Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00187



III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 14. Mai 2018

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey

Kellerhals Carrard

Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Karin Friedli

Kellerhals Carrard, Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich


Sachverhalt:

1.

1.1    Die 1962 geborene X.___ war bei der Stadt Y.___ tätig, dies seit 16. August 2004 in einem 30.95 %-Pensum als Betreuerin in der Abteilung für mehrfachbehinderte Kinder und Jugendliche sowie seit 1. Februar 2005 in einem 17.85 %-Pensum als Chauffeuse. (Urk. 11/A1a und A1b). Im Rahmen dieser Arbeitsverhältnisse war sie bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG vom 25. August 2005 liess sie der AXA mitteilen, dass sie am 16. August 2005 einen Auffahrunfall erlitten und sich dabei ein Schleudertrauma zugezogen habe (Urk. 11/A1).

    Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, insbesondere vom 19. August 2005 bis 23. Juni 2008 Taggeldzahlungen von insgesamt Fr. 52'492.-- (Urk. 11/A174/4). Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 (Urk. 11/A150) schloss sie den Fall ab und richtete der Versicherten im Sinne eines Vergleichs eine kapitalisierte Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % (Totalbetrag Fr. 113'779.--) aus.

    Am 31. Oktober 2009 schloss die Versicherte die vor dem Unfall begonnene, aufgrund des Unfalls unterbrochene und im Februar 2008 wieder aufgenommene Ausbildung zur Akupunktur-Therapeutin ab (Urk. 11/A89a und Urk. 11/A190).

1.2    Mit Verfügungen vom 6. Juni 2014 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten bei einer hypothetischen Erwerbstätigkeit von 50 % eine vom 1. August 2006 bis 30. November 2007 befristete Dreiviertelsrente (Einschränkung im Erwerb 81 %), eine vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 befristete halbe Rente (Einschränkung im Erwerb 62 %) und eine vom 1. Februar bis 31. August 2008 befristete Viertelsrente (Einschränkung im Erwerb 43 %) der Invalidenversicherung zu, dies bei einer jeweiligen Einschränkung im 50%igen Haushaltsbereich von 54.8 % (Urk. 11/A176).

1.3    Mit Schreiben vom 23. Mai 2014 machte die AXA bei der IV-Stelle eine Überentschädigung geltend und stellte im Umfang von Fr. 57'490.-- einen Verrechnungsantrag (Urk. 11/A174). Nach Feststellen eines Berechnungsfehlers zahlte sie davon Fr. 4'998.-- an die Versicherte aus (Urk. 11/A180). Mit Verfügung vom 20. April 2015 (Urk. 11/A189) hielt sie an der Verrechnung fest. Die Einsprache der Versicherten vom 19. Mai 2015 (Urk. 11/A190) wies sie am 7. Juli 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 1. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid vom 7. Juli 2016 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die massgebende Zeitperiode keine Überentschädigung bestehe. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihr die verrechneten IV Nachzahlungen anzuweisen. Am 9. Dezember 2016 (Urk. 10) beantragte die AXA die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 31. März 2017 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Am 21. August 2017 (Urk. 23) beantragte die Beschwerdegegnerin neu, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie einen Rückerstattungsanspruch der Beschwerdeführerin aus der angepassten Überentschädigungsberechnung im Umfang von Fr. 12'956.80 anerkenne; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Gerichtsverfügung vom 22. August 2017 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der der vorliegenden Sache zu Grunde liegende Unfall hat sich am 16. August 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 68 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) werden Taggelder unter Vorbehalt der Überentschädigung kumulativ zu Renten anderer Sozialversicherungen gewährt. Nach Art. 69 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses gewährt werden (Abs. 1). Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2). Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der AHV und der IV sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt (Abs. 3). Der mutmasslich entgangene Verdienst entspricht jenem Verdienst, den die versicherte Person ohne schädigendes Ereignis erzielen würde. Das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen wird angerechnet (Art. 51 Abs. 3 UVV).


2.

2.1

2.1.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass sie der Beschwerdeführerin nach deren Unfall vom 16. August 2005 diverse freiwillige Leistungen für nicht gedeckte Kosten gewährt habe. Gestützt auf einen Vergleich zwischen den Parteien habe sie ihr zudem einen Betrag von Fr. 113'779.-- zugesprochen. Ausserdem sei die Beschwerdeführerin von der Haftpflichtversicherung mit EUR 71'500.-- entschädigt worden. Ihr sei überdies von der Invalidenversicherung eine für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. August 2008 befristete Teilrente zugesprochen worden. Aufgrund der Überentschädigungsberechnung (der Beschwerdegegnerin) seien zunächst Fr. 57'490.-- mit den Auszahlungen der IV-Leistungen verrechnet worden. Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage seien davon Fr. 4'998.-- an die Beschwerdeführerin ausbezahlt worden (S. 2).

    Zwischen den Parteien sei unter anderem der für die Frage einer Überentschädigung massgebliche mutmasslich entgangene Verdienst strittig. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die vor dem Unfall begonnene Ausbildung zur Akupunktur-Therapeutin ohne Unfall erst im August 2008 abgeschlossen hätte. Ein eventuelles Einkommen aus der entsprechenden selbständigen Tätigkeit hätte sie frühestens ab September 2008 erzielt, mithin erst nach der vorliegend massgebenden Periode vom 19. August 2005 bis 23. Juni 2008. Bereits aus diesem Grund wäre es nicht als mutmasslich entgangener Verdienst zu berücksichtigen. Das geltend gemachte Einkommen sei aber ohnehin nicht nachgewiesen (S. 3 f.).

    Weiter mache die Beschwerdeführerin durch den Unfall entstandene Mehrkosten, insbesondere Anwalts-, Haushalts- und Kinderbetreuungskosten, geltend. Die beiden letzteren Posten seien jedoch bereits auf freiwilliger Basis übernommen worden. Die anwaltlichen Mehrkosten könnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden, sei doch der Anwalt im Zusammenhang mit dem IV-Verfahren erst am 3. April 2013 und somit erst nach Ablauf des vorliegend massgebenden Zeitrahmens mandatiert worden (S. 4 f.).

2.1.2    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) hielt sie ergänzend fest, über die erbrachten Leistungen seien sich die Parteien einig. Sie habe der Beschwerdeführerin vom 19. August 2005 bis 23. Juni 2008 Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 52'492.-- ausbezahlt. Die IV habe ihr für diesen Zeitraum Rentenleistungen von Fr. 57'490.-- gewährt. Ausgehend von den vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeiten als Schulbus-Chauffeuse und Betreuerin für mehrfachbehinderte Kinder sei von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 100'548.-- in der massgebenden Periode auszugehen. Ein zusätzliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei hingegen nicht überwiegend wahrscheinlich. In der gleichen Zeit habe sie ein Erwerbseinkommen als Betreuerin, Praxisgehilfin und Labormitarbeiterin von Fr. 54'767.-- erzielt. Es sei damit von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 45'781.-- auszugehen. Dem stünden Sozialversicherungsleistungen von Fr. 109'982.-- (Taggelder von Fr. 52'492.-- plus IV-Rente von Fr. 57'490.--) gegenüber, woraus eine Überentschädigung von Fr. 64'201.-- resultiere. Sie sei daher berechtigt gewesen, die von ihr geleisteten Taggelder im vollen Umfang von Fr. 52'492.-- mit der Nachzahlung der IV zu verrechnen (S. 2-6 und S. 10 f.).

    Der Vergleich über die Rente und Integritätsentschädigung stehe der Überentschädigungsberechnung nicht entgegen. Insbesondere bildeten die Taggeldzahlungen, die Gegenstand der Überentschädigungsberechnung seien, gar nicht Gegenstand der vergleichsweisen Erledigung (S. 6 f.).

2.1.3    In ihrer Duplik (Urk. 23) räumte sie zwar ein, die Überentschädigungsberechnung sei insofern anzupassen, als lediglich derjenige Anteil der IV-Rente zu berücksichtigen sei, welcher der Beschwerdeführerin für den Ausfall im Erwerbsbereich ausgerichtet worden sei. Sie machte jedoch geltend, dass dafür nicht massgeblich sei, in welchem Umfang sie in den beiden Aufgabenbereichen tätig gewesen sei, sondern inwiefern sie in jedem der beiden Aufgabenbereiche eingeschränkt gewesen sei. Es ergebe sich somit noch eine Überentschädigung von Fr. 39'535.20; sie erkläre sich bereit, der Beschwerdeführerin den zu viel erhaltenen Betrag von Fr. 12'956.80 zurückzuerstatten (S. 2 f.).

    Die Akontoverfügungen der SVA, welche ausschliesslich auf Selbstangaben der Beschwerdeführerin beruhten, würden für den Nachweis eines tatsächlich erzielten Verdienstes nicht genügen (S. 4).

2.2

2.2.1    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), ihr seien bis zum 23. Juni 2008 Taggelder bezahlt worden. Anschliessend sei der Fall mittels Vergleichs über einen Betrag von Fr. 113'779.-- abgeschlossen worden. Der Vergleich habe auf einer kapitalisierten Rente von 15 % und einer Integritätsentschädigung von 30 % basiert. Damit seien sämtliche Leistungen für den vorliegenden Fall abgegolten worden. Die Beschwerdegegnerin könne sich nun nicht mehr auf eine Überentschädigung berufen; eine Verrechnung mit Nachzahlungen der Invalidenversicherung sei nicht zulässig (S. 4-11).

    Die Überentschädigungsberechnung der Beschwerdegegnerin entspreche ohnehin nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Denn ohne Unfall hätte sie ihre Ausbildung zur Akupunktur-Therapeutin bereits nach einem Jahr abgeschlossen und ab September 2006 ein Einkommen aus der entsprechenden selbständigen Tätigkeit erzielt. Unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung habe sie mit den Akupunkturtherapien angefangen (S. 12-16).

    Die Anwaltskosten von Fr. 16'200.-- seien im Zusammenhang mit der Überentschädigungsberechnung notwendig geworden und als unfallbedingte Mehrkosten zu berücksichtigen (S. 17-19).

2.2.2    In ihrer Replik (Urk. 16) führte sie zudem aus, ihr sei eine IV-Rente auf Grundlage der gemischten Methode gewährt worden. Sie sei dabei als zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt tätig qualifiziert worden. Für die Überentschädigungsberechnung sei nur derjenige Teil der Rente zu berücksichtigen, welcher den Erwerbsausfall entschädige. Die Beschwerdegegnerin habe diesem Umstand nicht Rechnung getragen und die ihr gewährten Taggelder mit den gesamten Rentenleistungen der IV verrechnet, statt mit den höchstens zulässigen Fr. 28'745.-- (S. 3-5).

    Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit habe sich in den Jahren 2009-2011 auf total Fr. 9'325.-- belaufen. Zumindest in dieser Grössenordnung sei erstellt, dass sie gleich nach Beendigung ihrer Ausbildung einen Verdienst als Akupressurtherapeutin erzielt habe (S. 9).


3.    Am 26. April beziehungsweise 21. Mai 2010 schlossen die Parteien einen Vergleich gemäss Art. 50 ATSG (Urk. 11/A148). Darin wurde unter dem Titel Invalidität eine 15%ige kapitalisierte Rente in Form einer einmaligen Zahlung von Fr. 81'793.-- und unter dem Titel Integritätsentschädigung eine solche von 30 % in Höhe von Fr. 32'040.-- vereinbart. Ebenso wurde festgehalten, dass die Heilungskosten ab 1. Mai 2010 zu Lasten der Krankenkasse gehen würden und mit dem Vergleich sämtliche Leistungen aus dem Vertrag abgegolten seien. Mit dem Vergleich wurden somit die Verhältnisse für die Zukunft geregelt. Demgegenüber verlangte die Beschwerdegegnerin die Verrechnung der Nachzahlung der IV-Stelle mit den bis am 23. Juni 2008 - mithin in der Vergangenheit - ausgerichteten Taggeldern. Der Vergleich und die Überentschädigungsberechnung beschlagen demnach nicht gleiche Leistungen. Im Übrigen darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen von Gesetzes wegen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen (Art. 69 ATSG). Ein vergleichsweiser Verzicht der Beschwerdegegnerin auf das Geltendmachen einer Überentschädigung wäre damit von vornherein unzulässig gewesen. Entsprechend hätte sie den Vergleich - selbst wenn die Taggeldzahlungen davon miterfasst wären - ohnehin gestützt auf Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung ziehen können. Nachdem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie die Beschwerdeführerin zum Abschluss des Vergleichs gedrängt oder gar Drohungen ausgesprochen oder ein Vertrauensverhältnis missbraucht hätte und ebenso wenig ersichtlich ist, dass sie mit dem sich auf eine Überentschädigung berufen rechtsmissbräuchlich handeln würde, ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu sowie zum vorliegend nicht relevanten Haftpflichtverfahren (Urk. 1 S. 6-12) nicht weiter einzugehen. Der Vergleich steht einer Verrechnung der Taggeldzahlungen nicht entgegen, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob eine Überentschädigung vorliegt.


4.

4.1

4.1.1    Die Beschwerdeführerin bestritt eine solche unter anderem mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe zwar das entgangene Einkommen aus ihrer unselbständigen Tätigkeit als Chauffeuse und Betreuerin berücksichtigt, hingegen den mutmasslich entgangenen Verdienst aus einer selbständigen Tätigkeit als Akupunktur-Therapeutin zu Unrecht nicht angerechnet.

4.1.2    Die Beschwerdeführerin hat ihre diesbezügliche Ausbildung kurz vor dem Unfall begonnen und aufgrund des Unfalls vorübergehend unterbrochen. Im Februar 2008 begann sie das Modul 2 (Urk. 11/A89a), schloss die Ausbildung am 31. Oktober 2009 ab und nahm im November 2009 ihre selbständige (Nebenerwerbs-)Tätigkeit auf (Urk. 11/A138 und Urk. 11/A190/B1). Die EMR-Anerkennung habe sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erhalten (Urk. 11/A184/B1 S. 4). Gegenüber der Beschwerdegegnerin hatte sie am 16. September 2005 (Urk. 11/A4 S. 2) sowie am 4. März 2008 (Urk. 11/A94) erklärt, die Ausbildung dauere 3 Jahre. Erst im Juli 2014 machte sie im Rahmen des Schriftenwechsels aufgrund der Überentschädigungsberechnung erstmals geltend, sie hätte die Ausbildung ohne Unfall bereits nach einem Jahr, mithin Ende August 2006 abgeschlossen (vgl. Urk. 11/A178 und Urk. 11/A184/B2 S. 1). Das Lehrinstitut Z.___ führte am 8. August 2013 auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin hin aus, die Ausbildung umfasse 726 Stunden, verteilt auf ungefähr 1-3 Jahre (Urk. 11/A190/B1).

4.1.3    Schon aufgrund ihrer "Aussagen der ersten Stunde" (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), gemäss welcher die Ausbildung 3 Jahre daure, erscheint ein Abschluss der Ausbildung bereits nach einem Jahr nicht überwiegend wahrscheinlich. Während der massgebenden Periode wurde die Beschwerdeführerin zudem von der IV-Stelle als im Gesundheitsfall lediglich zu 50 % Erwerbstätige eingeschätzt (Verfügungen vom 6. Juni 2014; Urk. 11/A176). Dies wurde von ihr nicht beanstandet, was ebenfalls dagegen spricht, dass sie in diesem Zeitraum ohne Unfall voll (50 % unselbständig, 50 % selbständig) erwerbstätig gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin war zudem im Zeitpunkt des Unfalles zu knapp 50 % als Chauffeuse und Betreuerin tätig, hatte als alleinerziehende Mutter ihre dannzumal 10, 15 und 17jährigen Kinder zu betreuen, ebenso für einen (grossen) Hund zu sorgen und den Haushalt in einem Reiheneinfamilienhaus mit Garten zu besorgen (Urk. 11/A2 und Urk. 11/A4 S. 2). Dass sie sich ohne Unfall zusätzlich noch in einem umgerechnet rund 35 %-Pensum (726 Stunden während eines Jahres) zur Akupunktur-Therapeutin ausgebildet hätte, obwohl es ihr möglich gewesen wäre, die Ausbildung auch in zwei oder drei Jahren zu absolvieren, erscheint nicht glaubhaft. Ebenso wenig ist andererseits erstellt, dass sie die Ausbildung erst nach drei Jahren abgeschlossen hätte, wie dies die Beschwerdegegnerin annimmt. Denn trotz unfallbedingter Beschwerden war es ihr möglich, nach Wiederaufnahme der Ausbildung im Februar 2008 (Modul 2) diese am 31. Oktober 2009, mithin ein Jahr und neun Monate später, abzuschliessen. Eine Gesamtdauer von ungefähr zwei Jahren für die Ausbildung, mithin ein Abschluss Ende August 2007 (knapp 10 Monate vor Ende des vorliegend massgebenden Zeitraums) scheint in Anbetracht der Umstände wahrscheinlich. Ob sie bereits ab September 2007 Kunden behandelt hätte, ist aber zumindest fraglich, zumal eine EMR-Anerkennung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegen hätte. Letztlich kann jedoch aus nachfolgenden Gründen offenbleiben, wann genau die Beschwerdeführerin ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen hätte.

4.1.4    Dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) vom 25. April 2014 sind keinerlei Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Jahre 2009 bis 2013, mithin die rund vier Jahre nach tatsächlicher Aufnahme des selbständigen Erwerbs zu entnehmen (Urk. 11/A167). Auch die von der Beschwerdeführerin aufgelegten Beitragsverfügungen Akonto von November 2009 bis Dezember 2011 (Urk. 17/1-3) vermögen kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu beweisen, beruhen sie doch auf ihren Selbstangaben. Andere Belege, welche ein Einkommen aus der Tätigkeit als Akupunktur-Therapeutin ab 2009 nachweisen würden - wie beispielsweise Steuererklärungen oder Buchhaltungsunterlagen - wurden von ihr nicht eingereicht, obwohl die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid darauf hingewiesen hatte. Nachdem es der Beschwerdeführerin während mehr als vier Jahren nicht gelang, einen Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu erzielen, ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne Unfall innert weniger als einem Jahr nach Abschluss der Ausbildung ein Einkommen als Akupunktur-Therapeutin erzielt hätte. Dies umso weniger, als insbesondere in der Anfangsphase einer selbständigen Erwerbstätigkeit Investitionen getätigt (vorliegend beispielsweise Ausbau Therapieraum, Anbau Kundentoilette, Tilgung von Schulden; Urk. 1 S. 15) und erst ein Kundenstamm aufgebaut werden müssen. Aus medizinischer Sicht bestehen keine Anhaltspunkte, dass sie nach 2009 lediglich aufgrund ihrer unfallbedingten Beschwerden kein Einkommen erzielte. Auch mit Blick auf ihre Aussage im November 2009, sie benötige (lediglich) noch alle sechs Wochen Akupunktur und Massage, damit keine Verspannungen aufträten (Urk. 11/A138), überzeugt ihre entsprechende Behauptung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 15) nicht. Ein entgangener Verdienst aus selbständiger Erwerbstätigkeit während des vorliegend massgebenden Zeitraums vom 19. August 2005 bis 23. Juni 2008 ist damit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen. Zu Recht hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Überentschädigungsberechnung unter diesem Titel nichts angerechnet.

4.2

4.2.1    Weiter machte die Beschwerdeführerin unfallbedingte Mehrkosten geltend. In Bezug auf die Haushalts- und Kinderbetreuungskosten wandte die Beschwerdegegnerin jedoch zu Recht (vgl. beispielsweise Urk. 11/A25 und Urk. 11/A110) ein, diese seien bereits auf freiwilliger Basis von ihr übernommen worden. Weder wurde dies von der Beschwerdeführerin bestritten, noch belegte sie diesbezügliche Mehrkosten, obwohl die Beschwerdegegnerin bereits in ihrem Einspracheentscheid darauf hingewiesen hatte, dass die entsprechenden Posten nicht nachgewiesen seien (Urk. 2 S. 5).

4.2.2    Bezüglich der geltend gemachten Anwaltskosten ist festzuhalten, dass unter Mehrkosten zwar grundsätzlich auch die der versicherten Person entstandenen Anwaltskosten zu subsumieren sind. Einschränkend ist jedoch anzufügen, dass es sich dabei einzig um Anwaltskosten handeln darf, die durch den Versicherungsfall entstanden sind. Konkret sind dies die Aufwendungen, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen notwendig waren. Anrechenbar sind im Weiteren nur die notwendigen Aufwendungen. Auszuschliessen ist daher der Einbezug von Anwaltskosten, welche ausserhalb des üblicherweise zu erwartenden Vorgehens entstanden sind (vgl. BGE 139 V 108 E. 6 mit Hinweis).

    Als Beleg für die geltend gemachten Anwaltskosten reichte die Beschwerdeführerin einzig eine Honorarnote vom 1. September 2016 in Sachen UVG Überentschädigung für den Zeitraum von Mai 2014 bis 1. September 2016 über Fr. 15'000.-- zuzüglich Fr. 1'200.-- Mehrwertsteuer ein (Urk. 3). Wie sich die Fr. 15'000.-- zusammensetzen, ist aus der Honorarnote nicht ersichtlich. So kann insbesondere nicht nachvollzogen werden, inwieweit es sich dabei um notwendige Aufwendungen handelte. Entsprechend wandte die Beschwerdegegnerin ein, dass die geltend gemachten Anwaltskosten in keiner Weise substantiiert und bereits aus diesem Grund nicht als Mehrkosten zu berücksichtigen seien (Urk. 10 S. 11 f.). Überdies fielen Aufwendungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgebenden Sozialversicherungsleistungen (vorliegend Taggelder der Beschwerdegegnerin sowie Rente der Invalidenversicherung) notwendig waren, höchstens bis im Juni 2014 an, wurde doch das IV-Verfahren mit Verfügungen vom 6. Juni 2014 (Urk. 11/A176) rechtskräftig abgeschlossen. Die Taggeldleistungen der Beschwerdegegnerin waren bereits mit Verfügung vom 27. Mai 2010 (Urk. 11/A150) abgeschlossen worden. Die Honorarnote bezieht sich dagegen grösstenteils auf einen späteren Zeitraum.

    Bei der Überentschädigungsberechnung ist damit auch unter dem Titel unfallbedingte Mehrkosten kein Betrag zu berücksichtigen.


5.    Die Beschwerdegegnerin anerkannte im Laufe des Beschwerdeverfahrens einen Rückerstattungsanspruch aus der angepassten Überentschädigungsberechnung (Urk. 23 S. 6 f.) im Umfang von Fr. 12'956.80 (Urk. 23 S. 2 f.), nachdem sie bei der ursprünglichen Berechnung nicht nur denjenigen Anteil der IV-Rente berücksichtigt hatte, welcher für den Ausfall im Erwerbsbereich ausgerichtet worden war, sondern auch denjenigen im Aufgabenbereich Haushalt. Wie die Beschwerdegegnerin ausführte, ist bei der diesbezüglichen Neuberechnung allerdings nicht massgeblich, zu welchem Anteil die Beschwerdeführerin hypothetisch erwerbstätig gewesen wäre (50 %), sondern in welchem Umfang sie im Erwerbsbereich eingeschränkt war (gemäss Verfügungen der IV-Stelle [Urk. 11/A176] vom 1. August 2006 bis 30. November 2007 zu 81 %, vom 1. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 zu 62 % und vom 1. Februar bis 31. August 2008 zu 43 %). Die angepasste Überentschädigungsberechnung wurde von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht beanstandet, ist nachvollziehbar und es ist darauf abzustellen.

    Die Beschwerdegegnerin ist damit zu verpflichten, der Beschwerdeführerin IV-Nachzahlungen im Umfang von Fr. 12'956.80 weiterzuleiten.


6.    Die Beschwerdeführerin beantragte, die Beschwerdegegnerin habe ihr IV-Nachzahlungen im Umfang von Fr. 52'492.-- anzuweisen. Stattdessen wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, ihr Fr. 12'956.80 auszuzahlen. Die Beschwerdeführerin unterliegt damit im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang. Nachdem ihr „Überklagen“ den Prozessaufwand vorliegend wesentlich beeinflusst hat (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2), steht ihr unter Berücksichtigung ihres Unterliegens lediglich eine reduzierte Prozessentschädigung zu. Diese wird vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 7. Juli 2016 insofern abgeändert, als diese verpflichtet wird, der Beschwerdeführerin Fr. 12'956.80 anzuweisen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Rechtsanwalt Christoph Frey und Rechtsanwältin Karin Friedli

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher