Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


UV.2016.00202




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 29. März 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Holger Hügel

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Groupe Mutuel Assurances GMA SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1950 war seit Januar 2008 als Buffetangestellte bei der Y.___ GmbH angestellt und damit bei der Group Mutuel Assurances GMA SA gegen Unfälle versichert, als sie am 27. Juli 2009 einen Unfall (Sturz aus einem Fenster beim Fensterreinigen) erlitt, bei dem sie sich eine komplette Berstungsfraktur am Lendenwirbelkörper (LWK) 3 zuzog. Die für das Ereignis zuständige Unfallversicherung Group Mutuel Assurances GMA SA trat auf den Schaden ein, gewährte Heilbehandlungen sowie Taggeld und stellte die Leistungen mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 unter Verweis auf das Erreichen des Status quo sine per 31. Oktober 2011 ein. Dieses Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 - bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 - wies die Group Mutuel Assurances GMA SA ein von der Versicherten gestelltes Revisionsgesuch ab. Mit Urteil des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 21. September 2015 (UV.2013.00266) wurde die dagegen erhobene Beschwerde gutgeheissen und die Verfügung in Revision gezogen mit der Feststellung, die Unfallversicherung sei für die Beschwerden am LWK3 weiterhin leistungspflichtig (Urk. 8a/130 S. 2 und S. 14 f.).

1.2    Am 5. November 2015 forderte die Versicherte die Group Mutuel Assurances GMA SA auf, aufgrund des Urteils die Heilbehandlungskosten zu übernehmen respektive mit dem Krankenversicherer die Rückabwicklung vorzunehmen und aufgrund der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit die Taggeldleistungen zu erbringen (Urk. 8a/133). Die Group Mutuel Assurances GMA SA teilte am 10. November und am 9. Dezember 2015 mit, sie habe die medizinischen Akten bei der Z.___ Klinik sowie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einverlangt und hernach sei zu entscheiden (Urk. 8a/136 S. 3 und Urk. 8a/144 S. 2).

    Die Versicherte forderte am 19. Februar 2016, aufgrund des gerichtlichen Urteils seien die Taggeldleistungen unverzüglich zu erbringen. Alsdann seien soweit erforderlich Abklärungen zu treffen und über den Anspruch auf Rentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung zu entscheiden. Sollte bis 1. März 2016 in dieser Sache nichts unternommen worden sein, sei sie gezwungen, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben (Urk. 8a/162). Am 26. Februar 2016 teilte die Group Mutuel Assurances GMA SA mit, sie habe die Akten von der Z.___ Klinik erhalten und werde dem Gutachter Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH Neurologie Ergänzungsfragen stellen (Urk. 8a/163).

    Die Versicherte hielt am 4. März 2016 fest, aufgrund des Urteils seien ab der aufgehobenen Leistungsverfügung vom 31. Oktober 2011 jedenfalls bis zur im Juli 2012 durchgeführten Operation die Taggeldleistungen zu erbringen. Ansonsten sehe sie sich gezwungen, ab 18. März 2016 eine Rechtsverweigerungsbeschwerde respektive ein Vollstreckungsgesuch beim Gericht einzureichen. Ebenso seien die von der Krankenversicherung erstatteten Heilbehandlungskosten, bei denen der Selbsthalt und die Franchise angerechnet worden seien, zurückzuerstatten und sollte auch hier bis 18. März 2016 keine Leistungserbringung erfolgen, werde ebenso eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht. In Bezug auf die angekündigten Ergänzungsfragen an Prof. Dr. A.___ könne aufgrund des Urteils nicht erwartet werden, dass dies zu einer neutralen unabhängigen Beurteilung führe. Es sei eine einvernehmliche Klärung der Gutachterfragen zu diskutieren und der Versicherten Gelegenheit für Vorschläge zu unterbreiten, welche Gutachter für die vorgesehenen Abklärungen akzeptiert werden könnten. Falls weiterhin an einer Stellungnahme von Prof. Dr. A.___ festgehalten werde, so erwarte sie eine anfechtbare Zwischenverfügung bis 9. März 2016 (Urk. 8a/164).

1.3    Nach vorgängigem Schreiben vom 4. März 2016 (Urk. 8a/165) hielt die Group Mutuel Assurances GMA SA am 16. März 2016 fest, sie bestätige, dass die Taggeldzahlungen vom 1. November 2011 bis 30. April 2012 erfolgten und sie die Zahlungsanweisung bis 18. März 2016 vornehmen werde. Sodann werde die Abwicklung betreffend die Rückerstattung der Heilungskosten geprüft, sobald sie die Abrechnungen des Krankenversicherers erhalten habe.

    Für die vorgesehene Abklärung schlug sie die folgenden vier Ärzte als medizinische Gutachter vor:

- Dr. med. B.___, Allgemeine Chirurgie und Traumatologie.

- Dr. med. C.___, Neurochirurgie.

- Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates.

- Dr. med. E.___, Neurochirurgie.

Sodann wies sie auf den beigelegten Fragenkatalog hin mit der Möglichkeit Ergänzungsfragen stellen zu können (Urk. 8a/167).

    Am 31. März 2016 bestätigte die Versicherte die Zusendung der Taggeldabrechnung und verlangte zur Stellungnahme und zur Unterbreitung von Alternativvorschlägen von Gutachtern eine Fristerstreckung (Urk. 8a/168) und am 28. April 2016 (Urk. 8a/169) eine weitere Fristerstreckung. Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 erhob die Versicherte zu den vorgesehenen Gutachtern und zum Fragenkatalog verschiedene Einwendungen (Urk. (8a/170).

    Mit „Verfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen“ vom 22. Juli 2016 hielt die Group Mutuel Assurances GMA SA die Anordnung eines Aktengutachtens bei Dr. med. D.___ mit dem Hinweis fest, die Gutachterin behalte sich das Recht vor, die Versicherte gegebenenfalls aufzubieten. Bezüglich der Fragen an die Gutachter übernahm sie die Änderungsvorschläge der Versicherten zum grossen Teil (Urk. 8a/175).


2.    Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 14. September 2016 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

l.Es sei die „Verfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen" vom 22.07.2016 aufzuheben.

2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die von der Beschwerdeführerin ausgewählte Gutachterin, Frau Dr. med. E.___ als Gutachterin zu bestimmen und diese mit der Exploration zu beauftragen.

3.Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, entweder einen Gutachter aus der von der Beschwerdeführerin unterbreiteten Auflistung mit Alternativvorschlägen vom 24.05.2016 auszuwählen und diesen mit der Exploration zu beauftragen oder der Beschwerdeführerin weitere Gutachtervorschläge zu unterbreiten.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde-gegnerin.

In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2016 schloss die Group Mutuel Assurances GMA SA auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und um Bestätigung der Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 8), wovon der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2016 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 9).

Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass die Beschwerdegegerin zwischenzeitlich das Aktengutachten bei Dr. D.___ eingeholt habe, und stellte folgende Anträge:

„1.Das Beschwerdeverfahren sei als erledigt abzuschreiben, wobei der Beschwerdegegnerin die Kosten aufzuerlegen seien und sie zugleich zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

2.Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das eingeholte Aktengutachten aus den Akten des Leistungsfalls zu entfernen und zu vernichten.

3.Subeventualiter: Es sei die „Verfügung bezüglich Experte und Gutachterfragen" vom 22.07.2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Frau Dr. E.___ mit der vorgesehenen medizinischen Abklärungsmassnahme zu beauftragen.

4.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde-gegnerin.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten bei Dr. D.___ anordnete, die Gutachterfragen festhielt und der Hinweis erfolgte, dass es der Gutachterin vorbehalten sei die Beschwerdeführerin gegebenenfalls aufzubieten (Urk. 2).

Vorweg ist zu bemerken, dass die Einholung eines reinen Aktengutachtens durch die Verwaltung formlos erfolgt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um die (medizinische) Interpretation bereits vorhandener Beweismittel. Die ganze Thematik betreffend Mitwirkungsrechte bei Begutachtungen steht im Kontext der Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse, bei welchen die versicherte Person ihre Rechte in dem Sinne wahren kann, dass sie sich gegen eine nicht adäquate persönliche Begutachtung wehren kann. Dies ist insofern gerechtfertigt, als anlässlich persönlicher Untersuchungen regelmässig massgebliche tatsächliche Verhältnisse festgehalten werden, welche für den Ausgang des Verfahrens relevant sind. Die blosse ärztliche Durchsicht und Stellungnahme zu bereits vorhandenen Untersuchungsergebnissen stellt dagegen keine Begutachtung in diesem Sinne dar. Die Verwaltung muss mithin nicht das Einverständnis der versicherten Person (oder bei Anfechtung des Gerichts) einholen, um die mediznischen Akten fachkundig interpretieren lassen zu dürfen.

    Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine persönliche Untersuchung erfolgt und gestützt darauf ein Gutachten erstellt wird. In diesen Fällen hat die Verwaltung nach der Rechtsprechung eine anfechtbare Verfügung zu erlassen (vgl. hierzu unten E. 2). Hierbei handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG), welche bei Bejahung eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) grundsätzlich selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.

1.2

1.2.1    Die angefochtene Verfügung vom 22. Juli 2016 (Urk. 2) enthält zwei verschiedene Anordnungen. So beinhaltet sie die Mitteilung der Einholung eines Aktengutachtens - mithin eines verwaltungsinternen Arbeitsablaufes -, was nicht in Verfügungsform zu ergehen hat und nicht anfechtbar ist. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zeitigt doch die - formell unkorrekte Wahl der Verfügungsform - keine Weiterungen und erwächst der Beschwerdeführerin aus diesem verfahrensleitenden Entscheid kein nicht wieder gutzumachenden Nachteil.

Der Hinweis, dass die Gutachterin die Beschwerdeführerin aufbieten kann, liess jedoch die Möglichkeit offen, dass gar kein Aktengutachten eingeholt werden sollte, sondern vielmehr eine chirurgische Expertise samt persönlicher Untersuchung. Für diese Konstellation ist die Verfügungsform zu wählen.

1.2.2    Pendente lite holte die Beschwerdegegnerin das Aktengutachten bei Dr. D.___ ein (Urk. 11 S. 1), ohne die Beschwerdeführerin persönlich vorzuladen und zu untersuchen. Diese beantragte in der Folge die Abschreibung des Verfahrens.

    In der Tat ist der Prozess gegenstandslos geworden, nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Gutachtenseinholung samt Untersuchung verzichtet hat.

1.2.3    Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin, das Aktengutachten aus den Akten zu entfernen und dieses zu vernichten (Urk. 11 S. 1 Ziff. 2), ist nicht einzutreten, beschlägt die aufgeworfene Thematik doch die Beweiswürdigung, über welche im Rahmen des materiellen Entscheides zu befinden sein wird.

1.3    Die Beschwerdeführerin beantragte die Ausrichtung einer Prozessentschädigung. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist eingetreten, weil die Beschwerdegegnerin von ihrem ursprünglichen (vorbehaltenen) Ansinnen Abstand genommen hat, eine chirurgische Expertise samt persönlicher Untersuchung einzuholen. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Beschwerdeführerin indes gehalten, die Verfügung vom 22. Juli 2016 anzufechten, soweit sie damit nicht einverstanden war. Der Anspruch auf eine Prozessentschädigung beurteilt sich demnach danach, ob die Beschwerdeführerin obsiegt hätte, wenn die Beschwerdegegnerin an ihrer Verfügung (auch im vorbehaltenen Umfang) festgehalten hätte. Hierzu ergibt sich Folgendes.


2.

2.1    Bei der Beurteilung des Merkmals des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Kontext der Gutachtenanordnung fällt gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) ins Gewicht, dass das Sachverständigengutachten im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf die fachfremde Materie faktisch nur beschränkt überprüfbar ist. Mithin kommt es entscheidend darauf an, dass qualitätsbezogene Rahmenbedingungen durchgesetzt werden können. Greifen die Mitwirkungsrechte erst nachträglich – bei der Beweiswürdigung im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren –, so kann hieraus ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen, zumal im Anfechtungsstreitverfahren kein Anspruch auf Einholung von Gerichtsgutachten besteht. Hinzu kommt, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität bedeuten. Aus diesen Gründen ist gemäss der Rechtsprechung die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.

    Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet, soweit sie vorliegend zitiert wurde, auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 E. 6.1 und 6.2).

2.2    Nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nimmt der Versicherungsträger die nötigen Abklärungen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Muss er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er gemäss Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.

2.3    Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 137 V 210 festgehalten, dass bei MEDAS-Begutachtungen das Bestreben um eine einvernehmliche Gutachtenseinholung in den Vordergrund zu stellen ist (E. 3.2.4.6). In BGE 139 V 349 hat es präzisiert, dass auch bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen im Falle von Einwendungen, soweit sie nicht einzelfallunabhängiger, allgemein-struktureller Natur sind, ein konsensorientiertes Vorgehen angezeigt ist. Erst wenn eine Einigung ausbleibt, hat eine (einheitliche) Zwischenverfügung über die Beweisvorkehr an sich (Notwendigkeit einer Begutachtung, Beschränkung auf eine oder zwei Fachdisziplinen, Bezeichnung der Disziplinen), soweit diese Vorkehr überhaupt strittig ist, und die Person des Gutachters zu ergehen (E. 5.2.2.3).

    Zu einer einvernehmlichen Gutachtenseinholung kann eine Partei jedoch nicht verpflichtet werden, da dafür stets eine übereinstimmende Willenskundgebung erforderlich ist, welche indessen nicht verbindlich durchgesetzt werden kann. Ein Rechtsanspruch auf konsensuale Bestimmung der Gutachterstelle besteht somit nicht. Im Falle des Scheiterns einer Konsenssuche bleibt die vom Versicherungsträger zu treffende Verfügung davon unbeeinflusst (Bundesgerichtsurteil 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.5).

2.4    Beschwerdeweise geltend gemacht werden können materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie – mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt – bloss einer Zweitmeinung entspreche (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 mit Hinweisen; noch anders: BGE 136 V 156). Sodann können personenbezogene Ausstandsgründe gerügt werden. Gemäss Art. 44 ATSG kann die versicherte Person einen Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe erfasst (vgl. Art. 10 VwVG und Art. 36 Abs. 1 ATSG). Zum anderen zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 44 N 38; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.4-6.5).

3.    

3.1    Die Beschwerdegegnerin hielt eine medizinische Aktenbeurteilung unter Vorbehalt, dass die vorgesehene Gutachterin gegebenenfalls die Beschwerdeführerin persönlich aufbieten könne, für notwendig, um die weiterhin bestehende Leistungspflicht beurteilen zu können. In der Beschwerdeantwort legte sie ergänzend dar, die Einwendung, es liege nicht die notwendige Fachkompetenz der Gutachterin vor, stelle einen materiellen Ausstandsgrund dar, welcher im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten sei (Ziff. 8). Die Gutachterin Dr. D.___ weise ein hohes Mass an Erfahrung in ihrem medizinischen Fachgebiet auf und sei geeignet, die Verletzungen, wie sie in casu vorliegen, zu beurteilen (Ziff. 10). Auch seien vier fachlich qualifizierte Experten vorgeschlagen worden, gegen die von der Beschwerdeführerin lediglich Einwendungen materieller Natur vorgebracht worden seien. Nachdem keine Einigung zustande gekommen sei und lediglich materielle Einwendungen vorgelegen hätten, sei die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen das Gutachten in Auftrag zu geben (Ziff. 12).

3.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Einwendung, es liege nicht die notwendige Fachkompetenz vor, sei ein personenbezogener Ausstandsgrund (Urk. 1 Ziff. 17). Vorliegend sei eine komplexe, wirbelsäulenchirurgische beziehungsweise neurochirurgische Fragestellung zu beantworten (Ziff. 22). Die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Gutachterin Dr. D.___ amte seit Jahren ausschliesslich für die Versicherungswirtschaft, führe ausschliesslich Begutachtungen durch und habe keine aktuellen klinischen, insbesondere keine ausreichenden wirbelsäulenchirurgische oder neurochirurgische Erfahrungen vorzuweisen (Ziff. 25). Eine einvernehmliche Einigung sei nicht zustande gekommen, da die von der Beschwerdegegnerin unter anderem vorgeschlagene, für die Beschwerdeführerin akzeptable Gutachterin Dr. med. E.___ nicht herangezogen worden sei (Ziff. 28 ff.).

    

4.

4.1    Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht um eine einvernehmliche Wahl der Gutachterperson bemüht, ist nicht nachvollziehbar. Diese hatte insgesamt vier Fachärzte als mögliche Gutachter vorgeschlagen, nachdem zuvor bereits eine medizinische Beurteilung durch Prof. Dr. A.___ durch die Beschwerdeführerin abgelehnt worden (Urk. 8a/164) und die Beschwerdegegnerin diesem Ansinnen nachgekommen war. Dass die Beschwerdegegnerin dennoch von diesem Gutachtervorschlag abkam, zeigt, dass sie an einem ernsthaften Einigungsversuch interessiert war.

    Gegen die neu vorgeschlagenen Gutachter Dr. B.___ und Dr. D.___ wurde geltend gemacht, diese verfügten nicht über hinreichende wirbelsäulenspezifische neurochirurgische Fachkenntnisse. Gegen Dr. C.___ wurde ausgeführt, mit ihm hätten sie schlechte Erfahrungen gemacht und in Bezug auf Dr. E.___ wurde festgehalten, es sei ihnen zugetragen worden, dass ihre Gutachten jedenfalls in formaler Hinsicht eher ungenügend seien. Die Beschwerdeführerin unterbreitete sodann als Alternativvorschläge fünf andere Gutachter. Damit bekundete sie aber, nachdem die Beschwerdegegnerin unmissverständlich darauf hingewiesen hatte, aus den vier Gutachtern deren zwei auszusuchen (Urk. 8a/167), dass sie ausser den eigenen vorgeschlagenen Gutachtern mit allen durch die Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Gutachtern nicht einverstanden ist (Urk. 8a/170). Die Beschwerdegegnerin befand bei dieser Sachlage daher zu Recht, dass der Einigungsversuch gescheitert sei. Dass sie folglich aus dem Vierervorschlag selber die Gutachterin Dr. D.___ auswählte und die angefochtene Zwischenverfügung erlassen hat, ist somit in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zu prüfen sind folglich einzig die gegen Dr. D.___ geltend gemachten Ablehnungsgründe.

4.2    

4.2.1    Im Zentrum der orthopädischen Chirurgie und Traumatologie steht der Bewegungsapparat des Menschen: alle Knochen, Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder. Veränderungen an diesen Körperteilen können angeboren sein oder durch Krankheit entstehen. Die Traumatologie befasst sich speziell mit den unfallbedingten Schäden am Bewegungsapparat. Die neurologische Diagnostik ist dabei ein integrierender Bestandteil der Orthopädie, denn die neurologischen Krankheiten äussern sich vornehmlich als Störungen am Bewegungsapparat (Alfred M. Debrunner, Orthopädie Orthopädische Chirurgie 4. Auflage 2002 S. 28 f.).

4.2.2    Bezüglich der Fachkompetenz von Dr. D.___ – was eine mögliche Rüge ist (BGE 138 V 271 E. 1.1) - wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Gutachterin sei zertifizierte Fachperson SIM und Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Sie sei auch als externe Gutachterin für monodisziplinäre Gutachten bei den Abklärungen von IV-Leistungen vorgesehen und könne somit eine umfangreiche Berufserfahrung vorweisen. Zudem sei sie auf Pathologien des Bewegungs- und somit des Stützapparates spezialisiert, wozu auch die Wirbelsäule gehöre. Auch könne die Gutachterin bestätigen, dass sie eine eigene Arztpraxis gehabt habe und anschliessend leitende Ärztin in einem Reha-Zentrum gewesen sei. Auch verfüge sie über eine mehrjährige Weiterbildung in Sozialmedizin und besuche aktuell eine Weiterbildung für Behandlungsmethoden (Urk. 8 Ziff. 10).

    Diese Angaben der Beschwerdegegnerin wurden nicht bestritten und stimmen mit den Eintragungen im schweizerischen Medizinalberufsregister (medregom) überein, wobei neben den Fachdisziplinen insbesondere auch die Qualifikation als Vertrauensärztin eingetragen ist. Im Weiteren ist die Zertifizierung als Fachperson SIM (Swiss Insurance Medicine) aktenkundig (Urk. 8a/190).

4.2.3    Weshalb die vorgeschlagene Gutachterin Dr. D.___ nicht in der Lage sein sollte, die Rückenproblematik der Beschwerdeführerin kompetent zu beurteilen, ist damit nicht ersichtlich und die Behauptung, die Gutachterin verfüge nicht über die notwendige Fachkompetenz und Erfahrung im Fachgebiet der Wirbelsäulenchirurgie damit unbegründet. Der gegen die Gutachterin erhobene Einwand, sie amte ausschliesslich für die Versicherungswirtschaft, woraus auf die finanzielle Abhängigkeit und die mangelnde Neutralität geschlossen werden soll, ist von allgemein-struktureller Art und deshalb unzulässig, was von der Rechtsprechung hinlänglich erkannt wurde (vgl. BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) und worauf selbst die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift hinwies (Urk. 1 Ziff. 25). Sodann führen Einwände gegen vorgeschlagene Gutachter der Versicherungsträger auch nicht dazu, dass ohne Weiteres den Gegenvorschlägen zu folgen ist. Ansonsten drohte wiederum - nunmehr freilich unter umgekehrten Vorzeichen eine ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1).

4.3Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe vorbringen konnte, welche gegen eine Begutachtung bei Dr. D.___ sprachen. Damit dürfte die Beschwerdegegnerin die Begutachtung zu Recht bei Dr. D.___ angeordnet haben. Bei materiellem Entscheid wäre die Beschwerde demgemäss mutmasslich abzuweisen gewesen, weshalb der Beschwerdeführerin keine Prozessentschädigung zusteht.



Das Gericht erkennt:

1.    Der Prozess wird, soweit darauf eingetreten wird, als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

2.    Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Das Verfahren ist kostenlos.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Holger Hügel

- Groupe Mutuel Assurances GMA SA unter Beilage je einer Kopie von Urk. 10-11

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef