Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00190
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiber Schetty
Urteil vom 8. November 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis
Antoniadis Advokaturbüro
Badenerstrasse 89, 8004 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1975 geborene X.___ war seit dem 1. Oktober 2014 bei der Y.___ als Chefkoch angestellt und als solcher bei der SWICA Versicherungen AG (Swica) gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen versichert. Am 24. Juni 2015 verunfallte er mit seinem e-scooter und zog sich schwere Kopfverletzungen zu (Urk. 9/1, Urk. 9/8 S. 3). Mit Verfügung vom 4. Januar 2016 kürzte der Unfallversicherer die Geldleistung in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) um 50 % (Urk. 9/113). Mit Strafbefehl vom 4. April 2016 wurde der Versicherte wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie mehrfacher fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 3). Nach erfolgter Einsprache gegen die Verfügung vom 4. Januar 2016 (Urk. 9/118) hielt die Swica mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 im Ergebnis an der getroffenen Einschätzung fest (Urk. 9/133 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Vertreter des Versicherten am 7. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Oktober 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt; weiter wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können der versicherten Person, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert hat, die Geldleistungen vor- übergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden. Nach Art. 21 Abs. 2 ATSG werden Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
In Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG werden gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Die Kürzung beträgt jedoch höchstens die Hälfte der Leistungen, wenn die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalls für Angehörige zu sorgen hat, denen bei ihrem Tode Hinterlassenenrenten zustehen würden. Nach der Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge veraussehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 118 V 305 E. 2a). Bei Fehlverhalten im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG in der Regel dann anzunehmen, wenn in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit nach Art. 37 Abs. 2 UVG ist in diesen Fällen weiter zu fassen als derjenige der groben Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG), welcher ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend regelwidriges Verhalten voraussetzt (Bundesgerichtsurteil 8C_263/2013 vom 19. August 2013 E. 4.2; BGE 118 V 305 E. 2b).
Ebenso in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG können der versicherten Person die Geldleistungen gekürzt oder in besonders schweren Fällen verweigert werden, wenn sie den Unfall bei nicht vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat. Hat die versicherte Person im Zeitpunkt des Unfalles für Angehörige zu sorgen, denen beim Tode der versicherten Person Hinterlassenenrenten zustünden, so werden Geldleistungen höchstens um die Hälfte gekürzt. Stirbt die versicherte Person an den Unfallfolgen, so können die Geldleistungen für die Hinterlassenen in Abweichung von Art. 21 Abs. 2 ATSG ebenfalls höchstens um die Hälfte gekürzt werden (Art. 37 Abs. 3 UVG).
1.2 Für die Kürzung einer Geldleistung infolge eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 37 Abs. 3 UVG) ist es notwendig, dass zwischen dem Unfall und der strafbaren Handlung ein Kausalzusammenhang besteht. Dabei wird im Gegensatz zu Art. 37 Abs. 2 UVG kein schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt. Auch muss der Unfall nicht durch die strafbare Handlung selbst herbeigeführt worden sein, sondern es genügt, wenn sich der Unfall anlässlich der Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens ereignet. Der Gefahrenbereich, welcher von Art. 37 Abs. 3 UVG erfasst wird, ist umfassender als die strafbare Handlung und schliesst auch sämtliche unmittelbar damit zusammenhängenden Geschehensabläufe mit ein, so etwa die Flucht nach Verzicht oder Abbruch des deliktischen Verhaltens. Massgebend ist demnach ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Verbrechen oder Vergehen (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 20. Februar 2002, U 186/01, E. 4a mit Hinweis auf Rumo-Jungo, Die Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Diss., Freiburg i.Ue. 1993, S. 190 ff. und Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 481 f.). Wenn beispielsweise ein Versicherter ein Motorfahrzeug entwendet, bei der Fahrt die Verkehrsregeln beachtet und durch alleiniges Verschulden eines anderen Motorfahrzeughalters verunfallt, so sind die Leistungen gleichwohl – nach Art. 37 Abs. 3 UVG - zu kürzen (Maurer, a.a.O., S. 482 Ziff. 2c).
1.3 Ob der Versicherte die Invalidität bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt hat, beurteilt sich danach, ob sein Verhalten ein Verbrechen oder Vergehen im Sinne des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) darstellt. Vergehen sind dabei Taten, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht sind (Art. 10 Abs. 3 StGB), Übertretungen solche, die mit Busse bedroht sind (Art. 103 StGB).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, dass der Beschwerdeführer wegen diverser Übertretungstatbestände verurteilt worden sei, so dass die Anwendung von Art. 37 Abs. 3 UVG ausser Betracht falle und eine Leistungskürzung im Sinne von Abs. 2 zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe in fahrunfähigem Zustand ohne Helm ein Rotlicht überfahren und damit sich selbst und andere gefährdet. Die Verletzung dieser elementaren Verkehrsregeln sei kausal zum Unfall, so dass die Kürzung der Taggelder um 50 % angemessen und die angefochtene Verfügung im Ergebnis zu bestätigen sei (Urk. 2 S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber machte der Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass für die Beurteilung der Angetrunkenheit auf die Kürzungssätze gemäss BGE 120 V 224 abzustellen sei. Bei 1.04 Gewichtspromillen sei von einer Kürzung von höchstens 20 % auszugehen. Dass der Cannabiskonsum zum Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug und zum Sturz geführt habe, sei vorliegend nicht erstellt. Weiter sei das Missachten des Rotlichts nicht unfallkausal gewesen; auch bestehe für einen e-scooter keine Helmpflicht. Der Beschwerdeführer habe für sein Verhalten gewiss eine Kürzung seiner Versicherungsleistungen zu gewärtigen, diese sei aber in Beachtung der Rechtsprechung auf 20 % anzusetzen (Urk. 1 S. 4 f.).
3.
3.1 Mit Strafbefehl vom 4. April 2016 wurde der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Selbstunfall vom 24. Juni 2015 der mehrfachen Übertretung des Strassenverkehrsgesetzes schuldig gesprochen; allein das Fahren ohne Haftpflichtversicherung stellt dabei ein Vergehen dar (Urk. 3, Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG). Da dabei ein sachlicher Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen zu verneinen ist, hat der Beschwerdeführer den Unfall nicht bei Ausübung eines Vergehens herbeigeführt, so dass – entsprechend der Einschätzung der Parteien – eine Prüfung der Leistungskürzung gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG zu erfolgen hat.
3.2
3.2.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seinen e-scooter im Unfallzeitpunkt mit einer Alkoholkonzentration von mindestens 1.04 Gewichtspromillen gelenkt hat. Gemäss pharmakologisch-toxikologischem Gutachten vom 15. Juli 2015 ist die Fahrunfähigkeit auch aufgrund der festgestellten THC-Menge erstellt (vgl. Urk. 9/106 S. 2). Allein aufgrund der Fahrunfähigkeit, welche für das Unfallgeschehen wohl von zentraler Bedeutung gewesen ist, erscheint eine Leistungskürzung angezeigt. Bei Unfällen unter Alkoholeinfluss bestimmt sich der Kürzungssatz gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nach dem Ausmass der Trunkenheit. Bei einer Alkoholkonzentration von 0.8 bis 1.2 Gewichtspromillen beträgt die Kürzung in der Regel 20 % (vgl. etwa Urteil U 346/04 des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Juni 2005 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine solche Kürzung erscheint auch im vorliegenden Fall – entsprechend den Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers – dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen.
3.2.2 Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bei der Fahrt keinen Helm getragen hat und es bleibt zu prüfen, ob ihm dies vorzuwerfen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das fragliche Gefährt nicht typengenehmigt ist und demzufolge auf der öffentlichen Verkehrsfläche gar nicht gefahren werden darf (Urk. 9/71/6, Urk. 9/71/12). Die Stadtpolizei Zürich ordnete das Fahrzeug der Kategorie Motorfahrrad mit Elektromotor (max. 1.0 kW, 30 km/h oder 45 km/h) zu, bei einer Höchstgeschwindigkeit gemäss Hersteller von 30 km/h und einer gemessenen Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h (Urk. 9/71/6). Für die entsprechende Fahrzeugkategorie besteht Helmpflicht (Fahrradhelm, Art. 3b Abs. 3 lit. c der Verkehrsregelverordnung; VRV). Bei einer analogen Anwendung dieser Bestimmung auf den fraglichen e-scooter wäre demnach ohne weiteres von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.
Auch wenn man davon ausginge, dass der e-scooter mangels Zulassung nicht von der Helmpflicht gemäss Art. 3b Abs. 3 lit. c VRV erfasst wäre, würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Bei Fehlen einer rechtlichen Vorschrift kann dann von Grobfahrlässigkeit gesprochen werden, wenn bezüglich des gebotenen Verhaltens ein breiter gesellschaftlicher Konsens besteht (RKUV 1994 Nr. U 198 S. 224). In Bezug auf die weit verbreiteten e-bikes besteht für die Fahrzeugkategorie mit einer Tretunterstützung über 25 km/h bis 45 km/h aus Sicherheitsgründen die Pflicht, wenigstens einen Fahrradhelm zu tragen (Art. 3b Abs. 3 VRV). Bei einem Fahrzeug mit einer gemessenen Höchstgeschwindigkeit von 42 km/h erscheint es damit ohne weiteres ebenso geboten, einen Fahrradhelm zu tragen.
Insgesamt ist das Nichttragen eines Helmes als grobfahrlässig zu qualifizieren, was zu einer weiteren Kürzung der Taggeldleistungen führen muss (vgl. dazu auch BGE 121 V 45). Dabei kann insbesondere die Schwere von Kopfverletzungen bei Zweiradfahrern durch einen Helm massgeblich vermindert werden (BGE 121 V 45 E. 3c). Dies erscheint auch im vorliegenden Fall ohne weiteres nachvollziehbar, insbesondere angesichts der Endlage des Kopfes am Unfallort (Urk. 9/71/19). Eine Kürzung der Leistungen um weitere 10 % erscheint demnach als angemessen (vgl. hierzu BGE 121 V 45).
3.2.3 Zu prüfen bleibt, ob die Missachtung des Rotlichts im Zusammenhang mit dem Unfall steht. Entsprechend der Aussage der Auskunftsperson Z.___ führte das Überfahren des Rotlichts nicht zu einer direkten Kollision mit dem vortrittsberechtigten Verkehr (Urk. 9/71/7). Auch die Übersichtsaufnahmen vom Unfallort zeigen eine relevante Fahrstrecke zwischen dem Lichtsignal und der Sturzposition (Urk. 9/71/17-19), so dass eine Kausalität zwischen der Missachtung des Rotlichts und dem Unfall nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen ist.
3.3 Zusammenfassend ist demnach sowohl hinsichtlich der Fahrunfähigkeit als auch des Nichttragens eines Helmes von einem grobfahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen, welches sich massgeblich auf den Unfall ausgewirkt hat. In Würdigung aller Umstände erscheint in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 UVG eine Kürzung der Taggeldleistungen im Umfang von 30 % als angemessen.
Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, insoweit dieser eine weitergehende Kürzung der Leistungen vorsah.
4. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG, namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses sowie nach Einsicht in die Honorarnote vom 6. Oktober 2017 (Urk. 14), auf Fr. 1'040.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Taggeldleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. Juni 2015 in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 UVG um 30 % gekürzt werden.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘040.10 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christos Antoniadis
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSchetty