Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00177
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 15. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1955, erlitt am 13. März 2016 einen Motorradunfall und zog sich diverse Frakturen zu (vgl. Urk. 7/2-7/3).
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Suva mit Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/16 = Urk. 3/5) – unter Hinweis darauf, dass die Versicherung bei der Suva mangels Anstellung des Versicherten zum Unfallzeitpunkt nicht mehr wirksam gewesen sei – ihre Leistungspflicht. Auf die vom Versicherten am 14. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/21) trat die Suva mit Entscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 7/25 = Urk. 2) infolge verspäteter Einreichung nicht ein.
2. Der Versicherte erhob am 24. August 2016 Beschwerde gegen den Einspra-cheentscheid vom 29. Juli 2016 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt sei und die Suva darauf einzutreten habe (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2016 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 21. September 2016 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-versicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Als gesetzliche Frist kann die Einsprachefrist nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Die Einsprache kann wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).
Die 30-tägige Einsprachefrist beginnt am Tag ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie gilt als gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 ATSG).
1.2 Gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Art. 38 Abs. 2bis ATSG durchbricht damit den Grundsatz von Art. 38 Abs. 1 ATSG (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 38 Rz 18). Mit Art. 38 Abs. 2bis ATSG wurde die Rechtsprechung zur Zustellung von eingeschrieben versandten Sendungen (BGE 127 I 31, BGE 123 III 492, BGE 119 II 147 E. 2, BGE 119 V 89 E. 4b/aa, je mit Hinweisen) bei erfolgloser (Briefkasten- oder Postfach-)Zustellung durch die Post und entsprechender Abholungseinladung in Gesetzesrecht überführt. Am siebten Tag endet normalerweise die Abholfrist. Aufgrund der Zustellfiktion markiert dieser Tag zugleich den Beginn der Rechtsmittelfrist. Für die Berechnung der siebentägigen Abholfrist spielt es keine Rolle, ob sie an einem Werktag oder an einem Samstag beziehungsweise einem anerkannten Feiertag beginnt oder ob deren letzter Tag auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt (BGE 127 I 31 E. 2a/aa).
Der Fiktion, wonach eine eingeschriebene Sendung spätestens am letzten Tag einer Frist von sieben Tagen ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt zu betrachten ist, kommt rechtsprechungsgemäss in analoger Anwendung von Art. 38 Abs. 2bis ATSG auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag Geltung zu (BGE 141 II 429 E. 3.3.2 in Pra 2015 Nr. 53 S. 500 ff., BGE 134 V 49 E. 4). Die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion wird daher nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa zufolge eines Rückbehaltungsauftrags. Auch ein allfälliger zweiter Versand und die spätere Entgegennahme der Sendung vermögen an der nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist eingetretenen Zustellungsfiktion grundsätzlich nichts zu ändern. Sie gelten als rechtlich unbeachtlich (BGE 117 V 131 E. 4a, BGE 111 V 99 E. 2b).
Die Zustellungsfiktion setzt jedoch immerhin voraus, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 141 II 429 E. 3.1 in Pra 2015 Nr. 53 S. 500 ff., BGE 134 V 49 E. 4, BGE 130 III 396 E. 1.2.3, BGE 127 I 31 E. 2a/aa, mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin teilte dem Beschwerdeführer am 7. April 2016 mit, dass die Unfallversicherung zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr wirksam gewesen sei und sie somit keine Versicherungsleistungen erbringen könne. Dabei nahm die Beschwerdegegnerin Bezug auf das Telefongespräch vom 4. April 2016, bei welchem ihr der Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls nicht gearbeitet beziehungsweise keine Anstellung gehabt habe (Urk. 7/8, vgl. Urk. 7/5).
Am 19. Mai 2016 erliess die Beschwerdegegnerin, nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auf Nachfrage hin den Krankenversicherer genannt hatte (vgl. Urk. 7/14), eine einsprachefähige Verfügung (Urk. 7/16 = Urk. 3/5), in welcher sie ihre Leistungspflicht verneinte.
2.2 Die Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/16 = Urk. 3/5) ist gemäss der Sen-dungsinformation der Post „Track & Trace“ (eingeschriebene Sendung Nr. Y.___) am 20. Mai 2016 bei der Poststelle 8304 Wal-lisellen eingegangen, was dem Beschwerdeführer gleichentags per Abholungseinladung gemeldet wurde. Am 15. Juni 2016 wurde das Einschreiben am Schalter der Poststelle 8305 Dietlikon an den Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 7/23). Die lange Dauer zwischen dem Eingang der Sendung bei der Poststelle und der Zustellung an den Beschwerdeführer wurde durch die Verlängerung der Aufbewahrungsfrist durch den Empfänger bis am 24. Juni 2016, mithin durch einen Postrückbehaltungsauftrag des Beschwerdeführers, bewirkt (Urk. 3/3-3/4, vgl. Urk. 7/23).
2.3 Unter Berücksichtigung der Zustellfiktion gilt die Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/16 = Urk. 3/5) unabhängig von ihrer tatsächlichen Zustellung bereits am 27. Mai 2016 (20. Mai 2016 plus sieben Tage) als zugestellt, womit die 30-tägige Einsprachefrist am 27. Mai 2016 zu laufen begann und unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 3 ATSG am 27. Juni 2016 endete. Die Einsprache datiert jedoch erst vom 14. Juli 2016 und ging bei der Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2016 ein (Urk. 7/21 S. 1 oben). Wann die Einsprache der Post übergeben wurde, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden, da selbst eine Übergabe am 14. Juli 2016 nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist und damit verspätet erfolgte. Dies wird denn vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1).
2.4 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er die eingeschrieben versandte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2016 aufgrund seiner Immobilität und seines Aufenthalts in der Z.___ vom 5. April bis 15. Juni 2016 (vgl. Urk. 3/7) nicht innert der gesetzlich vorgesehen Frist habe abholen können. Die Post habe diese Frist jedoch bis am 24. Juni 2016 aufgeschoben. Wegen grosser Schmerzen in beiden Händen und Handgelenken habe er erst anfangs Juli 2016 mit dem Verfassen der Einsprache beginnen können. Trotz grosser Schmerzen und den damit verbundenen Schreibeinschränkungen habe er die Einsprache innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Empfang der Verfügung fristgerecht bei der Beschwerdegegnerin eingereicht (Urk. 1).
2.5 Der Beschwerdeführer bringt vor allem gesundheitliche Gründe vor, weshalb es ihm erst anfangs Juli 2016 möglich gewesen sein soll, die Einsprache zu verfassen (vorstehend E. 2.4). Ein eigentliches Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist wurde indes nicht gestellt. Einem solchen könnte ohnehin nur in jenen Ausnahmefällen stattgegeben werden, in denen die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise davon abgehalten wurden, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt haben (Art. 41 ATSG).
Auch wenn die vom Beschwerdeführer genannten Schmerzen in seinen beiden Händen und den Handgelenken in nachvollziehbarer Weise Beeinträchtigungen und Einschränkungen beim Verfassen einer Einsprache mit sich bringen, wäre es ihm ab der effektiven Entgegennahme der Verfügung am 15. Juni 2016 (vorstehend E. 2.2) möglich und zumutbar gewesen, bis zum Ablauf der Frist am 27. Juni 2016 (vorstehend E. 2.3) bei der Beschwerdegegnerin rechtzeitig mündlich Einsprache zu erheben (vgl. vorstehend E. 1.1) oder einen Rechtsvertreter mit dem Verfassen der Einsprache zu beauftragen.
2.6 Nach dem Gesagten gilt unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Zustellfiktion auch bei einem Postrückbehaltungsauftrag zur Anwendung gelangt (vgl. vorstehend E. 1.2), die Verfügung vom 19. Mai 2016 (Urk. 7/16 = Urk. 3/5) als am 27. Mai 2016 zugestellt. Ausserdem musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung einer Verfügung rechnen, war er doch mit der Beschwerdegegnerin bezüglich der Nichtübernahme von Versicherungsleistungen in Kontakt (vgl. vorstehend E. 2.1).
Somit erfolgte die Einsprache des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016 (Urk. 7/21) nicht innerhalb der 30-tägigen Einsprachefrist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannPeter-Schwarzenberger