Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
UV.2016.00221
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Fehr
Gerichtsschreiberin Käser
Urteil vom 29. Juni 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, MLaw Y.___
Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1981 geborene X.___ arbeitete ab dem 1. Januar 2012 als Allrounder bei der Z.___, und war damit bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. Februar 2014 beim Nachfüllen der Getränke den linken Finger verrenkte (Bagatell-Unfallmeldung vom 25. Juni 2014; Urk. 8/1). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/3).
1.2 Am 18. November 2014 wurde er aufgrund eines Karpaltunnelsyndroms an der linken Hand operiert (Urk. 8/17). In der Folge liess die Z.___ der Suva am 20. November 2014 das Formular „Schadenmeldung UVG“ zukommen (Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 4. November 2015 (Urk. 8/44) verneinte die Suva einen Leistungsanspruch betreffend diese Operation mit der Begründung, es fehle an einem zumindest wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 11. Februar 2014 und den Beschwerden, welche zur Operation vom 18. November 2014 geführt hätten. Hiergegen erhob die Mutuel Krankenversicherung AG, Groupe Mutuel, am 18. November 2015 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/45), welche sie - nach Konsultation des eigenen medizinischen Dienstes und ausdrücklicher Anerkennung der Leistungspflicht - mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 (Urk. 8/51) wieder zurückzog. Der Versicherte erhob am 25. November 2015 (Urk. 8/46) Einsprache gegen die Verfügung. Diese wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 23. August 2016 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 26. September 2016 Beschwerde und beantragte, es sei der Einspracheentscheid vom 23. August 2016 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm für das Ereignis vom 11. Februar 2014 beziehungsweise die gemeldeten Beschwerden und die Operation vom 18. November 2014 sämtliche gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vorgesehenen Leistungen (Heilungskosten, Taggeld, etc.) zu erbringen, eventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Abklärung der Frage der Unfallkausalität ein externes Gutachten einzuholen (S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. November 2016 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. November 2016 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 11. Februar 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/bb/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_348/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.4).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte zusammengefasst einen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2014 und den Beschwerden, welche zur Operation vom 18. November 2014 führten (Urk. 2).
In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) hielt sie fest, dass die Zerrung, respektive der Längszug anlässlich des Unfallereignisses vom 11. Februar 2014 nicht die Ursache der Sehnenscheidenentzündung sein könne (Ziff. 5.3), womit dieses folgerichtig auch nicht Ursache für das Karpaltunnelsyndrom sei (Ziff. 5.5).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass zwischen dem Ereignis vom 11. Februar 2014, den gemeldeten Beschwerden und der Operation vom 18. November 2014 ein sicherer beziehungsweise überwiegend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe. Das Unfallgeschehen sei gemäss Akten geeignet, sowohl eine posttraumatische Läsion des Nervus medianus auszulösen als auch die Sehnen zu entzünden. Der Operateur und die behandelnden Ärzte hätten alle den überwiegenden Zusammenhang zwischen dem Unfall und den gemeldeten Beschwerden bestätigt (Urk. 1).
2.3 Vorliegend strittig ist das Vorliegen eines überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 11. Februar 2014 und der Entstehung der Sehnenscheidenentzündung sowie eines Karpaltunnelsyndroms, welches am 18. November 2014 zur Operation führte.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer zog sich bei einem Ereignis vom 11. Februar 2014, bei dem ihm ein schwerer Getränkeharass aus der Hand gerutscht (Darstellung im Bericht von med. pract. A.___, Urk. 8/21) beziehungsweise eine Getränkeverpackung gerissen und zu Boden gefallen ist (Darstellung in der Bagatellunfall-Meldung, Urk. 8/1), eine Verletzung des linken (Mittel-)Fingers zu. Er suchte nicht umgehend einen Arzt auf, weil er eine spontane Regredienz der Beschwerden vermutete. Als diese nicht eintrat, begab er sich im Juni 2014 zum Hausarzt med. pract. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, in Behandlung (Urk. 8/21). Dieser überwies ihn an den Handchirurgen Dr. med. B.___, Chirurgie, speziell Handchirurgie FMH, der weitere Abklärungen anordnete (vgl. Urk. 8/16).
Dr. med. C.___, Facharzt FMH Radiologie und Kardiale Radiologie (EBCR), führte in seinem Bericht vom 22. September 2014 (Urk. 8/5) über die Ultraschallabklärung der linken Hand unter „Befund und Beurteilung“ aus, es bestehe eine regelrechte Darstellung der intakten Flexorsehne vom Dig III links ohne Nachweis einer Läsion oder Partialläsion. Sonographisch bestehe keine erkennbare Ringbandläsion, kein Hämatom oder sonstige Raumforderung im Bereich der Weichteile. Auch dorsal seien keine pathologischen Befunde erkennbar.
3.2 Dr. med. D.___, FMH Neurologie, nannte in seinem - auf Zuweisung durch Dr. med. B.___ - erstatteten Bericht vom 6. Oktober 2014 (Urk. 8/4) als Diagnose ein elektroneurographisch verifiziertes mässiggradiges Karpaltunnelsyndrom links. Als Ätiologie nannte er: „am ehesten posttraumatisch“ bei Status nach Unfall mit Zerrung der Flexoren Dig 3 links am 11. Februar 2014 (S. 1). Er führte aus, die elektrophysiologische Untersuchung könne die Verdachtsdiagnose von Dr. B.___ bestätigen, es zeige sich eine mässiggradige demyelinisierende Neuropathie des Nervus medianus links im Handgelenk. Unter anderem seien die sensiblen Nervenleitgeschwindigkeiten nicht nur ad Dig. III, sondern auch ad Dig. II erniedrigt. Aufgrund des beschriebenen Unfallmechanismus vermute er eine posttraumatische Medianusneuropathie (beim Rechtshänder).
3.3
3.3.1 Dr. B.___ äusserte in seinem Bericht vom 22. Oktober 2014 (Urk. 8/20) den Verdacht auf eine posttraumatische Tenosynovitis der Mittelfingerflexoren links und diagnostizierte ein posttraumatisches Karpaltunnelsyndrom links. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe vor etwa einem halben Jahr beim Tragen eines schweren Getränkeharasses eine heftige Zerrung im Bereich des linken Mittelfingers erlitten. Lange Zeit sei der Mittelfinger kräftig geschwollen gewesen. Bis heute beklage der Beschwerdeführer eine reduzierte Kraft bei der Mittelfingerflexion sowie Schmerzen über den Ringbändern am Mittelfinger. Zudem klage er seit dem Unfall über Einschlafparästhesien am Daumen, Zeige- und Mittelfinger an der linken Hand, insbesondere beim Autofahren. Ultrasonographisch sei keine Läsion von Sehnen oder Ringbändern zu erkennen.
3.3.2 Dr. B.___ hielt in seinem Operationsbericht vom 20. November 2014 (Urk. 8/17) - die Operation fand am 18. November 2014 statt – zur Operationsindikation fest, dass sich elektroneurografisch ein Karpaltunnelsyndrom bestätigt habe. Im Karpalkanal seien sie auf eine kräftige Synovitis der Fingerflexoren gestossen, was sie zu einer Synovektomie der Flexoren vom distalen Vorderarm bis an die Fingerbasis veranlasst habe. Der Nervus medianus weise die klassischen Kompressionszeichen auf.
3.4
3.4.1 Kreisärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, bezeichnete die Operation vom 18. November 2014 in ihrer Kurzstellungnahme vom 29. Dezember 2014 (Urk. 8/24) ohne Begründung als nicht unfallbedingt.
3.4.2 In ihrer Beurteilung vom 30. März 2015 (Urk. 8/31) schilderte sie, der Beschwerdeführer habe sich den 3. Finger der linken Hand verletzt. Rund ein halbes Jahr später sei im Ultraschall keine Läsion, kein Hämatom oder eine sonstige Raumforderungen nachgewiesen worden. Gemäss Bericht von Dr. D.___ seien die sensiblen Nervenleitgeschwindigkeiten nicht nur an Dig III (verletzter Finger), sondern auch an Dig II erniedrigt. Im Operationsbericht von Dr. B.___ werde eine kräftige Synovitis der Fingerflexoren beschrieben. Er habe eine Synovektomie durchgeführt. Nach Spaltung des Retinaculum flexorum zeige die Inspektion des Nervus medianus die klassischen Kompressionszeichen. Diese würden durch einen Platzmangel/Druck im Bereich des Karpaltunnels auftreten. Die ursprüngliche Verletzung betreffe nur Dig III. Um die posttraumatische Theorie aufrecht zu erhalten, hätte man im durchgeführten Ultraschall im Bereich der Hand mindestens ein Hämatom im Bereich des Karpaltunnels nachweisen müssen. Der Ultraschall, sechs Monate nach der Ursprungsverletzung, sei unauffällig gewesen. Ausserdem würden der 3. Finger und das Karpaltunnel rein anatomisch nicht in unmittelbarer Nachbarschaft liegen. Sie halte daher an ihrer Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 fest: das Karpaltunnelsyndrom mit nachfolgender Karpaltunnelspaltung sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 11. Februar 2014 zurückzuführen (S. 2).
3.5 Dr. B.___ führte in seiner Stellungnahme vom 27. April 2015 (Urk. 8/35) aus, der Einschätzung der Kreisärztin nicht zustimmen zu können. Am Unfalltag sei es beim Auffangen eines schweren Getränkeharasses zu einer heftigen Zerrung im Bereich der Beugesehnen des linken Mittelfingers gekommen. Als Folge dieser Beugesehnenzerrung, welche natürlich die gesamte Länge der Mittelfingerflexoren vom Vorderarm bis zur Fingerspitze betroffen habe, sei es zu einer posttraumatischen Entzündung der Beugesehnen (Tenosynovitis) gekommen; diese sei am ehesten in Form des schmerzhaft gewordenen Mittelfingers sichtbar geworden. Die Tenosynovitis im Bereich der Hohlhand und des distalen Vorderarms, wie er sie danach im Operationsbericht beschrieben habe, sei äusserlich natürlich nicht sichtbar. Dass diese unfallbedingt ausgelöste Tenosynovitis der Fingerflexoren zu einer Kompression des Nervs im Handgelenkabschnitt geführt habe, sei evident. Aus diesem Grund habe auch zum Schutz des Nervs vor einer weitergehenden Schädigung die Operation vorgenommen werden müssen. Aus seiner Sicht sei die Unfallkausalität klar gegeben.
3.6 Hausarzt A.___ wies in der Stellungnahme vom 2. Mai 2015 (Urk. 8/34) darauf hin, dass er sich auf die objektivierbaren Befunde der involvierten Spezialärzte Dres. med. B.___ und D.___ stützen müsse. Da ihm zwischen dem Unfallereignis, der Erstbehandlung und den nachfolgenden Abklärungen und der operativen Sanierung keine anderweitigen gesundheitlichen Tatsachen bekannt seien, die einen Kausalzusammenhang ausschliessen würden, gehe er davon aus, dass die erhobenen Befunde auf den Unfall zurückzuführen seien. Die Argumentation der Kreisärztin sei für ihn so direkt nicht nachvollziehbar, insbesondere wenn man bedenke, dass beim „Aus der Hand rutschen“ eines Getränkeharasses der Zug des Gewichts nicht nur auf den „in der Trageöffnung hängen gebliebenen Finger“ einwirke, sondern auch auf die benachbarten Finger und somit auf die ganze Hand. Ebenso sei für ihn nicht nachvollziehbar, wie die Kreisärztin erwarte, dass im Ultraschall vom 22. September 2014, welcher also sieben Monate nach dem Unfallereignis durchgeführt worden sei, noch ein Hämatom nachweisbar sein solle (vgl. auch Urk. 8/37).
3.7 Am 11. Mai 2015 (Urk. 8/36) hielt Dr. D.___ fest, ein mässiggradiges Karpaltunnelsyndrom links bei einem 33-jährigen Rechtshänder, bei welchem normale elektrophysiologische Befunde des Nervus medianus in der dominanten Hand erhoben werden könnten, stelle - auch ohne vorangehenden Unfall - allgemein eine Seltenheit dar. Beim ihm beschriebenen Unfallmechanismus wäre aus anatomischen Überlegungen eine posttraumatische Neuropathie durchaus denkbar. Die Sehnen des Musculus flexor digitorum superficialis ad Dig III verliefen proximal des Retinaculum flexorum in unmittelbarer Nachbarschaft des Nervus medianus; eine Synovitis könne deswegen eine Affektion des Nervus medianus (unmittelbar proximal des Retinaculum und im Karpaltunnel) zur Folge haben. Eine Affektion des Nervus medianus (egal, auf welcher Höhe) könne eine Sensibilitätsstörung oder pathologische sensible Neurographien ad Dig I, II, III oder IV ulnarseits zur Folge haben und müsse nicht zwingend bloss die sensiblen Nervenfasern zum entsprechenden Finger (z.B. nur ad Dig III) betreffen. Eine unauffällige sonographische Untersuchung sechs Monate nach dem Unfall schliesse eine persistierende Kompression des Nervus medianus nicht aus, da diese Methode bekanntermassen nicht 100 % sensitiv beziehungsweise weniger sensitiv als die elektrophysiologische Untersuchung sei. Aufgrund dieser Überlegungen erachte er die Zerrung der Flexoren ad Dig III links am 11. Februar 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verantwortlich für das Karpaltunnelsyndrom.
3.8 In der Beurteilung vom 18. August 2016 (Urk. 8/56) hielt Suva-Arzt Dr. med. F.___, M.H.A., Facharzt für Chirurgie, fest, auf der Grundlage der Dokumentationen habe überwiegend wahrscheinlich ein einmaliger Längszug an den Beugesehnen des linken Mittelfingers stattgefunden (S. 2 unten). Dass tatsächlich eines der drei Fingergelenke (Grundgelenk, Mittelgelenk, Endgelenk) des Mittelfingers verrenkt gewesen sei - wie in der Schadenmeldung angegeben - könne ausgeschlossen werden. Nach diesem singulären Ereignis mit einem einmaligen Längszug an zwei Beugesehnen eines einzelnen Fingers habe der Beschwerdeführer weiterarbeiten können und erst vier Monate später erstmals ärztliche Hilfe aufgesucht. Es habe weitere drei Monate gedauert, bis eine erste bildgebende Abklärung durchgeführt worden sei (S. 3).
Dr. F.___ führte weiter aus, die Erklärung des Handchirurgen Dr. B.___ sei bei näherer Betrachtung nicht stichhaltig. Dass der einmalige Zug an den Beugesehnen eines Fingers in Längsrichtung die Ursache einer Tenosynovitis bis zum distalen Vorderarm sein soll, sei mit allgemeiner klinischer Erfahrung nicht vereinbar. Die massgebliche Ursache für die Entstehung einer Sehnenscheidenentzündung sei die namhafte, repetitive Belastung einer Sehne über einen längeren Zeitraum und nicht ein singulärer über Sekundenbruchteile anhaltender Längszug. Insbesondere erkläre Dr. B.___ nicht, wie die mechanische Intensität des Ereignisses zwar gross genug gewesen sei, eine Sehnenscheidenentzündung zu verursachen, andererseits aber so gering, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von vier Monaten weiter habe arbeiten können und nicht zum Arzt gegangen sei. Dies würde bedeuten, dass das Ereignis sozusagen die Initialzündung einer sich fortan schleichend weiter entwickelnden Sehnenscheidenentzündung gewesen wäre. Würde diese Theorie zutreffen, so hätte die Sehnenscheidenentzündung ohne Zweifel im September 2014 sonographisch nachweisbar sein müssen. Dies sei allerdings nicht der Fall gewesen, wie dem Bericht von Dr. C.___ zu entnehmen sei. Und wenn der Hausarzt med. pract. A.___ in seinem Schreiben vom 2. Mai 2015 kritisiere: „Ebenso ist für mich nicht nachvollziehbar, wie die Kreisärztin erwartet, dass im Ultraschall vom 22. September 2014, welcher also sieben Monate nach dem Unfallereignis durchgeführt wurde, noch ein Hämatom nachweisbar sein soll.“, so sei dem entgegenzuhalten, dass nicht das fehlende Hämatom, sondern der fehlende Nachweis einer Sehnenscheidenentzündung das versicherungsmedizinisch bedeutsame Faktum sei. Im September 2014 habe ausweislich der sonographischen Befunde der linken Hand keinerlei Seh-nenscheidenentzündung bestanden; und wenn im November 2014 eine operationsbedürftige „kräftige Synovitis der Fingerflexoren“ bestanden habe, so sei diese in der dazwischen liegenden Zeit entstanden und ein natürlicher Kausalzusammenhang mit einem zum Operationszeitpunkt mehr als neun Monate zurückliegenden - und überdies biomechanisch völlig als Ursache ungeeigneten - Ereignis könne ausgeschlossen werden (S. 3 f.). Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 11. Februar 2014 und der am 18. November 2014 operierten Tenosynovitis der Beugesehnen und dem - dadurch vermeintlich verursachten - Karpaltunnelsyndrom links sei daher unwahrscheinlich (S. 4).
3.9 Hiezu legte Dr. B.___ zuhanden des Beschwerdeführers am 22. September 2016 (Urk. 3/4) dar, dass sich an seiner persönlichen Stellungnahme bezüglich Unfallkausalität grundsätzlich nichts geändert habe. Nach wie vor halte er einen kausalen Zusammenhang zwischen dem operierten Karpaltunnelsyndrom und dem Unfallereignis vom 11. Februar 2014 für wahrscheinlich. Weiter führte er aus, natürlich könne dieser Kausalzusammenhang nicht 100%ig bewiesen werden. Die Schwellung des Fingers sei in den meisten Fällen auf einen entzündlichen Prozess zurückzuführen. Der negative Ultraschallbefund schliesse eine leichte persistierende Tenosynovitis nicht aus und die postulierte Tenosynovitis könne sich durchaus über die Monate hin nach proximal in den Bereich der Hohlhand und des Karpalkanales ausdehnen. So halte er, wie bereits erwähnt, den kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und Karpaltunnelsyndrom nach wie vor für überwiegend wahrscheinlich.
4.
4.1 Unbestritten und gestützt auf die medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des Unfalles vom 11. Februar 2014 am linken Mittelfinger verletzte.
4.2 Dr. D.___ machte zunächst keine Ausführungen zum Kausalzusammenhang, sondern äusserte lediglich Mutmassungen im Sinne von „am ehesten posttraumatisch“ und er „vermute eine posttraumatische Medianusneuropathie“ (E. 3.2 hievor). Solche Vermutungen nannte er schliesslich auch in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2015 (E. 3.7 hievor), welche zudem vorwiegend auf seinen Überlegungen und somit nicht auf Erhebungen beziehungsweise Befunden basieren. Weiter erachtete er ein unfallbedingtes Geschehen als „durchaus denkbar“, nahm dann aber schliesslich eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität an; diese Beurteilung ist in sich nicht ganz widerspruchsfrei. Überdies machte er lediglich Ausführungen zu einem möglichen Kausalzusammenhang zwischen der Synovitis und dem Karpaltunnelsyndrom und setzte sich somit nicht mit der Frage nach der Unfallkausalität der Synovitis ihrerseits auseinander.
Hausarzt und Allgemeinmediziner med. pract. A.___, der sich lediglich auf die Befunde der anderen Ärzte stützte, begründete seine Einschätzung allein mit dem Nichtvorhandensein von ihm bekannten, einen Kausalzusammenhang ausschliessenden Tatsachen (E. 3.6 hievor). Dies genügt für sich allein nicht, um einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang anzunehmen („post hoc ergo propter hoc“ Argumentation, BGE 119 V 335 E. 2b/bb). Des Weiteren sind seine Ausführungen zur Argumentation der Kreisärztin - nur schon vor dem Hintergrund, dass vorliegend nicht das fehlende Hämatom, sondern der fehlende Nachweis einer Sehnenscheidenentzündung von Relevanz ist - nicht aussagekräftig. Im September 2014 war anlässlich der sonographischen Untersuchung der linken Hand (noch) keine Sehnenscheidenentzündung auszumachen (E. 3.1. hievor). Dr. F.___ führte in diesem Zusammenhang nachvollziehbar aus, dass eine im November 2014 (Zeitpunkt der Operation) bestehende Synovitis in der Zeit zwischen dem 22. September und 18. November 2014 entstanden sein musste.
Dr. B.___ stellte anfangs eine Verdachtsdiagnose (E. 3.3.1 hievor), führte jedoch nicht aus, wieso sich diese erhärtet haben soll. In seiner Stellungnahme vom 27. April 2015 (E. 3.5 hievor) begründete er nicht, weshalb die Tenosynovitis der Fingerflexoren zu einer Kompression des Nervs im Handgelenksabschnitt geführt haben soll, sondern bezeichnete dies lediglich als evident. Des Weiteren führte er ohne nähere Begründung - lediglich gestützt auf eine Annahme - aus, dass die Beugesehnenzerrung „natürlich“ die gesamte Länge der Mittelfingerflexoren vom Vorderarm bis zur Fingerspitze betroffen habe und ursächlich für die posttraumatische Entzündung der Beugesehnen gewesen sei, ohne sich mit dem Umstand auseinanderzusetzen, dass die Sonografie noch einen unauffälligen Befund ergeben hatte.
Demgegenüber schilderte Dr. F.___ überzeugend, weshalb der einmalige Zug an den Beugesehnen eines Fingers in Längsrichtung gemäss allgemeiner klinischer Erfahrung nicht Ursache einer Tenosynovitis bis zum distalen Vorderarm sein kann (E. 3.8 hievor). Wie Dr. F.___ zudem richtig anmerkte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die mechanische Intensität des Ereignisses zwar gross genug gewesen sein soll, um eine Sehnenscheidenentzündung zu verursachen, andererseits aber so gering, dass der Beschwerdeführer über einen Zeitraum von vier Monaten weiter arbeiten konnte und erst im Juni 2014 seinen Hausarzt aufsuchte (vgl. Urk. 8/21). Ausserdem war im September 2014 wie bereits erwähnt sonographisch keine Sehnenscheidenentzündung nachweisbar (E. 3.1 hievor).
Dasselbe kann grundsätzlich für das Karpaltunnelsyndrom festgehalten werden, für dessen Entstehen es in der Regel ebenfalls eines langwierigen Prozesses bedarf. Eine Sehnenscheidenentzündung kann zwar durchaus als mögliche Ursache für die Entstehung eines Karpaltunnelsyndroms in Betracht kommen. Dies führte denn auch Dr. B.___ als Erklärung für das Karpaltunnelsyndrom aus. Dass hingegen das Karpaltunnelsyndrom allein, das heisst ohne Folge einer Sehnenscheidenentzündung, aufgrund des Unfalles vom 11. Februar 2014 entstanden sein soll, ist indes kaum wahrscheinlich und wird im Übrigen - abgesehen von Dr. E.___ - von keinem der Ärzte in Betracht gezogen.
Weiter vermögen auch Dr. B.___ Ausführungen anlässlich seiner letzten Stellungnahme vom 22. September 2016 (E. 3.9 hievor) nicht zu überzeugen, erachtete er doch einmal einen kausalen Zusammenhang zwischen dem operierten Karpaltunnelsyndrom und dem Unfallereignis vom 11. Februar 2014 als wahrscheinlich und merkte an, der Kausalzusammenhang könne nicht 100%ig bewiesen werden. Später ging er nicht mehr von einer blossen Möglichkeit, sondern von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus, was nicht schlüssig erscheint. Ausserdem stützte er seine Begründung vorwiegend auf Möglichkeiten und ging unter anderem nach dem Ausschlussprinzip vor („schliesst … nicht aus“). Gestützt auf seine Angaben kann das Vorliegen der Unfallkausalität daher nicht als ausgewiesen gelten.
Insgesamt ist die durch Dr. F.___ vorgenommene Beurteilung umfassend, berücksichtigt die erfolgten Abklärungen. Dr. F.___ begründet nachvollziehbar und widerspruchsfrei, dass zwischen den Beschwerden, die zur Operation führten, und dem Unfall vom 11. Februar 2014 ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (E. 3.8 hievor). Auf die Beurteilung von Dr. B.___ ging er ausführlich ein und nahm auch zu den Einschätzungen von med. pract. A.___ sowie Dr. D.___ Stellung. Indizien gegen seine Zuverlässigkeit bestehen nicht. Schliesslich deckt sich seine Beurteilung auch mit jener der Kreisärztin Dr. E.___. In Anbetracht dieser Umstände kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 14) - auf die Beurteilung von Dr. F.___, bei welchem es sich um einen Spezialisten in Chirurgie handelt, was die Handchirurgie mitumfasst, abgestellt werden (E. 1.2 hievor).
4.3 Nach dem Gesagten ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht rechtsgenüglich ausgewiesen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher nicht zu beanstanden.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubKäser