Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00175




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 15. Dezember 2016

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco

Bahnhofstrasse 148, ''Im Leue'', Postfach 503, 8622 Wetzikon ZH


gegen


Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1962, erlitt am 13. November 2014 bei einem Sturz Quetschungen am Becken (vgl. Schadenmeldung vom 21. November 2014, Urk. 10/1). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte daraufhin Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; vgl. Urk. 10/3-5).

    Mit Verfügung vom 22. Oktober 2015 unterzog die SUVA ihren Entscheid, wonach sie ihre Leistungspflicht anerkannte, einer prozessualen Revision und forderte die bereits ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 92‘140.70 zurück (Urk. 10/88).

    Die vom Versicherten am 15. September 2006 (richtig 15. November 2015) erhobene (Urk. 10/91) und am 15. September 2006 (richtig 8. März 2016) ergänzte Einsprache (Urk. 10/101) wies die SUVA am 20. Juni 2016 ab (Urk. 10/115 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 22. August 2016 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juni 2016 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben (S. 2 Ziff. 1) und es seien ihm Taggeldleistungen bis dato auszurichten (S. 2 Ziff. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 26. September 2016 (Urk. 9) beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde.

    Mit Gerichtsverfügung vom 8. November 2016 wurden antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Die Versicherung beginnt an dem Tag, an dem der Arbeitnehmer aufgrund der Anstellung die Arbeit antritt oder hätte antreten sollen (Art. 3 Abs. 1 UVG). Sie endet mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört (Art. 3 Abs. 2 UVG). Da es sich bei der Frage, ob eine Versicherungsdeckung besteht, um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt, liegt die Beweislast bei den Leistungsansprechern (vgl. Art. 8 ZGB).

1.2    Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b).

1.3    Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).

1.4    Im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG können zu Unrecht bezogene Leistungen unabhängig davon, ob sie förmlich oder faktisch verfügt worden sind, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer entsprechenden Zeitspanne nur zurückgefordert werden, wenn entweder die Voraussetzungen für die prozessuale Revision (vorbestehende neue Tatsachen oder Beweismittel, deren Beibringung zuvor nicht möglich war) oder für die Wiedererwägung (zweifellose Unrichtigkeit der Leistungserbringung und erhebliche Bedeutung der Berichtigung) erfüllt sind (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 129 V 110 f. E. 1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 4.1).

    Bei einer Leistungseinstellung mit Wirkung ex nunc et pro futuro“ ist die Berufung auf die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision nicht erforderlich, da eine solche kein Rückkommen auf die bisher gewährten Versicherungsleistungen bedeutet (BGE 130 V 384 E. 2.3.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) gestützt auf ihre Abklärungen davon aus, dass aufgrund der anfänglichen Unterlagen Grund zur Annahme bestanden habe, der Beschwerdeführer sei seit März 2014 als Teamleiter zu einem vertraglichen Grundlohn von Fr. 11‘150.-- bei der Y.___ GmbH tätig gewesen. In der Folge hätten sich jedoch Ungereimtheiten in Zusammenhang mit einer solchen Anstellung gehäuft. So erweise sich der mit dem Schadenformular gemeldete Grundlohn im Branchenvergleich als relativ hoch. Es falle denn auch auf, dass der Beschwerdeführer bis anhin nie ein derart hohes Gehalt verdient habe. Zudem zeigten sich in den Akten erhebliche Widersprüche betreffend dieses Lohnniveau (S. 6). Die eingereichten Bankbelege betreffend Kontobewegungen würden ebenfalls nicht im Ansatz Lohnzahlungen in der Höhe des geltend gemachten Verdienstes bestätigen. Schliesslich sei zu bemerken, dass die Y.___ GmbH für den Beschwerdeführer keine AHV-Beiträge geleistet habe, wie sein IK-Auszug verdeutliche. Überdies weise auch der Arbeitsvertrag Differenzen, beispielsweise hinsichtlich des Arbeitsbeginns, aus. Genauso wie der Zeitpunkt des Stellenantritts unklar bleibe, bestünden Zweifel hinsichtlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zumal zwei unterschiedliche Kündigungsschreiben bei den Akten lägen (S. 7). An weiteren Ungereimtheiten falle sodann auf, dass die angebliche Arbeitgeberin der SUVA keine Arbeitsrapporte und Stundenlisten bezüglich geleisteter Arbeit einzureichen vermocht habe. Letztlich falle auf, dass in sämtlichen medizinischen Abklärungen bezüglich der geltend gemachten Beschwerden nur degenerative Veränderungen nachgewiesen werden könnten, nie aber unfallbedingte Verletzungen objektiv befundet worden seien (S. 8). Aufgrund dieser Unterlagen lägen doch einige Ungereimtheiten vor, die alles in Allem unweigerlich den Verdacht erwecken würden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2014 in keinem Arbeitsverhältnis zur Y.___ GmbH und insbesondere nicht zu den mit Schadenmeldung angegebenen Konditionen gestanden sei. In Anbetracht dieser Widersprüche sei eine Anstellung nicht im Ansatz glaubhaft gemacht, womit sie mithin auch nicht überwiegend wahrscheinlich als im Unfallzeitpunkt bestehend gelten könne. Besonders ins Gewicht falle, dass keine Beweise für tatsächlich geleistete Arbeiten hätten erbracht werden können sowie betreffend den Lohn erheblich differente Angaben vorlägen (S. 8 f.). Daher würden sich die Angaben in der Schadenmeldung in Würdigung aller Umstände nach wie vor als unglaubwürdig beziehungsweise falsch erweisen. Es habe nicht überzeugend dargetan werden können, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Firma Y.___ GmbH als Arbeitnehmer tätig gewesen sei. Blosse Handreichungen würden für eine UVG-Deckung nicht genügen (S. 9 f.). Zusammenfassend sei die Anerkennung einer Versicherungsdeckung folglich zu Recht rückwirkend aufgehoben und die bereits erbrachten Taggeld- und Heilkostenleistungen rechtens zurückgefordert worden (S. 11).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass er leider genauso erfolglos gewesen sei, bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin nützliche Dokumente zu erhalten. In der Zwischenzeit sei über die Y.___ GmbH mit Wirkung ab dem 9. Februar 2016 der Konkurs eröffnet worden. Somit sei weder von der Gesellschaft noch von den Gesellschaftern noch von Seiten der ehemaligen Gesellschafterin und Buchhalterin irgendwelche nützliche Information erhältlich (S. 4 f.). Den Unterlagen seien jedoch einerseits der Arbeitsvertrag und andererseits diverse Lohnabrechnungen und Zahlungen auf sein Konto und schliesslich die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu entnehmen (S. 5). Im Übrigen habe die ehemalige Arbeitgeberin bereits im Jahre 2013 AVH-Beiträge bezahlt. Weshalb seither keine Einträge mehr existieren würden, sei ihm nicht erklärlich. Von einer Kundin der Y.___ GmbH, der Z.___ GmbH, würden diverse Rechnungen existieren, auf welchen sein Name stehe. Er sei mit dem Geschäftsführer, Herrn A.___, regelmässig in Verbindung gestanden. Deshalb sei auch sein Name bei Regiearbeiten und Rechnungen aufgeführt worden. Eine entsprechende Bestätigung sei der Beschwerdegegnerin eingereicht worden. Die Y.___ GmbH sei für die obige Gesellschaft für die B.___ AG tätig gewesen. Aus der Kundenkarte der Z.___ sei auch sein Name zu entnehmen, welcher einerseits auf dem Areal der B.___ AG tätig und berechtigt gewesen sei, Produkte der genannten Gesellschaft zu beziehen. Der Umstand, wonach keine AHV-Beiträge und auch keine BVG-Beiträge bezahlt worden seien, gelange ihm zum Nachteil (S. 6).

2.3    Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2014 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. vorstehend E. 1.3) Arbeitnehmer der Y.___ GmbH war und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des Unfalls vom 13. November 2014 versichert ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört die Frage, ob aufgrund der unfallbedingten Verletzung – Bejahung eines Arbeitsvertrages vorausgesetzt – weiterhin Versicherungsleistungen geschuldet sind.

3.

3.1    Vorliegend ist aktenkundig, dass die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin am 21. November 2014 die Schadenmeldung UVG zum Unfall des Beschwerdeführers vom 13. November 2014 einreichte. Aus dieser Schadenmeldung UVG geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. März 2014 in einem 100%-Pensum bei der Y.___ GmbH als Teamleiter/Planer (höheres Kader) angestellt gewesen sei und dabei einen Bruttomonatslohn von Fr. 11‘150.-- erzielt habe (Urk. 10/1).

    In der Folge reichte die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auf deren Ersuchen hin Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers der Monate Oktober bis Dezember 2014, welche einen Bruttomonatslohn von Fr. 11‘150.-- und einen Nettomonatslohn von Fr. 10‘000.-- ausweisen (Urk. 10/14 S. 1-3), diverse Quittungen über bezogene Vorschüsse des Beschwerdeführers (Urk. 10/14 S. 4-9) sowie ein Kündigungsschreiben vom 28. November 2014, womit das Arbeitsverhältnis per 31. Dezember 2014 gekündigt wurde (Urk. 10/23 S. 2), ein.

    Mit Schreiben vom 16. September 2015 ersuchte die Beschwerdegegnerin die Y.___ GmbH um Zustellung diverser Unterlagen sämtlicher Angestellten (Urk. 10/73) und nahm am 30. September 2015 den Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) des Beschwerdeführers zu den Akten (Urk. 10/86).

3.2    Weiter sind den Akten ein weiterer, unterzeichneter und am 3. Februar 2014 datierter Arbeitsvertrag zwischen der Y.___ GmbH und dem Beschwerdeführer mit Vertragsbeginn 3. Februar 2014 für die Tätigkeit als Betriebsleiter und einem vereinbarten Grundgehalt vom Fr. 10‘000.-- (Urk. 10/102 S. 20-23), Lohnabrechnungen der Monate Juli und August 2014 (Urk. 10/110 S. 61-62) sowie ein Lohnausweis der Y.___ GmbH für die Monate Februar bis Dezember 2014 (Urk. 10/110 S. 69) zu entnehmen.

    In einem Auszug aus den Kontobewegungen vom 1. Januar 2014 bis 26. August 2015 des Beschwerdeführers sind sodann diverse Gutschriften der Y.___ GmbH an den Beschwerdeführer (Buchungen von Fr. 9‘200.-- vom 28. Januar 2014, von Fr. 400.-- vom 12. und von Fr. 200.-- vom 19. Februar 2014, von Fr. 1‘500.-- vom 1., von je Fr. 5‘000.-- vom 3. und 30. April 2014, von Fr. 5‘000.-- vom 26. Mai 2014 und von Fr. 4‘000.-- vom 13. Juni 2014) verzeichnet (Urk. 10/102 S. 46).

    Die vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechnungen der Y.___ GmbH an die Kundin Z.___ GmbH datieren vom 20. und 27. März 2014 und sind mit dem Hinweis „Regie gemäss X.___“ versehen (Urk. 10/102 S. 15-19).

    Anlässlich einer telefonischen Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember 2014 (vgl. Urk. 10/15) erwähnte der Beschwerdeführer, dass die ehemalige Arbeitgeberin bereits einmal die Kündigung ausgesprochen gehabt (vgl. Urk. 10/102 S. 13) und er sich daraufhin beim RAV angemeldet habe. Als das RAV von der ehemaligen Arbeitgeberin weitere Unterlagen eingefordert habe, habe diese ihm weitere Einsätze angeboten. Er habe sich daraufhin wieder beim RAV abgemeldet, dann sei der Unfall passiert. Nun sei ihm wieder gekündigt worden (vgl. Urk. 10/23 S. 2).

    In der vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten „Arbeitgeberbescheinigung“ zuhanden der Arbeitslosenversicherung vom 15. März 2015 gibt er an, dass das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ GmbH vom 3. Februar bis 31. Dezember 2014 gedauert habe, wobei am 28. November 2014 die Kündigung durch die Arbeitgeberin ausgesprochen worden sei (Urk. 10/110 S. 17-18).     

    In einem Schreiben vom 7. März 2016 (Urk. 10/103 S. 2) der Z.___ GmbH wird bestätigt, dass ein Mitarbeiter der besagten Firma den Beschwerdeführer dem Namen nach kenne und dieser für die Firma Y.___ GmbH Dienstleistungen für die Z.___ GmbH erbracht habe.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich im Einspracheentscheid (Urk. 2) auf den Standpunkt, dass aufgrund der Unterlagen einige Ungereimtheiten vorlägen, weshalb zum Zeitpunkt des Unfalls nicht von einem Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH und insbesondere nicht zu den mit Schadenmeldung angegebenen Konditionen auszugehen sei.

    Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht feststellte (Urk. 2 S. 6 f.), ergeben sich aufgrund der vorliegenden umfangreichen Dokumentationen (Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Lohnausweis, Quittungen zu bezogenen Vorschüssen, Kontoauszüge) zahlreiche Ungereimtheiten, jedoch in Bezug auf die Lohnhöhe des Beschwerdeführers. So ist es zwar richtig, dass die in der Schadenmeldung (Urk. 10/1) und im Arbeitsvertrag (Urk. 10/102 S. 20-23) angegebenen Lohnsummen in Bezug auf die tatsächlich geleisteten Auszahlungen (Vorschüsse in bar und Gutschriften auf das Konto; Urk. 10/14 S. 4-9, Urk. 10/102 S. 46) nicht zweifellos nachvollziehbar sind und weder mit dem Lohnausweis (Urk. 10/110 S. 69) noch den Lohnabrechnungen (Urk. 10/14 S. 1-3, Urk. 10/110 S. 61-62) übereinstimmen. In Bezug auf die zentrale und hier zu beurteilende Frage nach dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH zum fraglichen Zeitpunkt sind die Höhe des ausgerichteten Lohnes beziehungsweise die diesbezüglichen Widersprüche jedoch nicht ausschlaggebend und nicht in erster Linie zu beantworten, vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der soeben genannten Unterlagen überhaupt von einer Anstellung des Beschwerdeführers auszugehen ist, unabhängig zu welchen Konditionen.

4.2    Aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin ihre Hauptargumentation auf die besagten Unstimmigkeiten in der Lohnhöhe legte, bleibt unklar und ist nicht nachvollziehbar, zumal aus den von ihr zitierten Akten nicht offenkundig hervorgeht, dass zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

    Indes sprechen die erwähnten Dokumente vielmehr für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH. So liegen ein schriftlicher, von beiden Parteien unterzeichneter Arbeitsvertrag (Urk. 10/102 S. 20-23), Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August, Oktober bis Dezember 2014 (Urk. 10/14 S. 1-3, Urk. 10/110 S. 61-62) sowie ein Lohnausweis für das Jahr 2014 (Urk. 10/110 S. 69), Quittungen über bezogene Vorschüsse (Urk. 10/14 S. 4-9), ein Auszug aus den Kontobewegungen des Beschwerdeführers mit Gutschriftsanzeigen der Y.___ GmbH (Urk. 10/102 S. 46), zwei Kündigungsschreiben der Y.___ GmbH (Urk. 10/102 S. 13, Urk. 10/23 S. 2), Rechnungen der Y.___ GmbH an die Kundin Z.___ GmbH mit dem Hinweis „Regie gemäss X.___“ (Urk. 10/102 S. 15-19), sowie ein Bestätigungsschreiben der Z.___ GmbH (Urk. 10/103 S. 2), wonach der Beschwerdeführer Dienstleistungen für sie im Namen der Firma Y.___ GmbH erbracht habe, vor.

4.3    Dass vorliegend nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch der Arbeitsbeginn in den Akten nicht einheitlich dokumentiert ist, spricht sodann nicht per se gegen eine Anstellung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr für eine Ungenauigkeit seitens der Y.___ GmbH im Umgang mit betrieblichen Dokumenten, was nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden kann. Im Arbeitsvertrag wie auch in den Lohnabrechnungen von Oktober bis Dezember 2014 wird der 3. Februar 2014, in der Schadenmeldung an die Beschwerdegegnerin sowie in den Lohnabrechnungen Juli und August 2014 sodann erst der 3. März 2014 als Anstellungsbeginn erwähnt. Diese Differenzen können zwar aufgrund der Akten nicht beseitigt werden, die erste Akonto Zahlung der Y.___ GmbH an den Beschwerdeführer vom 28. Januar 2014 (vgl. Urk. 10/102 S. 46) spricht jedoch eher für einen Arbeitsbeginn per 3. Februar 2014 und somit für die Richtigkeit des Arbeitsvertrages. Diese Annahme würde zudem mit dem Arbeitsvertrag sowie dem Arbeitszeugnis der C.___ AG korrespondieren, wonach der Beschwerdeführer vom 1. September 2013 bis 31. Januar 2014 als Montageleiter im besagten Unternehmen tätig gewesen war (vgl. Urk. 10/110 S. 25, S. 27).

    Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin kann es vorliegend nicht von Bedeutung sein, dass es unüblich sei, in Kaderpositionen den Arbeitsvertrag erst am ersten Arbeitstag zu unterzeichnen. So bleibt zu bemerken, dass das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages keiner Schriftlichkeit bedarf (Art. 320 OR) und dass es gerade in kleineren Betrieben zuweilen nicht unüblich sein dürfte, zunächst mündlich einmal eine Regelung zu treffen und diese erst später schriftlich festzuhalten. Im Übrigen ist es vorliegend nicht relevant, ob die Anstellung per Februar oder März 2014 erfolgt ist, zumal der Unfall erst im November 2014 erfolgte und dementsprechend in dieser Zeit ein Anstellungsverhältnis von Interesse ist.

4.4    Der von der Beschwerdegegnerin gerügte Umstand, dass zwei Kündigungsschreiben vorlägen, wurde vom Beschwerdeführer anlässlich der telefonischen Besprechung nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 10/15). So gab dieser an, dass die Y.___ GmbH das Arbeitsverhältnis bereits einmal aufgelöst hatte und ihm nach der Anmeldung beim RAV trotzdem wieder Einsätze angeboten habe. Nach dem Unfallereignis habe es eine zweite Kündigung durch die Y.___ GmbH gegeben. Diese Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen glaubhaft und es gibt diesbezüglich keine Hinweise, die gegen eine Anstellung im fraglichen Zeitpunkt sprechen würden.

    Aus den Akten geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2013 einen Arbeitsvertrag mit der Y.___ GmbH für einen befristeten Einsatz im Unternehmen unterzeichnete (Urk. 10/110 S. 26) und zudem als deren Arbeitnehmer in den Kontrollunterlagen der Ausgleichskasse D.___ aufgehrt worden ist (Urk. 10/109 S. 5). Indem die Beschwerdegegnerin geltend machte, es seien auch für diesen Einsatz keine Einträge im Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) des Beschwerdeführers zu finden, verkennt sie, dass im IK-Auszug des Beschwerdeführers sehr wohl Einkommen der Y.___ GmbH für die Monate Juni und Juli 2013 aufgeführt sind (vgl. Urk. 10/86 S. 7). Dass der Beschwerdeführer auf der Lohnmeldung für das Jahr 2014 an die Ausgleichskasse nicht als Mitarbeiter der Y.___ GmbH aufgelistet ist, stimmt sodann mit seinen Aussagen überein, dass für ihn keine AHV-Beiträge geleistet worden seien. Dies deckt sich mit den Angaben im IK-Auszug des Beschwerdeführers, welchem für das Jahr 2014 keine Einträge der Y.___ GmbH zu entnehmen sind. Die fehlenden Einträge können jedoch nicht dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, zumal es die Aufgabe des Arbeitgebers ist, für die Arbeitnehmer AHV-Beiträge einzuzahlen und entsprechende Einträge im individuellen Konto zu veranlassen (vgl. Art. 51 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; AHVG).

4.5    Auf den Rechnungen der Y.___ GmbH an die Kundin Z.___ GmbH vom 20. und 27. März 2014 ist der Hinweis „Regie gemäss X.___“ angebracht (Urk. 10/102 S. 15-19). Der Beschwerdeführer reichte zudem ein Bestätigungsschreiben ein (Urk. 10/103 S. 2), in welchem ein Mitarbeiter der Z.___ GmbH bestätigte, ihn dem Namen nach zu kennen und dass er bei ihnen für die Firma Y.___ GmbH Dienstleistungen erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin machte diesbezüglich geltend, der Beschwerdeführer vermöge aus den von ihm eingereichten Dokumenten der Z.___ GmbH nichts zu seinen Gunsten ableiten.

    Dass die Y.___ GmbH der Beschwerdegegnerin auch nach mehrmaligem Nachfragen keine Arbeitsrapporte und Stundenlisten bezüglich geleisteter Arbeit eingereicht hat, und somit gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin auch nicht klar sei, was der Beschwerdeführer in der übrigen Zeit zwischen März und Dezember 2014 geleistet habe, kann nicht dem Beschwerdeführer entgegengehalten werden. Ebenso wenig darf ihm zum Nachteil erwachsen, dass von Seiten der Y.___ GmbH weder gegenüber der Ausgleichskasse, der Steuerbehörde noch der Arbeitslosenversicherung schlüssig Auskunft erteilt worden ist. Wie bereits aus dem Verlauf des ganzen Verfahrens hervorgeht, lässt das Verhalten der Zuständigen der Y.___ GmbH diesbezüglich zu wünschen übrig. Nicht wesentlich ist deshalb der Umstand, dass in den vorhandenen Dokumenten verschiedene Berufsbezeichnungen des Beschwerdeführers (Teamleiter/Planer, Betriebsleiter, Chef Monteur) vorhanden sind. Von Belang ist lediglich der Umstand, dass im Unfallzeitpunkt ein Arbeitsverhältnis zur Y.___ GmbH mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestanden hat. Gegen ein Auftragsverhältnis – wie von der Beschwerdegegnerin erwähnt – sprechen denn auch die doch regelmässigen - wenn auch nicht in der Höhe - und über das ganze Jahr verteilten Lohnzahlungen an den Beschwerdeführer in den Monaten Januar, Februar, April, Mai, Juni, Oktober und November 2014.

4.6    Unter Würdigung all dieser Umstände kann es nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erstellt gelten, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2014 in der Y.___ GmbH als Arbeitnehmer tätig war. Daran vermögen die von der Beschwerdegegnerin aufgezeigten Ungereimtheiten nichts zu ändern. Dies gilt umso mehr, als gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts bei Vorliegen eines Arbeitsvertrages kaum Zweifel an der Eigenschaft als Arbeitnehmer gemäss UVG bestehen, das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages jedoch nicht Voraussetzung für die Versicherteneigenschaft ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_254/2015 vom 4. August 2015, E. 3).

    Von weiteren Abklärungen sind im Übrigen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Y.___ GmbH umzustossen vermöchten, weshalb davon abzusehen ist.

4.7    Da nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2014 bei der Y.___ GmbH als Arbeitnehmer tätig war, war er im Zeitpunkt des Unfalls vom 13. November 2014 somit bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen ist demzufolge nicht zulässig.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gutzuheissen und festzustellen, dass die bereits erbrachten Versicherungsleistungen nicht zurückzufordern sind.

    Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin die Höhe des ausgerichteten Taggeldes nicht in Frage stellt, sondern direkt den ganzen Betrag vom Beschwerdeführer zurückgefordert hat, weshalb auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. Weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen sich, ebenso hinsichtlich der Frage, ob ein Endzustand erreicht ist und weiterhin Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht.


5.    Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.


Das Gericht erkennt:

1.     Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 2016 aufgehoben und festgestellt wird, dass die bereits erbrachten Versicherungsleistungen nicht zurückgefordert werden können.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marino Di Rocco

- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannSchüpbach