Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00180


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser

Urteil vom 29. Juni 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst Haftpflicht- und Versicherungsrecht, lic. iur. O.___

Affolternstrasse 42, Postfach 6944, 8050 Zürich


gegen


Helsana Unfall AG

Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Helsana Versicherungen AG

Recht & Compliance

Postfach, 8081 Zürich Helsana





Sachverhalt:

1.    Der 1950 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. November 2006 am Y.___, und war damit bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. September 2015 beim Aussteigen aus der Badewanne ausrutschte, auf die Badewannenkante fiel und sich dabei die linke Schulter verletzte (Bagatell-Unfallmeldung vom 5. Oktober 2015; Urk. 8/K36).

    Aufgrund persistierender Schmerzen begab sich der Versicherte am 6. Oktober 2015 zu seinem Hausarzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie FMH, A.___, in ärztliche Behandlung. Am selben Tag wurde ein MRI durchgeführt (Urk. 9/M13), das unter anderem eine Partialruptur der Supraspinatussehne zeigte. Dr. Z.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. September 2015 bis 30. November 2015 und empfahl eine konservative Behandlung (Urk. 9/M14-M15).

    Nachdem die Helsana die Akten ihren beratenden Ärzten zur Beurteilung hatte zukommen lassen (Urk. 9/M6, Urk. 9/M2), lehnte sie mit Verfügung vom 10. Februar 2016 (Urk. 8/K10) weitere Leistungen ab dem 1. Januar 2016 mit der Begründung ab, durch das Unfallereignis vom 30. September 2015 sei der krankheitsbedingte Vorzustand nur vorübergehend verschlimmert und der Status quo sine am 10. November 2015 wieder erreicht worden.

    Die dagegen vom Versicherten am 19. Februar beziehungsweise 30. März 2016 erhobene Einsprache (Urk. 8/K9 und Urk. 8/K5) wies die Helsana mit Entscheid vom 7. Juli 2016 ab (Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 25. August 2016 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 10. Februar 2016 und des Einspracheentscheids vom 7. Juli 2016 sowie die Zusprache der gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; Heilungskosten und Taggeld) auch nach dem 31. Dezember 2015; eventualiter sei ein Gerichtsgutachten zur Frage des Wegfalls der Kausalität einzuholen und subeventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um ein orthopädisches Gutachten einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um einen zweiten Schriftenwechsel (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 (Urk. 7 und Urk. 10 [Nachtrag vom 22. September 2016]) die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 28. Oktober 2016 (Urk. 13) und Duplik vom 25. November 2016 (Urk. 16) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest (vgl. auch Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 30. September 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    

1.2.1    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.2.2    Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 E. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts U 172/94 vom 26. April 1995). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 7 E. 3c/aa). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. E. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76). Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch der Status quo sine vel ante noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen zu übernehmen, worunter auch die Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_637/2013 vom 11. März 2014 E. 2.3.2).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, es gelte als erstellt, dass per 10. November 2015, nach dem Unfallereignis vom 30. September 2015, an der linken Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Status quo sine (vel ante) eingetreten sei. Demzufolge sei die verfügte Leistungseinstellung per 31. Dezember 2015 nicht zu beanstanden (Urk. 2 S. 7 f.). Auf die Berichte ihrer Vertrauensärzte sei abzustellen und das Einholen eines Gerichtsgutachtens sei nicht angezeigt (Urk. 7 S. 4).

    In der Duplik (Urk. 16) fügte sie an, eine richtunggebende Verschlimmerung sei röntgenologisch nicht ausgewiesen und müsste von der altersüblichen Progression abzugrenzen sein. Dies treffe in casu nicht zu. Zudem sei der Beschwerdeführer Anfang Juni 2016 vollständig beschwerdefrei gewesen, was gegen eine richtunggebende Verschlimmerung spreche (S. 2). Es sei sicher, dass im Unfallzeitpunkt degenerative Veränderungen an der linken Schulter vorbestanden hätten. Bewegungseinschränkungen am 28. Januar 2016 würden auf krankheitsbedingten Ursachen beruhen (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und UVG, insbesondere den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 43 ATSG, verletzt. Ebenso habe sie keine umfassende und pflichtgemässe Beweiswürdigung vorgenommen. Die Kausalität bestehe wegen des protrahierten Verlaufs aufgrund der Frozen shoulder bis zur Reevaluation per Ende Januar 2016. Es sei notorisch und medizinisch evident, dass eine Frozen shoulder den Heilverlauf deutlich verlängere. Es könne nicht angehen, aufgrund der rechtlichen Konstruktion bei Vorzuständen (status quo sine) die unfallversicherungsrechtlichen Leistungen trotz protrahiertem Verlauf faktisch zu verkürzen. Die Ausführungen des Vertrauensarztes Prof. Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, seien widersprüchlich zur Aussage von Dr. med. C.___, praktischer Arzt FMH, und mangels Begründung auch nicht schlüssig. Seiner Aussage komme kein voller Beweiswert zu (Urk. 1 S. 4).

    Replicando bekräftigte der Beschwerdeführer, ein Wegfall der Kausalität sei nicht erstellt, weshalb ein entsprechendes Gutachten einzuholen sei (Urk. 13).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über den 31. Dezember 2015 hinaus leistungspflichtig ist.


3.

3.1    Nach einer telefonischen Konsultation mit dem Hausarzt am Unfalltag (Urk. 9/M14 S. 1) gab Dr. med. D.___, Spezialarzt für Neuroradiologie an der A.___, in seinem auf Zuweisung durch Dr. Z.___ angefertigten MRI vom 6. Oktober 2015 in seinem Bericht vom selben Datum (Urk. 9/M13) über den MRI-Befund der linken Schulter Folgendes an:

- intakte Rotatorenmanschette mit minimaler bursaseitiger Partialruptur der Supraspinatussehne

- Mukoid verändertes superioranteriores Labrum mit Dislokation und wahrscheinlich auch Ruptur

- Knorpelglatze des inferioren, anterioren Anteils des Glenoids

- SLAP-Läsion Typ 2

    Dr. Z.___ bescheinigte daraufhin im Zeugnis vom 12. Oktober 2015 (Urk. 9/M15) eine Arbeitsunfähigkeit vom 30. September bis 30. November 2015. Unter dem Eintrag vom 6. Oktober 2015 erwähnte er zudem, dass der Beschwerdeführer wegen eines Rückenleidens im Moment zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 9/M14).

3.2    Auf Zuweisung durch Dr. Z.___ nannte Dr. D.___ in seinem Röntgenbericht vom 9. Dezember 2015 (Urk. 9/M8) als Befund eine regelrechte Artikulation und osteochondrotische Veränderungen am inferioren Gelenkspalt in der linken Schulter. Frakturen oder Weichteilverkalkung konnte er keine feststellen.

3.3    Hausarzt Dr. Z.___ führte in seinem Bericht vom 15. Dezember 2015 (Urk. 9/M9) aus, wegen der schmerzhaften Bewegungseinschränkung (Frozen shoulder rechts) sei es dem Beschwerdeführer im Moment nicht möglich, seine Arbeit als Anästhesist (mittelschwere, körperliche Tätigkeit, Beatmung der Patienten mit der Maske, Intubation, Mithilfe bei Lagerung der Patienten) durchzuführen. Dr. Z.___ attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem Unfall vom 30. September 2015. 

3.4    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. C.___ nahm in seinem Schreiben vom 29. Dezember 2015 (Urk. 9/M6) auf die an ihn von der Beschwerdegegnerin gestellten Fragen (Urk. 9/M7) wie folgt Stellung: Die erhobenen Diagnosen (MRI vom 6. Oktober 2015) stünden überwiegend wahrscheinlich in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. September 2015, weil ein Sturz auf die Schulter mindestens zu einer vorübergehenden Traumatisierung der Schulter führen könne. Als unfallfremd seien die degenerativen Veränderungen im Bereich des Knorpels, aber auch im Bereich der Supraspinatussehne wie auch im Bereich des Limbus zu bezeichnen (S. 1). Der bisherige Verlauf mit einer Verschlechterungstendenz der Funktion sei Hinweis dafür, dass das Ereignis vom 30. September 2015 zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes führen werde. Der Status quo sine sei noch nicht erreicht. Die vom Hausarzt attestierte Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar. Er empfehle, ab Ende Januar 2016 die Arbeitsfähigkeit zu überprüfen. Der Heilverlauf sei bisher protrahiert und nicht ganz befriedigend. Eine Physiotherapie sei zwingend notwendig, weil die Schulter zu einer zunehmenden Funktionseinschränkung im Sinne einer Frozen shoulder tendiere. Die weitere Behandlung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt notwendig. Da die Läsionen eher degenerativ bedingt seien, seien diese nicht zwingend chirurgisch anzugehen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit sei unfallbedingt klar ausgewiesen (S. 2).

3.5    Auf Zuweisung durch Dr. Z.___ erhob Dr. med. E.___, Spezialarzt für Radiologie, A.___, gestützt auf das am 28. Januar 2016 erfolgte MRI der linken Schulter in seinem Bericht vom selben Datum (Urk. 9/M4) folgenden Befund: Gegenüber dem 6. Oktober 2015 bestehe eine stationäre Omarthrose mit degeneriertem und partiell eingerissenen superioren Labrum (SLAP). Unverändert zeige sich ein feiner Unterflächenriss der Supraspinatussehne. Es bestünden keine Muskelatrophien oder ein Hinweis auf ein Impingement.

3.6    Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Prof. Dr. B.___, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 4. Februar 2016 (Urk. 9/M2) aus, die erhobenen Diagnosen würden nurmehr möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. September 2015 stehen. Das MRI der linken Schulter vom 6. Oktober 2015 zeige ausgedehnte degenerative Veränderungen als Vorzustand. Die bursaseitige minimale Partialruptur gehöre sozusagen dazu. Der Unfall habe die unfallfremden Faktoren vorübergehend verschlimmert. Am 3. beziehungsweise am 10. November 2015 werde eine Verschlimmerung festgestellt, die auf das krankhafte Leiden zurückzuführen sei. Der Status quo sine sei daher am 10. November 2015 erreicht (S. 2). Er bescheinigte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. September 2015 bis „heute“ und gab unter „aktuelle Arbeitsunfähigkeit“ eine solche von 100 % an.

3.7    Der behandelnde Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 31. März 2016 (Urk. 9/M1) zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als Diagnose eine Schulterkontusion links vom 30. September 2015 und arthrotische Veränderungen des linken Schultergelenkes. Bei der Erstuntersuchung am 6. Oktober 2015 habe ein äusserlich unauffälliges Schultergelenk links bestanden. Äusserliche Läsionen wie Hautläsionen und Blutungen seien keine zu sehen gewesen. Es habe eine massive Bewegungseinschränkung der linken Schulter bestanden (S. 1). Für eine nicht-degenerativ veränderte Schulterkontusion hätte er mit Beschwerden während drei Monaten gerechnet. Dies bedeute, dass es ohne arthrotische Veränderungen bei einer einfachen Schultergelenkskontusion nach drei Monaten zu einer vollständigen Heilung gekommen wäre, so dass die Arbeitsunfähigkeit bis Ende 2015 gerechtfertigt sei (S. 2).

3.8    Die Orthopäden der F.___ führten in ihrem Sprechstunden- bericht vom 6. Juni 2016 (Urk. 3) aus, es sei für sie nicht mehr möglich, die Arbeitsfähigkeit rückwirkend zu beurteilen. Anhand der Röntgenbilder sähen sie jedoch eine Osteopenie, welche auf eine Frozen shoulder hinweisen könne. Dieses Krankheitsbild verlaufe generell in Stadien ab mit anfänglich stärksten Schmerzen, Übergang in Steifigkeit sowie schlussendlich Selbstlimitierung nach durchschnittlich 18 Monaten. Daher sei der zeitliche Arbeitsausfall von Ende September 2015 bis Ende März 2016 (sechs Monate) mit diesem Krankheitsbild zu erklären (S. 2).


4.    

4.1    Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere aufgrund der bildgebenden Befunde, ist ein krankhafter Vorzustand zum Unfallzeitpunkt vom 30. September 2015 ausgewiesen: Das MRI vom 6. Oktober 2015 zeigte unter anderem ein leicht degenerativ verändertes Labrum glenoidale (E. 3.1 hievor). Dem Röntgenbefund von Dr. D.___ vom 9. Dezember 2015 (E. 3.2 hievor) kann entnommen werden, dass in der linken Schulter osteochondrotische Veränderungen am inferioren Gelenkspalt bestehen. Gemäss MRI-Bericht vom 28. Januar 2016 leidet der Beschwerdeführer an einer stationären Omarthrose mit degeneriertem und partiell eingerissenen superioren Labrum (E. 3.5 hievor).

    Unbestritten ist sodann, dass es durch den Unfall vom 30. September 2015 zu einer Verschlimmerung dieses Vorzustandes gekommen ist. Fraglich ist, ob und ab welchem Zeitpunkt beim Beschwerdeführer der Status quo sine eingetreten ist.

4.2    Gemäss Prof. Dr. B.___ wurde der Status quo sine am 10. November 2015 erreicht. Seine diesbezügliche Beurteilung steht im Einklang mit der Ansicht des Hausarztes Dr. Z.___. Gestützt auf die grundsätzlich unauffälligen Befunde (unauffälliges Schultergelenk, keine äusserlichen Läsionen) hielt dieser in seinem Bericht vom 31. März 2016 vorerst fest, dass beim Beschwerdeführer am linken Schultergelenk arthrotische Veränderungen bestünden, und führte schliesslich nachvollziehbar aus, dass eine einfache, nicht-degenerativ veränderte Schulterkontusion (ohne arthrotische Veränderungen) nach drei Monaten wieder vollständig abgeheilt wäre (E. 3.7 hievor). Dies wird auch durch die zeitnahen bildgebenden Abklärungen (MRIs und Röntgenbild) gestützt, welche - abgesehen von den degenerativ bedingten Veränderungen – praktisch intakte Befunde zeigten. Damit ist ntgenologisch - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 3) - auch keine richtunggebende Verschlimmerung ausgewiesen, welche sich von der altersüblichen Progression abhebt.

    Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) dokumentierte Dr. C.___ sodann keine unfallkausale Frozen shoulder, sondern sprach lediglich von einer Tendenz zu einer solchen. Die Ärzte der F.___ sprachen sich nicht klar für die Kausalität aus, zogen jedoch die Möglichkeit einer Frozen shoulder lediglich in Betracht (E. 3.8 hievor). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 13 S. 3) ist dieser Bericht daher nicht geeignet, die Beurteilungen von Prof. Dr. B.___ und Dr. Z.___ in Zweifel zu ziehen, zumal die Fachärzte der F.___ die im Röntgenbild ausgemachte Osteopenie als Krankheitsbild fassten und in diagnostischer Hinsicht arthrotische Schulterveränderungen beschrieben. Die im besagten Bericht ebenfalls erwähnte Partialruptur der Supraspinatussehne wie auch die in den MRIs ausgemachte Labrumläsion schrieb keiner der befassten Ärzte dem Unfallereignis zu, sondern wurde mit degenerativen Ursachen in Verbindung gebracht. Dr. C.___ beschrieb die entsprechenden Veränderungen ausdrücklich als degenerativ (E. 3.4) und Dr. E.___ sprach in diesem Zusammenhang von einem degenerierten, partiell eingerissenen Labrum (E. 3.5). Die Schlussfolgerung von Prof. Dr. B.___, die Partialruptur gehöre zur degenerativen Veränderung dazu, erweist sich daher als plausibel.

4.3    Die Beurteilungen von Prof. Dr. B.___ vom 4. Februar 2016 und von Dr. Z.___ vom 31. März 2016 sind nachvollziehbar und schlüssig begründet. Prof. Dr. B.___ Einschätzung ist in Kenntnis der kompletten Vorakten ergangen; mithin ist sie - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.2) - beweiskräftig. Mit seiner fachärztlichen Qualifikation ist Prof. Dr. B.___ für die Beurteilung der vorliegenden medizinischen Problematik zudem kompetent. Sowohl bei Prof. Dr. B.___ als auch Dr. Z.___ handelt es sich um Fachärzte (orthopädischer Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates bzw. Chirurgie), während Dr. C.___ über keine solche Fachqualifikation verfügt.

    Der Einschätzung des Prof. Dr. B.___ kann auch nicht allein deshalb der Beweiswert abgesprochen werden, weil er sich nicht mit der abweichenden Meinung von Dr. C.___ auseinandersetzte. Dieser begründete die von ihm postulierte Unfallkausalität lediglich mit dem unbefriedigenden Heilverlauf, was von vornherein nicht zu überzeugen vermag. Zudem erachtete er eine richtunggebende Verschlimmerung des Vorzustandes letztlich bloss mit Blick auf die Zukunft für denkbar. Gleichzeitig ging er bloss von der Möglichkeit einer Traumatisierung der Schulter durch den Sturz aus und nannte vorwiegend unfallfremde, degenerative Veränderungen (E. 3.4 hievor).

    Insgesamt kann der Entscheid gestützt auf die Ausführungen von Prof. Dr. B.___, welche vom behandelnden Dr. Z.___ gestützt werden, gefällt werden. Das Einholen eines Gerichtsgutachtens ist nicht angezeigt (vgl. Urk. 1 S. 5 und Urk. 13 S. 3), da von weiteren Abklärungen keine massgebenden Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).

4.4    Nach dem Gesagten kam es durch die Kontusion zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des Vorzustandes. Spätestens ab 1. Januar 2016 stellt der Unfall vom 30. September 2015 jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr die natürliche (und adäquate) Ursache der Gesundheitsbeeinträchtigung dar.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- Helsana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubKäser