Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00184


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 21. November 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne





Sachverhalt:

1.    Die im Jahre 1960 geborene X.___ war seit dem 1. Januar 1998 als Produktionsmitarbeiterin bei der Y.___ AG angestellt und als solche bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (Vaudoise) obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 10. Juli 2015 rutschte die Versicherte beim Losfahren mit dem Fahrrad von der Pedale ab und fiel um, wobei sie sich eine Fraktur am rechten Fuss sowie eine Sacrum-Kontusion zuzog (Urk. 7/1, Urk. 7/7). Die Erstbehandlung erfolgte am 11. Juli 2015 bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin (Urk. 7/3). Bei persistierenden Beschwerden wurde am 23. Dezember 2015 ein MRI der LWS sowie des rechten OSG erstellt (Urk. 7/7), eine CT-gesteuerte Infiltration S1 rechts erfolgte am 25. Januar 2016 (Urk. 7/11). Mit Verfügung vom 12. April 2016 verneinte die Vaudoise eine Leistungspflicht der Unfallversicherung für die Zeit ab 11. April 2016 (Urk. 7/18). Eine am 20. April 2016 erhobene vorsorgliche Einsprache des obligatorischen Krankenversicherers wurde am 26. Juli 2016 zurückgezogen (Urk. 7/20, Urk. 7/24). Die Versicherte erhob ihrerseits am 27. April 2016 Einsprache unter Hinweis auf persistierende Beschwerden am rechten Sprunggelenk (Urk. 7/21). Entsprechende Abklärungen fanden bei Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, statt (Berichte vom 22. April und 19. Mai 2016; Urk. 7/21a, Urk. 7/22). Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2016 bestätigte die Vaudoise in Abweisung der Einsprache die angefochtene Verfügung vom 12. April 2016 (Urk. 7/25 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 26. August 2016 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weiterhin Leistungen gemäss UVG zu erbringen, namentlich die Heilungskosten sowie die Kosten einer allfälligen Operation zu übernehmen (Urk. 1).

    Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. September 2016 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass zwischen den nunmehr geltend gemachten Sprunggelenksbeschwerden und dem Unfall vom 10. Juli 2015 lediglich ein möglicher Kausalzusammenhang bestehe, so dass eine weitergehende Leistungspflicht zu Recht verneint worden sei (Urk. 2 S. 5).

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass leider nicht beachtet worden sei, dass beim Unfall auch ihr Fussgelenk in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Nach mehrmaligem Erwähnen der Schmerzen (es sei auch geschwollen gewesen) habe bei Dr. A.___ eine Kontrolle stattgefunden. Dieser habe ihr telefonisch bestätigt, dass die Beschwerden durch den Unfall hervorgerufen worden seien. Zudem habe sie zuvor nie Beschwerden gehabt (Urk. 1 S. 3).


3.

3.1    Im Rahmen der Erstbehandlung vom 11. Juli 2015 diagnostizierte Dr. Z.___ eine nicht dislozierte Metatarsale-V-Anrissfraktur rechts bei bestehender Druckdolenz am Fussrand rechts mit Hämatom (Urk. 7/3).

3.2    Anhand der bildgebenden Untersuchung vom 23. Dezember 2015 beurteilten die involvierten Fachärzte vom Spital Uster die Fussbeschwerden wie folgt: Hypointens verändertes Binnensignal der Achillessehne in der PD Sequenz im Sinne einer ansatznahen Tendinose; bekannte intraartikuläre, nicht dislozierte Fraktur der Basis Os metatarsale V; MR-morphologisch unvollständige Durchbauung als Hinweis auf eine delayed union; im weiteren normales Fussskelett, insbesondere keine ligamentäre Verletzung; Ausschluss eines Morton-Neurinoms (Urk. 7/7).

3.3    In seinem am 10. Februar 2016 angeforderten Verlaufsbericht hielt Dr. Z.___ bezüglich der Fussbeschwerden fest, dass von einer verzögerten Frakturheilung auszugehen und die Beschwerdeführerin mittlerweile fast beschwerdefrei sei (Urk. 7/13).

3.4    In seinem Bericht vom 22. April 2016 diagnostizierte Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, welcher die Beschwerdeführerin auf Zuweisung des Hausarztes Dr. Z.___ untersucht hatte, instabile Sprunggelenke rechts nach Supinationstrauma vom 11. (richtig: 10.) Juli 2015. Die Fraktur des Mittelfusses werde von der Beschwerdeführerin als ausgeheilt und beschwerdefrei angegeben, hingegen würden Schmerzen lateral der Sprunggelenke rechts mit gelegentlichen Ausstrahlungen nach distal und proximal, vorwiegend bei Belastungen angegeben. Trotz der MRI-Abklärung vom 24. Dezember 2015, wo keine ligamentäre Verletzung habe festgestellt werden können, sei nach seiner Erstbeurteilung von einer Instabilitätsproblematik auszugehen. Entsprechend habe er die probatorische Fixation mit einer Push Aequi-Orthese angeordnet (Urk. 7/21a).

3.5    In seinem Verlaufsbericht vom 19. Mai 2016 hielt Dr. A.___ fest, dass die phasenweise getragene Stabilisationsschiene eine eindeutige Wirkung gezeigt habe. Die Schmerzlokalisation sei ganz eindeutig im Bereich des Ligamentum fibulotalare anterius angegeben worden. Er empfehle der Beschwerdeführerin ein operatives Vorgehen (Bandplastik; Urk. 7/22).

3.6    Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6 S. 2) hielt in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 13. September 2016 fest, dass die mehr als fünf Monate nach dem Unfallereignis gefundene Instabilität nur möglicherweise auf dieses zurückzuführen sei. OSG-Distorsionen seien bei fast jedem Menschen üblich. Deshalb könnte das Geschehen auch früher stattgefunden haben und oft könne man sich daran gar nicht mehr richtig erinnern. Durch den Sturz sei es zu einer Fraktur im Metatarsale V gekommen und dies sei ja praktisch als Entlastung des Sprunggelenkes anzusehen (Urk. 7/26).


4.    Nachdem im Rahmen der Erstbehandlung keine Schwellung des Fusses und keine Bänderverletzung hatte festgestellt werden können (Urk. 7/3), wurde eine solche anlässlich der bildgebenden Untersuchung vom 23. Dezember 2015 ausdrücklich ausgeschlossen (Urk. 7/7). Die Instabilitätsdiagnose erfolgte erstmals im April 2016, mithin rund neun Monate nach dem Unfallereignis. Noch in seinem Bericht vom 10. Februar 2016 hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Fussbeschwerden mittlerweile fast beschwerdefrei sei (Urk. 7/13). Bei dieser Aktenlage ist die Beurteilung von Dr. B.___ nicht in Frage zu stellen, so dass entsprechend seiner Einschätzung lediglich von einem möglichen Kausalzusammenhang der nunmehr diagnostizierten Instabilität des rechten Sprunggelenkes sowie des Unfallereignisses auszugehen ist.

    Die zwischenzeitlich beklagte Rückenproblematik zeitigte keine Einschränkungen mehr und wurde von der Beschwerdeführerin auch beschwerdeweise nicht mehr thematisiert.

    Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde zur Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty