Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00207


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Vogel
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 28. September 2017

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1956, war seit dem 5. Mai 2008 als Personalfachfrau bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 22. Januar 2013 glitt die Versicherte auf Glatteis aus, stürzte und verletzte sich am Steissbein (vgl. Urk. 7/1). Vom 23. bis zum 25. Januar 2013 attestierte Dr. med. Z.___, FMH Allgemeinmedizin, der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/7). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 13. Februar 2013 führte Dr. Z.___ die Schlusskontrolle durch (Urk. 7/21).

1.2    Mit Schadenmeldung UVG vom 7. September 2015 meldete die Y.___ AG einen Rückfall betreffend das Unfallereignis vom 22. Januar 2013 (Urk. 7/8). Am 25. November und am 3. Dezember 2015 gab Kreisarzt Prof. Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, je eine Stellungnahme ab (Urk. 7/16). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2015 teilte die Suva der Versicherten mit, dass zwischen dem Unfall vom 22. Januar 2013 und den gemeldeten Lendenwirbelsäulen- (LWS)-Beschwerden kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Die Suva sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Urk. 7/22). Dagegen intervenierte die Versicherte mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 (Urk. 7/24), woraufhin Kreisarzt Prof. Steil am 18. März 2016 eine ärztliche Beurteilung vornahm (Urk. 7/35). Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 verneinte die Suva eine Leistungspflicht für den gemeldeten Rückfall (Urk. 7/38). Die dagegen von der Versicherten am 9. Juli 2016 erhobene Einsprache (Urk. 7/41) wies die Suva mit Entscheid vom 2. August 2016 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 13. September 2016 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und eine Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall zu bejahen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2016 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 18. Oktober 2016 angezeigt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 22. Januar 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG sind Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

1.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

    Bei einem Rückfall obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.3 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

    Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 135 V 465 E. 4.4, 125 V 351 E. 3b/ee, 122 V 157 E. 1c; vgl. auch BGE 123 V 331 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, es sei mit Kreisarzt Prof. A.___ davon auszugehen, dass die nun gemeldeten LWS-Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 22. Januar 2013 zurückzuführen seien. Mangels Nachweises eines natürlichen Kausalzusammenhangs entfalle die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungspflicht daher zu Recht verneint (Urk. 2 S. 10).

2.2    Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, dass sie nicht bestreite, bereits früher wegen Bandscheibenproblemen in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. In den Schreiben der Beschwerdegegnerin seien immer wieder Unstimmigkeiten vorhanden. So werde zum Beispiel im Einspracheentscheid vom 2. August 2016 festgehalten, dass der Hausarzt das Wirbelgleiten festgestellt habe, was indes nicht stimme. Es sei Dr. med. B.___, FMH Rheumatologie und FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, gewesen, der die Spondylolisthesis festgestellt habe. Dr. B.___ habe sie dabei erschrocken gefragt, was passiert sei, und erklärt, dass man dies auf den früheren Röntgenbildern doch nicht habe übersehen können. Es sei eine neutrale und unvoreingenommene Beurteilung vorzunehmen sowie wenn möglich eine Anhörung durchzuführen (Urk. 1).


3.

3.1    Dr. B.___ stellte im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 23. Oktober 2004 folgende Diagnosen (Urk. 7/19):


(1) ein sensomotorisches cervicoradikuläres Syndrom C6 rechts bei

- degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenprotrusion C5/C6 sowie C6/C7 (MRI der Halswirbelsäule [HWS] vom 23. September 2004)

(2) Status nach sensomotorischem lumboradikulärem Syndrom S1 links bei

- degenerativen Veränderungen mit grosser Diskushernie L5/S1

(3) Status nach lumboradikulärem Reizsyndrom L3 rechts bei

- degenerativen Veränderungen mit schwerer erosiver Osteochondrose L2/L3 und leichter Retrolisthesis L2 über L3

Dr. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin ihn Mitte September 2004 wegen zunehmender Schmerzen rechts cervical, ausstrahlend in die rechte Schulter und im Verlauf bis in den Daumen und in den Zeigefinger konsultiert habe. Bei der zweiten Konsultation habe sich ein klassisches cervicoradikuläres Syndrom C6 gezeigt, welches gut durch HWS-Manöver habe provoziert werden können. Die MRI-Abklärung habe entsprechende degenerative Veränderungen bestätigen können. Unter einem Prednison-Stoss mit 50 mg 1 x täglich sowie Analgetika in Reserve habe eine erfreulich rasche Beschwerderegredienz erzielt werden können. In der letzten Konsultation am 30. September 2004 sei die Beschwerdeführerin beschwerdearm mit ganz beschwerdefreien Tagen gewesen. Die Armflexorenparese rechts sei nur noch diskret vorhanden gewesen (Urk. 7/19).

3.2    PD Dr. med. C.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,hrte im an Dr. Z.___ gerichteten Bericht vom 22. Juli 2015 betreffend die Sprechstunde vom 17. Juli 2015 aus, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe bereits im Jugendalter Rückenprobleme mit Scheuermann etc. gehabt. Sie sei dann über Jahre immer wieder etwas mit Bandscheibenvorfällen konfrontiert gewesen. Dies habe sie jedoch gut im Griff gehabt. Letztmals sei ca. 2013 eine Beurteilung erfolgt, ohne namhafte Befunde. Jetzt sei vor wenigen Wochen eine lumbospondylogene Beschwerdehaftigkeit mit teilweiser Blockade der LWS aufgetreten. Sie sei dann beim Hausarzt gewesen, welcher nochmals eine Abklärung vorgenommen und jetzt ein Wirbelgleiten festgestellt haben solle. Sie wünsche eine Standortbestimmung bezüglich der weiteren Optionen. Der Röntgenbefund der LWS ap/seitlich stehend vom 3. Juli 2015 zeige eine Pseudolisthese L4/5 mit durchgescheuerten Gelenkfacetten und Vorschub auf ca. 8 mm, eine L5/S1 Chondrose mit Retrolisthese und eine L2/3 ventrale Spondylose. Unter den gegebenen Voraussetzungen seien hier eine Repositionsrecalibrage L4/5 mit Stabilisation und eine gleichzeitige Soft-Recalibrage L5/S1 zu empfehlen (Urk. 7/20).

3.3    Dr. Z.___ hielt im Bericht vom 29. Oktober 2015 fest, dass die Beschwerdeführerin im April 2015 wegen Lumbago bei ihm in Behandlung gewesen sei. Im September 2015 habe nochmals eine Konsultation wegen Rückenschmerzen stattgefunden. Sie sei bei Dr. B.___ gewesen. Offenbar werde eine stabilisierende Operation am Rücken besprochen. Inwieweit die Beschwerden mit dem Unfall von 2013 in Zusammenhang stehen würden, könne er nicht beurteilen (Urk. 7/13).

3.4    Dr. B.___ diagnostizierte im Zwischenbericht vom 18. November 2015 ein lumboradikuläres Syndrom (sensorisch) L5 links bei/mit Diskushernie L5/S1 (MRI der LWS vom Mai 2004). Er erklärte, dass er am 3. Juli 2015 einen Sakralblock durchgeführt habe. Über den weiteren Verlauf sei er nicht informiert (Urk. 7/15).

3.5    Dr. Z.___ diagnostizierte im Arztzeugnis UVG vom 27. November 2015 (1) Status nach Steisskontusion im Januar 2013, klinisch abgeheilt, und (2) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei schweren degenerativen Veränderungen an der LWS, möglichweise akzentuiert durch das axiale Trauma im Januar 2013. Er führte aus, dass die Erstbehandlung der Beschwerdeführerin am 23. Januar 2013 erfolgt sei. Sie habe angegeben, auf das Gesäss gestürzt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe eine Dolenz im Bereich des Steissbeins und der rechten Hüfte beklagt. Klinisch hätten sich keine Hinweise für eine Fraktur gefunden. Eine Schwellung oder ein Hämatom sei nicht vorhanden gewesen. Es sei deshalb nicht geröntgt und der Verlauf abgewartet worden. Die Beschwerdeführerin sei schon früher wegen Rückenbeschwerden in Behandlung gestanden. Es handle sich um schwere degenerative Veränderungen an der LWS. 2006 sei eine Diskushernie zervikal mit sensomotorischem Syndrom C8 festgestellt worden. Vom 23. bis zum 27. Januar 2013 habe er der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach habe sie wieder gearbeitet. Die Schlusskontrolle sei am 13. Februar 2013 durchgeführt worden. Die Beschwerdeführerin habe damals über eine deutliche Abnahme der Symptome berichtet, und der Fall sei abgeschlossen worden. Im April 2015 sei wiederum eine Konsultation wegen Lumbago im Bereich von L3 mit Ausstrahlung in die linke Leiste erfolgt. Klinisch hätten keine neurologischen Ausfälle bestanden. Die Beschwerdeführerin sei in der LWS blockiert gewesen, und es sei symptomatisch mit NSAR behandelt worden. Im Mai 2015 sei der Fall bei ihm abgeschlossen worden. Anschliessend sei die Beschwerdeführerin bei Dr. B.___ und in der Wirbelsäulen- und Schmerzklinik Zürich in Behandlung gewesen (Urk. 7/21).


3.6    Kreisarzt Prof. A.___ kam in der ärztlichen Beurteilung vom 18. März 2016 zum Schluss, dass sich unter Wertung aller medizinischen Fakten aus versicherungsmedizinischer Sicht kein Zusammenhang zwischen den über einem Jahr nach dem Unfallereignis erstmalig geklagten radikulären Schmerzen und dem Unfallereignis vom 22. Januar 2013 feststellen lasse (Urk. 7/35/2).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Kreisarzt Prof. A.___ vom 18. März 2016 (Urk. 7/35).

4.2    Kreisarzt Prof. A.___ verneinte das Vorliegen eines (natürlichen) kausalen Zusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 22. Januar 2013 und den von der Beschwerdeführerin nun geltend gemachten LWS-Beschwerden im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus den Angaben von Dr. Z.___ zur Erstuntersuchung vom 23. Januar 2013 keine radikuläre Schmerzsymptomatik abgeleitet werden könne. Laut Dr. Z.___ sei die Steissbeinkontusion klinisch abgeheilt gewesen. Der betreffende Unfallhergang vom 22. Januar 2013 wäre grundsätzlich nicht als geeigneter Mechanismus für die Entstehung eines traumatischen Bandscheibenvorfalls denkbar, da er nicht mit Bewegungen in Scher- und Rotationswirkung einhergegangen sei, welche zu einer Zerreissung einer Bandscheibe hätten führen können. Bezüglich des Auftretens bzw. des zeitlichen Zusammenhangs schmerzhafter Funktionseinschränkungen im Sinne einer Lumbago bzw. Lumbalgie im direkten Anschluss an das Unfallereignis sei zu konstatieren, dass eine radikuläre Schmerzsymptomatik bzw. neurologische Ausfälle in dem von der Literatur geforderten zeitlichen Intervall im vorliegenden Fall nicht hätten belegt werden können. Beim traumatisch verursachten Bandscheibenvorfall werde in den verschiedenen Studien eine zeitliche Karenz von Stunden bis zu maximal einer Woche angegeben. Im konkreten Fall habe keine zeitnahe Schmerzsymptomatik im Sinne eines hinteren Bandscheibenvorfalles zum Ereignis vom 22. Januar 2013 dokumentiert werden können. Somit lasse sich auch bezüglich der Forderung einer zeitnahen, für einen hinteren Bandscheibenvorfall sprechenden Schmerzsymptomatik kein Korrelat finden. Von einer Beschwerdearmut vor dem Unfall werde aufgrund der nicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Ereignisses ausgegangen (Urk. 7/35).


4.3    Diese Beurteilung von Kreisarzt Prof. A.___, die er in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist einleuchtend und plausibel.

    Wie Kreisarzt Prof. A.___ zutreffend bemerkte, ist dem Arztzeugnis UVG von Dr. Z.___ vom 27. November 2015 (Urk. 7/21) zu entnehmen, dass die am 22. Januar 2013 erlittene Steisskontusion bereits bei der Schlusskontrolle vom 13. Februar 2013 klinisch abgeheilt gewesen sei, wobei die Beschwerdeführerin damals auch von einer deutlichen Abnahme der Symptome berichtet habe. Eine radikuläre Schmerzsymptomatik oder neurologische Ausfälle – die gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen von Kreisarzt Prof. A.___ bei einem allfälligen traumatischen Bandscheibenvorfall innert Stunden bis zu maximal einer Woche nach dem Unfallereignis hätten auftreten müssen (Urk. 7/35/2) – konnte Dr. Z.___ damals offenbar nicht feststellen.

    Dr. Z.___s nicht begründeter Hinweis im Arztzeugnis vom 27. November 2015 (Urk. 7/15), wonach das diagnostizierte chronische Lumbovertebralsyndrom bei schweren degenerativen Veränderungen an der LWS möglicherweise durch das axiale Trauma im Januar 2013 akzentuiert worden sei, vermag zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs sodann nicht zu genügen. Ein Leistungsanspruch ist nur dann begründet, wenn zwischen einem bestimmten Unfallereignis und einer gesundheitlichen Störung überwiegend wahrscheinlich ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht (vgl. E. 1.3).

    Im Weiteren geht aus den Berichten von Dr. C.___ vom 22. Juli 2015 (Urk. 7/20) und von Dr. B.___ vom 18. November 2015 (Urk. 7/15) nicht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin nun geltend gemachten LWS-Beschwerden auf das Unfallereignis vom 22. Januar 2013 zurückzuführen seien. Wie sich aus dem Bericht von Dr. B.___ vom 23. Oktober 2004 ergibt (Urk. 7/19), bestand diesbezüglich vielmehr offenbar bereits ein erheblicher krankhafter Vorzustand.

4.4    Die Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) sind nicht stichhaltig. Ob Hausarzt Dr. Z.___ oder Dr. B.___ in der ersten Jahreshälfte 2015 das Wirbelgleiten festgestellt hat, ist nicht von massgeblicher Bedeutung. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es Dr. C.___ war, der angab, dass der Hausarzt jetzt ein Wirbelgleiten festgestellt haben solle (Urk. 7/20). Die Beschwerdegegnerin hat den Inhalt des Berichts von Dr. C.___ vom 22. Juli 2015 im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 6) damit korrekt wiedergegeben, und es kann nicht davon gesprochen werden, dass in deren Schreiben immer wieder - wesentliche - Unstimmigkeiten vorhanden gewesen seien. Schliesslich vermag auch der angebliche (mündliche) Hinweis von Dr. B.___, wonach man die festgestellte Spondylolisthesis auf den früheren Röntgenbildern doch nicht habe übersehen können, zum Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 22. Januar 2013 und den hier geltend gemachten LWS-Beschwerden nicht zu genügen.

4.5    Es ist somit festzuhalten, dass auf die Beurteilung von Kreisarzt Prof. A.___ abgestellt werden kann. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.


5.    

5.1    Es ist demnach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die als Rückfall gemeldeten LWS-Beschwerden natürlich kausal zum Unfallereignis vom 22. Januar 2013 sind.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.2    Der Antrag der Beschwerdeführerin, angehört zu werden, ist im Übrigen abzuweisen, da der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen ist, dass mit dem betreffenden Rechtsbegehren die von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützte Kontrolle und Transparenz der Rechtsfindung durch Anwesenheit von Publikum und Presse an einer Gerichtsverhandlung bezweckt wurde. Ein klarer und unmissverständlicher Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne der EMRK liegt daher nicht vor, und eine weitere Beweisabnahme drängt sich – wie dargelegt - nicht auf (vgl. BGE 122 V 55 E. 3a).




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl