die beiden Schadenfälle am 18. Juni 2009 (vorstehend E. 4.1) sowie per 3. Dezember 2010 (vorstehend E. 4.2) abschloss - nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen (vgl. zur Beweislast vorstehend E. 1.1 und E. 1.3). Insbesondere ergibt sich aufgrund der medizinischen Aktenlage kein Hinweis auf einen Rückfall. Letzteres kann entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 15 Ziff. 27) schon gar nicht aufgrund der Berichte von E.___ aus dem Jahr 2010 als erstellt gelten, da darin mitnichten die über den 31. März 2015 anhaltenden Beschwerden beurteilt wurden.
Sodann sind auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2016 (Urk. 8/2/K4) sowie der am 3. März 2016 ausgefüllte Fragebogen für Rückfälle (vorstehend E. 3.7) nicht geeignet, einen Rückfall mit dem erforderlichen Beweisgrad zu belegen (vgl. Urk. 1 S. 13 oben). In diesem Zusammenhang ist auf das zuvor Gesagte (vgl. E. 4.5) zu verweisen. Im Übrigen sprechen gerade auch die Ausführungen im am 3. März 2016 ausgefüllten Fragebogen dafür, dass kurze Zeit nach dem Unfall vom 27. Februar 2015 keine unfallkausalen Beschwerden im rechten Schultergelenk mehr bestanden, gab der Beschwerdeführer doch an, die Beschwerden seien erst im September 2015 wieder aufgetaucht (Urk. 8/2/K7 Ziff. 2).
4.7 Was die Ausführungen zum Unfallereignis vom 26. Dezember 2011 sowie die damit allenfalls kausalzusammenhängenden Beschwerden am linken Knie sowie an der linken Schulter angeht (vgl. Urk. 12 S. 5 f. Ziff. 9 f.), ist darauf nicht weiter einzugehen, da der angefochtene Einspracheentscheid einzig die Leistungspflicht aufgrund der Schulterproblematik rechts betrifft.
4.8 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Leistungen zu Recht per 31. März 2015 eingestellt. Demzufolge erweist sich der Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- MLaw O.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti