Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00181

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Vogel
Ersatzrichterin Bänninger Schäppi
Gerichtsschreiberin Janett

Urteil vom 14. September 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwältin Irena Bogdanovic, Leistungen und Services Zürich

Postfach, 8010 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1979, war seit dem 1. Oktober 2011 bei der Y.___ als Sanitärinstallateur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 18. März 2013 bei der Arbeit beim Absprung von einer wackelnden Leiter am rechten Fussgelenk verletzte (Schadenmeldung UVG vom 3. April 2013, Urk. 8/1, vgl. auch Urk. 8/12). Die erstbehandelnden Ärzte des Spitals Z.___ stellten gleichentags die Diagnose Distorsion oberes Sprunggelenk (OSG-Distorsion) rechts mit/bei Ruptur Ligamentum fibulotalare anterius, Ruptur Ligamentum fibulocalcaneare sowie Thoraxkontusion rechts (Urk. 8/12-13, Urk. 8/20). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 8/7-8).

1.2    Im Juni 2013 meldete die Arbeitgeberin des Versicherten, dass ein Arbeitsversuch gescheitert sei (vgl. Urk. 8/15). Die Suva veranlasste daraufhin eine orthopädische Untersuchung des Versicherten (Bericht vom 9. August 2013, Urk. 8/26). Ab Oktober 2013 erfolgten weitere Abklärungen in der A.___ (Urk. 8/27-28, Urk. 8/31, Urk. 8/34, Urk. 8/40/3). Nachdem die Arbeitgeberin des Versicherten das Arbeitsverhältnis per Ende April 2014 gekündigt hatte (vgl. Urk. 8/38/2), wurde der Versicherte vom 1. Mai bis 24. Juni 2014 in der B.___ stationär behandelt und beruflich abgeklärt (Urk. 8/69-70). Am 21. Oktober 2014 wurde zudem eine kreisärztliche Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/104). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 stellte die Suva die Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2014 ein (Urk. 8/105). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. November 2014 und ergänzender Begründung vom 29. Januar 2015 Einsprache (Urk. 8/108, Urk. 8/114), woraufhin die Suva eine orthopädische Begutachtung veranlasste (Gutachten vom 10. November 2015, Urk. 8/145, Ergänzung vom 17. Mai 2016, Urk. 8/155). Mit Entscheid vom 22. Juni 2015 (richtig: 2016) wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 23. August 2016 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben, es seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Heilbehandlung und Taggelder) rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 zu gewähren und es sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Prüfung einer Invalidenrente zurückzuweisen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitergehende umfassende medizinische Abklärungen zu treffen sowie eine arbeitsmedizinische Begutachtung zum zumutbaren Belastungsprofil im Zusammenhang mit der angestammten Tätigkeit als Sanitätsmonteur vorzunehmen und ihm zwischenzeitlich weiterhin Leistungen rückwirkend ab dem 1. Dezember 2014 auszurichten (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7; unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-166), was dem Beschwerdeführer am 5. Oktober 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Ent-scheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin wegen der Folgen des Unfalls vom 18. März 2013 über den 1Dezember 2014 hinaus Leistungen zu erbringen hat, mithin, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom März 2013 stehen.

1.2    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen, gemäss der gutachterlichen Beurteilung von Prof. Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, D.___ AG, liesse sich strukturell anatomisch keine objektivierbar beschwerdeverursachende unfallbedingte Auffälligkeit oder Pathologie nachweisen. Es lägen keine Unfallfolgen mehr vor, die eine Arbeitsunfähigkeit und eine Behandlungsbedürftigkeit bedingten, so dass die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2014 zu Recht erfolgt sei (Urk. 2).

1.3    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass eindeutig objektivierbare, beschwerdeverursachende, unfallbedingte Pathologien vorlägen, weshalb weitere Leistungen zu gewähren seien (Urk. 1 S. 8). Er leide nach wie vor an den Folgen des Unfallereignisses. Eine permanente Belastung des rechten Fusses mit häufiger Hebe- und Bewegungsbelastung, wie es die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur voraussetze, sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar. Dies sei von mehreren Fachärzten festgestellt worden (Urk. 1 S. 3 ff.). Da durch weitere Behandlungen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes zu erhoffen sei, sei die Rentenprüfung in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 10).

1.4    Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2016 erwiderte die Beschwerde-gegnerin, aufgrund der Aktenlage sei es offensichtlich, dass keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vorlägen. Bei Schmerzen handle es sich nicht um objektivierbare Beschwerden. Sofern nicht bereits die natürliche Kausalität zu verneinen sei, habe die Beurteilung der Adäquanz nach BGE 115 V 133 zu erfolgen. Dabei fiele das Ergebnis einer Adäquanzprüfung klar zulasten des Beschwerdeführers aus, da die massgebenden Kriterien allesamt nicht erfüllt seien (Urk. 7).


2.    

2.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 18. März 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).


2.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.4.    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 405 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


3.

3.1    Im Kurzbericht vom 22. März 2013 über die Erstbehandlung vom 18. März 2013 stellten die Ärzte des Spitals Z.___ die Diagnose OSG-Distorsion rechts mit/bei Ruptur Ligamentum fibulotalare anterius, Ruptur Ligamentum fibulocalcaneare, Sturz vom 18. März 2013, sowie Thoraxkontusion rechts (Urk. 8/12). Die am Unfalltag durchgeführte Röntgenuntersuchung des OSG rechts ergab keine Frakturen und es waren keine Luxationen nachweisbar. Bei Hämatom und ödematösen Veränderungen über dem lateralen Malleolus fand sich eine Ruptur des Ligamentum fibulotalare anterius und fibulocalcaneare. Das Ligamentum fibulotalare posterius und die übrigen ligamentären Strukturen um das OSG und im Bereich der Syndesmose waren intakt (Urk. 8/20).

3.2    Am 9. August 2013 wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Beschwerdegegnerin von Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht. Dieser diagnostizierte eine posttraumatische OSG-Instabilität rechts und führte aus, die Beschwerden seien durchaus zu erklären. Wegen der Instabilität sei eine OSG-Bandplastik zu empfehlen, da nach einem halben Jahr nicht mehr mit einer spontanen Stabilisierung zu rechnen sei. Es sei nicht realistisch, die Arbeitsfähigkeit auf über 50 % anzusetzen (Urk. 8/19).

3.3    Ab Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer in der A.___ behandelt. Dr. med. F.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nannte im Bericht vom 9. Oktober 2013 (Urk. 8/27) die Diagnosen persistierende Schmerzen rechtes Sprunggelenk bei Zustand nach OSG-Distorsion am 18. März 2013, Verdacht auf Tendinopathie der Peronealsehnen rechts sowie Verdacht auf neuropathische Komponente bei positivem Tinelphänomen über dem Nervus peroneus rechts. Beim Beschwerdeführer persistiere eine deutliche Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Fusses respektive Sprunggelenkes nach stattgehabtem Trauma vom 18. März 2013. 

3.4    Die zur weiteren Diagnostik in der G.___ durchgeführte MRI-Untersuchung vom 11. Oktober 2013 ergab eine Vernarbung im medialen lateralen Bandapparat und keine osteochondrale Läsion. Es zeigten sich eine normale Achillessehne, unauffällige mediale und laterale Sehnen am Fuss, kein Erguss in den Gelenken des Rückfusses sowie kein Knochenmarksödem (Urk. 8/48/3).

3.5    Im Bericht vom 10. Dezember 2013 (Urk. 8/34) hielt Dr. F.___ fest, der Physiotherapeut des Beschwerdeführers habe angemerkt, dass dieser erheblich schmerzempfindlich sei. Die Schmerzursache sei jedoch nicht greifbar. Die Beweglichkeit im Bereich des Sprunggelenkes sei gut. Die MRI-Aufnahmen vom Oktober 2013 zeigten absolut blande Verhältnisse. Die erheblichen Schmerzen des Beschwerdeführers seien letztendlich nicht erklärbar. Mit dem Verdacht einer allenfalls neuropathischen Komponente werde der Beschwerdeführer der Neurologie zugewiesen. Falls sich hier keinerlei Pathologien zeigten, sei letztendlich nur die Vorstellung in einem Schmerzzentrum möglich. Ein operatives Vorgehen sei nicht gegeben, da sich keine greifbaren Instabilitäten zeigten.

3.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, A.___, führte im Bericht vom 15. Januar 2014 (Urk. 8/35) aus, der neurologische Befund sei normal mit Ausnahme einer unspezifischen, leichten Hypästhesie am Fussrist medialseitig proximal. Elektrophysiologisch seien keine richtungsweisenden Befunde erhoben worden, insbesondere bestehe keine eindeutige Neuropathie des Nervus peroneus motorisch respektive sensibel. Typische Befunde eines CRPS lägen nicht vor. Aus neurologischer Sicht sei die Ursache der Schmerzen unklar. Phänomenologisch handle es sich nicht um typische neuropathische Schmerzen.

3.7    Vom 1. Mai bis 24. Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer in der B.___ stationär behandelt (Urk. 8/70).

3.7.1    Im Austrittsbericht vom 24. Juni 2016 wurde festgehalten, die Tätigkeit als Sanitärinstallateur sei nicht zumutbar, da die Anforderungen zu hoch seien. Es handle sich um sehr schwere Arbeit, ganztags gehend/stehend mit Zwangshaltungen für den rechten Fuss. Mittelschwere, wechselbelastende Arbeiten bis 25 kg ohne längerdauernde Zwangshaltungen für den rechten Fuss seien ganztags zumutbar. Konventionell-radiologisch habe sich eine geringe ventrale Gelenkspaltverschmälerung im Sinne geringer degenerativer Veränderungen gezeigt. Ansonsten habe sich eine unauffällige regelrechte Darstellung der beiden OSG ergeben. Somatisch könne man gesamthaft betrachtet aufgrund der Diagnosen und klinischen Befunde die präsentierten Beschwerden und Funktionseinschränkungen sowohl in ihrer Lokalisation als auch in der Intensität vollumfänglich erklären (Urk. 8/70/2-4).

3.7.2    Mit Schreiben vom 25. August 2014 (Urk. 8/81) führten die Ärzte der B.___ auf entsprechende Rückfragen von Suva-Kreisarzt Dr. med. I.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich eine akute OSG-Instabilität erlitten habe, welche konservativ behandelt worden sei. Kernspintomographisch seien im Verlauf Vernarbungen am Bandapparat objektiviert worden. Die Anatomie des Bandapparates sei somit verändert. Zudem finde sich radiologisch eine beginnende Gelenkspaltverschmälerung, sodass in Zusammenschau der radiologischen und klinischen Befunde sowie den subjektiven Beschwerden, trotz scheinbarer Stabilität des OSG in der klinischen Untersuchung, eine zumindest leichte chronische Instabilität des OSG anzunehmen sei. Es fänden auch die subjektiven Beschwerden des Beschwerdeführers Berücksichtigung, denn auch ein Instabilitätsgefühl, welches in der klinischen Untersuchung nicht objektiviert werden könne, stelle zweifelsfrei ein Problem dar.

3.8    Am 1. September 2014 nahm Dr. I.___ seinerseits zu den Ausführungen der B.___ dahingehend Stellung, dass die narbigen Veränderungen am lateralen OSG-Bandapparat einen Normalbefund darstellten. Dass sich bei einem Zustand nach konservativer Therapie nach Bandrupturen im Bereich des OSG Arthrosen entwickeln könnten, sei bekannt. Dies sei allerdings auch nach operativ versorgten Bandverletzungen der Fall und werde dann relevant, wenn eine solche OSG-Arthrose vorliege. Im vorliegenden Fall sei eine minime Gelenkspalthöhenminderung des OSG-Spaltes erkennbar. Diese könne gegenwärtig nur äusserst fraglich als Begründung für Einschränkungen in der Zumutbarkeitsbeurteilung aufgeführt werden. Es sei ein Verlaufs-MRT der rechten Sprunggelenksregion durchzuführen (Urk. 8/83).

3.9    Das auf Veranlassung von Dr. I.___ am 29. September 2014 in der G.___ durchgeführte MRI OSG rechts ergab im Verlauf zur Voruntersuchung vom 11. Oktober 2013 stationäre Befunde. Es zeigten sich Vernarbungen im medialen und lateralen Bandapparat. Knorpelschäden oder ostechondrale Läsionen waren nicht feststellbar (Urk. 8/94).

3.10    Suva-Kreisarzt Prof. Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 21. Oktober 2014 (Urk. 8/104) fest, es hätte sich klinisch ein unauffälliges rechtes Sprunggelenk beziehungsweise ein unauffälliger rechter Fuss im Seitenvergleich bei Zustand nach Distorsion des rechten oberen Sprunggelenk mit lateraler Bänderruptur vom 18. März 2013 gezeigt. Während der Beschwerdeführer weiterhin therapieresistente Beschwerden am rechten Sprunggelenk äussere, hätten sich in den klinischen und bildgebenden Befunden nach dem Unfallereignis keinerlei Erklärungen hierfür ergeben. Die MRI vom 11. Oktober 2013 und vom 29. September 2014 würden intraartikuläre Schäden dezidiert ausschliessen. Die Röntgenaufnahmen beider Sprunggelenke liessen keinerlei degenerative Veränderungen erkennen und bestätigten somit die kernspintomographischen unauffälligen Befunde. Die kreisärztlichen Ausführungen würden von der A.___ geteilt. In diesem Zusammenhang sei die Zumutbarkeitsbeurteilung der B.___ in keiner Weise nachvollziehbar. Auch die dem Beschwerdeführer mitgeteilte radiologische Diagnose einer OSG-Arthrose lasse sich nach Kenntnis der vorliegenden Röntgenaufnahmen beider Sprunggelenke auch nicht ansatzweise erklären. Letztlich seien die Aussagen der B.___ zum radiologischen Befund als spekulativ zu bewerten. Der Beschwerdeführer sei aus kreisärztlicher Sicht für die angestammte Tätigkeit als Sanitärinstallateur ab November 2014 arbeitsfähig (Urk. 8/104-105).

3.11    Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 6. Januar 2015 auf Anfrage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, dieser könne aufgrund seiner Schmerzproblematik nicht in seiner angestammten Tätigkeit als Sanitärinstallateur arbeiten. Im Alltag könne der Beschwerdeführer mit seinen Schmerzen umgehen, so dass aktuell keine weitere therapeutische Massnahme indiziert sei. In einer angepassten Tätigkeit in wechselnder Position sei er per sofort zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/114/11-14).

3.12    

3.12.1    Prof. Dr. C.___, D.___ AG, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, stellte im von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren veranlassten orthopädischen Gutachten vom 10. November 2015 (Urk. 8/145) die Diagnose unspezifische Restbeschwerden Fuss rechts, 31 Monate nach Rückfussdistorsion rechts. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Untersuchung ein minimes Schonhinken rechts bei ansonsten flüssigem Gangbild gezeigt. Der Zehenspitzengang sei schmerzbedingt rechts nicht möglich gewesen. Der Fersengang sei problemlos möglich gewesen. Der rechte Fuss habe ein intaktes Integument ohne Schwellung und ohne Narben gezeigt. Es habe eine deutliche Druckdolenz perimalleolär medial und lateral sowie im gesamten ventralen OSG-Spalt vorgelegen. Es hätten sich uneingeschränkte Sehnenfunktionen gezeigt und die Fusspulse seien seitengleich kräftig gewesen. Die diffuse Hypästhesie lateraler Unterschenkel, über den lateralen Malleolus und Fusskante ziehend, sei keinem Dermatom oder peripheren Nerven zuordenbar gewesen. Ansonsten habe eine regelrechte Sensibilität und Kraft vorgelegen. Es hätten Klopfschmerzen über dem gesamten ventralen OSG nach lateral ins Fibulaköpfchen ausstrahlend bestanden. Ein eigentliches Tinelphänomen habe nicht vorgelegen. (Urk. 8/145/6).

3.12.2    Prof. Dr. C.___ berichtete, die im Rahmen der Begutachtung durchgeführte Röntgenuntersuchung OSG beidseits habe einen zentrierten Talus in der Malleolengabel sowie eine kleine ossäre Ausziehung an der Fibulaspitze und Verkalkung submalleolär medial rechts ergeben. Es hätten keine fortschreitende Degeneration im Vergleich zu den Voraufnahmen und insbesondere kein Seitenunterschied vorgelegen. Das MRI des Rückfusses rechts habe eine ausgedünnte, irreguläre Darstellung des Ligamentums fibulotalare anterius und fibulocalcaneare gezeigt. Das Ligamentum fibulotalare posterius sei intakt gewesen. Es hätten keine chondrale Veränderung im Sinne einer Degeneration und keine vermehrte Knochenaktivität oder Begleitpathologien vorgelegen. Insgesamt bestehe ein stationärer Befund zu den Voraufnahmen (Urk. 8/145/6).

3.12.3    Der Gutachter hielt weiter fest, strukturell anatomisch lasse sich keine unfallbedingte Auffälligkeit oder Pathologie nachweisen. Schmerzbedingt könne die Arbeit als Sanitärinstallateur mit Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tragen schwerer Gegenstände die Sicherheit des Beschwerdeführers beeinträchtigen und sei deswegen nicht zumutbar. Zumutbar seien leichte bis mittelschwere, sitzende oder stehende wechselbelastende Tätigkeiten ohne kauernde Zwangspositionen, ohne Absturzgefahr und ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten. Es könnten keine Behandlungsmassnahmen definiert werden, welche den Gesundheitszustand anhaltend verbesserten. Prinzipiell könnten die laterale OSG-Bandinsuffizienz und die senkrechte Rückfussachse operativ korrigiert werden. Da die aktuellen Rückfussbeschwerden aber einen unspezifischen Charakter aufwiesen und deswegen eine quantitativ und qualitativ gestörte Wahrnehmung bei neuropathisch anmutenden Beschwerden zu postulieren sei, würden die Beschwerden sehr wahrscheinlich trotz korrigierter Statik und suffizienter Bandrekonstruktion unverändert persistieren (Urk. 8/145/8-9).


3.12.4    Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin führte Prof. Dr. C.___ am 17. Mai 2016 aus, mit dem MRI-Befund eines ausgedünnten irregulären Ligamentum fibulotalare anterius und fibulocalcaneare ohne entzündliche Begleitreaktion sei eine unfallbedingte Pathologie objektiv nachgewiesen. Diese sei jedoch inaktiv, das heisse ohne entzündliche Begleitreaktion, und deswegen nicht beschwerdeverursachend. Zur Frage, welcher der festgestellten Gesundheitsschäden mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch das Ereignis vom März 2013 verursacht worden sei, führte der Gutachter aus, dass sich strukturell anatomisch keine objektivierbar beschwerdeverursachende unfallbedingte Auffälligkeit oder Pathologie nachweisen liesse. Hinsichtlich der Kausalität sei festzuhalten, dass Schmerzen generell nicht objektivierbar seien und somit lediglich als „Aussage des Patienten" gelten könnten. Sie seien jedoch arbeitstechnisch insofern relevant, als dass die Zumutbarkeit einer fussbelastenden Tätigkeit und insbesondere auch die Sicherheit am Arbeitsplatz in Frage gestellt seien. Wegen der Schmerzen seien koordinativ anspruchsvolle Tätigkeiten mit einem erhöhten Verletzungsrisiko behaftet, so dass die Sicherheitsgefährdung des Beschwerdeführers solche Arbeiten verbiete (Urk. 8/155/1). Prof. Dr. C.___ hielt weiter fest, nach einem Bänderriss könne anatomisch gesehen kein Status quo ante erreicht werden. Es komme zu einer narbigen Heilung. Derart verheilte Bänder stellten sich im MRI mehr oder weniger verdickt und in der Frühphase der Heilung signal-alteriert dar. Die Dicke der Narbe sei sehr wahrscheinlich abhängig von individuellen Faktoren, wie der Veranlagung, und auch vom Alter des Patienten. Von der Dicke der Narbe könne aber nicht sicher auf die mechanische Qualität (Reissfestigkeit) des verheilten Bandes geschlossen werden. Zudem erlaube dies auch keinen Rückschluss auf die Gelenkstabilität. Da beim Beschwerdeführer keine Instabilitätssymptomatik vorgelegen habe und die Bänder im MRI keine entzündliche Begleitreaktion aufgewiesen hätten, könne der Befund der ausgedünnten Bänder als irrelevant angesehen werden (Urk. 8/155/2).

3.13    Die Ärzte der Fusschirurgie der A.___, welche den Beschwerdeführer auf Zuweisung von Dr. K.___ am 10. Juni 2016 untersuchten, berichteten, nach einmaliger klinischer und radiologischer Untersuchung zeige sich ein chronisches Schmerzsyndrom mit leichter lateraler Instabilität OSG rechts und neurologischer Komponente bei Zustand nach OSG-Distorsionstrauma. Zusätzlich bestehe noch eine leichte Varuskomponente beidseits. Soweit dies nach einer einmaligen kurzen Konsultation möglich sei, sei eine Unfallkausalität mit einem äusserst ungünstigen posttraumatischen Verlauf als gegeben zu sehen. Die bestehende laterale Instabilität rechts sei zunächst weiter konservativ zu behandeln. Gegenüber einem operativen Eingriff bestehe aufgrund der Gesamtsituation und dem doch sehr ungünstigen Verlauf nach dem Unfall mit nun chronischem Schmerzsyndrom Zurückhaltung. Es bestünde durch einen operativen Eingriff die Möglichkeit einer Verschlechterung des Zustandes. Zusammenfassend erkläre die bestehende laterale Instabilität am rechten Fuss den ständig vorhandenen Schmerz im Bereich des Rückfusses rechts nicht (Urk. 8/157).

3.14    Dr. H.___ hielt im Bericht vom 12. Juli 2016 über die gleichentags erfolgte Konsultation fest, wie bereits im Bericht vom Januar 2014 angegeben, fänden sich auch aktuell keine Anhaltspunkte für ein im Vordergrund stehendes neuropathisches Schmerzsyndrom am rechten Fuss. Erfahrungsgemäss sei die Behandlung solcher Schmerzen schwierig (Urk. 8/161).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Entscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten von Prof. Dr. C.___ vom 10. November 2015 sowie dessen ergänzende Stellungnahme vom 17. Mai 2016 (E. 3.12).

4.2    Die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vorstehend E. 2.5). Sie beruht auf einer fachärztlichen orthopädischen Untersuchung, wurde in Kenntnis der relevanten Vorakten (Urk. 8/145/2-3) abgegeben und ist im Hinblick auf die zu beantwortenden Fragen umfassend. Prof. Dr. C.___ berücksichtigte die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation wurden einleuchtend dargelegt und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Prof. Dr. C.___ legte gestützt auf die in der klinischen Untersuchung und den bildgebenden Abklärungen erhobenen unauffälligen Befunde nachvollziehbar dar, dass sich strukturell anatomisch keine objektivierbar beschwerdeverursachende unfallbedingte Auffälligkeit oder Pathologie nachweisen lasse und die Rückfussbeschwerden einen unspezifischen Charakter aufwiesen. Im Weiteren begründete er einleuchtend, dass der im MRI erhobene Befund der ausgedünnten Bänder bei fehlender entzündlicher Begleitreaktion nicht als beschwerdeverursachend anzusehen sei (vgl. E. 3.12.3, E. 3.12.4). Auf diese Einschätzung ist abzustellen.

4.3    Die Beurteilung von Prof. Dr. C.___ deckt sich im Wesentlichen mit den vorhandenen medizinischen Akten und stützt insbesondere die frühere Einschätzung von Kreisarzt Prof. Dr. J.___, auf deren Grundlage die Beschwerdegegnerin die Einstellung der Leistungen per 1. Dezember 2014 verfügte (Urk. 8/105). Bereits Prof. Dr. J.___ hielt anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 21. Oktober 2014 fest, dass sich für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden am rechten Sprunggelenk weder in den klinischen noch in den bildgebenden Befunden eine Erklärung finde (vgl. E. 3.10). Auch die behandelnde Orthopädin Dr. F.___ gelangte in ihren Untersuchungsberichten vom 9. und 25. Oktober sowie 10. Dezember 2013 (E. 3.3, E. 3.5, Urk. 8/28) zur Einschätzung, dass die erheblichen Schmerzen des Beschwerdeführers nicht erklärbar seien. Weiterführende neurologische Abklärungen ergaben ebenfalls einen normalen Befund. So erachtete Dr. H.___ die Ursache der Schmerzen aus neurologischer Sicht als unklar und verneinte sowohl im Januar 2014 als auch im Juli 2016 ein neuropathisches Schmerzsyndrom (E. 3.6, E. 3.14). Schliesslich zeigten die bildgebenden Abklärungen vom Oktober 2013, September 2014 und November 2015 allesamt blande Befunde und es konnten insbesondere keine osteochondrale Läsionen, keine Knorpelschäden, keine Ödeme sowie unauffällige Sehnen festgestellt werden (vgl. E. 3.4, E. 3.9, E. 3.12.2). Hinsichtlich der in den MRI-Untersuchungen festgestellten Vernarbung im medialen und lateralen Bandapparat legte Prof. Dr. C.___ nachvollziehbar dar, dass von der Dicke der Narbe respektive der Bänder nicht auf die Gelenksstabilität geschlossen werden könne (E. 3.12.4). Diese Einschätzung deckt sich insoweit mit der Beurteilung von Kreisarzt Dr. I.___, als dieser bereits im Bericht vom 1. September 2014 festgehalten hatte, dass narbige Veränderungen am lateralen OSG-Bandapparat einen Normalbefund darstellten (E. 3.8).

4.4    Vor dem Hintergrund der genannten Untersuchungsergebnisse sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände (vgl. E. 1.3) nicht stichhaltig. Die von Dr. E.___ im Bericht vom 9. August 2013 (E. 3.2) gestellte Diagnose einer OSG-Instabilität konnte durch neuere klinische Abklärungen und bildgebende Befunde nicht bestätigt werden (vorstehend E. 4.3). Die Abklärungen in der B.___ vermögen die gutachterliche Einschätzung von Prof. Dr. C.___ ebenfalls nicht zu entkräften, da die Ärzte in den klinischen Untersuchungen keine OSG-Instabilität objektivieren konnten und ihre Einschätzung, dass zumindest eine leichte chronische Instabilität vorliege, im Wesentlichen auf die subjektiven Beschwerden und das vom Beschwerdeführer geklagte Instabilitätsgefühl stützten (E. 3.7). Auch kann der Beschwerdeführer aus den Berichten von Dr. K.___ nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese im Zusammenhang mit der gemeldeten Verschlechterung vom Juni 2015 (Urk. 8/141, vgl. Urk. 1 S. 7, Urk. 8/133) lediglich eine Druckdolenz bei intakter peripherer Durchblutung, Motorik und Sensibilität (pDMS) ohne Rötung oder Schwellung festgehalten hatte (Urk. 8/141/2). Der einspracheweise eingereichte Arztbericht von Dr. K.___ vom 10. Dezember 2015 (E. 3.11) enthält sodann keine neuen Befunde oder Erkenntnisse, welche nicht bereits gutachterlich bekannt gewesen wären. Schliesslich ist auch der Konsultationsbericht der A.___ vom 10. Juni 2016 (E. 3.13) nicht geeignet, einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zu begründen. Dies umso weniger, als die Ärzte der A.___ selbst darauf hinwiesen, dass die Diagnose eines chronischen Schmerzsyndroms mit leichter lateraler Instabilität auf der Grundlage einer einmaligen kurzen Konsultation erfolge, und darüber hinaus auch in der diagnostizierten lateralen Instabilität keine Erklärung für die ständig vorhandenen Fussschmerzen des Beschwerdeführers sahen (vgl. E. 3.13).

4.5    Zusammenfassend ist gestützt auf die vorliegende Aktenlage erstellt, dass die geltend gemachten Fussbeschwerden spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1. Dezember 2014 keine natürlich kausale Unfallfolgen mehr darstellten. Bei fehlender Kausalität ist eine allfällige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, womit sich weitere diesbezügliche Abklärungen entgegen des Eventualantrags des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) erübrigen. Da keine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist, ist ein Anspruch auf eine Invalidenrente ebenfalls nicht gegeben.

4.6    Selbst wenn man im Übrigen die bestehenden Fussbeschwerden weiterhin als natürlich unfallkausal anerkannte, läge diesen gemäss den übereinstimmenden Akten spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1. Dezember 2014 kein klar fassbares organisches Korrelat mehr zugrunde (vgl. vorstehend 4.3). Damit hätte eine Adäquanzprüfung dieser somatisch nicht erklärbaren Beschwerden – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (vgl. E. 1.4) – nach Massgabe der Rechtsprechung zur Adäquanz bei psychischen Unfallfolgen gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa („Psycho-Praxis“) zu erfolgen. Beim Ereignis vom 18. März 2013 handelt es sich um einen Unfall höchstens im mittleren Bereich an der Grenze zu den leichten Unfällen (vgl. Kasuistik in: Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, UVG, 4. Auflage 2012, S. 62 ff.). Die rechtsprechungsgemässen Kriterien müssten demnach in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb), was vorliegend nicht der Fall wäre. Objektiv betrachtet ereignete sich das Ereignis vom 18. März 2013 weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch ist es als besonders eindrücklich zu bezeichnen. Die erlittenen Verletzungen waren nicht besonders schwer und erfahrungsgemäss auch nicht geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Anzeichen für eine die Unfallfolgen verschlechternde ärztliche Behandlung sind ebenso wenig vorhanden wie für einen bezüglich der organischen Verletzungen schwierigen Heilungsverlauf oder diesbezügliche erhebliche Komplikationen. Nicht als erfüllt gelten kann sodann das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.), gilt dieses Kriterium doch erst bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren als erfüllt (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 73 mit weiteren Hinweisen). Da den geklagten Beschwerden spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ein organisches Korrelat fehlte, kann schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht anerkannt werden. Damit wäre die Adäquanz eines allfälligen natürlichen Kausalzusammenhangs ohne Weiteres zu verneinen.


5.    Nach dem Gesagten erweist sich der Einspracheentscheid als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerdewird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    


    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstJanett