Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00196


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 25. April 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    Der 1993 geborene X.___ ist seit dem 1. Mai 2014 bei der von ihm als Gesellschafter und Geschäftsführer geleiteten Y.___ GmbH angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Schadenmeldung UVG liess er der Suva am 21. Januar 2016 mitteilen, dass er am 8. Januar 2016 beim Aufheben einer schweren Kiste einen stechenden Schmerz im rechten Unterarm verspürt habe (Urk. 11/1). Der am 20. Januar 2016 konsultierte erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt Innere Medizin FMH, stellte die Diagnose einer peripheren Radialisparese rechts (Bericht vom 5. März 2016; Urk. 11/15).

    Mit Verfügung vom 11. März 2016 verneinte die Suva ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 8. Januar 2016, da es sich dabei nicht um einen Unfall gehandelt habe und weder eine unfallähnliche Körperschädigung noch eine Berufskrankheit vorliege (Urk. 11/17). Die vom Versicherten gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 14. April 2016 (Urk. 11/20/1) wies die Suva am 18. Juli 2016 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2016 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Vorinstanz sei zur Übernahme der Kostenfolgen aus dem Unfall zu verpflichten. Am 18. Oktober 2016 (Urk. 10) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 (Urk. 13) beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels und reichte eine Schilderung des Ereignisses vom 8. Januar 2016 sowie der anschliessenden ärztlichen Behandlungen ein (Urk. 14/3). In der Folge liess er sich nicht mehr vernehmen.

    Von der am 20. Januar 2017 durch den Rechtsvertreter angezeigten Mandatsniederlegung (Urk. 15) ist mittels Anpassung des Rubrums Vormerk genommen worden.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Das hier zu beurteilende Ereignis hat sich am 8. Januar 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

    

2.

2.1    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

2.2    

2.2.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (BGE 129 V 402 E. 2.1).

2.2.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.3.1 mit Hinweis).

2.2.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 E. 2d mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam „programmwidrig" beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117 E. 2.1; RKUV 2004 Nr. U 502 S. 183 E. 4.1, Nr. U 510 S. 275, Nr. U 523 S. 541 E. 3.1).

2.3

2.3.1Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt:
a.Knochenbrüche;
b.Verrenkungen von Gelenken;
c.Meniskusrisse;
d.Muskelrisse;
e.Muskelzerrungen;
f.Sehnenrisse;
g.Bandläsionen;
h.Trommelfellverletzungen.
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, a.a.O., S. 202).

2.3.2    Bei den unfallähnlichen Körperschädigungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV entfällt daher im Vergleich zu den eigentlichen Unfällen nach Art. 4 ATSG einzig das Tatbestandselement der Ungewöhnlichkeit des auf den Körper einwirkenden äusseren Faktors. Alle übrigen Begriffsmerkmale eines Unfalles müssen hingegen auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen erfüllt sein. Dies gilt namentlich für das Erfordernis des einwirkenden äusseren Faktors an sich, worunter ein ausserhalb des Körpers liegender, objektiv feststellbarer, sinnfälliger – eben unfallähnlicher – Einfluss auf den Körper zu verstehen ist. Dabei kann die schädigende Einwirkung auch in einer körpereigenen Bewegung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf BGE 139 V 327 E. 3.1, 3.3.1; 129 V 466 E. 2.2, 4.1; 123 V 43 E. 2b). Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen ein gesteigertes Gefährdungspotential vorhanden ist. Ein solches ist bei alltäglichen Lebensverrichtungen zu verneinen, so dass etwa blosses Aufstehen und Weggehen nicht zu einer Leistungspflicht des Unfallversicherers führt.


3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass das Ereignis vom 8. Januar 2016 wegen des Fehlens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu qualifizieren sei (S. 2 f.). Das Tragen einer schweren Kiste während der Arbeit stelle kein sinnfälliges Ereignis im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar. Bewegungsabläufe im üblichen Rahmen der beruflichen Tätigkeit als alltägliche Verrichtungen gälten nicht als unfallähnliche Ereignisse, weil es ihnen an der gesteigerten Gefahrenlage mangle. Es bestehe damit auch keine Leistungspflicht unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung. Unter diesen Umständen könne offen bleiben, ob der am 19. April 2016 geäusserte Verdacht einer Muskelzerrung tatsächlich zutreffe (S. 4 ff.).

3.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe eine schwere Last angehoben, nicht wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt lediglich eine solche getragen. Dr. med. A.___, Neurologie FMH, habe zudem bestätigt, dass die Verletzung eine Unfallfolge sei.


4.

4.1    Gestützt auf die Hergangsschilderungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 bei der Arbeit eine Kiste hochgehoben und dabei einen stechenden Schmerz im rechten Unterarm verspürt hat (Urk. 11/1).


4.2    Eine vom gewöhnlichen Ablauf abweichende, unkoordinierte Bewegung wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. So verneinte er im Formular der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2016 ausdrücklich ein besonderes Geschehnis (vgl. Antwort auf Frage 3 in Urk. 11/7). Zudem kann allein daraus, dass bei oder nach einer Körperbewegung Schmerzen auftreten, nicht auf eine ungewöhnliche Ursache im Sinne eines programmwidrig gestörten Ablaufs geschlossen werden (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 258/04 vom 23. November 2006 E. 3.2 mit Hinweisen).

    Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor. Davon scheinen im Übrigen auch der Beschwerdeführer und die behandelnden Ärzte implizit auszugehen.


5.    Zu prüfen bleibt, ob das Geschehnis vom 8. Januar 2016 unfallähnlich war.

5.1

5.1.1    Gemäss MRI des rechten Ellbogens vom 23. Januar 2016 (Urk. 11/11) bestand kein Hämatom der Weichteile im abgebildeten Bereich.

5.1.2    Dr. A.___ stellte in seinem Bericht vom 3. Februar 2016 (Urk. 11/12) die Diagnose einer akuten/subakuten motorischen Radialisparese mit Läsionsort im Bereich des rechten Ellbogens bei schmerzhaftem Trauma desselben am 8. Januar 2016. Es bestehe eine intakte Ellbogen-Extension und ansonsten intakte motorische Funktionen des rechten Arms sowie eine intakte Sensibilität im Radialis-Versorgungsgebiet rechts. Die neurographische Konstellation zeige rechts bei intakter Medianus- und Ulnaris-Funktion eine axonale motorische Radialis-Schädigung rechts bei erhaltener Durchgängigkeit/Nervenkontinuität. Die ergänzende Untersuchung mit Radialis-evozierten Potentialen sei seitengleich normal und zeige eine intakte sensible Radialis-Funktion (S. 1). In der Folge des Hochhebens einer schweren Kiste mit dem rechten Arm und akutem Schmerz im Bereich des rechten Ellbogens müsse es dort zu einer Traumatisierung des Radialis-Nerven gekommen sein (S. 2).

5.1.3    Mit Stellungnahme vom 19. April 2016 (Urk. 11/22/2) führte Dr. A.___ aus, am 8. Januar 2016 sei es zu einem Weichteiltrauma (wahrscheinlich Muskelzerrung) gekommen, mit sekundärer wahrscheinlich hämatombedingter Radialisdruckläsion.

5.2    Die behandelnden Ärzte diagnostizierten zunächst allesamt eine Radialisparese; ein Weichteilhämatom im Bereich des rechten Ellbogens konnte im entsprechenden MRI nicht nachgewiesen werden. Eine Schädigung des Radialis-Nervs entspricht indes keiner Listendiagnose gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV und vermag demgemäss keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin auszulösen.

    Erst in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 (Urk. 11/22/2) äusserte Dr. A.___ den Verdacht auf eine Muskelzerrung. Eine solche würde unter die Listendiagnose nach Art. 9 Abs. 2 UVV fallen. Mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen kann jedoch offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer am 8. Januar 2016 tatsächlich eine Muskelzerrung zuzog.

5.3

5.3.1    Das Bundesgericht äusserte sich bereits mehrfach zur Frage des Vorliegens einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV und hielt etwa fest, dass die schädigende äussere Einwirkung in einer körpereigenen Bewegung bestehen könne, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 E. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 E. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 E. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (nicht publizierte E. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil U 127/00 vom 27. Juni 2001), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil U 158/00 vom 27. Juni 2001), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil U 92/00 vom 27. Juni 2001), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil U 266/00 vom 21. September 2001), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil U 20/00 vom 10. Dezember 2001) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil U 5/02 vom 21. Oktober 2002).

    Hingegen hat das Gericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil U 198/00 vom 30. August 2001), und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in der nicht publizierten E. 3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Gericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen „nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil U 458/00 vom 24. Oktober 2001; BGE 129 V 466 E. 4.1). Weiter hat das Bundesgericht den äusseren schädigenden Faktor verneint bei einem Knacken im Knie beim in die Hocke gehen ohne unkontrollierte Bewegung (Urteil 8C_186/2008 vom 4. November 2008 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).

    Darüber hinaus hat das hiesige Gericht das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung in den folgenden Fällen verneint: leichtes Verdrehen des Knies beim Treppensteigen (Urteil UV.2012.00261 vom 9. April 2013), Drehung des Knies unter Belastung bei Patiententransfer (Urteil UV.2011.00070 vom 13. Juli 2012), Aufstehen von einem Stuhl (Urteil UV.2007.00332 vom 25. November 2008), Verdrehen des Knies mit anhaltendem stechendem Schmerz (Urteil UV.2006.00213 vom 11. Mai 2007), Absitzen bei beengten Platzverhältnissen mit Abdrehung des Knies (Urteil UV.2004.00234 vom 14. Februar 2006).

5.3.2    Die Kasuistik zeigt, dass ein gesteigertes Gefährdungspotential etwa bei sportlichen Aktivitäten mit ausserplanmässigem Bewegungsablauf angenommen wird oder immer dann, wenn eine plötzliche, brüske, ruckartige oder unkontrollierte Bewegung durchgeführt wurde. Bewegungsabläufe im üblichen Rahmen der beruflichen Tätigkeit als alltägliche Verrichtungen gelten hingegen nicht als unfallähnliche Ereignisse, weil es ihnen an der gesteigerten Gefahrenlage mangelt. Die vom Beschwerdeführer durchgeführte Bewegung des Aufhebens einer Kiste kann nicht als plötzlich oder unkontrolliert bezeichnet werden. Vielmehr wurde diese Bewegung im Rahmen der Arbeit wohl bereits häufig ausgeführt. Das Gewicht der Kiste wurde vom Beschwerdeführer zudem als nicht besonders gross bezeichnet (Urk. 14/3). Entsprechend blieb der Bewegungsablauf beim Aufheben natürlich, ist doch – bei fehlendem entsprechendem Vorbringen seitens des Beschwerdeführers – davon auszugehen, dass dieser dabei nicht nachgreifen oder seine Position korrigieren musste. Solche Umstände fasst die Rechtsprechung nicht als gesteigerte Gefahrenlage (Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3.3). Zudem trat auch kein sinnfälliges Ereignis in Form eines in der Aussenwelt begründeten Umstandes hinzu, gab der Beschwerdeführer doch weder in der Unfallmeldung vom 21. Januar 2016 (Urk. 11/1) noch im Fragebogen der Beschwerdegegnerin vom 10. Februar 2016 (Urk. 11/7) eine unkontrollierte Bewegung, einen Sturz oder Ähnliches an. Das Auftreten von Schmerzen als solches ist kein äusserer schädigender Faktor. Auch Dr. A.___ vermochte in seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 (E. 5.2.3 hievor) nicht darzulegen, worin das sinnfällige Ereignis bestanden haben sollte.

5.4    Das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV ist damit ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung demnach zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 13-15

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLanzicher

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