Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00199
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 31. August 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer
Studer Anwälte AG
Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1961, bezog ab 16. April 2013 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 1 S. 4, Urk. 9/98/40). Am 21. April 2014 stürzte er mit dem Rennvelo, am 9. August 2014 erlitt er eine Kontusion des linken Ellbogens und am 29. Dezember 2014 einen Sturz auf dünner Schneeschicht (Urk. 9/5, 10/7, 11/8-9, 11/119/2). Für die Unfälle vom 21. April 2014 (Fall-Nr. 15.40627.14.9) und vom 29. Dezember 2014 (Fall-Nr. 15.40513.15.1) richtete die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Taggelder aus (vgl. Urk. 11/131).
Mit Verfügung vom 24. Februar 2016 sprach die SUVA dem Versicherten für die verbleibende Beeinträchtigung als Folge der Unfälle eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 17.5 % im Betrag von Fr. 22‘050.-- zu (Urk. 3/2, Urk. 11/120, 11/128). Mit weiterer Verfügung vom 2. März 2016 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie ihm Taggelder von Fr. 54‘080.50 für den Unfall vom 21. April 2014 und Fr. 37‘117.-- für den Unfall vom 29. Dezember 2014, insgesamt also Fr. 91‘195.50, ausgerichtet habe. Infolge der rückwirkenden Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung [mit Wirkung ab 1. Mai 2012] habe die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst und den Taggeldansatz rückwirkend angepasst. Dies habe zur Folge, dass auch die SUVA den Taggeldansatz korrigieren müsse. Der neue Taggeldanspruch aus dem Unfall vom 21. April 2014 betrage Fr. 11‘245.95 und der aus dem Unfall vom 29. Dezember 2014 Fr. 10‘315.80, insgesamt also Fr. 21‘561.75. Dies ergebe eine Differenz zu Gunsten der SUVA von Fr. 69‘635.75. Von diesem Betrag werde die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- in Abzug gebracht. Damit verbleibe eine Restschuld von Fr. 47‘585.75, welche der Versicherte zurückzuzahlen habe (Urk. 3/3, Urk. 11/131). Die gegen diese beiden Verfügungen erhobene Einsprache (Urk. 2, Urk. 11/141) wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Juli 2016 ab (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 13. September 2016 liess X.___ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Juli 2016 erheben und beantragen, es sei dieser aufzuheben und ihm die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die SUVA schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), soweit die UVAL keine spezielle Regelung enthält (Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen [UVAL]).
1.2 Das Taggeld der Unfallversicherung entspricht laut Art. 5 Abs. 1 UVAL der Nettoentschädigung der Arbeitslosenversicherung nach den Artikeln 22 und 22a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), umgerechnet auf den Kalendertag.
1.3 Die Frage der Rückforderung stellt sich dort nicht, wo die zurückzuerstattende Leistung mit einer auszurichtenden Leistung verrechnet werden kann. Ob dies zulässig ist, beurteilt sich nach den einzelgesetzlichen Bestimmungen, da das ATSG die Verrechnung nicht ordnet (Bundesgerichtsurteil U 11/07 vom 27. Februar 2008 E. 12.3.1).
Gemäss Art. 50 UVG können Forderungen auf Grund dieses Gesetzes sowie Rückforderungen von Renten und Taggeldern der AHV, der IV, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung und von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV mit fälligen Leistungen verrechnet werden.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerde, es sei ihm die Integritätsentschädigung von Fr. 22‘050.-- zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Diese wurde ihm jedoch bereits zugesprochen. Insofern würde es folglich am Rechtsschutzinteresse fehlen. Gemeint ist indessen offensichtlich, dass ihm die Integritätsentschädigung auszuzahlen sei. Mit anderen Worten wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die von der SUVA vorgenommene Verrechnung in diesem Umfang. Deren Rechtmässigkeit ist nachfolgend zu prüfen.
2.2 Da dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Mai 2012 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wurde, passte die Arbeitslosenkasse (rückwirkend) den versicherten Verdienst an (Urk. 11/141/32). Dies führte in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 UVAL dazu, dass auch das Unfalltaggeld angepasst werden musste. Die Richtigkeit der Taggeldberechnungen als solche wurde vom Versicherten nicht in Zweifel gezogen.
2.3 Art. 50 UVG statuiert eine allgemeine Verrechenbarkeit von Forderungen der Unfallversicherung. Die zweigintern und zweigübergreifend zulässige Verrechnung von Leistungen und Forderungen kann sich sowohl auf laufende Renten als auch auf Rentennachzahlungen beziehen (vgl. BGE 138 V 402 E. 4.2). Sie darf indessen den nach betreibungsrechtlichen Regeln zu ermittelnden Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen (Art. 64 UVV; vgl. auch BGE 136 V 286 E. 6.1). Bei der Integritätsentschädigung handelt es sich indessen weder um eine Rente noch um eine Rentennachzahlung. Ihr Zweck ist vielmehr, durch eine pekuniäre Leistung einen gewissen Ausgleich zu bieten für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens (BGE 115 V147 E. 3a). Sie dient also nicht der Kompensation eines Erwerbsausfalls. Daher stellt sich, wenn sie zur Verrechnung gebracht wird, die Frage nach der Wahrung des Existenzminimums nicht.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er durch die Unfallversicherung für arbeitslose Personen vor dem Risiko geschützt gewesen sei, die Arbeitslosenentschädigung durch unfallbedingten Verlust der Vermittlungsfähigkeit zu verlieren. Wäre er nicht verunfallt, hatte er weiterhin die (volle) Arbeitslosenentschädigung erhalten. Diese wäre später privilegiert im Sinne von Art. 95 Abs. 1bis AVIG mit der Nachzahlung der Invalidenversicherung verrechnet worden. Dies habe nun auch vorliegend zu gelten, weil das Unfalltaggeld an Stelle der Arbeitslosenentschädigung getreten sei (Urk. 1 S. 6 f.).
3.2 Nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeitslosenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Renten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, aufgrund des Erwerbsersatzgesetzes, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutionen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.
3.3 Gestützt auf diese Bestimmung verrechnete die Arbeitslosenkasse den Betrag von Fr. 4‘623.25 mit der Rentennachzahlungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/84/21, vgl. auch Urk. 1 S. 6). In zeitlicher Hinsicht befristete sie die Verrechnung bis zum 21. respektive 30. April 2014 (Urk. 13 [beigezogene Urk. 9/5 aus dem Prozess IV.2017.00057]), also bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls vom 21. April 2014. Auf diesen Zeitpunkt will der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Fall abstellen (Urk. 1 S. 7).
3.4 Dazu ist festzuhalten, dass Art. 95 Abs. 1bis AVIG vorliegend nicht anwendbar ist, da keine Verrechnung von Arbeitslosenentschädigung im Raum steht. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Verrechnungen von Forderungen aus der Unfallversicherung ist nicht statthaft, nachdem im UVG diesbezüglich eine Normierung besteht. Zudem übersieht der Beschwerdeführer bei seiner Argumentation, dass ihm die SUVA nicht die Auszahlung von Unfalltaggeldern verweigert. Sie bringt nicht diese zur Verrechnung, sondern die Integritätsentschädigung. Dabei handelt es sich nicht um eine Ersatzleistung für die Arbeitslosenentschädigung. Ferner stellt sich im vorliegenden Zusammenhang die Frage der Überentschädigung nicht. Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8 f.) ist daher nicht näher einzugehen.
4. Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen der SUVA als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dieter Studer unter Beilage von Urk. 13
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf unter Beilage von Urk. 13
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubSonderegger