Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2016.00220


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 28. September 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern





Sachverhalt:

1.    Der 1968 geborene X.___ war einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der am 29. November 2012 im Handelsregister eingetragenen Y.___ (Urk. 1 S. 5, Urk. 7 S. 5, Urk. 8/37), als er am 9. Juli 2014 bei der Suva eine Unfallmeldung einreichte (Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 2). Gemäss Schadenmeldung war er seit dem 12. November 2012 bei der Y.___ als Gipser im Vollzeitpensum angestellt und erlitt am 4. Juli 2014 um 9.30 Uhr einen Unfall (Ausrutscher mit Knieverletzung [Urk. 8/1, Urk. 8/8]). Die Suva richtete zunächst Leistungen auf Basis einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus (Urk. 8/8, Urk. 8/10).

    Mit Schreiben vom 25. November 2014 forderte die Suva X.___ auf, ihr diverse Unterlagen zur Überprüfung seines Anstellungsverhältnisses bei der Y.___ einzureichen (Urk. 8/28; vgl. auch Urk. 8/3, Urk. 8/9). Am 27. Januar 2015 sprach der Versicherte bei der Suva vor und reichte verschiedene Dokumente ein (Urk. 8/32, Urk. 8/33-37). Die Suva beauftragte in der Folge die Firma Z.___ mit der Prüfung der Buchhaltung der Y.___ und der Erwerbssituation des Versicherten (Urk. 8/67). Die Z.___ forderte ihn beziehungsweise die Firma mit Schreiben vom 24. März 2015 auf, sämtliche Arbeitsverträge der Y.___ sowie jeweils für die Jahre 2013 und 2014 die Bilanzen und Erfolgsrechnungen, die Lohnblätter und Lohnausweise für alle Angestellten, die
AHV-Lohnbescheinigungen, die BVG-Policen inklusive Prämienabrechnungen, Kassa-, Post-oder Bankbelege über die Lohnzahlungen an X.___, Mehrwertsteuerdeklarationen und die Steuererklärungen einzureichen (Urk. 8/49). Die verlangten Unterlagen wurden trotz wiederholter Mahnungen nicht eingereicht (Urk. 8/67), auch nachdem die Suva den Versicherten am 30. November 2015 auf seine Mitwirkungspflicht und die möglichen Folgen bei deren Nichteinhaltung hingewiesen hatte (Urk. 8/66; vgl. auch Urk. 8/43-44, Urk. 8/50). Daraufhin verneinte die Suva ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 4. Juli 2014 und verfügte die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 42'059.25. Dies begründete sie damit, aufgrund der Aktenlage sei nicht erstellt, dass der Versicherte tatsächlich in einem Arbeitsverhältnis mit der Y.___ gestanden habe (Urk. 8/70). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/78; vgl. auch Urk. 8/71-72, Urk. 8/76-79) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. August 2016 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, mit Eingabe vom 26. September 2016 Beschwerde mit dem Antrag, die Suva sei zu verpflichten, ihm aufgrund der Folgen des Unfalls vom 4. Juli 2014 die gesetzlichen Leistungen auszurichten. In der Beschwerdeantwort vom 2. November 2016 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

    Mit Verfügung vom 25. Mai 2018 setzte das Gericht der Suva eine Frist an, um im Einspracheentscheid erwähnte Unterlagen, die sich nicht in den Akten befanden, nachzureichen und zur vom Beschwerdeführer bestrittenen Höhe der Rückforderung (Urk. 1 S. 10) Stellung zu nehmen (Urk. 12). Mit Eingabe vom 26. Juni 2018 reichte die Suva die verlangten Unterlagen ein, nahm aber nicht zu den Einwänden des Beschwerdeführers gegen den Betrag der Rückforderung Stellung (Urk. 13, Urk. 14/3-6). Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 27. August 2018 zu den weiteren Unterlagen der Suva (Urk. 17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 4. Juli 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Die Suva begründet ihren Entscheid im Einzelnen damit, aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen sei nicht genügend belegt, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 4. Juli 2014 effektiv bei der Y.___ angestellt und für die Firma tätig gewesen sei. So habe er keine Arbeitsrapporte herausgegeben, obwohl gemäss dem eingereichten Arbeitsvertrag das Führen von Stundenlisten vorgesehen gewesen wäre. Die gemäss den Lohnabrechnungen angeblich erfolgten Barzahlungen seien nicht belegt, zumal keine Buchhaltungsunterlagen eingereicht worden seien. Gemäss dem IK-Auszug hätten die Lohnzahlungen im Dezember 2012 geendet. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Anmeldungen bei der AHV und der beruflichen Vorsorge datierten erst vom Januar 2015. Laut dem IK-Auszug vom 18. März 2015 seien seitens der Y.___ für den Beschwerdeführer gar nie Beiträge abgerechnet worden. Er habe zudem für die Jahre 2012 bis 2014 keine Steuererklärungen eingereicht. Ferner bestünden Widersprüche zwischen dem im Lohnausweis vom 26. Januar 2015 deklarierten Lohn für das Jahr 2014 und dem gemäss den Lohnabrechnungen 2014 angeblich zur Auszahlung gelangten Lohn. Ebenso seien die Angaben über den Beginn des behaupteten Anstellungsverhältnisses widersprüchlich: Während in der Schadenmeldung der 12. November 2012 erwähnt werde, habe das Arbeitsverhältnis laut dem Arbeitsvertrag am 1. Juni 2014 begonnen. Auf dieser Grundlage müsse das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ und damit eine Versicherungsdeckung für das Unfallereignis vom 4. Juli 2014 verneint werden (Urk. 2 S. 3-6, Urk. 7).

1.3    Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, im Zeitpunkt des Unfalls habe ein Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Y.___ bestanden. Zwar seien der Y.___ im administrativen Bereich Fehler unterlaufen. So sei die Firma per 29. November 2012 im Handelsregister eingetragen und per 1. Dezember 2012 der Ausgleichskasse angeschlossen worden, aber es seien keine Lohnmeldungen eingereicht worden, weshalb die Firma habe eingeschätzt werden müssen. Der vom Unternehmen anfänglich beauftragte Buchhalter habe seinen Auftrag nie erfüllt; gegenwärtig sei eine Treuhandfirma damit beschäftigt, die Buchhaltung rückwirkend ab November 2012 zu erstellen. Der zweite Arbeitsvertrag vom 30. Juni 2014 sei abgeschlossen worden, weil der Buchhalter der Y.___ realisiert habe, dass der Tätigkeitsbeschrieb im ersten Arbeitsvertrag vom 5. Januar 2013 („Geschäftsführer Gipser und Fassadenbau") nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe. Deshalb sei der korrekte Beschrieb „Geschäftsführer und Betriebsmitarbeiter/Fassader" in den neuen Vertrag aufgenommen worden. Es sei realitätsfremd, von ihm zu verlangen, dass er sich selber für seine Arbeiten Arbeitsrapporte ausstelle. Es sei absolut üblich, dass der Inhaber eines kleinen Baugeschäfts seinen Lohn nicht auf ein separates Konto überweise, sondern diesen vom Unternehmenskonto beziehe. Trotz dieser Mängel dürfe das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht verneint werden. Gemäss Handelsregistereintrag sei er einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___. Die Suva habe mit Brief vom 28. Juni 2013 bestätigt, dass die Mitarbeiter der Firma bei ihr obligatorisch unfallversichert seien. Anfänglich sei nur er als Geschäftsführer für die Firma tätig gewesen und habe sich um die Beschaffung von Aufträgen gekümmert; danach seien weitere Arbeitnehmer eingestellt worden. Zunächst sei die Y.___ mit kleineren Aufträgen betraut worden. Von Anfang September 2013 bis Ende 2014 seien er und seine Mitarbeiter dann aber mit mehreren grossen Aufträgen beschäftigt gewesen, was belegt werden könne. Das Ereignis vom 4. Juli 2014 habe sich auf einer Baustelle ereignet, als er alleine mit Gipser- und Aussendämmerarbeiten befasst gewesen sei; deshalb stelle es einen Arbeitsunfall dar. Der bauleitende Architekt habe dies schriftlich bestätigt (Urk. 1 S. 5-8).


2.

2.1    Gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Rechtsprechungsgemäss ist als Arbeitnehmer nach UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die Arbeitnehmereigenschaft ist jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht. Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt (BGE 141 V 313 E. 2.1; 115 V 55 E. 2d mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 3.1 sowie 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010, E. 3 mit weiteren Hinweisen).

2.2    Gemäss Handelsregisterauszug vom 14. Januar 2015 ist der Beschwerdeführer seit der Eintragung der Firma am 4. Dezember 2012 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ mit Einzelunterschrift (Urk. 8/37). Laut Unfallmeldung vom 9. Juli 2014 war er seit dem 12. November 2012 bei der Y.___ mit einem vertraglichen Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt und hatte Anspruch auf einen Bruttomonatslohn von Fr. 10'200.-- (inklusive Kinderzulagen; Urk. 8/1). Der eingereichte Arbeitsvertrag zwischen ihm und der Y.___ ist späteren Datums, nämlich vom 30. Juni 2014 (Urk. 8/36 S. 2 f.). Dieses Arbeitsverhältnis wurde der AHV am 14. Januar 2015 gemeldet (Urk. 8/36 S. 1). Der bei den Akten liegende Anschlussvertrag an eine BVG-Sammelstiftung wurde ebenfalls erst am 15. Januar 2015 unterzeichnet (Urk. 8/33 S. 4). Laut dem Auszug aus dem individuellen Konto vom 18. März 2015 wurden seitens der Y.___ für den Beschwerdeführer gar nie AHV-Beiträge abgerechnet (Urk. 14/3). Gemäss den beim Steueramt eingeholten Informationen hatte die Y.___ für das Jahr 2014 keine Steuererklärung eingereicht und musste für die Jahre 2012 und 2013 ermessensweise veranlagt werden (Urk. 2 S. 5, Urk. 14/5/110-11).

    Im Lohnausweis vom 26. Januar 2015 bescheinigte die Y.___, dass der Beschwerdeführer in der Periode vom 1. Juni bis 31. Dezember 2014 Bruttolohnzahlungen von insgesamt Fr. 44'048.-- erhalten habe (Urk. 8/34). In den eingereichten Lohnabrechnungen für den Zeitraum Juni 2014 bis Januar 2015 wird angegeben, die Y.___ habe ihm in dieser Periode den monatlichen Nettolohn auf Basis eines Bruttolohns inklusive Kinderzulagen von Fr. 10'200.-- in Bar ausbezahlt (Urk. 8/35). Laut Aktennotiz vom 27. Januar 2015 brachte der Beschwerdeführer die Lohnabrechnungen persönlich bei der Suva vorbei. Nachdem er vom Suva-Sachbearbeiter gefragt worden sei, ob er die geltend gemachten Lohnsummen auch tatsächlich erhalten habe, habe er eingeräumt, dass es sich um fiktive Abrechnungen handle und er lediglich rund Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- bezogen habe. Eine genauere Angabe zum effektiven Lohnfluss machte er nicht (Urk. 8/32).

2.3    Damit bestehen widersprüchliche Informationen zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Arbeitsrapporte oder andere Unterlagen, welche Aufschluss über Arbeitsleistungen des Beschwerdeführers für die Y.___ geben, wurden der Suva nicht eingereicht. Auch Buchhaltungsunterlagen der Firma fehlen. Schliesslich ist unklar, ob der Beschwerdeführer von der Firma effektiv Lohnzahlungen erhielt und gegebenenfalls in welcher Höhe. Die Lohnabrechnungen sind laut eigenen Angaben fiktiv und widersprechen auch dem auf dem Lohnausweis bescheinigten Erwerbseinkommen. Dieses wiederum deckt sich nicht mit der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe effektiv bloss rund Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- bezogen, wobei diese Lohnangabe für die Belange der Unfallversicherung ohnehin zu ungenau ist. Da der Beschwerdeführer nicht einmal Auszüge aus dem Bankkonto der Firma eingereicht hat, entfällt auch die Möglichkeit, die widersprüchlichen Angaben zum bezogenen Lohn (im besten Fall) über den Umweg allfälliger Geldabflüsse vom Geschäftskonto der Y.___ prüfend nachvollziehen zu können.

    Weil der Beschwerdeführer die Firma im interessierenden Zeitraum beherrschte, konnte er nach eigenem Gutdünken Dokumente für sie ausstellen, über deren Wahrheitsgehalt zumindest teilweise – jedenfalls soweit die Dokumente seinen Lohn und das alleine versehene Arbeitspensum betreffen - niemand ausser ihm selbst Angaben machen kann (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2011 vom 10. April 2012, E. 3.3). Deshalb kommt hier dem Lohnfluss als greifbarem Ausdruck der wirtschaftlichen Realität entscheidendes Gewicht zu, um beurteilen zu können, ob er als Arbeitnehmer der Y.___ mit einem entsprechenden Lohnanspruch zu qualifizieren sei. Aufgrund der widersprüchlichen und lückenhaften Aktenlage zum bezogenen Einkommen ist die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe im Unfallzeitpunkt im Rahmen eines Vollzeitpensums für die Y.___ in unselbständiger Stellung gearbeitet und dabei monatlich Brutto Fr. 10'200.-- verdient, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) erstellt. Da er am 27. Januar 2015 dem Suva-Sachbearbeiter angegeben hat, er habe effektiv bloss rund Fr. 2'000.-- bis Fr. 3'000.-- bezogen (Urk. 8/32), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich bei der Y.___ angestellt war, allerdings mit einem tieferen monatlichen Gehaltsanspruch. Wegen des Fehlens präziser und etwa durch Bankkontoauszüge belegter Lohnangaben lässt sich ein allfälliger Lohnanspruch - welcher im Übrigen auch zur Bestimmung des versicherten Verdienstes von Bedeutung ist -, nicht bestimmen. Schliesslich reicht der Umstand allein, dass eine versicherte Person für einen (höheren) Lohn Prämien bezahlt hat, nicht für den Beweis eines entsprechenden, vor dem Unfall erzielten Lohns (Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2008 vom 15. Mai 2009,
E. 5.2). Aufgrund der Aktenlage, wie sie sich der Suva bei Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids präsentierte, kann folglich nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer zur Zeit seines Unfalls gegenüber der Y.___ Anspruch auf einen Lohn hatte und damit in einem Angestelltenverhältnis mit der Firma stand.


3.

3.1    Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. Ausnahmen von diesem Grundsatz ergeben sich dort, wo die versicherte Person ihre Mitwirkung verweigert. Art. 28 Abs. 2 ATSG verpflichtet diese, unentgeltlich Auskünfte zu erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Für den Bereich der Unfallversicherung wird diese Mitwirkungspflicht in Art. 55 Abs. 1 UVV dahingehend präzisiert, dass die versicherte Person alle erforderlichen Auskünfte erteilen und ausserdem die Unterlagen zur Verfügung halten muss, die für die Klärung des Unfallsachverhaltes und die Unfallfolgen sowie für die Festsetzung der Versicherungsleistungen benötigt werden, insbesondere medizinische Berichte, Gutachten, Röntgenbilder und Belege über die Verdienstverhältnisse; sie muss Dritte ermächtigen, solche Unterlagen herauszugeben und Auskunft zu erteilen. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht sodann vor, dass wenn die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, der Versicherungsträger aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen kann. Er muss die Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 5 mit Hinweisen).

    Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wann die Verwaltung bei schuldhafter Unterlassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung der gesuchstellenden Person bei der Sachverhaltsabklärung einen Nichteintretensentscheid oder einen materiellen Entscheid aufgrund der Akten fällen kann. Ein materieller Entscheid drängt sich etwa auf, wo der Sachverhalt sich auch ohne Mitwirkung der Partei ohne Schwierigkeiten und ohne besonderen Aufwand abklären lässt, wenn die vorliegenden Akten einen Teilanspruch begründen und wo schützenswerte Interessen Dritter ein solches Vorgehen erfordern. Ergeben sich hingegen ohne Mitwirkung der Partei Schwierigkeiten bei der Sachverhaltsabklärung und erweist es sich als unmöglich, einen Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten zu treffen, ist das Gesuch mit einem Nichteintretensentscheid zu erledigen. In Zweifelsfällen ist die für die gesuchstellende Person günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V 229 E. 2 in fine; SVR 2000 IV Nr. 23 S. 69 f.; Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 Rz 99 ff. mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 6.4 in fine).

3.2    Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aufforderung der Suva vom 30. November 2015 zur Einhaltung der Mitwirkungspflicht mit Hinweis auf die Säumnisfolgen sei an die Y.___ als Arbeitgeberin gerichtet gewesen, nicht aber an ihn als Arbeitnehmer. Die Säumnisandrohung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG betreffe aber nur Versäumnisse der versicherten Personen, worunter die Y.___ nicht falle. Ihre Versäumnisse als Arbeitgeberin dürften ihm als Arbeitnehmer nicht entgegengehalten werden (Urk. 1 S. 9 f.).

    Diese Argumentation verkennt, dass das Schreiben der Suva vom 30. November 2015 an den Beschwerdeführer persönlich als Geschäftsführer der Y.___ gerichtet war, wobei Geschäftsadresse der Firma und Privatadresse des Beschwerdeführers identisch sind (Urk. 8/66; vgl. auch Urk. 1 S. 1, Urk. 8/37). Er musste folglich im Bild sein über seine Mitwirkungspflicht als versicherte Person und die Folgen, falls er die verlangten Unterlagen nicht innert Frist einreicht. Das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG wurde damit zumindest im Ergebnis ordnungsgemäss durchgeführt. Ferner beherrscht der Beschwerdeführer als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die Y.___. Unter diesen Umständen ist sein Argument, die unterbliebene Mitwirkung der Firma (Art. 56 UVV) als juristischer Person dürfe ihm als Privatperson nicht zugerechnet werden, rechtsmissbräuchlich und verdient keinen Rechtsschutz.

3.3    Da die von der Suva beigezogenen Steuer-, AHV- und weiteren Unterlagen keine sachdienlichen Informationen enthielten (vorstehende E. 2.2-3), forderte sie den Beschwerdeführer beziehungsweise seine Firma Y.___ in der Mahnung vom 30. November 2015 unter anderem auch auf, die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Firma für die Jahre 2013 und 2014 sowie Kassa-, Post- oder Bankbelege über die Lohnzahlungen an X.___ einzureichen (Urk. 8/66). Innert der angesetzten Frist bis 20. Dezember 2015 wurden keine entsprechenden Unterlagen eingereicht.

    Dass der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Aufforderung (Urk. 8/28, Urk. 8/49 S. 2, Urk. 8/66) nicht einmal Auszüge aus seinem Privatkonto und/oder dem Bankkonto der Firma einreichte, welche einen effektiven Lohnbezug belegen könnten, ist nicht nachvollziehbar. Objektive Hinderungsgründe für die Einreichung der verlangten Bankdokumente sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist sein Verhalten als unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht zu qualifizieren. Da sich der massgebliche Sachverhalt ohne seine Mitwirkung jedenfalls nicht mit vernünftigem Aufwand abklären liess, durfte die Suva gestützt auf die vorhandenen Akten entscheiden (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2014 vom 24. September 2014, E. 6.2). Auf dieser Grundlage lässt sich wie bereits dargelegt (vorstehend Erwägung 2.3) nicht beantworten, ob der Beschwerdeführer von der Y.___ einen Lohn erhielt und bejahendenfalls in welcher Höhe. Damit kann das Bestehen eines Angestelltenverhältnisses zur Firma weder bejaht noch verneint werden, womit sich wiederum die Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers einer abschliessenden Beurteilung entzieht. Dass der Beschwerdeführer in einer anderen Eigenschaft – etwa in einer Ausbildungsfunktion mit geringerem Lohn, als Arbeitnehmer bei einem anderen Arbeitgeber oder als freiwillig versicherter Selbständigerwerbender (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010, E. 4.4) – bei der Suva unfallversichert gewesen wäre, steht nicht zur Diskussion. Auf die am 21. August 2014 formlos mitgeteilte Anerkennung der Leistungspflicht für das Ereignis vom 4. Juli 2014 (vgl. Urk. 8/10) durfte die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen Umständen zurückzukommen. Der Versicherungsträger kann die formlos verfügten Taggeldleistungen etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor ohne Berufung auf einen Wiedererwägungs- oder Revisionsgrund selbst rückwirkend einstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Eine Rückforderung bereits erbrachter Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen hingegen ist gemäss dem genannten Entscheid an die Voraussetzung eines Rückkommenstitels - Wiedererwägung oder prozessuale Revision - geknüpft (vgl. dazu nachfolgende E. 4). Die Einstellung der Leistungen ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Entsprechend der Sachlage im Verfügungszeitpunkt wäre einem Nichteintreten auf das Leistungsgesuch anstelle der Verneinung des Leistungsanspruchs der Vorzug zu geben gewesen. Im Ergebnis ändert sich aber nichts daran, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistungen nicht ausgewiesen ist und die Beschwerde deswegen abzuweisen ist. Wird die verweigerte Mitwirkung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht, kann sich die festgelegte Sanktion (Nichteintreten oder Entscheid aufgrund der Akten) nur auf diejenige Zeitspanne beziehen, während der die Mitwirkung verweigert worden ist (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A., Zürich 2015, Rz 103 zu Art. 43 mit Hinweisen).

3.4    Anzufügen bleibt, dass die vom Beschwerdeführer erstmals im Gerichtsverfahren eingereichten Beweismittel (Urk. 3/3-30) für das Gericht unbeachtlich sind. Soweit er dadurch überhaupt seine nachträgliche Bereitschaft zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 beziehungsweise Art. 43 Abs. 3 ATSG kundgetan hat, handelt es sich hierbei um eine neue, erst nach Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides eingetretene Tatsache. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides zu beurteilen (vgl. bezüglich verletzter Mitwirkungspflicht SVR 2000 IV Nr. 23 S. 69). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen. Im Übrigen befinden sich auch bei den erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Aktenstücken weder Buchhaltungsunterlagen noch Bankbelege, mit welchen eine effektive Lohnzahlung der Y.___ an den Beschwerdeführer nachgewiesen werden könnte. An diesem grundsätzlichen Problem, welches wie gesagt auch die Bestimmung eines versicherten Verdienstes verunmöglicht, vermögen die neuen Unterlagen nichts zu ändern.


4.    

4.1    Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Suva auch die am 3. Februar 2016 verfügte Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen in Höhe von Fr. 42'059.25 (Urk. 8/70 S. 2 f.) bestätigt (Urk. 2 S. 5 f.). Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, der zurückgeforderte Betrag sei zu hoch, weil die Suva die Taggelder im Wesentlichen gar nicht ausgezahlt, sondern mit Beitragsausständen verrechnet habe. Die Suva sei zu verpflichten, die entsprechende Abrechnung zu edieren. Zudem habe sein versicherter Lohn von jährlich Fr. 120'000.-- einen wesentlichen Teil der Bemessungsgrundlage der erhobenen Beiträge gebildet. Werde davon ausgegangen, dass er gar nicht bei der Y.___ angestellt gewesen sei, stünden der Suva im Umfang dieser Lohnsumme gar keine Beiträge zu. Deshalb hätte sie konsequenterweise ihre Beitragsrechnungen entsprechend korrigieren müssen, was sie versäumt habe (Urk. 1 S. 10). Zudem stehe ihr kein Rückforderungsanspruch für Auslagen im Zusammenhang mit der Heilbehandlung zu; diesbezüglich habe sie sich an die Krankenkasse zu wenden (Urk. 17).

4.2    Gemäss Art. 25 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. In ihrer Verfügung vom 3. Februar 2016 hat die Suva zur Begründung der betraglichen Höhe der Rückforderung auf eine «beiliegende» Abrechnung verwiesen (Urk. 7/70 S. 2). Diese findet sich nicht in den Akten (vgl. Urk. 8/70, Urk. 8/74); gemäss nachträglicher Stellungnahme der Suva vom 26. Juni 2018 bestand diese lediglich aus einem Einzahlungsschein über den zurückgeforderten Betrag. Eine detaillierte Abrechnung sei dem Beschwerdeführer nicht zugestellt worden (Urk. 13 S. 1).

    Bei dieser Sachlage konnte der Beschwerdeführer die Höhe der Rückforderung gar nicht prüfend nachvollziehen und diese in der Beschwerde bloss pauschal anfechten (Urk. 1 S. 10). Das Vorgehen der Suva stellt eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verletzung ihrer Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar (BGE 132 V 368
E. 3.1 mit Hinweisen). Da die Suva in der Beschwerdeantwort und nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht mit Verfügung vom 25. Mai 2018 (Urk. 11) auch in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 mit keinem Wort auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen ist (Urk. 7 S. 5 f., Urk. 13 S. 2), wurde die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren nicht geheilt (vgl. BGE 107 Ia 1). In den Akten fehlen Unterlagen zur Ermittlung des Rückforderungsbetrags. Insbesondere genügt angesichts der Einwände des Beschwerdeführers die von der Suva am 26. Juni 2018 nachgereichte Leistungszusammenstellung hierzu nicht; daraus geht nämlich die Art der Abrechnung, also ob die Taggeldleistungen durch Verrechnung mit Beiträgen oder effektive Überweisung des Geldbetrages ausgerichtet wurden, nicht hervor (vgl. auch Urk. 14/5/109/4). Die Sache ist daher auch nicht spruchreif. Überhaupt ist unklar, ob sich die Suva bisher mit der Frage beschäftigt hat, ob ihre Beitragsrechnungen an die Y.___ wegen der nachträglich verneinten Versicherteneigenschaft des Beschwerdeführers einer Korrektur bedürfen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Sache an die Suva zurückzuweisen, damit sie das Verfahren bezüglich ihrer Rückforderung korrekt durchführe und nach den erforderlichen Abklärungen eine neue Verfügung erlasse, in welcher die Berechnung der Rückforderungssumme begründet und zu den einzelnen Rügen des Beschwerdeführers Stellung genommen wird. Da ohnehin weitere Abklärungen nötig sind, braucht im vorliegenden Verfahren nicht abschliessend geprüft zu werden, ob ein für die Rückforderung vorausgesetzter Rückkommenstitel (Wiedererwägung oder prozessuale Revision) gegeben ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_155/2012 vom 9. Januar 2013, E. 6.1 sowie Urk. 2 S. 5 f.). Auch dazu wird sich die Beschwerdegegnerin in ihrem neuen Entscheid über die Rückforderung zu äussern haben.


5.    Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57
E. 2.2).

    Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses ist die Prozessentschädigung des Beschwerdeführers ermessensweise auf Fr. 2'900.-- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Zusprechung von Versicherungsleistungen (Urk. 1 S. 2) unterliegt und nur bezüglich der gerügten Höhe der Rückforderung durchdringt, was ungefähr einem hälftigen Obsiegen entspricht, ist die Parteientschädigung um die Hälfe auf Fr. 1'450.-- zu reduzieren.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. August 2016, soweit er die Rückforderung betrifft, aufgehoben und die Sache diesbezüglich an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen vorgehe und über die Rückforderung neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 1450.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Rechtsanwalt Reto Bachmann

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GrünigKlemmt